Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01128




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation

M Law Y.___

Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___ reiste 1982 in die Schweiz ein und war ab 1990 als Postbote bzw. Mitarbeiter Zustellung bei der Z.___ AG angestellt. Am 4. August 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 und Urk. 7/17). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und führte mit dem Versicherten am 27. August 2014 ein Standortgespräch durch (Urk. 7/8). Am 14. Januar 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen werde, da er innerhalb des Betriebes eine angepasste Tätigkeit im Teilzeitpensum innehabe (Urk. 7/23). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge (Urk. 7/29) eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erstattete seinen Bericht am 26. März 2015 (Urk. 7/31). Mit Vorbescheid vom 29. April 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2015 in Aussicht (Urk. 7/38). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Mai 2015 Einsprache (Urk. 7/44), woraufhin die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7/17) ergänzen liess (Ergänzung vom 5. August 2015 [Urk. 7/47]; vgl. auch Verzicht auf Stellungnahme des Versicherten vom 18. September 2015 [Urk. 7/50]). Mit Verfügung vom 29. September 2015 sprach sie dem Versicherten wie vorbeschieden eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2015 zu (Urk. 2 [= Urk. 8/53-54]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Dreiviertelsrente, eventuell eine halbe Rente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 11. Februar 2016 zog der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung zurück (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, wenn sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Januar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In seiner bisherigen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 10 %. In Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs vom Invalideneinkommen ergebe sich aufgrund des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 %. Auf den im Einwandverfahren eingereichten Bericht von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, während die behandelnden Ärzte ihm in einer angepassten Tätigkeit bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten, attestiere ihm der RAD-Arzt Dr. A.___ in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 %. Bei der aktuellen Stelle handle es sich bereits um eine Schontätigkeit. Auch wenn diese nicht gänzlich das Zumutbarkeitsprofil erfülle, sei sie dennoch zum Grossteil als angepasst zu betrachten, weshalb eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % in einer voll angepassten Tätigkeit nicht realistisch sei. Dass der Medikamentenspiegel bei der RAD-Untersuchung unterhalb der verordneten Menge gelegen habe, könne vielerlei Gründe haben. Es könne nicht ohne weitere Abklärungen zur medikamentösen Therapie davon ausgegangen werden, mit regelmässiger Einnahme des Ibuprofens sei die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Von einer Simulation oder Aggravation könne sicherlich nicht ausgegangen werden (Urk. 1).


3.

3.1    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2014 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/19/1):

- Lumbosakrale Übergangsvariante

- Diskushernie L5/S1 rechts, Februar-September 2014 stark geschrumpft

- Rudimentäre Bandscheibe S1/2, nicht kompressiv

- Tarlovzysten S1 bzw. S2 rechts, Normvariante

- Ungeklärte Pseudohemihypästhesie rechts, paramedian begrenzt

- wahrscheinlich Schmerzchronifizierungszeichen

- Neurolog. an Kopf, Hirnnerven, ob./unt. Extremitäten regelrechter Befund

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Prof. C.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/4-5). Wechselbelastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten wie Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen, auf Leitern/Gerüste steigen seien dem Beschwerdeführer nur noch halbtags zumutbar (Urk. 7/19/6; vgl. auch den Konsiliarbericht von Prof. C.___ vom 24. Oktober 2014 [Urk. 7/21/2-5]).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18. Dezember 2014 bei den bekannten Diagnosen und leichten Spondylarthrosen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/20).

3.3    Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 26. März 2015 fest, im Vordergrund stehe die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit. Es werde einheitlich eine Restarbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für eine angepasste Tätigkeit von 50 % attestiert. Es müsse hier aber kritisch festgestellt werden, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit keine angepasste sei. Der Beschwerdeführer führe keine überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen aus, sondern müsse sich ständig bücken, verdrehen und in der Regel stehen. Aus seiner Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Postbote keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit (ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeit mit Verdrehung, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastung und Nässe-/Kälteexposition) bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 % seit dem 3. März 2014. Aufgrund des vorliegenden klinischen Befundes seien häufigere Ruhepausen erforderlich, was in der angegebenen Beurteilung berücksichtigt sei. Die ausgeübte Tätigkeit im Innendienst stelle keine angepasste Tätigkeit nach dem vorgegebenen Belastungsprofil dar. Dr. A.___ fügte zum Schluss an, die Serumuntersuchung im Blut des Beschwerdeführers weise einen Wirkspiegel deutlich unter dem Referenzbereich auf, was zeige, dass die Angabe von 2x1 Tablette Irfen (Ibuprofen) à 800 mg nicht zutreffen könne. Offensichtlich erfolge die Einnahme des Medikaments nicht regelmässig. Durch eine regelmässige Medikamenteneinnahme sei aber noch eine Besserung des Befunds zu erwarten (Urk. 7/31/7-8).


4.

4.1    Bei RAD-Arzt Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer am 19. März 2015 untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Chirurgie. Sein Bericht vom 26. März 2015 beruht auf sorgfältigen Untersuchungen (Urk. 7/31/1-7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/31/1 und Urk. 7/31/3) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/31/1 und Urk. 7/31/7). Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung detailliert (Urk. 7/31/3-7) und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Auf die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. A.___, wonach beim Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie eine 80-90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen seien, kann daher abgestellt werden.

4.2    Der Beschwerdeführer beschrieb seine Tätigkeit gegenüber Dr. A.___ wie folgt: Er sei zurzeit im Innendienst beschäftigt. Er sortiere Briefe und kleine Päckchen in die Postfächer. Die Postfächer würden vom Boden bis zu einer Höhe von circa 1.80-2.00 Meter reichen. Beim Anheben der zu schweren Kisten mit den noch nicht verteilten Briefen und Paketen würden ihm ab und zu die Kollegen helfen. Ansonsten verrichte er seine Arbeit im Stehen mit ständigem Bücken und Drehbewegungen, um die Briefe und die kleinen Pakete in die Fächer zu verteilen. Er verspüre bei der Arbeit Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule beim Einsortieren der Sendungen in die Postfächer. Die Schmerzen würden durch die Bewegung (Beugung, teilweises Knien, Verdrehung der Wirbelsäule) auftreten. Auf das Heben der gefüllten Kisten würde er wegen der Schmerzen verzichten und sich von den Kollegen helfen lassen (Urk. 7/31/3). Von Seiten der Z.___ AG wurde anlässlich der Besprechung vom 1. Dezember 2014 sodann angegeben, es bestünden kaum noch Arbeiten im Innendienst, da die automatische Sortierung eingeführt worden sei. Der Beschwerdeführer mache die Arbeiten im Innendienst gut, er habe einfach Schmerzen, sobald er bestimmte Bewegungen ausführe (Urk. 7/24/5). Gemäss dem von der Z.___ AG ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende besteht die Tätigkeit in der Briefsortierung in Vorsortierarbeiten, Einfächern und Einstellen von Briefen und der Fachzustellung. Die meiste Zeit werde die Arbeit im Stehen verrichtet (Urk. 7/47/5). Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg komme sehr häufig/immer, von Lasten bis 15 kg beziehungsweise 25 kg häufig/regelmässig vor. Wiederholte und gleichförmige Bewegungsabläufe seien sehr häufig, Arbeiten über Schulterhöhe, Drehbewegungen der Wirbelsäule, Ein- und Aussteigen / Auf- und Absteigen, Gehen auf harten Belägen, Treppensteigen seien häufig (Urk. 7/47/8).

Nach dem Gesagten erscheint es nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt Dr. A.___ die vom Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit im Innendienst als nicht angepasst beurteilte, wird die Tätigkeit doch überwiegend im Stehen verrichtet, wobei die geforderte Wechselbelastung ungenügend umgesetzt werden kann. Auch entsprechen die vom Beschwerdeführer als schmerzauslösend beschriebenen Bewegungen wie Bücken, Knien oder Verdrehen der Wirbelsäule nicht dem von Dr. A.___ erstellten Belastungsprofil (E. 3.3). Daran ändert auch nichts, dass Prof. C.___ in seinem Bericht vom 12. Dezember 2014 die Tätigkeit im Innendienst als eine Tätigkeit „in körperlicher Wechselbelastung“ (Urk. 7/19/3) beschrieben hatte. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerdeschrift denn auch ein, dass die „Schontätigkeit nicht gänzlich das Zumutbarkeitsprofil“ erfülle (Urk. 1 S. 7).

In diesem Sinne ist eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durchaus als realistisch zu betrachten, auch deshalb, weil von einer regelmässigen Medikamenteneinnahme eine Linderung der Beschwerden zu erwarten ist (E. 3.3).

4.3    Es entsteht der Eindruck, als hätte Prof. C.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig mit Blick auf die Tätigkeit im Innendienst des Betriebes der aktuellen Arbeitgeberin beurteilt. Er führte aus, der Beschwerdeführer mache diese Arbeit trotz dabei produzierter Schmerzen z.B. bei stärkeren Exkursionsbewegungen oder beim Heben von Briefbügeln oder Postkisten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit halte der Beschwerdeführer für unrealistisch, er arbeite ja jetzt schon unter Schmerzen (Urk. 7/19/3). Die von Prof. C.___ als zu 50 % zumutbar beurteilten Arbeiten entsprechen schliesslich exakt dem Anforderungsprofil für die Tätigkeit im Innendienst des Betriebes der aktuellen Arbeitgeberin (Urk. 7/19/6). Ein neutrales, das heisst von der aktuellen Arbeitstätigkeit losgelöstes Belastungsprofil erstellte Prof. C.___ nicht – dies könne er nicht in der neurochirurgischen Praxis (Urk. 7/19/4). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich somit nicht als aussagekräftig.

4.4    Dr. B.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel und unter Meidung von Heben und Tragen von Gewichten mit mehr als 15 kg auf mindestens 50 % (Urk. 7/20/1). In Bezug auf die Tätigkeit im Innendienst verwies er auf Prof. C.___ und führte aus, zurzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/20/3). Mangels einer konkreteren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erweist sich der Bericht von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2014 ebenfalls als nicht aussagekräftig. Im Einwandverfahren reichte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Bericht von Dr. B.___ vom 30. April 2015 (Urk. 7/43) ein. Dr. B.___ beschränkte sich darin im Wesentlichen darauf, die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers wiederzugeben. Im Untersuch konnte er allerdings keine Veränderung des bisherigen Befunds erkennen. Abschliessend hielt er fest, der Beschwerdeführer scheine weiterhin durchaus arbeitswillig, jedoch würden die Schmerzen eine Steigerung der aktuellen Arbeitsfähigkeit nicht erlauben, ansonsten die Schmerzen an Intensität zunähmen. Er (Dr. B.___) glaube daher nicht, dass in absehbarer Zeit die derzeitige Arbeitsfähigkeit in einer Schontätigkeit auf über 50 % gesteigert werden könne. Somit seien die aktuellen 50 % das maximal Zumutbare. Dies werde sich seiner Meinung nach auch in Zukunft nicht ändern. Die Einschätzung von Dr. B.___ bezieht sich abermals auf die Tätigkeit im Innendienst des Betriebes der aktuellen Arbeitgeberin. Darüber, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine dem Belastungsprofil entsprechende Arbeit zumutbar wäre, äusserte er sich nicht. Auch äusserte er sich nicht zum vom RAD erhobenen Medikamentenspiegel; er äusserte sich überhaupt in keiner Weise zum Bericht des RAD, weshalb fraglich erscheint, ob ihm dieser vorgelegen hat.

4.5    Sodann ist in Bezug auf Prof. C.___ und Dr. B.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.6    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 80-90%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit (ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeit mit Verdrehung, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastung und Nässe-/Kälteexposition) seit dem 3. März 2014 auszugehen.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Der hier zu prüfende Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin frühestens am 1. Februar 2015. 


5.3    

5.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2    In der angestammten Tätigkeit erzielte der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. August 2014 im Jahr 2013 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 78‘401.-- (Urk. 7/9). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indexstand 2204 [2013] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) resultiert im Jahr 2015 somit ein Valideneinkommen von Fr. 79‘184.--.

5.4    

5.4.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

5.4.2    Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzog, ist nicht zu beanstanden, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig im Zustelldienst der Z.___ AG tätig war, keinen Grund darstellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 85) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 85%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 56‘363.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2226 x 85 %). Der von der Beschwerdegegnerin errechnete invaliditätsbedingte Abzug von 20 % erweist sich als grosszügig, insbesondere deshalb, weil die invaliditätsbedingten Einschränkungen zu einem Teil bereits insofern berücksichtigt werden, als ein reduziertes Pensum von 85 % (vermehrte Arbeitspausen) angenommen wird und auf den Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten abgestellt wird. Ein Abzug von 25 % ist somit nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 45‘090.-- (Fr. 56‘363.-- x 80 %).

5.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 79‘184.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 45‘090.-- gegenübergestellt, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 34094.--, was einem Invaliditätsgrad von 43.06 %, gerundet 43 %, entspricht. Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

Daran würde sich auch nichts ändern, wenn wie vom Beschwerdeführer beantragt, auf den Zentralwert der Saläre für männliche Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 des Sektors 3 (Dienstleistungen) abgestellt würde. Es wäre in diesem Fall das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘760.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Sektor 3, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen, welches auf ein Jahreseinkommen für eine 85%ige Tätigkeit hochzurechnen wäre. Daraus resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘495.-- (Fr. 4‘760.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2226 x 85 %) und nach Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41196.-- (Fr. 51‘495.-- x 0.8). Würde das Valideneinkommen von Fr. 79‘184.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 41196.-- gegenübergestellt, resultierte daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 37988.--, was einem Invaliditätsgrad von 47.97 %, gerundet 48 %, entspräche.


6.    Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro