Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01122 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren im November 1956, schloss die Handelsschule der Kantonsschule Y.___ mit Diplom ab (Urk. 9/4/5). Vom 1. November 1980 bis zum 31. Oktober 2007 arbeitete sie bei einer Privatbank als Vermögensberaterin, zuletzt im Rang einer Vizedirektorin (Urk. 9/1 und 9/9/98). Ab dem 1. November 2007 war sie bei einer anderen Privatbank als Assistentin der Kundenberatung angestellt.
Die Versicherte unternahm am 11. Januar 2009 eine Wanderung, bei der sie wegen einer vereisten Stelle stürzte und sich eine Radiusfraktur am rechten Arm zuzog (Urk. 9/9/127 und 9/9/128). Die behandelnden Ärzte attestierten ihr darauf bis zum 17. März 2009 eine 50%ige, vom 18. März bis zum 1. Juni 2009 eine 100%ige, vom 2. bis zum 10. Juni 2009 eine 75%ige und ab dem 11. Juni 2009 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/3, 9/9/4, 9/9/86-89, 9/9/111 und 9/9/127). Die Swica als Unfallversicherer richtete Taggelder aus (Urk. 9/9/119 und 9/32/15-40) und übernahm die Behandlungskosten (Urk. 9/9/90).
Am 1. März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Diese zog die Unterlagen des Unfallversicherers bei (Urk. 9/9). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 9/2, 9/10 und 9/16) und medizinische (Urk. 9/13, 9/14 und 9/25) Abklärungen. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Spez. Handchirurgie, erstattete im Auftrag des Unfallversicherers am 12. März 2011 ein Gutachten (Urk. 9/27). Die Versicherte reichte kurz darauf beim Unfallversicherer eine Rückfallmeldung ein, worüber er die IV-Stelle in Kenntnis setzte (Urk. 9/28). Diese zog ergänzende Unterlagen von ihm bei (Urk. 9/29 und 9/32). Am 8. Oktober 2012 sandte der Unfallversicherer der IV-Stelle den Fragenkatalog für eine weitere Begutachtung durch Dr. Z.___ zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/33). Davon machte sie Gebrauch (Urk. 9/34). Am 20. Januar 2013 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk. 9/38). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Unterlagen des Unfallversicherers zu ihren Akten (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 13. November 2013 sprach der Unfallversicherer der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53,4 %, ab dem 1. November 2013 eine Unfallrente und, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 %, eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/46). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. September 2010 bis zum 30. September 2013 in Aussicht (Urk. 50 und 9/51). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/54 und 9/56). Mit Verfügung vom 24. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine befristete Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2 und 9/64).
2. Gegen die Verfügung vom 24. September 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit ab dem 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente verweigert wird, und es seien ihr ab dem 1. Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Am 19. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Urk. 10). Die Frist wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin bis zum 7. April 2016 erstreckt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 7. April 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik (Urk. 14). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Auffassung, die Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 weise Vergleichselemente auf, weshalb ihr keine Bindungswirkung zukomme. Nach Ablauf des Wartejahres am 11. Januar 2010 sei die Beschwerdeführerin weitgehend erwerbsunfähig gewesen. Gemäss dem medizinischen Belastbarkeitsprofil von Dr. Z.___ vom Mai 2013 bestehe wieder eine Restarbeitsfähigkeit von 75-80 % in Tätigkeiten, welche den rechten Arm oder die rechte Hand nicht belasteten. Es sei der Versicherten zumutbar, mit einer entsprechenden Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 94‘339.45 zu erzielen, so dass ab dem 1. Oktober 2013 lediglich ein Invaliditätsgrad von 24 % bestehe, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die rechtskräftige Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 und die derselben zu Grunde liegenden Elemente der Invaliditätsbemessung hätten berücksichtigt werden müssen. Es stelle sich überdies die Frage, ob eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin keine korrekte Invaliditätsbemessung vorgenommen, da sie dem Einkommensvergleich ein falsches Invalideneinkommen zu Grunde gelegt und zu Unrecht auf einen leidensbedingten Abzug verzichtet habe (Urk. 1).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen Arztberichten belegt, dass die Beschwerdeführerin nach der konservativ versorgten Radiusfraktur am rechten Arm einen Morbus Sudeck, d.h. ein komplexes regionales Schmerzsyndrom vom Typ I entwickelte (Urk. 9/9/4, 9/9/83, 9/9/86, 9/9/111, 9/13, 9/14 und 9/27). Es wurde ihr deswegen von den behandelnden Ärzten ab März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/9/4, 9/9/86-88, 9/9/111 und 9/13/8), mit Ausnahme einer kurzen 75%igen Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis zum 10. Juni 2009 (Urk. 9/9/86).
3.2 Der Gutachter Dr. Z.___ führte am 7. März 2011 eine Untersuchung durch und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/27/19):
- Status nach distaler Radius-Epiphysen-Fraktur (loco classico) rechts, Unfallereignis vom 11.01.2009 mit
- posttraumatischem, abklingendem komplex-regionalem Schmerzsyndrom (CRPS Typ I) der rechten oberen Extremität
- Verdacht auf partielle, dorsal gelegene Läsion des TFCC (Discus articularis) nicht auszuschliessen mit leichter Diastase im distalen Radio-ulnar-Gelenk
Fraktur-Konsolidation in dorsaler Fehlstellung von zirka 16-18 Grad mit relativem Ulnavorschub (1,5 mm).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte hielt er fest, für die nächsten vier Monate, konkret bis Ende Juni 2011, bestehe noch keine Aussicht auf eine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % am angestammten Arbeitsplatz (Urk. 9/27/23).
Ab dem 1. Juli 2011 schätze er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Form einer halben Leistung im Sinne einer leichteren Arbeit ganztags ohne Stress durch direkten und unter Zeitdruck auszuübenden Kundenkontakt oder Kundenberatung als gegeben. Die Zeitdauer dieser 50%-Leistung sei aus gegenwärtiger Sicht noch nicht festzulegen, sie dürfte sich aber bei dem bisher trägen Heilungsverlauf ebenfalls über eine längere Zeit erstrecken (Urk. 9/27/23).
Falls weitere Beschwerde-Rückschläge ausblieben, könne mit einer schrittweisen Steigerung innert 4-6 Monaten gerechnet werden, möglicherweise bis zu einem ganztägigen Pensum an 4-5 Tagen, wobei weiterhin mit 1-2 zeitlich begrenzten Unterbrüchen (zirka je 15 Minuten) morgens und nachmittags zu rechnen sei (zur Erholung, zum Abklingen der brennenden Schmerzen, zur Lockerung mit Bewegungsübungen), entsprechend minimal 66 % und maximal 90 % eines Vollzeitpensums (Urk. 9/27/24).
3.3 Nach der Untersuchung durch Dr. Z.___ meldete die Beschwerdeführerin einen erneuten Beschwerdeschub (Urk. 9/28 und 9/29/2). Es wurde ihr deshalb weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/29/4). Ihr behandelnder Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, hielt in einem Bericht vom 22. Januar 2012 (Urk. 9/32/9-10) fest, er schlage vor, die Arbeitsunfähigkeit alle vier Monate um 25 % zu reduzieren.
Man habe in diesem Januar mit einem Arbeitsversuch beginnen wollen. Leider sei dies nicht möglich gewesen. Die Versicherte habe Bedenken, es könnte wieder eine Verschlechterung eintreten, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führe. Er habe den Eindruck, dass die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit wieder auszuüben. Vielleicht wäre es angebracht, Eingliederungsmassnahmen einzuleiten, so dass die Versicherte mit einer anderen Arbeitstätigkeit in den Arbeitsmarkt integriert werden könne.
Aktuell könne sie ½ bis 1 kg mit beiden Armen 10 Minuten heben/tragen. Die Beweglichkeit betrage 100 %. Schreiben und PC-Arbeiten seien 60 bis 90 Minuten zumutbar. Staubsaugen sei immer noch nicht möglich (Urk. 9/32/10).
3.4 Dr. Z.___ untersuchte die Versicherte am 14. Januar 2013 erneut. Dabei verzichtete er auf belastende Tests, um nicht wieder einen lang dauernden Schmerzschub auszulösen wie bei der letzten Untersuchung (Urk. 9/38; vgl. auch Urk. 9/45/26-45). Darin diagnostizierte er ein posttraumatisches komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ 1) der rechten oberen Extremität, ausgehend vom Nervus ulnaris am proximalen Unterarm, im Übrigen bestätigte er die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 9/38/11-12 = 9/45/35-36).
Seit der letzten Untersuchung vom März 2011 seien zwei ausserordentliche Beschwerdeschübe in Erscheinung getreten mit allen bisherigen Komponenten vielfältiger Beschwerden. Neue Symptome seien nicht hinzugetreten. Der erste Schub sei durch die physische Untersuchung vom 7. März 2011 ausgelöst worden, während der zweite Schub vom Juni 2012 (vgl. Urk. 9/38/7 = 9/45/31) mehrheitlich unter psychischen Belastungen (berufsberatende Gespräche und Schreiben am PC) mit überwiegend vegetativen Auswirkungen zustande gekommen sein müsse. Der erste Rückfall habe ca. ein Jahr gedauert, der zweite ca. vier Monate (Urk. 9/38/12 = 9/45/36).
Die aktuellen Befunde seien weitgehend zu vergleichen mit denjenigen von vor ca. zwei Jahren. Zuversicht im Hinblick auf die Prognose wecke der Verlauf des CRPS, das sich bisher immer wieder als erholungs- und besserungsfähig gezeigt habe. Zu erkennen sei dies vor allem an der abnehmenden Intensität der Schmerzen, am Muster ihrer Ausbreitung und an den bleibenden respektive eher rückbildungsfähigen sensiblen Störungen. Eng damit verbunden seien auch die fein- und grobmotorischen Beeinträchtigungen. Bei der Versicherten schienen sich die psychischen Faktoren besonders stark auf die vegetativen Funktionen auszuwirken. Ohne Ansprüche auf besonderes psychiatrisches Fachwissen komme er zur Auffassung, es lägen keine massgebenden psychischen Störungen vor im Sinne von Depressionen oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Nach wie vor liege ein CRPS vor, das die vier diagnostischen Kriterien nach der aktuellen Definition durch die International Association for the Study of Pain (IASP) erfülle (Urk. 9/38/12).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. Z.___ (unter Ziffer 6.1.8.1 seines Gutachtens) aus, trotz des Ausbleibens jeglicher Rückfälle sollte die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar aufrechterhalten werden. Ab Anfang März 2013 sei unter der Voraussetzung weiterer Konstanz oder Besserung eine Arbeitstätigkeit von mindestens 25 % zumutbar, ebenso eine weitere Steigerung in frühestens sechs Monaten, somit Anfang September 2013 (Urk. 9/38/15 = 9/45/39). Die in der Zeit vom 11. Januar 2009 bis zur aktuellen Begutachtung von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten beurteilte er als korrekt (Urk. 9/38/20 = 9/45/44).
Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor dem Umfall bestehe aktuell für folgende Tätigkeiten eine Einschränkung oder Unfähigkeit (Urk. 9/38/15-16 = 9/45/39-40):
- Tragen von Gewichten bei gestreckt oder leicht gebogenem hängendem rechten Arm
- Heben von Gewichten auf Tischhöhe
- Arbeiten auf oder über Kopfhöhe
- Greifen, Festhalten, Stossen, Drücken mit der rechten Hand respektive den Fingern im Faust- oder Präzisionsgriff
- Alle manuellen, auch nur leichten Tätigkeiten nur vereinzelt, nicht repetitiv oder andauernd, keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten. Konkret: erschwertes Schreiben von Hand mit Schreibstift und Schreiben auf Tastatur am PC
- Kälteexposition in Räumen unter 20°C, zu 100 %
- Vibrationen oder Schläge gegen die rechte Hand/den rechten Arm
- Arbeiten, bei welchen der rechte Unterarm anhaltend auf einer Arbeitsfläche abgestützt werden muss
- ausserordentliche psychische Belastungen.
Das zumutbare Belastungsprofil für die rechte Hand/den rechten Arm formulierte er (unter Ziffer 6.1.8.4 seines Gutachtens) wie folgt (Urk. 9/38/16-17 = 9/45/40-41):
- Tragen von Gewichten bei gestreckt hängendem Arm rechts von maximal 1 kg; bei leicht gebogenem Ellbogengelenk maximal 5 kg; nur vereinzelt, nicht repetitiv und nicht für längere Zeit
- eingeschränktes Heben auf Tischhöhe bis maximal 5 kg, nur vereinzelt, nicht repetitiv
- Keine Arbeiten auf oder über Kopfhöhe
- Greifen mit der rechten Hand respektive den Fingern vereinzelt, nicht repetitiv oder andauernd, für leichte Arbeiten, nicht für mittelschwere oder schwere Tätigkeiten
Konkret: Schreiben von Hand mit Schreibstift bis 30 Minuten, Schreiben auf Tastatur am PC bis maximal 60 Minuten, Erholungspausen 30-60 Minuten
- Keine Kälteexposition in Räumen unter 20°C, insbesondere Vermeidung von ganzkörperlichen Kälteexpositionen (Schmerzzunahme durch Abfall der Körperkerntemperatur)
- keine Vibrationen oder Schläge gegen die rechte Hand/den rechten Arm
- keine Arbeiten, bei denen der rechte Unterarm anhaltend auf einer Arbeitsfläche abgestützt werden muss
- Unterstützung der Tätigkeit mit der linken Hand
- keine ausserordentlichen psychischen Belastungen
- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit unter Vermeidung beeinflussender Schmerzschübe (durch Belastungen evozierte Schmerzschübe) uneingeschränkt.
Unter Einhaltung des skizzierten Belastungsprofils seien manuelle Tätigkeiten, ausgeführt mit der rechten Hand, aktuell zu 50 % zumutbar, wobei die Tätigkeit möglichst auf eine gesamte Tageslänge ausgedehnt werden sollte mit Berücksichtigung mehrfacher Arbeitspausen zur Entspannung und Verhinderung respektive zum Abklingenlassen von Schmerzschüben. Ob eine weitere Steigerung möglich sein werde, sei nicht oder nur höchst schwerlich voraussehbar (Urk. 9/38/17).
Die Frage nach dem bisherigen Verlauf einer angepassten Tätigkeit (inklusive Belastungsprofil) vermochte Dr. Z.___ nicht zu beantworten, da eine angepasste Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt habe realisiert werden können. Unter Einhaltung des unter Ziffer 6.1.8.4 skizzierten Belastungsprofils schätze er die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 %, zu realisieren möglichst unter Verteilung der Leistungen auf einen ganzen Arbeitstag an vier bis fünf Tagen pro Woche (Urk. 9/38/20 = 9/45/44).
3.5 Aufgrund einer entsprechenden Nachfrage des Unfallversicherers (vgl. Urk. 9/45/48-52), führte Dr. Z.___ in einem ergänzenden Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 9/45/23-25) aus, ohne jegliche manuelle Tätigkeit und bei Einhalten des gezeichneten Profils schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 75-80 % bezogen auf ein Vollzeitpensum. Die bei dieser Schätzung veranschlagte Einschränkung von maximal 25 % berücksichtige das Einschalten von Erholungspausen bei Auftreten von spontanen Schmerzschüben, ebenso einen Anteil möglicherweise dadurch verursachter Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit (Urk. 9/45/23). Zum bereits unter Ziffer 6.1.8.4 im Gutachten vom 20. Januar 2013 formulierten Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit merkte er an, die zumutbaren Tätigkeiten könnten in jeder körperlichen Stellung oder Körper-Bewegung erbracht werden, welche die rechte Hand/den rechten Arm nicht beanspruche (Balance-Haltung, Sicherung vor Absturz, stark unebenes Gelände, unsichere Standfläche etc.).
Aus rein medizinischer Sicht bestehe eine deutliche Unterscheidung zwischen den beiden erwähnten Beurteilungen. Sie widerspiegelten den im Gutachten vom 20. Januar 2013 gemachten Unterschied zwischen Ziffer 6.1.8.1 und 6.1.8.4. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne von Ziffer 6.1.8.4 schliesse praktisch jeglichen Gebrauch der rechten geschädigten Hand aus, so dass davon ausgegangen werden könne, zu den spontanen träten nicht noch zusätzliche (evozierte) Schmerzschübe/Schmerzattacken hinzu, was letztlich die Gründe gewesen seien, die getroffene Unterscheidung zu machen. Ob eine solche angepasste Tätigkeit sozialpraktisch verwertbar sei, sei weniger ein medizinisches als ein juristisches Problem (Urk. 9/45/24).
3.6 Bei der geschilderten medizinischen Aktenlage wurde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass zur Ermittlung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf die Ausführungen von Dr. Z.___ abgestellt werden kann. Diesen zufolge ist nicht zu bezweifeln, dass die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres am 11. Januar 2010 weitgehend erwerbsunfähig war. Von ihren letzten beiden Rückfällen mit Beschwerdeschüben vom März 2011 und Juni 2012 erholte sie sich gut. Spätestens seit Mai 2013 ist sie wieder in der Lage, eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem von Dr. Z.___ formulierten Belastungsprofil in einem Pensum von 75-80 % zu verrichten, während ihr eine weniger optimal angepasste Tätigkeit, bei der zum Teil auch die rechte Hand und der rechte Arm zum Einsatz kommen, lediglich zu 50 % zumutbar ist.
4.
4.1 Der Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 (Urk. 9/46) zufolge wurde bei der Invaliditätsbemessung gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers von einem Valideneinkommen von Fr. 127‘534.-- im Jahr 2013 ausgegangen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens wurde auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt und von einem standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 1+2) für Frauen im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen von Fr. 9‘101.-- ausgegangen. Dieser Betrag wurde auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung angepasst. Daraus resultierte ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 118‘814.61. Unter der Annahme eines noch zumutbaren Pensums von 50 % wurde ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘407.30 ermittelt. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergab sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 68‘126.70 und somit ein Invaliditätsgrad von 53,4 %.
4.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Invaliditätsgrad von 53,4 % beziehungsweise den diesem zu Grunde liegenden Elementen eine Bindungswirkung hätte zuerkennen müssen (vgl. Urk. 1 und 2).
Zur Unterstützung seines Standpunktes verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf BGE 126 V 288 (vgl. Urk. 1 S. 7 und 9/56/2). Im fraglichen Urteil hielt das Bundesgericht fest, der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimme grundsätzlich mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung überein. Von einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbemessung könne daher nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung des Vorliegens triftiger Gründe abgewichen werden; eine zwar auch vertretbare – allenfalls sogar gleichwertige – unterschiedliche Ermessensausübung genüge nicht.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumte ein, dass das Bundesgericht später in BGE 133 V 549 eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 verneint hatte (Urk. 1 S. 7 und 9/56/2). Zur Begründung führte es damals an, die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen seien trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden. Insbesondere berücksichtige die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Sodann stellten schon der unterschiedliche Rentenbeginn in der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Lauf der Zeit sowie das regelmässige zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und –entscheide eine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers in Frage. Das Bundesgericht liess offen, inwiefern der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig noch Bedeutung zukommt (BGE 133 V 549 E. 6).
Hierzu machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seiner Mandantin werde einzig durch einen somatischen Gesundheitsschaden beeinträchtigt, der natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 11. Januar 2009 zurückzuführen sei. Überdies seien zwischen der Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 und dem Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2014 weniger als drei Monate verstrichen. Selbst wenn der unterschiedliche Rentenbeginn in der Invalidenversicherung und in der Unfallversicherung zu berücksichtigen wäre und eine allfällige Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit möglich wäre, vermöchte dies betreffend den Invaliditätsgrad ab dem 1. November 2013 keine und schon gar nicht eine derartige Abweichung der Invaliditätsbemessung zu rechtfertigen. Es habe unverändert die in BGE 126 V 288 statuierte Rechtsprechung zur koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs zu gelten (Urk. 1 S. 6 ff. und 9/56/2 ff., je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2008 vom 17. Februar 2009).
4.3 Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall die in BGE 126 V 288 statuierten Grundsätze zu beachten sind. Dazu gehört auch, dass der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad ohne Auswirkung zu bleiben hat, wenn er bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 288 E. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 175 E. 2a).
Aus den Akten des Unfallversicherers geht hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Unfallversicherer telefonisch kontaktierte und ihm mitteilte, seine Mandantin plane keine Wiedereingliederung und nehme dafür eine finanzielle Einbusse in Kauf (Urk. 9/45/16). Aufgrund des Verlaufs und des Wunsches der Versicherten schlug der Unfallversicherer darauf mit Schreiben vom 11. Juni 2013 ein Vorgehen vor, darunter eine Invaliditätsbemessung ausgehend von einer 77,5%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, und eine Integritätsentschädigung für den von Dr. Z.___ mit 8 % bezifferten Integritätsschaden (Urk. 9/45/17-20). Der Rechtsvertreter der Versicherten forderte mit Schreiben vom 4. Juli 2013, abweichend von der Einschätzung von Dr. Z.___ sei von einem Integritätsschaden von 25 % auszugehen (Urk. 9/45/8-9). Überdies schlug er zwei Varianten zur Berechnung des Invalideneinkommens vor, die einen höheren Invaliditätsgrad als den vom Unfallversicherer vorgeschlagenen ergaben (Urk. 9/45/9-11). Am 29. Oktober 2013 fand eine telefonische Besprechung zum beabsichtigten Vorgehen statt, worauf der Unfallversicherer am 13. November 2013 seine Verfügung erliess. In derselben wurde – im Sinne eines Vergleiches – eine Integritätsentschädigung von 15 % festgesetzt. Überdies wurde aufgrund des Verlaufs und des Wunsches der Versicherten sowie gestützt auf die vorangehende Korrespondenz eine Invaliditätsbemessung, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsleistungen, welche die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung von selbständigen und qualifizierten Arbeiten umfasst, vorgeschlagen (Urk. 9/46/4-5). Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund richtig erkannt, dass die Verfügung des Unfallversicherers vom 13. November 2013 auf einem Vergleich beruht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass kein solcher in schriftlicher Form geschlossen wurde. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, die rechtskräftige Invaliditätsschätzung (bzw. deren einzelne Elemente) des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung zu werten und als solche in ihren Entscheidungsprozess miteinzubeziehen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin begnügte sich nicht mit der Einschätzung von Dr. Z.___, sondern konsultierte am 29. Januar 2014 ihre Berufsberatung (Urk. 9/48/12). Diese zog in Betracht, die Beschwerdeführerin habe gemäss den Angaben ihrer letzten Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 9/10) telefonische und persönliche Kundenbesprechungen und schwerpunktmässig Administrations- und allgemeine Korrespondenzaufgaben zu bewältigen gehabt. Es hätten minimale Tragebelastungen bestanden und die Arbeit sei vorwiegend sitzend zu verrichten gewesen. Vor allem hätten psychisch-intellektuelle Anforderungen die Tätigkeit geprägt. Dazu hätten das Führen von Gesprächen, mehrsprachige Korrespondenz, die Teilnahme an Sitzungen und PC-Arbeiten gehört.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) durch Dr. Z.___ fokussiere auf die funktionelle Einschränkung der rechten Hand und des rechten Arms, teilweise auf eine schmerzbedingte Beeinträchtigung des persönlichen Befindens. Es vernachlässige den Aspekt eines Hilfsmitteleinsatzes zur Kompensation der Funktion der rechten Hand im kaufmännischen Berufsalltag. Namentlich kämen die Verwendung eines Headsets für freihändiges Telefonieren, höhenverstellbare Arbeitsflächen, arbeitsorganisatorische Massnahmen zur Konsultation von Arbeitsmitteln, moderne PC-Eingabehilfen mit Spracheingabe und Spezialtastaturen für Einhänder in Frage.
Aus Sicht der Berufsberatung sei unter Berücksichtigung des Einsatzes moderner Hilfsmittel einzig von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine gewisse Verlangsamung im Arbeitsalltag auszugehen. Darüber hinaus biete das Arbeitsumfeld einer Privatbank sowieso Arbeitsbedingungen, die dem sonstigen Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens entsprächen (Urk. 9/48/12).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung trug die Beschwerdegegnerin dieser Beurteilung insofern Rechnung, als sie bei Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 75-80 % als zumutbar erachtete. Dieses Vorgehen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 1 S. 9). Dazu ist festzuhalten, dass der medizinischen Fachperson bei der Folgenabschätzung der durch sie erhobenen Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. Vielmehr nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens können, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, aber auch Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung eingeschaltet werden (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 193 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Es ist deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Einschätzung ihres Berufsberaters eingeholt hat. Dieselbe leuchtet ein und steht in Einklang mit dem von Dr. Z.___ formulierten Belastbarkeitsprofil, so dass darauf abgestellt werden kann.
5.2 Die Beschwerdeführerin liess des Weiteren einwenden, es stelle sich unabhängig von der Tatsache, dass aktuell bekanntermassen Bankenarbeitsplätze massiv wegrationalisiert würden, und eine Erhebung des letzten Jahres ergeben habe, dass rund 80 % aller über 55-Jährigen (gesunden) Arbeitssuchenden keine Anstellung mehr fänden, mit Blick auf die genannten Hilfsmittelbedürfnisse und den angenommenen Bedarf an Anpassungen an den Arbeitsplatz die Frage, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Bankmitarbeiterin überhaupt noch sozialpraktisch verwerten könne (Urk. 1 S. 10 f.).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat insoweit richtig erkannt, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet (Urk. 1 S. 10; vgl. Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 und 110 V 273 E. 4b). Die erwähnten Probleme der aktuellen Arbeitsmarktlage interessieren hier daher nicht.
Generell ist vorab zu bemerken, dass die Rechtsprechung bei funktionell einarmigen Personen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejaht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 6 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. September 2015 zwar bereits beinahe 59 Jahre alt war. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).
Im September 2015 verblieb für die Beschwerdeführerin noch eine Aktivitätsdauer von über fünf Jahren. Ihre körperlichen Einschränkungen kann sie mit geeigneten Hilfsmitteln, für welche ein potentieller Arbeitgeber nicht aufzukommen hat, weitgehend kompensieren. Sie kann in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich in der Finanzdienstleistungsbranche mit einem höheren Pensum von immerhin 75-80 Prozent arbeiten. Dieser Beschäftigungsumfang erlaubt die Verrichtung von Arbeiten des höchsten Anforderungsniveaus, auch wenn in der Beschwerdeschrift Gegenteiliges behauptet wurde (Urk. 1 S. 11). Es mag zutreffen, dass es bei der Tätigkeit als Assistentin der Kundenberatung vereinzelt zu Belastungs- und Stresssituationen kommen kann (Urk. 1 S. 11). Ausserordentliche psychische Belastungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung gemäss Dr. Z.___ zu meiden hat, sind dabei jedoch nicht zu erwarten (vgl. Urk. 9/10 und 9/48/12). Mit einem erhöhten Risiko krankheitsbedingter Ausfälle, das einen künftigen Arbeitgeber abschrecken könnte (Urk. 1 S. 11), ist bei Einhaltung des von Dr. Z.___ formulierten Belastbarkeitsprofils ebenso wenig zu rechnen. Da kein Berufswechsel vorzunehmen ist, sind weder eine Umschulung noch ein unverhältnismässiger Einarbeitungsaufwand erforderlich. Den Einsatz der erforderlichen Hilfsmittel wird die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten schnell erlernen, zumal die Verwendung einer Spezialtastatur für Einhänder, eines Headsets etc. mit keinen komplexen Anforderungen verbunden ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fundierte Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und diverse Sprach- und Computerkenntnisse (Urk. 9/16). Sie zeichnet sich besonders durch das hervorragende Beherrschen der englischen Sprache aus. Dieselbe wendet sie denn auch zuhause mit ihrem aus B.___ stammenden Ehemann an. Im Jahr 2007, mithin im Alter von über 50 Jahren, gelang es der Beschwerdeführerin offenbar auch mühelos, nahtlos ein neues Anstellungsverhältnis zu finden und sich an einem neuen Arbeitsplatz zu integrieren (Urk. 9/11/3 und 9/15/2). Dadurch kommt hinreichend zum Ausdruck, dass sie über die erforderliche Flexibilität und Anpassungsfähigkeit verfügt, berufliche Veränderungen anzupacken. Es steht der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit somit nichts im Weg.
5.3 Das letzte Anstellungsverhältnis als Assistentin der Kundenberatung einer Privatbank wurde in gegenseitigem Einverständnis per Ende Mai 2010 aufgelöst, da die Beschwerdeführerin der Wiederaufnahme der Arbeit (aus gesundheitlichen Gründen) auf absehbare Zeit nicht mehr gewachsen war (vgl. Urk. 9/10/1). Seither hat sie keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Unter diesen Umständen können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).
In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen fälschlicherweise ausgehend vom standardisierten Monatslohn für die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten und die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten für Frauen im Bereich Finanzdienstleistungen von Fr. 10‘079.-- (LSE 2010, TA1, Ziffer 64, Anforderungsniveau 1+2, Frauen) ermittelt (Urk. 1 S. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jahrzehntelang ausschliesslich in der Finanzdienstleistungsbranche tätig war und entsprechende Weiterbildungskurse, unter anderem an der Fachschule für Bankwirtschaft, absolvierte (Urk. 9/1, 9/11 und 9/16). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und der Berufsberatung steht sodann fest, dass sie – unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel – in ihrer angestammten Tätigkeit wieder selbständige und qualifizierte Arbeiten mit einem Pensum von 75-80 % verrichten kann. Unter diesen Umständen sind weder die Wahl der Wirtschaftsabteilung noch die Festsetzung des Anforderungsniveaus zu beanstanden.
Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Finanzdienstleistungssektor betrug 41.5 Stunden im Jahr 2013. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index Basis 2010 = 100; 2013 = 102.9 im Bereich Finanzdienstleistungen) ist somit von einem Einkommen von Fr. 96‘842.-- bei einen Pensum von 75 % im Jahr 2013 auszugehen (Fr. 10‘079.-- : 40 x 41.5 x 1.029 x 12 : 100 x 75).
Es bleibt die strittige Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug hätte gewähren müssen. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtig erkannt, dass das fortgeschrittene Alter im vorliegenden Fall sehr wohl ins Gewicht fällt (Urk. 1 S. 15), da hier nicht bloss die Verrichtung von Hilfsarbeiten zur Diskussion steht, welche altersunabhängig nachgefragt wird (vgl. anstatt Vieler das Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen). In der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann sich das Alter durchaus lohnsenkend auswirken, nicht nur weil überdurchschnittlich hohe Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Es ist indessen auch zu berücksichtigen, dass im Bereich der Finanzdienstleistungen, insbesondere bei der Anlage- und Vermögensberatung, langjährige Erfahrung und Vertrauenswürdigkeit geschätzt werden, welche ältere Personen im besonderen Masse ausstrahlen. Der Beschwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Arbeitsplatz über keine langjährige Betriebszugehörigkeit verfügte, sie konnte dafür auf ihre langjährige berufliche Praxis zählen. Die Letztgenannte kann sie unverändert nutzen. Seit ihrer Geburt besitzt die Beschwerdeführerin, welche mehrere Sprachen beherrscht, das Schweizerische Bürgerrecht. Mit einem Pensum von 75-80 Prozent kann sie noch einen Beschäftigungsgrad ausüben, der zwar unter den Begriff „Teilzeitarbeit“ fällt, sich aber nicht massgeblich auf die Lohnhöhe auswirkt. Rechnung zu tragen ist insbesondere der durch den Hilfsmittelgebrauch bedingten Verlangsamung im Arbeitsalltag, die von der Berufsberatung ausdrücklich als einschränkend erwähnt wurde (Urk. 9/48/12). Schliesslich ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass kein erhöhtes Risiko für krankheitsbedingte Ausfälle besteht. Ein solches wäre rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht abzugsrelevant (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.3. und 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3, je mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten massgebenden Umstände erscheint ein Abzug von insgesamt 15 % gerechtfertigt. Bei der Invaliditätsbemessung ist folglich von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 82‘316.-- im Jahr 2013 auszugehen.
6. Gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 127‘534.-- erzielt (Urk. 9/45/21). Dieser Betrag ist als hypothetisches Valideneinkommen dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 82‘316.-- gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein Minderverdienst von Fr. 45‘218.-- und ein Invaliditätsgrad von 35,45 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermag. Es erweist sich deshalb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 keine Invalidenrente mehr zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke