Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01132




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 26. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, absolvierte nach Abbruch des Jurastudiums die Hotelfachschule in Y.___ (Urk. 8/8 S. 3 f., Urk. 8/14 S. 2). Er arbeitete sodann in verschiedenen Hotelbetrieben in diversen Funktionen (z.B. als Aide du Patron, Kellner oder Rezeptionist). Mit 30 Jahren begann er regelmässig Cannabis zu rauchen und nach der Scheidung 1992 harte Drogen zu konsumieren. Ab März 1998 war er schliesslich zu 100 % als Buchhalter eines Personalrestaurants tätig. Diese Anstellung verlor er 2007 aufgrund seines Drogenkonsums (Urk. 8/10, Urk. 8/14 S4 f.).

    Im August 2011 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zur Früherfassung an (Urk. 8/3). Da er trotz Aufforderung zunächst kein Leistungsbegehren ausfüllte, schloss die IV-Stelle diese im November 2011 ab (Urk. 8/6). Im Juli 2012 meldete sich der Versicherte zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie einen Bericht des Z.___ ein (Urk. 7/14 S. 1-10), dem frühere Arztberichte beilagen (Urk. 8/14 S. 11-29). Mit Vorbescheid vom 6. August 2013 kündigte sie dem Versicherten sodann die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 8/16). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 8/18). Kurz darauf informierte die Stadt Zürich, Soziale Dienste, die IV-Stelle, sie vertrete den Versicherten neu (Urk. 8/20-25). Innert erstreckter Frist (Urk. 8/19, Urk. 7/28) reichte sie eine ergänzende Begründung zum Einwand (Urk. 8/30) und später einen neuen Bericht des Z.___ ein (Urk. 8/29). Infolgedessen untersuchte med. pract. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) den Versicherten am 8. Januar 2014 selbst (Urk. 8/34). Die Rückfrage der IV-Stelle zum Untersuchungsergebnis (Urk. 8/37 S. 2 f.) beantwortete am 13. Mai 2014 der RAD-Arzt med. pract. B.___ (Urk. 8/37 S. 3). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs zu dieser Untersuchung (Urk. 8/35-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). Diese Verfügung wurde am 21. Oktober 2015 an die Vertreterin des Beschwerdeführers verschickt, nachdem sie moniert hatte, weder ihr noch dem Versicherten sei bisher ein Endentscheid zugestellt worden (Urk. 8/39-43).

2.    Gegen den Entscheid erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 30. Oktober 2015 Beschwerde. Darin beantragte er die Zusprechung einer halben Rente ab Januar 2013, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 1). Gleichzeitig stellte er bei der IV-Stelle nach vorgängiger Absprache mit derselben (Urk. 8/43) erneut ein Gesuch um Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 3/7, Urk. 8/44). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Zunächst fällt auf, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2014 datiert (Urk. 2), während die Beschwerdeschrift erst am 30. Oktober 2015 bei der Post aufgegeben wurde (Urk. 1). Dabei beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Ferner wird im Verteiler der angefochtenen Verfügung nur der Beschwerdeführer mit privater Wohnadresse aufgeführt (Urk. 2 S. 2), obwohl der Beschwerdegegnerin das Vertretungsverhältnis zuvor mitgeteilt worden war (vgl. Urk. 8/20-25).

1.2    Solange eine versicherte Person die Vollmacht nicht widerruft, macht die IV-Stelle ihre Mitteilungen an deren Vertretung (Art. 37 Abs. 1 und 3 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Wird in Verletzung dieser Vorschrift eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel aber nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung alsdann der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a mit Hinweisen).

1.3    Während der Beschwerdeführer behauptete, die Verfügung sei ihm bzw. seiner Vertreterin erst am 5. Oktober 2015 eröffnet worden (Urk. 1 S. 2), äusserte sich die Beschwerdegegnerin – trotz expliziter Aufforderung hierzu (Urk. 5) – in der Beschwerdeantwort nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Urk. 6). Aus den Akten (Urk. 8/1-45) ergeben sich alsdann keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zustellung oder den Versand der angefochtenen Verfügung vor Oktober 2015 (Urk. 8/40). Allein aus der Erwähnung des Beschwerdeführers im Verteiler der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche Zustellung zumindest an ihn geschlossen werden. Umgekehrt sind Mailverkehr und Korrespondenz seiner Rechtsvertreterin (Urk. 3/1, Urk. 8/39-42) ebenfalls keine aussagekräftigen Indizien, da die Beschwerdegegnerin darin nie eine fehlerhafte Eröffnung bestätigte. Dennoch ist mangels eines Zustellungsnachweises auf die Behauptungen des Beschwerdeführers abzustellen und folglich auf die Beschwerde einzutreten.


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.2    Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ist somit gegeben, wenn im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, d.h. gleichsam in dieser aufgehen. Dies trifft etwa zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweis auf I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).

2.3    Invalidität liegt zudem nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein mindestens teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt. Damit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4a und c, Urteile des Bundesgerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, kann allerdings mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2001 vom 21. September 2012 E. 3.3.1).

    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Sie bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (vgl. Art. 8 Abs.1 und 3 IVG). Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben nach Art. 14a Abs. 1 IVG Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Zu den Integrationsmassnahmen gehören Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt; Art. 14a Abs. 2 IVG, Art. 4quinquies der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Sie sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration. Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben somit Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV). Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu gewährleisten (Art. 4quater Abs. 1 IVV).

2.4    Schliesslich ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhältnis begründet sei. Die depressive Erscheinung sei eine Folge der Sucht und deshalb mit einer gezielten Pharmako- und Psychotherapie behandelbar. Alsdann solle er ein Jahr im geschützten Rahmen arbeiten und abstinent bleiben, bevor sie berufliche Massnahmen prüfe (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei seit 2011 abstinent, wohne seit Mitte 2012 betreut und arbeite seit längerem 50 % im geschützten Rahmen. Seine Arbeitsfähigkeit sei aber durch eine Persönlichkeitsstörung und anhaltendende affektive Störung als bleibende Folgeschäden der langjährigen Drogensucht eingeschränkt. Der erste RAD-Arzt habe dies nach eigener Untersuchung bestätigt. Unklar sei, worauf die abweichende Beurteilung des zweiten RAD-Arztes gründe. Er hoffe, durch die erneut beantragten beruflichen Massnahmen eine teilweise Arbeitsfähigkeit zu erreichen, weshalb mit dem Rentenentscheid bis zu deren Abschluss zuzuwarten sei (Urk. 1 S. 3-5).


4.

4.1    In den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2012 war der Beschwerdeführer mehrmals für höchstens einen Monat in der C.___ respektive einmal in der D.___ stationär hospitalisiert. Nach einer ersten Behandlungsphase von 1997 bis 2001 wird er zudem seit 2005 erneut im Z.___ ambulant behandelt (Urk. 8/14 S. 1 f.).

4.2    Nach dem ersten Kokainentzug diagnostizierten die Ärzte der C.___ im Austrittsbericht vom 9. März 2007 (Urk. 8/14 S. 11) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-F33.0) sowie Störungen durch Kokain (Abhängigkeitssyndrom, mit ständigem Substanzgebrauch, ICD-F14.25) und Opioide (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig überwachtes Ersatzdrogenprogramm, ICD-F11.22). Der Beschwerdeführer werde seit 2001 mit Subutex substituiert und konsumiere seither kein Heroin mehr. Seit 2005 sei es jedoch zu einer Suchtverlagerung auf Kokain gekommen, wovon er fast täglich ein Gramm konsumiere (Urk. 8/14 S. 12). Die Befunde der neuropsychologischen Testung seien vereinbar mit einem bifrontalen, linksbetonten Funktionsdefizit und somit den Folgen eines langjährigen Substanzkonsums (Urk. 8/14 S. 13). Während des Aufenthalts habe er sich stabilisiert, aber nicht für eine Langzeittherapie entscheiden können. Im letzten Belastungsurlaub habe er einmalig Kokain konsumiert. Ferner habe er sich für drei Arbeitsstellen beworben (Urk. 8/14 S. 13).

4.3    Dem Austrittsbericht der C.___ vom 19. Juli 2007 zur nachfolgenden Krise infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Wiedereintritt regelmässig Cannabis und täglich ein Gramm Kokain konsumierte. Da er im Ausgang dreimal Kokain konsumiert habe, sei zum Schutz vor Beikonsum die Fixmedikation von Subutex erhöht worden (Urk. 8/14 S. 15 f.).

4.4    Die Therapie im Juli 2008 in der D.___ wurde wegen eines Verstosses gegen die Hausordnung nach vier Tagen abgebrochen (Urk. 8/14 S. 21). Die zuständige Ärztin diagnostizierte neben den Störungen durch Kokain und Opioide mnestische Störungen unklarer Genese, Differenzialdiagnose toxisch (Urk. 8/14 S. 21).

4.5    Im Austrittsbericht der C.___ vom 6. September 2011 wurden eine schwere depressive Episode (ICD-F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-F10.2), Kokain (gegenwärtig abstinent, ICD10-F14.2) und Opioide (gegenwärtig abstinent, ICD10-F11.2) diagnostiziert. Damals gab der Beschwerdeführer an, von 2000 bis 2005 Heroin geraucht und von 2005 bis drei Monate vor Eintritt in die Klinik Kokain konsumiert zu haben. Derzeit trinke er ca. einen Liter Bier pro Tag. Anlass für den Klinikaufenthalt seien Schuldgefühle gegenüber seinen Kindern und eine depressive Symptomatik (Urk. 8/14 S. 22). Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Stimmung des Beschwerdeführers unter zusätzlichem Efexor zur Eintrittsmedikation mit Trittico stabilisiert. Er sei nun motiviert, sein Leben wieder in die Hand zu nehmen und wolle seine Wohn- und Arbeitssituation verbessern. Deshalb habe er verschiedene Therapieangebote wahrgenommen und sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und Organisation von beruflichen Integrationsmassnahmen angemeldet (Urk. 8/14 S. 23). Im Drogenscreening (Urin) vom 2. August 2011 wurden im Übrigen keine Werte über den Referenzwerten gemessen (Kreatininwert 7 mmol/l; Urk. 8/14 S. 25).

4.6    Die einzige Diagnose im letzten Austrittsbericht der C.___ vom 29. November 2012 lautete schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-F32.2; Urk. 7/14 S. 27). Der Beschwerdeführer sei eingetreten, da er sich in den letzten Monaten ausserordentlich stark zurückgezogen, die Therapie abgebrochen und kaum mehr Kontakte gehabt habe. Aus Lust- und Antriebslosigkeit habe er das Wohnheim nicht mehr verlassen (Urk. 8/14 S. 27). Die Substanzanamnese lautete aktuell bland bzw. der Beschwerdeführer trinke ca. einen Liter Bier pro Tag. Im Befund wurde festgehalten, Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv und objektiv im Gespräch leicht eingeschränkt. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer etwas verlangsamt, ansonsten jedoch unauffällig. Affektiv sei er deutlich niedergedrückt und antriebslos. Ausserdem bestünden ein Interessenverlust, Energielosigkeit und Schuldgefühle. Psychomotorisch sei er verlangsamt. Es bestehe zudem ein Morgentief und die Schlafdauer sei verkürzt (Urk. 8/14 S. 28). Der Beschwerdeführer habe gut auf die Medikamentenumstellung angesprochen und wolle nach der regelmässigen Teilnahme an der Arbeitstherapie nun ab Juli 2012 im geschützten Rahmen seine Arbeitsfähigkeit stabilisieren. Er trete bei remittierter depressiver Symptomatik in die alten Verhältnisse aus (Urk. 8/14 S. 28 f.).

4.7    Am 19. April 2013 verfasste auch das Z.___ einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine langjährige Drogenkrankheit (Heroin- und Kokainabhängigkeit, Alkohol und Cannabis; ICD-F19.2) sowie eine substanzinduzierte anhaltende affektive Störung und Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/14 S. 1). Der Beschwerdeführer nehme täglich 450 mg Aurorix und 100 mg Trittico ein (Urk. 8/14 S. 6). Er habe sich nach dem Klinikaufenthalt 2011 gefangen, arbeite nun zu 50 % im geschützten Rahmen in der Bäckerei F.___ und wohne seit Mitte August 2012 betreut in einer Einzelwohnung. Er sei immer noch in einer sensiblen Phase und werde möglichst darin unterstützt, sein Selbstbewusstsein aufzubauen sowie trotz depressiver Störung und Wesensänderung im bisherigen Rahmen arbeiten zu können. Die Drogenkrankheit habe er weitgehend überwunden (Urk. 8/14 S. 5).

    Als Befund stellte Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe Angst, den Lebensmut ganz zu verlieren, und auch Schuldgefühle gegenüber seinen Kindern, zu denen er seit 2009 keinen Kontakt mehr habe, weil er sich schäme. Er habe ferner Angst, mit seinen Mitmenschen Kontakt aufzunehmen, weil er nicht wisse, worüber er mit ihnen sprechen solle und befürchte, nach seinem beruflichen Werdegang gefragt zu werden. Kokain konsumiere er noch alle drei Monate, Cannabis schon lange nicht mehr (Urk. 8/14 S. 5 f.). Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, da der Beschwerdeführer rasch ermüde und zu wenig belastbar sei (Urk. 8/14 S. 6). Eingeschränkt seien das Konzentrationsvermögen, deutlich auch die Anpassungsfähigkeit und massiv die Belastbarkeit (Urk. 8/14 S. 8). Von der Werkstattleitung werde er als zuverlässig, teamfähig, exakt, freundlich zu den Kunden und überhaupt beliebt beschrieben. Auch halte er die Arbeitszeiten ein. Er sehe aber die Arbeit nicht. Man müsse ihn darauf aufmerksam machen, dann erledige er diese ohne Weiteres. Vom Tempo her sei er langsam und nicht sehr flexibel. In absehbarer Zeit sei eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit nur im geschützten Rahmen zu erwarten (Urk. 8/14 S. 7).

    Zusammenfassend urteilte Dr. E.___, der Beschwerdeführer habe seinen Drogen- und Alkoholkonsum inzwischen gut im Griff. Seit 2007 sei er ganz arbeitsunfähig. Dazu geführt habe die Kokainabhängigkeit, die inzwischen ziemlich gut überwunden scheine, aber zu einer anhaltenden affektiven Störung und Wesensänderung geführt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung und Intelligenz. Dauerdepression, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, psychischer und physischer Vitalitätsverlust, Apathie und Passivität würden jedoch verhindern, dass er auf Leistung komme. Wenn es ihm gelinge, seinen Drogenkonsum noch ganz zu überwinden, könne sich seine Leistungsfähigkeit nochmals etwas verbessern. Ob dies indessen genügen werde, um eine teilweise berufliche Rehabilitation zu schaffen, erscheine sehr fraglich. Gegebenenfalls sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt aber nur mit Hilfe der Invalidenversicherung möglich, da der Beschwerdeführer schon zu lange nicht mehr erwerbstätig sei (Urk. 8/14 S. 8 f.).

4.8    Die den Bericht der Z.___ mitunterzeichnende Therapeutin G.___ teilte der Beschwerdegegnerin auf Anfrage am 5. August 2013 alsdann mit, dass der Zustand des Beschwerdeführers unverändert sei, so dass sich ein neuer Verlaufsbericht erübrige (Urk. 8/15 S. 2). Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin schlussfolgerte daraus, es handle sich um ein reines Suchtgeschehen (Urk. 8/15 S. 2), und erliess einen negativen Vorbescheid (Urk. 8/16). Im dagegen erhobenen Einwand vom 21. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Drogenkrankheit weitgehend überwunden und aufgrund seiner Leistungen in der Werkstatt Chancen auf eine geregelte Arbeit zu haben. Die Invalidenversicherung könne ihm neue Perspektiven eröffnen und ihn auf dem Weg zur vollständigen Abstinenz unterstützen (Urk. 8/18 S. 1). In der ergänzenden Begründung vom 24. Oktober 2013 stützte sich seine Vertreterin sodann auf einen neuen Bericht des Z.___ (Urk. 8/30).

4.9    In diesem Bericht vom 15. Oktober 2013 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe seinen Stand nochmals leicht verbessert und seit Monaten kein Kokain, Heroin oder Cannabis mehr konsumiert. Es würden nur das kontrollierte einzelne Feierabendbier und das Zigarettenrauchen bleiben. Zudem arbeite der Beschwerdeführer an fünf Halbtagen pro Woche seit mehr als einem Jahr regelmässig in der Bäckerei. Ausser den regelmässigen und zuverlässigen Besuchen bei seiner Therapeutin pflege er kaum noch soziale Kontakte. Seine Freizeit verbringe er in seinem Zimmer im begleiteten Wohnen der H.___. Geblieben sei die anhaltende depressive Stimmung (Dysthymie), die Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, der psychische und physische Vitalitätsverlust, die Apathie und Passivität sowie der soziale Rückzug. Der Beschwerdeführer hoffe, mit Hilfe beruflicher Massnahmen eine Teilzeitarbeit als Buchhalter zu finden.

    Es sei somit von einer anhaltenden affektiven Störung (ICD-F19.72) und Persönlichkeitsstörung (F19.71) als Folge einer langjährigen (inzwischen überwundenen) Abhängigkeit von psychotropen Substanzen auszugehen. Eine so langjährige schwere „Drogenkrankheit“ mit massivem sozialem Abstieg führe fast regelmässig zu bleibenden Folgeschäden (Persönlichkeitsstörung mit reduzierter Leistungsfähigkeit). Eine entscheidende Verbesserung sei leider auch bei andauernder Abstinenz nicht zu erwarten. Trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit erscheine es bei positivem Verlauf seit April 2013 und guter Motivation des Beschwerdeführers aber sinnvoll, eine teilweise Rehabilitation in den ersten Arbeitsmarkt in Angriff zu nehmen (Urk. 8/32).

4.10    Am 8. Januar 2014 untersuchte der RAD-Arzt med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer. Er diagnostizierte eine anhaltende affektive Störung als Folge einer langjährigen inzwischen überwundenen Abhängigkeit von psychotropen Substanzen (ICD-10: F19.72) sowie einen Status nach Polytoxikomanie (ICD-10: F19). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, diese betrage 50 %. Nach einer einjährigen Abstinenz- und Stabilisierungsphase im geschützten Rahmen sowie betreutem Wohnen sei es zur weiteren Stabilisierung und eventuellen Verbesserung des Gesundheitszustandes dringend notwendig, dass der Beschwerdeführer wieder in die Gesellschaft und den ersten Arbeitsmarkt integriert werde. Anhand des bisherigen Verlaufes werde es ihm wahrscheinlich nicht möglich sein, ohne entsprechende Unterstützungsmassnahmen wie Belastungserprobung und Wiedereingliederungsmassnahmen diesen Schritt in die Wege leiten zu können. Deshalb seien diese Massnahmen aus medizinischer Sicht dringend zu empfehlen, um eine dauerhafte Berentung zu vermeiden. Es solle mit einem 50%-Arbeitspensum begonnen werden (Urk. 8/34 S. 4 f.).

    Zu den Einschränkungen führte er aus, leicht eingeschränkt seien Aufmerksamkeit/Konzentration/Gedächtnis, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden bezüglich Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit zu ausserberuflichen Tätigkeiten. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sei schliesslich deutlich eingeschränkt (Urk. 8/34 S. 3 f.). Unter „Ressourcen/Stärken“ nannte er die Motivation des Beschwerdeführers (Urk. 8/34 S. 3).

4.11    Demgegenüber kam der RAD-Arzt med. pract. B.___, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 13. Mai 2014 zum Schluss, wie es aus der Aktenlage hervor gehe, stehe die Sucht im Vordergrund und seien depressive Erscheinungen Folge dieser Sucht und im Prinzip behandelbar, z.B. mit Pharmako- oder Psychotherapie, was dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Andere unterliegende Störungen, welche die Sucht verursachen könnten, z.B. ADHS, würden aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 8/37 S. 3).

5.

5.1    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizinischen Sachentscheid unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG) und können die geeigneten Prüfmethoden grundsätzlich frei wählen, insbesondere den Versicherten bei Bedarf auch selber ärztlich untersuchen (Art. 49 Abs. 1 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten bei eigener Untersuchung ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf solche versicherungsinterne Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

5.2    Gemäss den Berichten der C.___ und des Z.___ von 2011 bis 2013 hat der Beschwerdeführer seit Mitte 2011 nur noch selten und seit einigen Monaten vor Oktober 2013 gar kein Kokain mehr konsumiert. Sein Alkoholkonsum beschränkt sich zudem auf einen Liter Bier pro Tag, was knapp unter dem Grenzwert für den chronisch risikoreichen Konsum liegt (Angaben gemäss Bundesamt für Gesundheit, im Internet abrufbar: http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00039/00600/13428/13430). Die Substitution mit Subutex wurde vor einigen Jahren eingestellt. Grund für den letzten stationären Klinikaufenthalt im Sommer 2012 war schliesslich kein Suchtgeschehen mehr, sondern eine Zunahme der depressiven Erkrankung. Seither hat sich der Zustand soweit stabilisiert, dass der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einer Arbeitstherapie in der Lage war, seit Mitte 2012 regelmässig fünfmal wöchentlich halbtags im geschützten Rahmen zu arbeiten (vgl. E. 4.5-7 und E. 4.9). Zwar ist in Bezug auf Dr. E.___ als langjährige behandelnde Arztperson auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass solche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings kam auch der RAD-Arzt med. pract. A.___ nach seiner ärztlichen Untersuchung im Januar 2014 zum Schluss, dass nach einjähriger Abstinenz- und Stabilisierungsphase im geschützten Rahmen sowie betreutem Wohnen Eingliederungsmassnahmen zu empfehlen seien, beginnend mit einem 50%-Arbeitspensum (vgl. E. 4.10).

5.3    Da sich aus den Akten folglich keine Anhaltspunkte für einen nennenswerten Konsum psychotroper Substanzen seit Sommer 2011 ergeben, ist die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin massgebende Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. B.___ (vgl. E. 4.11; Urk. 8/37 S. 3), in welcher dieser noch im Mai 2014 unter blossem Verweis auf die Akten von einem im Vordergrund stehenden Suchtgeschehen ausging, nicht nachvollziehbar. Er setzte sich denn auch nicht mit den entsprechenden Ausführungen zum (teilweise gegenläufigen) Verlauf der Suchterkrankung und Depression in den Vorberichten auseinander. Ebenso wenig nannte er Gründe oder konkrete Belegstellen für seine Darstellung. Es kann ihm deshalb auch nicht gefolgt werden, soweit er damit zusammenhängend eine psychische Störung im Sinne eines selbständigen Gesundheitsschadens neben der Sucht verneinte, indem er die depressiven Erscheinungen als (reine) Suchtfolgen qualifizierte und sich weder zu deren Ausmass noch zu deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit äusserte.

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Hinweis auf eine mögliche Behandlung keine Beurteilung des Leistungsanspruchs erlaubt. Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet sagt nämlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Massgebend ist einzig, ob sie die erforderliche Dauer und Intensität in den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erreicht (vgl. für den Rentenanspruch Art. 28 IVG; BGE 127 V 294 E. 4). Dazu hat sich med. pract. B.___ wie erwähnt ebenso wenig wie zur bisherigen Therapie geäussert. Ähnliches gilt für seinen Hinweis, dass keine der Sucht unterliegenden psychischen Störungen wie ADHS ersichtlich seien. Dies trifft wohl zu. Es schliesst aber nicht aus, dass der insofern „freiwillige“ Drogenkonsum – bei letztlich finaler Natur der Invalidenversicherung – dennoch zu einem bleibenden, invalidisierenden Gesundheitsschaden führte.

    Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin also nicht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. B.___ abstellen.

5.4    Indes ist festzuhalten, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4).

    Sowohl Dr. E.___ als auch der RAD-Arzt med. pract. A.___ diagnostizierten eine anhaltende affektive Störung nach langjähriger, inzwischen überwundener Abhängigkeit von psychotropen Substanzen. Ersterer stellte darüber hinaus die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-F19.71) und begründete diese mit einer Wesensänderung infolge langjährigen Substanzkonsums. In ihren Berichten berücksichtigten diese Ärzte sowohl den Verlauf der Suchtkrankheit bis hin zur Abstinenz als auch die längere stabile Wohn- und Arbeitssituation sowie die Verbesserung der depressiven Symptomatik unter andauernder adäquater Therapie. Trotz allem stellten sie beide bei eigener ärztlicher Untersuchung übereinstimmend eine nach wie vor gedrückte Stimmung, einen sozialen Rückzug sowie insbesondere Einschränkungen im Zusammenhang mit der Belastbarkeit und im Kontakt mit Dritten fest. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen attestierte med. pract. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, während Dr. E.___ auf die bisherige 50%-Tätigkeit in der geschützten Werkstätte hinwies. Ihre Prognosen, dass bei anhaltender Abstinenz die Arbeitsfähigkeit nicht mehr entscheidend gesteigert werden könne bzw. die Verbesserung des Gesundheitszustandes „eventuell“ sei, erscheint deshalb plausibel (vgl. E. 4.7, 4.9 und 4.10). Eine reduzierte Leistungsfähigkeit wird auch durch die Leitung der geschützten Werkstätte bestätigt. Ihrer Auskunft ist sinngemäss zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer engagiert, aber die Arbeit nicht sieht, langsam ist und wenig Flexibilität zeigt (Urk. 8/14 S. 7).

    Demnach war im Verfügungszeitpunkt von einem trotz mehrmonatiger Drogenabstinenz fortbestehenden Gesundheitsschaden auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell um 50 % reduzierte.

5.5    Alsdann knüpften beide Ärzte nicht nur eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch deren Verwertung auf dem ersten Arbeitsmarkt an die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an. Nach Ansicht von Dr. E.___ wären schon ab Oktober 2013 Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen gewesen. Er begründete dies mit einer weiteren gesundheitlichen Stabilisierung zwischen April und Oktober 2013, einer schon Monate andauernden, vollständigen Drogenabstinenz sowie der hohen Motivation des Beschwerdeführers. Diese Punkte hob auch med. pract. A.___ hervor und empfahl im Januar 2014 dringend Eingliederungsmassnahmen zur Vermeidung einer dauerhaften Berentung nach einer einjährigen Abstinenz- und Stabilisierungsphase (vgl. E. 4.9 f.).

    Die Beschwerdegegnerin interpretierte den RAD-Bericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zunächst ein Jahr lang abstinent sei müsse. Der Beschwerdeführer ging hingegen davon aus, gemeint sei die Abstinenzphase vor der Untersuchung (vgl. E. 3). Beides ist nicht ganz schlüssig, zieht man den Hinweis des RAD-Arztes auf die Dringlichkeit der Massnahmen (vgl. E. 4.10) einerseits und den im April 2013 noch bestehenden (minimalen) Drogenkonsum (vgl. E. 4.7) andererseits mit ein.

    Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2012 und damit im Verfügungszeitpunkt seit fast zwei Jahren betreut wohnte und regelmässig halbtags (also wöchentlich 5 x ca. 4 Stunden) im geschützten Rahmen arbeitete. Sein Drogenkonsum beschränkte sich in diesem Zeitraum soweit ersichtlich auf ein Minimum und seit mehr als acht Monaten war er sogar drogenfrei, zumal sich in den Akten keine Anhaltspunkte für einen Rückfall nach Oktober 2013 finden. Im Verfügungszeitpunkt sprach somit nichts gegen den Versuch, den Beschwerdeführer wieder einzugliedern. Im Gegenteil hätten sein fortgeschrittenes Alter, seine grosse Motivation sowie die dringende Empfehlung von med. pract. A.___ sogar eine sofortige Durchführung und nicht bloss das In-Aussicht-Stellen einer Prüfung von Massnahmen erfordert. Angesichts des bisher bekannten Verlaufs der Suchterkrankung sowie der langjährigen Therapie musste der Beschwerdeführer bei immer noch bestehenden Einschränkungen nämlich als zumindest von Invalidität bedroht gelten (vgl. Art. 8 IVG in Verbindung mit Art. 1novies IVV).

5.6    Ferner ist jeweils vor der Prüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich zwingend die Möglichkeit zu eruieren, Eingliederungsmassnahmen zu treffen (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Betreffend den Beschwerdeführer erfolgte bis anhin kein Versuch einer beruflichen (Wieder-)Eingliederung. Eine verpasste Gelegenheit zur Eingliederung des Versicherten würde bei diesen Gegebenheiten dessen Anspruch auf eine Rente nicht entgegenstehen. Die Anmeldung zum Bezug einer Rente respektive zur Durchführung beruflicher Massnahmen datiert vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/8). Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre somit der 1. Januar 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG), falls in diesem Zeitpunkt während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hätte (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG). Aufgrund der bisherigen Abklärungen steht der Verlauf der Suchterkrankung, deren Krankheitswert sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und damit auf die Erwerbsfähigkeit im fraglichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 allerdings noch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (BGE 119 V 338 E. 1). Zu berücksichtigen ist auch, dass die einjährige Wartezeit als Voraussetzung für den Rentenanspruch (vgl. Art. 28 IVG, E. 2.1) noch nicht beginnen kann, solange bei einer versicherten Person reine Suchtfolgen ohne Krankheitswertigkeit im Sinne von Erwägung 2.2 vorliegen. Ob und bis wann dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen ist, muss somit unter medizinischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Entwicklung noch geklärt werden, und die oben aufgezeigten, bisher bestehenden offenen Fragen und augenfälligen Widersprüche im Vergleich zwischen den medizinischen Unterlagen sind zu klären und auszuräumen. Für die Zukunft bleibt schliesslich abzuwarten, welcher Erfolg sich im Rahmen von allfälligen Eingliederungsbemühungen einstellen wird und welcher Einfluss einer allenfalls geglückten Eingliederung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt.


6.    Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Durchführung aktuell geeigneter Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zudem nach weiteren Abklärungen, insbesondere zum konkreten Verlauf der Suchterkrankung und deren Verhältnis zum psychopathologischen Befund, erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Eine Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des neuen, bei der Beschwerdegegnerin pendenten Gesuchs um beruflichen Massnahmen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und die zusätzlich erforderlichen Abklärungen nicht zweckmässig.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.–- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

7.2    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind grundsätzlich erfüllt. Insbesondere ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen (vgl. Urk. 6). Aufgrund der Kostenauflage an die
Beschwerdegegnerin erweist sich das Gesuch jedoch als gegenstandslos.

7.3    Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, nicht nur die Kosten- sondern auch die Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu regeln (Urk. 1 S. 2). In BGE 126 V 11 entschied das Bundesgericht allerdings, dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe, wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende versicherte Person vertrete. Die Institution nehme damit ihre öffentlichen Aufgaben wahr und die finanziellen Mittel dazu stammten aus der öffentlichen Hand. Dies entspricht denn auch der Regelung in Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), welche für die Auslegung von Art. 61 lit. g ATSG und § 34 GSVGer heranzuziehen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N 200). Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die beruflichen Massnahmen und den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti