Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01130




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 24. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, absolvierte die Hochschule für Soziale Arbeit in Y.___ (Urk. 13/3/1). Ab dem 2. August 2005 arbeitete sie zu 80 % als Sozialberaterin bei der Sozialberatung der Z.___ (Urk. 13/4/4). Ab dem 26. Juli 2010 wurde sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/4/3, Urk. 13/9/17).

    Am 16. März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Sie gab an, sie leide an Multipler Sklerose (Urk. 13/4/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin Abklärungen zu den medizinischen (Urk. 13/12) und erwerblichen (Urk. 13/8, Urk. 13/10) Verhältnissen der Versicherten vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers ÖKK, Kranken- und Unfallversicherungen AG, bei (Urk. 13/9). Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde (Urk. 13/13). Mit Vorbescheid vom 23. September 2011 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 13/17). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren, verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (Urk. 13/18).

1.2    Am 1. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte nach erfolgter Früherfassung (Urk. 13/19) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, da sie im letzten Herbst einen erneuten Multiple Sklerose Schub gehabt habe und dessen Rehabilitation sich in die Länge ziehe (Urk. 13/26). Die IV-Stelle holte erwerbliche Auskünfte ein (Urk. 13/28, Urk. 13/30), zog die Akten der Pensionskasse der Z.___ bei (Urk. 13/29, Urk. 13/31-32, Urk. 13/37), und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen, wobei die Versicherte als zu 80 % Erwerbstätige und als zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Juni 2014; Urk. 13/39). Mit Vorbescheid vom 21. August 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, dass sie erwäge, das Leistungsbegehren aufgrund des errechneten Invaliditätsgrades von 21,64 % abzuweisen (Urk. 13/47). Mit Eingabe vom 23. September 2014 erhob die Versicherte vorsorglich Einwand (Urk. 13/51) und reichte neue Arztberichte ein (Urk. 13/50). Nachdem die IV-Stelle die Einwände geprüft hatte, erliess sie am 5. März 2015 einen neuen Vorbescheid (Urk. 13/68). Darin hielt sie fest, dass sie gedenke, der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %, eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2014 zuzusprechen (Urk. 13/68). Am 10. Juni 2015 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 3/78). Am 22. Juni 2015 erwog die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2015 aufgrund einer intern durchgeführten Qualitätskontrolle, und erliess einen neuen Vorbescheid. Darin errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 42 %, welcher sich aus einem Teilinvaliditätsgrad von 40 % im Erwerbsbereich und von 2,44 % im Haushaltsbereich zusammensetzte, und stellte die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Mai 2014 in Aussicht (Urk. 13/90). In diesem Sinne verfügte sie am 23. September 2015 und setzte die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab
1. November 2015 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 13/96 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 30. September und vom 7. Oktober 2015 bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 23. September 2015 aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1/1, Urk. 1/2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 überwies die IV-Stelle die Beschwerde samt Beilagen (Urk. 3/1-3) an das hiesige Gericht (Urk. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2015 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war (Urk. 6), stellte sie dem Gericht mit Schreiben vom 23. November 2015 (Urk. 7) den Arztbericht des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 2. November 2015 zu (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2015 aufzuheben und die Sache an sie zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen sei (Urk. 12). Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 4. Januar 2016 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). In der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Gehring, mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und den Fall an sie zwecks Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen, einverstanden, und hielt an ihren weiteren Anträgen nicht fest (Urk. 24).

    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht oder nur teilweise erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Dezember 2013, welche sich im Feststellungsblatt vom 25. September 2014 befindet, ist zu entnehmen, dass er die Einschränkungen der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die seit 2006 bestehende Multiple Sklerose zurückführte (Urk. 13/52/3). In einem weiteren Feststellungsblatt vom 5. März 2015 nahm der RAD am 24. Februar 2015 zu den neu eingeholten Arztberichten Stellung: Er ging davon aus, dass die rheumatologischen Einschränkungen lediglich vorübergehender Natur seien, und hielt grundsätzlich an seiner bisherigen Beurteilung fest (Urk. 13/66/3). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2015 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 2).

2.2    Im Arztbericht des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 2. November 2015 wurde neu ein ausgeprägt exacerbiertes rechtsbetontes cervikospondylogenes- bis radikuläres Syndrom aufgeführt (Urk. 8 S. 1).

    Als Hauptbefund wurde eine mehrsegmentale Diskopathie im Bereich C4 bis C7 festgehalten. Insbesondere bestehe eine Diskushernierung bei C4/5 und C6/7 zirkulär nach beidseits, so dass auf diesen zwei Segmenten neuroforaminale Einengungen bestünden. Des Weiteren gelte dies aber auch für das Segment C5/6, jedoch in geringerem Ausmass. Es sei insbesondere eine Beeinträchtigung der Nervenwurzeln C5 und C7 rechtsbetont ersichtlich (Urk. 8 S. 2).


3.    In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 22. Dezember 2015 (Urk. 13/109/2) ist festzustellen, dass sich aus dem Bericht des A.___ vom 2. November 2015 neue Befunde ergeben, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können. Da sich die Ärzte des A.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit äusserten, und der RAD-Arzt aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit lediglich schätzen konnte, ist sie mittels klinischer Untersuchung zu klären. Obwohl der Bericht vom 2. November 2015 datiert und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2015 erstellt wurde, ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem RAD - nicht auszuschliessen, dass sich die neu diagnostizierten Beeinträchtigungen bereits vor dem Verfügungserlass auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten. Auch dieser Punkt wird abzuklären sein.

    Somit ist mit den Parteien angesichts dieser Aktenlage festzuhalten, dass weitere Abklärungen vorzunehmen sind und eine nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden von Seiten medizinischer Fachpersonen einzuholen ist. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.


4.    

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1, ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Rechtsanwalt Gehring macht pauschale Aufwendungen von Fr. 500.-- geltend (Urk. 24). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Zusprechung dieser Prozessentschädigung gerechtfertigt.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann