Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01125




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Würsch


Urteil vom 3. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, beantragte erstmals am 23. September 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Hörgerät links (Urk. 6/25). Dr. med. Y.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, untersuchte den Versicherten am 2. Oktober 2013 und stellte einen Hörverlust von insgesamt 25.7 % fest (Urk. 6/27/1). Sie äusserte ausserdem einen Verdacht auf eine Otosklerose links (Urk. 6/27/2). Gestützt auf diese Erkenntnisse erachtete die IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache als erfüllt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 teilte sie dem Versicherten insbesondere mit, dass die Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von
Fr. 840.-- nach Abschluss der Versorgung vergütet werde (Urk. 6/28).

1.2    Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 ersuchte der Versicherte darum, ihm eine beidseitige Hörgeräteversorgung zu bewilligen. Er merkte an, dass er das Hörgerät (links) nie bezogen habe, da er eine beidseitige Versorgung brauche und auf eine Lösung gewartet habe, die auf dem neuesten Stand der Technik sei. Er sei zudem aufgrund der diagnostizierten Otosklerose am linken Ohr operiert worden, wobei der Chirurg angedeutet habe, dass nach dem Heilungsprozess wohl eine beidseitige Hörgeräteversorgung angezeigt sein werde. Seit Frühjahr 2015 verwende er denn auch beidseitig Hörgeräte (Urk. 6/56).

    Dr. Y.___ nahm am 23. Juli 2015 eine weitere medizinische Untersuchung vor. In ihrer Expertise vom 10. August 2015 wies sie darauf hin, dass durch die Operation am linken Ohr ein sehr gutes Resultat habe erzielt werden können und errechnete einen Gesamt-Hörverlust von 12.5 % (Urk. 6/59/1 f.). Gestützt hierauf teilte die IV-Stelle sodann mit Vorbescheid vom 19. August 2015 mit, dass sie beabsichtige, keine Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgerätepauschale zu erteilen (Urk. 6/62). Am 28. September 2015 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/88 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 29. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks fachärztlicher Untersuchung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (Urk. 5) schloss jene sodann auf Abweisung der Beschwerde, worauf sich der Versicherte nicht mehr vernehmen liess.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:


1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3). Als Instrumente für die Abgabe stehen dem Bundesrat nach Art. 21quater Abs. 1 IVG die Festsetzung von Pauschalbeträgen (lit. a), die Aushandlung von Tarifverträgen (lit. b), die Festsetzung von Höchstbeträgen (lit. c) und das Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (lit. d) zur Verfügung.

2.2    Der Bundesrat hat insbesondere die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass näherer Bestimmungen über die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Dieses hat die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Laut Art. 2 dieser Verordnung besteht im Rahmen der im HVI-Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1; Sozialrehabilitation). Anspruch auf die in der Liste mit „*“ bezeichneten Hilfsmittel besteht indes nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Im Übrigen besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Abs. 3).

    Für die Hörversorgung gilt gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang, dass bei Schwerhörigkeit Hörgeräte abzugeben sind, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Für eine binaurale Versorgung hat die versicherte Person Anspruch auf eine Pauschalvergütung von Fr. 1‘650.--, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann, sofern keine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit einen früheren Ersatz erfordert. In der als „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ betitelten Ziff. 5.07.2* wird das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sodann befugt festzulegen, in welchen Fällen über diese Pauschale liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Für die zusätzlich zu vergütenden Reparatur- und Batteriekosten, die zugelassenen Hörgeräte, den Kostennachweis sowie für implantierte und knochenverankerte Hörgeräte bestehen separate Regelungen in den Ziff. 5.07 und 5.07.1. Dieses Vergütungssystem gilt gemäss Schlussbestimmung der HVI für alle nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011, also ab 1. Juli 2011 beantragten Neu- und Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten.

2.3    Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (nachfolgend: ORL-Expertenrichtlinien [orl-hno.ch, „Für Patienten, Informationen & Links]), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und per 1. Januar 2016 revidiert wurden. Diesen ist unter „Expertentätigkeit für Erwachsene“ zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens
20 % beträgt (Ziff. 4.1.1.). Es wird dargelegt, wie sich dieser Hörverlust aus dem Ton- und Sprachaudiogramm berechnet (Ziff. 4.1.2.) und welche audio-
logischen Bedingungen überdies für die Gewährung einer binauralen Versorgung erfüllt sein müssen (Ziff. 4.1.3). Bei Nichterreichen des für eine IV-Vergütung erforderlichen Hörverlusts von 20 % gemäss Ziffer 4.1.1 sind für Personen, welche auf ein Hörgerät angewiesen sind und einen Gesamthörverlust zwischen 15-20 % aufweisen, weitere Zusatzkriterien (Hochtonabfall, Verstehen im Störlärm, einseitige Schwerhörigkeit) zu prüfen. Ist eines davon erfüllt, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vergütung durch die Invalidenversicherung (Ziff. 4.1.4).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abgegeben würden, wenn sie das Hörvermögen deutlich verbessern würden und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen könne. Der Anspruch müsse fachärztlich begründet sein. Die Invalidenversicherung könne einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % betrage. Bei einem Gesamt-Hörverlust zwischen 15 und 20 % könne ein Pauschalbetrag entrichtet werden, sofern zusätzlich die Voraussetzungen „Hochtonabfall oder Verstehen im Störlärm >4dB“ erfüllt seien (S. 1).

    Gemäss den medizinischen Akten erreiche der Beschwerdeführer einen Hörverlust von 12.5 Prozentpunkten, weshalb der erforderliche Schwellenwert nicht erreicht sei. Die notwendigen Voraussetzungen für eine Kostengutsprache seien folglich nicht erfüllt und das Leistungsbegehren abzuweisen (S. 1 f.).

3.2    Der Versicherte machte in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass in gewissen Fällen wie dem Vorliegenden nicht die durchschnittliche Hörbeeinträchtigung massgebend sei, sondern der Anteil mit der höchsten Beeinträchtigung, falls diese in einem wesentlichen Frequenzbereich liege (S. 1). In Bezug auf die von ihm beantragte fachärztliche Untersuchung führte der Beschwerdeführer an, dass einerseits das Ausmass des Zusammenhangs des „Gehörs im eigentlichen Sinne“ und der Hirnfunktionsstörungen im Hinblick auf das Verständnis der gesprochenen Sprache zu klären sei. Andererseits seien die aufgrund der Hörgeräte zu erwartende Erleichterung für ihn und sein soziales Umfeld in Erfahrung zu bringen. Momentan sei die Situation so, dass er nicht - beziehungsweise nicht vollständig - verstandene Äusserungen zum Teil falsch interpretiere, wobei sich Fehler nicht immer korrigieren liessen. Er müsse seine Frau praktisch nach jedem Satz um Wiederholung bitten; die Familiensprache sei Portugiesisch. Im Frequenzbereich mit dem grössten Hörverlust würden die Konsonanten gesprochen. Wenn diese fehlen oder nur undeutlich verstanden werden, komme meist der Sinn des ganzen Satzes nicht oder falsch an (S. 2).


4.

4.1    Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgerätepauschale zusteht.

4.2    Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Versicherten gemäss den medizinischen Unterlagen ein Hörverlust von 12.5 % vorliege und der für eine Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgerätepauschale erforderliche Schwellenwert nicht erreicht sei. Es ist somit zunächst auf den Beweiswert der Expertise von Dr. Y.___ vom
10. August 2015 (Urk. 6/59) einzugehen.

    Dr. Y.___ ist Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in die Liste der ORL-Expertenärzte aufgenommen. Sie ist demnach befugt, Abklärungsaufträge zur Vergütung von Hörgeräten auszuführen (vgl. Ziff. 2.3 der ORL-Expertenrichtlinien). Sie hat den beim Versicherten vorliegenden Gesamt-Hörverlust ausserdem - prinzipiell korrekt - mittels der vorgegebenen Formel und anhand eines Ton- und Sprachaudiogramms berechnet (vgl. Ziff. 4.1.1 f. der ORL-Expertenrichtlinien). Im Ergebnis fehlerhaft ist indes der gestützt auf die einzelnen Untersuchungswerte errechnete Gesamt-Hörverlust in Höhe von 12.5 %, welcher sich vielmehr auf 14.5 % beläuft ([28 % + 0 % + 25 % + 5 %] / 4; vgl. Urk. 6/59 Ziff. 2). Dieses Resultat ändert indes nichts daran, dass der Gesamt-Hörverlust für die beantragte Kostengutsprache nicht ausreicht, zumal der notwendige Schwellenwert von mindestens 20 %, und auch ein solcher von 15 % (für die Prüfung von weiteren Voraussetzungen) nicht erreicht wird.

4.3    Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der von Dr. Y.___ durchgeführten Untersuchung nicht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass nicht die von der Fachärztin gemessene durchschnittliche Hörbeeinträchtigung massgebend sei, sondern der Anteil mit der höchsten Beeinträchtigung, wenn diese in einem wesentlichen Frequenzbereich liege (Urk. 1 S. 1; E. 3.2).

    Diese Sichtweise findet in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen keine Stütze. Die eingangs erwähnten Regelungen (E. 2) legen für jedermann verbindlich fest, in welchen Fällen versicherte Personen eine Kostengutsprache für Hörgeräte beanspruchen können. Für gewisse Spezialfälle sind zwar Sondervorschriften vorhanden (vgl. beispielsweise Ziff. 4.1.4 der ORL-Expertenrichtlinien); diese erlauben indes nicht, dass - wie vom Beschwerdeführer beantragt - auf die höchste Hörbeeinträchtigung in einem wesentlichen Frequenzbereich abgestellt wird.

4.4    Der Versicherte verlangt im Weiteren eine fachärztliche Untersuchung zur Abklärung bestimmter Aspekte wie des Zusammenhangs von Hirnfunktionsstörungen und dem Gehör im eigentlichen Sinne“. Zu eruieren sei ferner die durch die Hörgeräte zu erwartende Erleichterung in der zwischenmenschlichen Kommunikation (Urk. 1 S. 1 f.; E. 3.2).

    Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im konkreten Fall vorgenommenen medizinischen Abklärungen für die Entscheidfindung unzureichend respektive ergänzungsbedürftig sein sollten. Massgebend ist einzig, ob objektiv messbare Einschränkungen des Hörvermögens vorliegen, da Hörgeräte naturgemäss nur in dieser Hinsicht als Hilfsmittel eingesetzt werden können. Die weitere Verarbeitung von Lauten und Geräuschen im Gehirn vermögen sie dagegen nicht zu beeinflussen. Es bedarf entgegen der Meinung des Versicherten auch keiner Überprüfung der zu erwartenden Erleichterung in der zwischenmenschlichen Kommunikation. Einerseits handelt es sich hierbei in Bezug auf die umstrittene Kostengutsprache um kein von Gesetzes wegen massgebendes Kriterium (vgl. E. 2). Andererseits lässt sich dem Schreiben des Versicherten vom 31. Juli 2015 entnehmen, dass er bereits seit Frühjahr 2015 beidseitig Hörsysteme verwende (Urk. 6/56). Weshalb vor diesem Hintergrund noch abgeklärt werden soll, welche Verbesserung binaurale Hörgeräte mit sich bringen würden, ist nicht nachvollziehbar.

4.5    Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber



Maurer ReiterWürsch