Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01126 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 8. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch RIB Immobilien & Treuhand GmbH
Y.___
Rudolf-Diesel-Strasse 2, Postfach 3118, 8404 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete vom 24. Mai 1989 bis 31. Dezember 1995 als Auslieferungschauffeur bei der Z.___ AG (vgl. Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1, S. 5) sowie seit dem 1. Juni 1998 als Eisenleger bei der A.___ GmbH (vgl. Urk. 7/29 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 6), als er am 27. Juni 1998 einen Autounfall erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 7. Juli 1998, Urk. 7/25/58) und sich daher erstmals am 8. September 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/6-9, Urk. 7/12-15, Urk. 7/17-18, Urk. 7/29-30, Urk. 7/3637) abgeklärt und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/25-26, Urk. 7/32-33) beigezogen hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 10. November 1999 (Urk. 7/47) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
1.2 Am 21. Mai 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Bandscheibe erneut zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/52 S. 7 Ziff. 6), worauf die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/60-63, Urk. 7/66-67) tätigte und die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/73-74) sowie der SUVA (Urk. 7/75-76) beizog. Mit Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 7/84) verneinte sie abermals einen Leistungsanspruch des Versicherten.
1.3 Nachdem der Versicherte am 12. November 2010 einen Motorradunfall erlitten und sich dabei an der linken Schulter verletzt hatte (vgl. Schadenmeldung vom 6. Dezember 2010, Urk. 7/87/2), meldete er sich am 22. März 2011 wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/88). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___, IV-Stelle, klärte daher die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/97-99, Urk. 7/101-102, Urk. 7/120, Urk. 7/134, Urk. 7/161, Urk. 7/180) ab und zog die Akten der SUVA (Urk. 7/94, Urk. 7/110, Urk. 7/119, Urk. 7/125, Urk. 7/132) sowie der IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 7/96) bei. Mit Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 7/123) verneinte sie einen Anspruch auf eine Umschulung, wogegen sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/193) eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. September 2013 zusprach. Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 7/164/1-3) sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
1.4 Am 20. Mai 2015 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes erneut zum Leistungsbezug an, wobei sich sein Wohnsitz wieder im Kanton Zürich befand (Urk. 7/202-203). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten der IV-Stelle des Kantons B.___ einverlangt hatte (vgl. Urk. 7/208, Urk. 7/212), forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/209) auf, bis spätestens 13. Juli 2015 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/214-215) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2015 (Urk. 7/218 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 29. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades ach tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad eit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts-verfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Dem eingereichten Arztbericht seien keine konkreten funktionellen Einschränkungen und Symptome zu entnehmen, welche eine Verschlechterung glaubhaft machen würden. Die Funktionsminderung der linken Schulter bestehe seit 1998, ebenso sei das chronische Lendenwirbelsäulen (LWS) Syndrom bekannt und berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die Folgen der erlittenen Unfälle. Es sei nichts Neues hinzugekommen, und es lägen ausser subjektiven Angaben keine fundierten Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen begründen würden (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht zutreffend, dass aus dem eingereichten Bericht nicht hervorgehe, dass sich die Beschwerden wesentlich verschlechtert hätten und keine Besserung in Aussicht stehe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm zudem mitgeteilt, dass ein vertrauensärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand erstellt werde. Auf das Begehren sei daher erst nach Eintreffen des Gutachtens einzutreten (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung, wobei dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung eine für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. September 2013 befristete ganze Rente zugesprochen wurde (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2014, Urk. 7/193; vgl. auch Urk. 7/192 S. 2), wie folgt dar:
3.2 Mit Bericht vom 1. Mai 2012 (Urk. 7/125/156-165) informierten die Ärzte der Rehaklinik C.___ über die erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Gestützt auf die Akten führten sie folgende Diagnosen auf (S. 1 f.):
- Motorradunfall vom 12. November 2010:
- mehrfragmentäre nicht dislozierte Skapulafraktur links
- konservativ therapiert
- Arthro-MRI der linken Schulter am 20. Dezember 2010: oben genannte Fraktur, Zerrung der Supraspinatussehne
- Röntgen der linken Schulter am 18. Januar 2012: Konsolidation der mehrfragmentären Skapulafraktur, mit leichter Fehlstellung, Humeruskopf zentriert, unveränderte Lage des Osteosynthesematerials im proximalen Humerus, Subakromialraum regulär weit
- dorsale, nicht wesentlich dislozierte Rippenserienfraktur Rippe 2-7 links
- Sturz auf den rechten Fuss vom 13. Juli 2002:
- Abrissfraktur des Prozessus anterior calcanei rechts, konservativ therapiert
- Metatarsale V-Fraktur rechts
- 24. Oktober 2002: Plattenosteosynthese
- 16. März 2004: Entfernung des Osteosynthesematerials Metatarsale Dig. V rechts
- Selbstunfall mit dem Auto vom 27. Juni 1998:
- anamnestisch Fraktur linker Oberarm und Unterarm, Fraktur linker Oberschenkel und Beckenfraktur
- Motorradunfall vom 18. August 1986:
- offene Unterschenkelfraktur rechts und Status nach Lappenplastiken und –deckung
- 15. Juni 2011: Nachexzision Lappenplastik und Spalthauttransplantation sowie Débridement
- chronisches lumbospondylogenes beziehungsweise ischialgiformes Schmerzsyndrom mit bekannten Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 (Erstdiagnose 2006)
- Status nach Achillessehnenverlängerung bei Spitzfuss rechts
- Adipositas per magna
Der Beschwerdeführer habe insbesondere Dauerschmerzen unter Belastungsverstärkung der linken Schulter beklagt. Zudem habe er gürtelförmige Dauerschmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angegeben. Ausserdem seien Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks bis zum proximalen Unterschenkel vorhanden. Schliesslich träten rezidivierend Wunddehiszenzen der Lappenplastik des proximalen, ventralen Unterschenkels auf (S. 2). Die Ärzte kamen zum Schluss, dass die Resultate der physischen Leistungstests infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Die bisherige Tätigkeit als Kunststoffarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne wiederholtes Heben über Kopfhöhe, ohne Kriechen und Knien sowie ohne wiederholte Einnahme der Hockstellung sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (S. 4).
3.3 Am 8. August 2012 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 7/125/56-70). Als Diagnosen hielt er in Kenntnis der umfangreichen Aktenlage (vgl. S. 2 ff. Ziff. 2) Folgendes fest (S. 13 f. Ziff. 5):
- Motorradunfall am 18. August 1986 mit:
- offener Unterschenkelfraktur rechts
- Status nach osteosynthetischer Versorgung
- Status nach muskulärer Lappenplastik
- Status nach Nachexzision, erneuter Lappenplastik und Spalthauttransplantation sowie Débridement am 15. Juni 2011
- Selbstunfall mit dem Auto am 27. Juni 1998 mit:
- Ober- und Unterarmfraktur links
- Fraktur des linken Oberschenkels und Beckenfraktur mit Sprengung der Iliosakralgelenke (ISG) beidseits
- oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, Sakrumfraktur rechts
- Blasenruptur
- distaler Femurfraktur links
- Vorderarmschaftfraktur links
- instabilem Kniegelenk links
- Humerusschaftfraktur links
- Dünndarm Adhäsionsileus
- Status nach osteosynthetischer Versorgung der Frakturen
- Status nach Dünndarm Adhäsiolyse
- Fussheberschwäche links
- Status nach Arthrodese der ISG-Fugen beidseits
- Motorradunfall am 12. November 2010 mit:
- mehrfragmentärer nicht dislozierter Skapulaschaftfraktur links
- Status nach konservativer Therapie
- dorsaler, nicht wesentlich dislozierter Rippenserienfraktur 2-7 links
Bei der heutigen Untersuchung zeige sich ein gutes Heilergebnis. Die Beweglichkeit in den unteren Extremitäten sei in allen Gelenken nahezu seitengleich. Die Fussheberschwäche links sei deutlich ausgeprägt, wobei der Beschwerdeführer aber keine Schiene trage und keinen Steppergang zeige. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei gut und das Bewegungsausmass nur geringgradig eingeschränkt. Ein Anhaltspunkt für eine Rotatorenmanschettenruptur ergebe sich nicht. Auffällig sei die massive Beschwielung beider Hände, obwohl der Beschwerdeführer angeblich keiner Arbeit nachgehe. Auch die gut ausgebildete Muskulatur des Schultergürtels sowie beider Arme spreche gegen eine Belastungskarenz. Schliesslich spreche auch die starke Beschwielung der Fusssohlen eher dafür, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit des Tages auf den Beinen sei (S. 14). Ein Endzustand sei noch nicht erreicht. Aufgrund des Befundes der Magnetresonanztomographie (MRI) sowie der klinischen Untersuchung bei fast freier Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei eine operative Revision nicht indiziert (S. 15).
3.4 Eine erneute kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___ erfolgte am 10. Juni 2013 (Urk. 7/132/3-16). In diagnostischer Hinsicht wies er ergänzend zu seinem ersten Bericht bezüglich des Motorradunfalles vom 12. November 2010 auf eine Rotatorenmanschettenruptur links sowie eine am 30. Januar 2013 erfolgte Schulterarthroskopie, Akromioplastik, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subscapularis) und Bizepstenotomie links hin. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich eine Verbesserung der Schmerzsituation bei in etwa gleich gebliebenem Bewegungsumfang im linken Schultergelenk gezeigt. Auffällig seien wiederum die massive Beschwielung beider Hände sowie die athletisch ausgebildete Muskulatur des Schultergürtels und beider Arme gewesen, was gegen eine Belastungskarenz spreche. Dem Beschwerdeführer sei seit dem Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen vollzeitig zumutbar. Es sei zudem von einer Gewichtsbelastung beidarmig von maximal 20 kg und einarmig links von maximal 8 kg auszugehen (S. 4). Der Endzustand dürfte ein Jahr nach der Schulteroperation erreicht sein (S. 5).
4.
4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 30. September 2015 (Urk. 2) lediglich ein Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Mai 2015 (Urk. 7/202/1 = Urk. 3/1) vor. Dieser gab an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 3. April 2014 behandle und folgende Diagnosen stellen könne:
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion links nach traumatischer Ruptur am 30. Januar 2013
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
- Status nach Fraktur des Calcaneus und Metatarsale V-Fraktur rechts, 2002
- Status nach Fraktur des linken Ober- und Unterarms, Oberschenkelfraktur links und Beckenfraktur, 1998
- Status nach komplizierter Unterschenkelfraktur rechts, 1986
Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen der linken Schulter, an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie an residuellen Beschwerden im rechten Fuss, im rechten Unterschenkel sowie im linken Arm und Bein. Aufgrund des langjährigen Verlaufs und der komplexen Problematik sei nicht mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen.
4.2 Med. pract. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2015 zum Schluss, dass keine neuen wesentlichen Befunde vorlägen und daher keine Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (vgl. Urk. 7/213 S. 3).
5.
5.1 Mit dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.1) vermag der Beschwerdeführer keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Anzumerken ist, dass die Neuanmeldung lediglich sieben Monate nach der letztmaligen materiellen Beurteilung erfolgte. Dem Bericht von Dr. E.___ sind insbesondere keine bisher unberücksichtigten Befunde oder Symptome zu entnehmen. Auch wurden sämtliche aufgeführten Diagnosen bereits bei den vorangegangenen Leistungsbeurteilungen berücksichtigt. Eine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit lässt sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen.
Das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom wurde bereits im Jahr 2008 diagnostiziert, wobei Dr. E.___ dieses damals selbst als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte und auf die wiederholten prolongierten Episoden von Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein hinwies (vgl. Bericht vom 6. Juni 2008, Urk. 7/60/1-7 S. 3 f. Ziff. 1.1, Ziff. 3.3; vgl. auch Urk. 7/73/20-22). Zudem ist auf die im August 2008 erfolgte orthopädische Begutachtung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hinzuweisen (vgl. Gutachten vom 11. August 2008, Urk. 7/73/11-19). Dabei diagnostizierte Dr. G.___ unter anderem ebenfalls ein lumboischialgiformes Syndrom beidseits (vgl. Urk. 7/73/11-19 S. 5 unten). Bereits damals klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine, links mehr als rechts, sowie gelegentlich auftretende Schmerzen im linken Arm (vgl. Urk. 7/73/11-19 S. 2 unten). Auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung wurden das diagnostizierte Schmerzsyndrom und die vom Beschwerdeführer beklagten Dauerschmerzen berücksichtigt (vorstehend E. 3.2). Dass sich die Beschwerden seither verstärkt hätten, lässt sich dem aktuellen Bericht von Dr. E.___ nicht entnehmen.
Auch die Schmerzen an der linken Schulter und die damit einhergehende Funktionseinschränkung sind seit dem im November 2010 erlittenen Unfall mit mehrfragmentärer nicht dislozierter Skapulaschaftfraktur bestens bekannt (vgl. hierzu die SUVA-Akten, Urk. 7/125). Die danach festgestellte Rotatorenmanschettenruptur und die deswegen im Januar 2013 erfolgte operative Revision wurden bei der letztmaligen materiellen Beurteilung ebenfalls bereits berücksichtigt (vorstehend E. 3.4; vgl. auch Urk. 7/132/3-16 S. 14). In dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. E.___ lässt sich diesbezüglich keine Verschlechterung erkennen. Dies gilt ferner auch für die übrigen durch die mehrmaligen Unfälle verursachten Einschränkungen.
Schliesslich vermag auch die Einschätzung durch Dr. E.___, wonach aufgrund des langjährigen Verlaufs und der komplexen Problematik mit einer weiteren Verbesserung nicht zu rechnen sei, keine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens auf depressive Phasen und die Gefahr eines Burnouts hinwies (vgl. Urk. 7/215 = Urk. 3/3 S. 1 unten), so erfolgte dies ohne Einreichen eines entsprechenden Berichtes und ohne Angabe eines fachpsychiatrisch behandelnden Arztes, weshalb damit ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- RIB Immobilien & Treuhand GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans