Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01129

damit vereinigt

IV.2015.01220




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 6. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1983, leidet an einer Muskeldystrophie (Erstmanifestation im zwölften Lebensjahr, progredienter Verlauf, Urk. 12/146/3, Urk. 12/171/3). Aufgrund dieses Leidens wurden ihr verschiedene Hilfsmittel zugesprochen und sie bezieht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (seit Januar 2010) respektive eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (seit April 2010; Urk. 12/82, Urk. 12/84).

    Die Versicherte war bis Ende April 2014 als Treuhänderin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 12/107/12), wobei sie ab dem 7. November 2013 zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 12/107/13, Urk. 12/136/11). Seit Mai 2014 ist sie als Treuhänderin in einem 60%-Pensum bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 12/156, Urk. 12/149/1), bei welcher sie Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung ist (Internet-Handelsregister-Auszug).

1.2    Am 14. März 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die bestehende Muskeldystrophie zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 12/110). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 12/146, Urk. 12/171). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2015 (Urk. 12/179) stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2014 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2015 Einwände (Urk. 12/188), worauf die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 11. Mai 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 in Aussicht stellte (Urk. 12/195). Die Versicherte erhob dagegen am 10. Juni 2015 erneut Einwände (Urk. 12/204). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2015 (für die Zeit ab 1. Oktober 2015) und 29. Oktober 2015 (für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine halbe Rente zu (Urk. 2, Urk. 7/2).


2.

2.1    Mit Eingaben vom 30. Oktober 2015 respektive 26. November 2015 erhob X.___ gegen beide Verfügungen Beschwerde und beantragte, es sei ihr sowohl für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 als auch für die Zeit ab 1. Oktober 2015 eine höhere als die halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/1 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurden die zwei Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 8).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2015 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-232) erklärte die Beschwerdegegnerin, es bestehe lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente, und beantragte eine Abänderung der angefochtenen Verfügungen zuungunsten der Beschwerdeführerin (reformatio in peius).

2.3    Am 24. Februar 2016 fand eine Instruktionsverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführerin im Anschluss an diese Verhandlung bis 7. März 2016 Frist angesetzt wurde, um schriftlich mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten werde (Urk. 15). Innert zweimalig erstreckter Frist (Urk. 17, Urk. 18) teilte die Beschwerdeführerin am 13. April 2016 mit, an der Beschwerde festzuhalten (Urk. 19), wobei sie einen zusätzlichen Arztbericht zu den Akten reichte (Urk. 20/1). Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, die Kosten für diesen Bericht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausserdem seien allfällige weitere Fragen direkt an ihren behandelnden Spezialarzt zu stellen. Eventualiter sei bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 19 S. 3 f.).

2.4    Mit Beschluss vom 25. April 2016 (Urk. 22) zeigte das Gericht der Beschwerdeführerin an, gestützt auf eine vorläufige Prüfung der Akten bestehe die Möglichkeit, dass die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu ihren Ungunsten abgeändert werde, als lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, weshalb ihr Frist zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde angesetzt werde. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Urk. 24) teilte die Beschwerdeführerin mit, an der Beschwerde festzuhalten und stellte zusätzlich den Eventualantrag, die angefochtenen Verfügungen seien zu ändern und die Sache sei, soweit ein Anspruch auf einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch abgewiesen werde, aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Entwicklung der chronischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zur gutachterlichen und beruflich-erwerblichen Abklärung zurückzuweisen. Subeventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Entwicklung der chronischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zur gutachterlichen und beruflich-erwerblichen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 24 S. 1 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2, Urk. 7/2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit November 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Treuhänderin bestehe noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Y.___ AG im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 109‘649.75 erzielt hätte. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘322.80 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte somit einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres eine halbe Rente zu.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in den Beschwerdeschriften vom 30. Oktober und 26. November 2015 (Urk. 1, Urk. 7/1) im Wesentlichen vor, sie habe bei der Y.___ AG mehr verdient als von der Beschwerdegegnerin angenommen, weshalb ihr Valideneinkommen entsprechend zu erhöhen sei. Beim Invalideneinkommen sei sodann zu beachten, dass auch bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 % lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen und die Tabellenlöhne dementsprechend herabzusetzen seien. Dass sie nur noch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit und zudem ohne Ressourcen für Überstunden einsetzbar sei, wirke sich lohnmindernd aus. Zudem benötige sie mehr Zeit für Kundenbesuche und könne nur noch Kunden besuchen, die über rollstuhlgerechte Räume verfügen würden. Sie sei sodann aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkung auch während der Anwesenheit im Büro langsamer, was die Leistung während der Präsenzzeit von 60 % senke. Zusätzlich sei sie auf die Unterstützung durch Mitarbeiter angewiesen. Es sei daher ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % zu gewähren. Da eine Diskriminierung durch Statistik vorliege, sei allenfalls sogar ein höherer Abzug vorzunehmen. Ausserdem seien vom so ermittelten Invalideneinkommen invaliditätsbedingte Kosten für den Arbeitsweg abzuziehen.

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2015 (Urk. 11) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe das Valideneinkommen in den angefochtenen Verfügungen zu Unrecht gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der Y.___ AG ermittelt. Da mit Blick auf das Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2014 davon auszugehen sei, dass dieses Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei, hätte für das Valideneinkommen ebenfalls auf statistische Werte abgestellt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Treuhänderin weiterhin zu 60 % arbeitsfähig sei – was durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten werde – seien somit beide Vergleichseinkommen anhand derselben Grundlagen zu ermitteln. Demzufolge könne ein Prozentvergleich vorgenommen werden, womit ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere und somit lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Gründe für einen behinderungsbedingten Abzug seien keine ersichtlich, da sämtliche Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Selbst wenn jedoch ein Abzug von 15 % gewährt würde, ergäbe sich kein höherer Rentenanspruch.

2.4    Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung vom 24. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen durch ihren behandelnden Arzt ausgefüllten Fragebogen vom 8. April 2016 ein (Urk. 19, Urk. 20/1) und machte unter Verweis auf diesen Arztbericht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage lediglich 30 %. Im Übrigen sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, dass sie alle ein bis zwei Jahre auf eine stationäre Rehabilitation von jeweils zwei bis drei Wochen angewiesen sei.

2.5    Stellungnehmend zum gerichtlichen Beschluss vom 25. April 2016 (Urk. 22) hielt die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 (Urk. 24) sodann dafür, die medizinische Beurteilung, wonach im Zeitpunkt der Verfügung eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichte würden zur Klärung der Streitfrage nicht genügen. Es handle sich bei den eingeholten Arztberichten um eher kurze Formulararztberichte. Die Beschwerdegegnerin hätte zusätzlich beruflich-erwerbliche Abklärungen vornehmen müssen. Bei einer Abklärung vor Ort hätte sich die Beschwerdegegnerin ein Bild über die zusätzlich lohnwirksamen Auswirkungen bei der attestierten Teilarbeitsfähigkeit machen müssen. Sofern die Beschwerde nicht gutgeheissen werden könne, sei die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

    Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die Arbeitsstelle bei der Y.___ AG sei ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Ein Prozentvergleich sei daher unzulässig. Ein solcher sei im Übrigen auch nicht zulässig, da sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, die in der früheren Tätigkeit als Mandatsleiterin erforderlichen Überstunden zu leisten und Kundenbesuche zu machen (Urk. 24).


3.

3.1    

3.1.1    Prof. Dr. med. A.___, Klinik für Neurologie des B.___, attestierte nach einer am 7. November 2013 durchgeführten Kontrolle ab diesem Datum eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 7. November 2013, Urk. 12/128/1). Die Beschwerdeführerin gab an, zu 100 % in einem Treuhandbüro angestellt zu sein, wobei sie sich in diesem Pensum überfordert fühle und auf 60 % reduzieren möchte (Urk. 12/128/2).

3.1.2    Zuhanden des Krankentaggeldversicherers hielt Prof. Dr. A.___ am 26. März 2014 dafür, in der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine deutliche Muskelschwäche gezeigt, was mit der fortgeschrittenen lipomatösen Atrophie der Muskulatur übereinstimme. Anamnestisch habe sich nach der klinischen Erstmanifestation mit einer Schwäche in den Oberschenkeln und Beinen ein langsam progredienter Verlauf mit zunehmender Ausweitung der Symptome auf Schulter, Arme und Rumpf gezeigt. Klinisch zeigten sich Gesicht und Schlund sowie die kognitive Funktion nicht betroffen. Die Gehstrecke mit Halten betrage ungefähr fünf Meter. Die Beschwerdeführerin klage über verminderte Mobilität durch die progrediente Muskelerkrankung, über Fussdeformitäten sowie Rückenbeschwerden bei langem Sitzen. Sie sei in der bisherigen Tätigkeit als Treuhänderin bezogen auf ein 100%-Pensum aufgrund massiv verminderter Mobilität und Muskelkraft, vermehrter Erschöpfbarkeit sowie Schmerzen bei längerem Sitzen aktuell zu 60 % arbeitsfähig. In Zukunft sei mit einem weiteren Rückgang der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/136/5).

3.1.3    Gegenüber der Beschwerdegegnerin hielt Prof. Dr. A.___ stellungnehmend zur Arbeitsfähigkeit mit Bericht vom 14. Juli 2014 (Urk. 12/146) dafür, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Treuhänderin seit mindestens November 2013 bis auf weiteres zu 40 % arbeitsunfähig. Dies aufgrund einer massiv verminderten Mobilität und Muskelkraft, einer vermehrten Erschöpfbarkeit sowie aufgrund von Schmerzen bei längerem Sitzen. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig in einem zeitlich flexibel gestalteten Rahmen (Urk. 12/146/5).

3.1.4    PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete in Beurteilung der Aktenlage am 22. August 2014 (Urk. 12/177/3 f.) die Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Treuhänderin noch zu 60 % arbeitsfähig sei, als nachvollziehbar.

3.1.5    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 27. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/171), gemäss der Beschwerdeführerin habe anlässlich der letzten Kontrolle im Februar 2014 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit werde vom B.___ attestiert. Die Beschwerdeführerin sei als Treuhänderin tätig und diese Arbeit sei, soweit ihr bekannt, als solche noch zumutbar (Urk. 12/171/4).

3.2    Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Arztberichte davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (E. 2.1), ist dies nicht zu beanstanden. So hielten die Ärzte übereinstimmend fest, dass noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Auch die Krankentaggeldversicherung ging von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit respektive einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und erbrachte entsprechende Taggeldleistungen (Urk. 12/231/66; siehe Abrechnungen bis Ende September 2015, Urk. 12/231/65, Urk. 12/224/4). Dies wurde denn von der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – auch nie bemängelt. Die Beschwerdeführerin gab selber wiederholt an, zu 60 % arbeitsfähig zu sein, so beispielsweise anlässlich der Anmeldung im März 2014 (Urk. 12/183), im Rahmen eines Gesuches um bauliche Massnahmen für den neuen Arbeitsplatz im März 2014 (Urk. 12/117), im Rahmen des Standortgespräches im April 2014 (Urk. 12/127/3 f.), sowie im Rahmen der Abklärungen für Hilfsmittel im Zusammenhang mit dem Fahrzeug im Juli 2014 (Urk. 12/156). Auch im Vorbescheidverfahren reichte sie schliesslich keine abweichenden medizinischen Beurteilungen zu den Akten, sondern legte ihren Ausführungen ausdrücklich eine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % zugrunde (Urk. 12/188/3, Urk. 12/204/3 f.).

    Dass die Beschwerdegegnerin trotz medizinischen übereinstimmenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit, namentlich eine Abklärung vor Ort, hätte vornehmen müssen – wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in der Stellungnahme vom 17. Mai 2016 nunmehr einwendet (Urk. 24 S. 4) - ist nicht einsichtig.

3.3    Soweit die Beschwerdeführerin nun nach durchgeführter Instruktionsverhandlung vom 24. Februar 2016 einen von Prof. Dr. A.___ am 8. April 2016 ausgefüllten Fragebogen einreicht (Urk. 20/1), mit welchem ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert wird, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Prof. Dr. A.___ hält darin, bezugnehmend auf die von ihm mit einem Bericht vom 21. Januar 2015 attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 20/1 S. 2 unten) und davon abweichend, dafür, die Arbeitsfähigkeit betrage 30 % bei einer zumutbaren Präsenzzeit von 60 % und einer während dieser Präsenzzeit um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit. Eine Begründung dafür, weshalb Prof. Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr weit geringer einschätzen sollte, als bisher von ihm attestiert und von der Beschwerdeführerin wiederholt bestätigt (vgl. oben), lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, weshalb diese Einschätzung - sollte damit eine rückwirkende Änderung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden - angesichts der oben angeführten übereinstimmenden Berichte und der übrigen Aktenlage nicht nachvollziehbar wäre. Es drängt sich denn vielmehr die Vermutung auf, dass der Fragenkatalog die aktuelle Beurteilung des behandelnden Arztes wiedergibt. Die gegenwärtige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre allenfalls im Rahmen einer Revision zu überprüfen. Es besteht damit kein Anlass, von der Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit – zumindest im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen - 60 % betrug, abzuweichen, zumal die von Prof. Dr. A.___ genannten Einschränkungen (langsamer aufgrund Mobilitätseinschränkung, verminderte Muskelkraft) bereits Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % war (vgl. E. 3.1.1 ff.).

    Wenn die Beschwerdeführerin sodann anführt, die Referentin habe anlässlich der Instruktionsverhandlung erwähnt, dass sich der medizinische Sachverhalt als allenfalls ungenügend abgeklärt erweisen könnte (Urk. 24 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und oftmals nicht alleine gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte Leistungen zugesprochen werden können (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, BGE 135 V 465 E. 4.5). Vorliegend lassen jedoch die übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen eine abschliessende Beurteilung bis zum Verfügungszeitpunkt zu (E. 3.2), weshalb sich diesbezügliche gutachterliche Abklärungen erübrigen.

3.4    Es ist somit gestützt auf die vorliegende Aktenlage mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde-führerin – zumindest noch im Oktober 2015 - in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt anhand des Einkommensvergleichs (E. 1.3), wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.2    Vorliegend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zumindest zu 60 % arbeitsfähig ist (E. 3.4), läuft der Einkommensvergleich auf einen Prozentvergleich hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015, E. 4.2.6) und es resultiert eine Erwerbseinbusse von 40 %.

4.3    Lohnmindernde Faktoren liegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine vor.

    Einerseits wirkt sich bei Frauen Teilzeitarbeit proportional eher lohnerhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011, E. 4.2.2.2). Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen früher regelmässig Überstunden geleistet hätte und nun aufgrund des Teilzeitpensums diesbezüglich eine zusätzliche Lohneinbusse erleiden würde (Urk. 1 S. 6, Urk. 24 S. 5), ergibt sich nicht aus den Akten.

    Was die als lohnmindernd geltend gemachten Einschränkungen in der Mobilität (Urk. 1 S. 6) betreffen, so sind diese bereits in der attestierten Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % enthalten, weshalb sich eine erneute Berücksichtigung als lohnmindernder Faktor verbietet (vgl. E. 3.1.1 ff.).

    Soweit sodann gewisse Tätigkeiten, wie schwere Bücher aus dem Gestell zu holen, Kunden mit Kaffee zu bedienen oder schwere Pakete auf die Post zu bringen (Urk. 1 S. 7), nicht mehr möglich sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, diese Tätigkeiten zu delegieren resp. den Arbeitsplatz entsprechend einzurichten. Dass dies zu einer relevanten zusätzlichen Einbusse führen würde, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal davon ausgegangen werden darf, dass bei der Tätigkeit als qualifizierte Treuhänderin – unabhängig vom Gesundheitszustand - ein Sekretariat zur Verfügung steht.

Die Beschwerdeführerin macht weiter invaliditätsbedingte Kosten im Zusammenhang mit dem privaten Fahrzeug geltend (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 19 S. 2, Urk. 24 S. 6). Angesichts dessen, dass die Tramverbindung zwischen Wohn- und Arbeitsort durchgehend rollstuhlgängig ist (vgl. www.vbz.ch/handicap ) - was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird - erscheint es nicht einsichtig, weshalb ihr die Benützung dieser öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Wenn Prof. Dr. A.___ auf Ersuchen der Beschwerdeführerin am 8. April 2016 nunmehr dafürhält, aufgrund der körperlichen Einschränkungen und deutlich verminderten körperlichen Belastbarkeit sei die regelmässige Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Arbeitsweg nicht zumutbar, unter anderem auch, weil dadurch die für die Erwerbstätigkeit zu verwendenden körperlichen Ressourcen eingeschränkt würden (Urk. 24 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass Grund für die Attestierung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bereits die verminderte Mobilität, Muskelkraft und vermehrte Erschöpfbarkeit war (E. 3.1.1 ff.) und entsprechende Einschränkungen somit bereits in der attestierten Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt sind. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin bereits invaliditätsbedingte Umbaukosten am privaten Fahrzeug vergütet wurden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00499 vom 22. September 2015), jährliche Amortisationsbeiträge ausgerichtet werden (Urk. 12/74, Urk. 12/230/3 f.) und ohnehin nur invaliditätsbedingte Mehrkosten (unter Abzug allgemein üblicher Kosten) zu berücksichtigen wären.

    Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin – unter Verweis auf den Bericht Prof. Dr. A.___ (Urk. 21 S. 3) - vor, sie sei alle ein bis zwei Jahre auf eine stationäre Rehabilitation von jeweils zwei bis drei Wochen angewiesen. Diese regelmässigen Abwesenheiten würden sich noch einmal zusätzlich lohnmindernd auswirken (Urk. 19 S. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass ein solcher Rehabilitationsaufenthalt bisher stattgefunden hätte (vgl. bspw. Urk. 12/171/3), was die Beschwerdeführerin denn auch selber nicht geltend macht. Bislang sind somit auch keine Lohneinbussen entstanden. Dementsprechend können selbstredend auch keine berücksichtigt werden.

    


    Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Diskriminierung durch Statistik und damit weitere lohnmindernde Faktoren geltend macht (Urk. 1 S. 8 ff.), ist sie auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 zu verweisen.


5.    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Invaliditätsgrad 40 % beträgt. Die angefochtenen Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 sind deshalb aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres anfangs November 2014 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtenen Verfügungen vom 1. und 29. Oktober 2015 werden mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels der Urk. 24

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler