Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2015.01133
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___, bis September 2011 mit einem Pensum von 100 % als Mitarbeiterin „Abt. Kleberei“ bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/11 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7), meldete sich am 7. Oktober 2011 unter Hinweis auf eine Depression, Rückenprobleme, einen Tennisellenbogen, einen hohen Blutdruck und Asthma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Rentenbegehren im Wesentlichen gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasstes rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/14/12-20, Urk. 8/15/2-10, Urk. 8/16 S. 3-4 und Urk. 8/34 S. 2-3) mit Hinweis auf das Fehlen eines versicherungsrelevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 22. November 2012 (Urk. 8/35) ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 28. März 2014 ersuchte die Versicherte unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 8/37) um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/38). Die IV-Stelle holte den Bericht der Frauenklinik Z.___ (Frauenklinik, Urk. 8/41/1-5) ein und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Expertise vom 29. September 2014, Urk. 8/47/1-20) und Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 29. September 2014, Urk. 8/47/28-44; vgl. auch interdisziplinäre Beurteilung vom 29. September 2014, Urk. 8/47/26-27). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/50) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand (Urk. 8/51, Urk. 8/54, Urk. 8/57 und Urk. 8/64/6-7) erhob und weitere Arztberichte (Urk. 8/64/1-5) einreichte, welche die IV-Stelle den Gutachtern Dres. B.___ und A.___ zur Stellungnahme (Urk. 8/68 und Urk. 8/69/1-3) zustellte. Am 22. Juni 2015 äusserte sich die Versicherte zu den Stellungnahmen der Gutachter (Urk. 8/71) und reichte tags darauf das Schreiben von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Magen-Darm-Krankheiten, vom 1. Juni 2015 ein (Urk. 8/72), worauf die IV-Stelle beim genannten Arzt einen entsprechenden Bericht (Urk. 8/76/7-8) einholte. Mit Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen fehlenden versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden erneut den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 28. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 29. September 2015 sei aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, worauf neu zu entscheiden sei (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Replik vom 27. Januar 2016 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine dauerhafte oder über eine längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit hervorrufe (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ in jeglicher Hinsicht die vom Bundesgericht für ein beweistaugliches Gutachten geforderten Kriterien erfülle und insbesondere auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung überzeuge (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei sowohl aufgrund ihrer somatischen wie auch psychischen Beschwerden voll arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf das mangelhafte respektive nicht schlüssige Gutachten der Dres. A.___ und B.___ abgestützt. Zudem seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur sehr oberflächlich geprüft worden. Entsprechend sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, um die somatischen und psychischen Beschwerden anhand der neuen bundesgerichtlichen Kriterien beurteilen zu können (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, S. 3 Ziff. 3 ff. und S. 5 sowie Urk. 11 S. 2 f.).
2.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung – wie vorliegend - auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Nachdem in der ursprünglichen Verfügung vom 22. November 2012 (Urk. 8/35) ein Rentenanspruch unter Hinweis auf einen fehlenden versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden verneint worden ist, ist vorliegend zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 2) nunmehr ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli 2015 (Urk. 8/80 S. 4) respektive vom 17. Oktober 2014 (Urk. 8/49 S. 3 f.), welcher seinerseits auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 29. September 2014 (Urk. 8/47/1-20 und Urk. 8/47/28-44) sowie auf deren ergänzende Ausführungen vom 30. Mai 2015 (Urk. 8/68) und 1. Juni 2015 (Urk. 8/69/1-3) abstellte.
3.2
3.2.1 Dr. A.___ notierte in seinem Gutachten vom 29. September 2014 (Urk. 8/47/1-20) folgende (interdisziplinäre) Diagnosen (S. 8):
- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
- ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- depressive Episode, seit Frühjahr 2014 leichtgradige Episode und familiäre Schwierigkeiten, gebessert gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. B.___
- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität für ausschliesslich taktile Reize im Bereich der Aussenseite des ganzen linken Beines und Fusses bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte
- betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Druck im Brustkorb, Kopfschmerzen, Kältegefühl und Einschlafen des linken Beines, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit
- lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- Details siehe I.B) Persönliche Anamnese
- 07/11 Facettengelenksinfiltration von LWK5/SWK1
- 04.10.12 Facettengelenksinfiltration von LWK5/SWK1 beidseits und periradikuläre Infiltration der Wurzel L5 links und des ISG-Gelenkes links
- 28.02.13 transpedikuläre Spondylodese LWK5/SWK1 beidseits mit CosmicMIA
- Adipositas mit Body-Mass-Index von 34,9 kg/m²
- gestörte Gluconeogenese
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- siehe auch Angaben zu I.B) Persönliche Anamnese
- arterielle Hypertonie, bekannt seit 1993
- Kopfschmerzen und Migräne seit 1993
- chronische venöse Insuffizienz der Beine
- rezidivierendes Asthma bronchiale
Dr. A.___ führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden seit Jahren auf auch nicht somatisch und seit spätestens 2010 auf vordergründig nicht mehr somatisch abstützbare Beschwerden hinwiesen. Während der klinischen Untersuchung habe sie eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik entwickelt, im Rahmen derer zwei der fünf Waddell-Zeichen, als Hinweise auf nicht organisch-abstützbare Beschwerden, demonstriert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe diffuse Druckschmerzen sowie sämtliche Bewegungen der Gelenke als schmerzhaft geschildert. Diese Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild begründen (S. 9).
Der Gutachter hielt weiter fest, er könne die von der Beschwerdeführerin geklagte nicht dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize im Bereich der Aussenseite des ganzen linken Beines und Fusses nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisches Krankheitsbild abstützen. Die Beschwerdeführerin habe ferner diffuse Druckschmerzen geschildert, welche er vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen könne. Möglich sei, dass sich seit 2009/2010 ein primäres Fibromyalgie-Syndrom entwickelt habe, wobei primäre Formen dieses Syndroms – im Gegensatz zu sekundären Formen – zumeist nicht somatisch abstützbar seien und er keine Hinweise auf ein sekundäres Syndrom gefunden habe (S. 9 f.).
Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, er könne an den oberen Extremitäten, abgestützt auf objektivierbare Befunde, keine relevanten somatisch-pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren (S. 11). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule würden sodann auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen. Die Palpation der paravertebralen Weichteile sei von der Beschwerdeführerin als schmerzhaft beschrieben worden, ohne dass er einen korrelierenden Weichteilbefund habe objektivieren können. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels. Im Austrittsbericht vom 7. März 2013 (vgl. Urk. 8/47/23-24) sei erwähnt worden, dass die Operation wegen therapierefraktärer Schmerzen geplant worden sei, wobei damals keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom genannt worden seien. Dies bedeute, dass bei unspezifischen Rückenbeschwerden, die vordergründig nicht somatisch abstützbar gewesen seien, und ohne Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom eine Operation durchgeführt worden sei. Die radiologisch-pathologischen Befunde der ganzen Wirbelsäule dokumentierten zwar altersentsprechende zervikal leichtgradige degenerative Veränderungen, gingen aber nicht mit einer Bewegungseinschränkung einher. Hinsichtlich der Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule zeige sich je eine leichtgradige Skoliose, welche indessen derart diskret ausprägt seien, dass sie klinisch nicht objektivierbar seien (S. 12 f.). Betreffend die unteren Extremitäten wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei sei und die Kniegelenke unauffällig seien, wobei er insbesondere die Diagnose einer Gonarthrose nicht bestätigen könne (S. 13).
Der Gutachter hielt ferner fest, dass er allgemeininternistisch – abgesehen von der Adipositas – keinen relevanten somatisch-pathologischen Befund objektivieren könne. Gewichtsreduzierende Massnahmen seien aus medizinischer Sicht indiziert und in der Umsetzung auch zumutbar (S. 13 f.).
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen multiplen Beschwerden seit 2009/2010 (Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Druck im Brustkorb, Kopfschmerzen, Kältegefühl und Einschlafen des linken Beines und ungerichtete Steh- und Gehunsicherheiten) könne er keine korrelierenden somatisch-pathologischen Befunde objektivieren, weshalb er an funktionelle Beschwerden denke (S. 14).
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Im Zusammenhang mit der am 28. Februar 2013 durchgeführten Rückenoperation resultiere eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bei grosszügiger Auslegung, von maximal zwei bis drei Monaten. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (S. 14-17 und S. 18; vgl. auch Urk. 8/47/26-27 S. 1).
Der Gutachter wies schliesslich darauf hin, dass die Prognose aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht als gut zu beurteilen sei. Ungünstig sei hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin, nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz wieder beruflich tätig werde. Diesbezüglich seien, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die krankheitsfremden Faktoren wie die länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, die begrenzten Deutschkenntnisse, die limitierte Berufsbildung, das Alter der Beschwerdeführerin, die ungünstige Arbeitsmarktsituation und die möglicherweise limitierte Motivation massgebend ursächlich (Urk. 8/47/1-20, S. 18 und S. 19).
3.2.2 Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom 29. September 2014 (Urk. 8/47/28-44) folgende Diagnosen auf (S. 9):
- mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
- ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- depressive Episode, seit Frühjahr 2014 leichtgradige Episode (ICD-10 F32.0)
- familiäre Schwierigkeiten, gebessert (ICD-10 Z63)
Der Gutachter führte aus, dass es der Beschwerdeführerin bis 2010 allgemein gut gegangen sei, auch psychisch, wobei sie Mühe gehabt habe, den Tod ihrer Mutter (August 2009) zu verarbeiten. Sie sei in eine starke Trauer geraten und von dritter Seite seien akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt worden. Dies möge zutreffen, allerdings sei die Mutter nun gestorben und in Bezug auf andere Personen zeige die Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Im Jahr 2009 respektive 2010 sei es zu mehreren Lebensproblemen (Kündigung, starke Schmerzen, heftige Eheprobleme) gekommen. Es sei anzunehmen, dass aufgrund dieser Schwierigkeiten zuerst eine depressive Reaktion entstanden sei. Da sich diese nach zwei Jahren nicht zurückgebildet habe, müsse ab Sommer 2012 von einer depressiven Episode ausgegangen werden. Dabei sei es auch zu mittelgradigen depressiven Episoden gekommen, was während der Hospitalisation der Fall gewesen sei. Dazwischen beziehungsweise seit der zweiten Hospitalisation sei die depressive Episode nur leichtgradig ausgeprägt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine regelmässige Tagesstruktur, fahre Auto, sei in der Lage, drei- bis viermal pro Jahr Ferien im Heimatland Serbien zu verbringen, und habe die sozialen Kontakte auch nicht abgebrochen. Der aktuelle Befund (10. September 2014) sei nicht auffällig. Die Beschwerdeführerin sei etwas „gedrückt“ und traurig, nicht aber deutlich verstimmt. Sie zeige keine unbegründeten Ängste, es bestünden allerdings hypochondrische Befürchtungen, welche zum psychosomatischen Krankheitsbild gehörten. Die Beschwerdeführerin lasse sich psychiatrisch behandeln, was genügend sei, ihre medikamentöse Compliance sei indessen nicht vollumfänglich ausreichend (S. 10).
Bezüglich psychische Komorbidität hielt Dr. B.___ fest, dass es gemäss der ICD-10 bei den chronischen Schmerzstörungen in der Regel zu Verstimmungen und Ängsten komme und diese Problematik also bereits in der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten sei und nicht als eigenständige psychische Komorbidität aufgefasst werden könne. Die Schmerzkrankheit sei zirka 2010 entstanden, zuerst mit Rückenschmerzen, später seien andere schmerzende Körperteile dazugekommen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin stellten die Schmerzen ihr Hauptproblem dar. Da sie am 10. September 2014 auf die Schmerzen fixiert sei, hypochondrische Befürchtungen hege und eine Schmerzausdehnung zeige, könne eine anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Schmerzen bildeten zudem den Hauptfokus des Interesses der Beschwerdeführerin. Es bestünden sodann ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie eine längere Phase von Arbeitsuntätigkeit und eine mässige sprachliche Integration (S. 11).
Dr. B.___ wies weiter darauf hin, es bestehe keine anhaltende schwere psychische Komorbidität, abgesehen von den beiden Hospitalisationen, während denen eine mittelgradige psychische Komorbidität bestanden habe. Dr. A.___ habe sodann keine rheumatologischen Befunde festgestellt, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten. Im Weiteren sei die soziale Integration erhalten geblieben und die prämorbide Persönlichkeitsstruktur nicht auffällig. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Damit treffe eines der Kriterien, damit eine somatoforme Schmerzstörung zu einer langdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine schwere und anhaltende psychische Komorbidität bestehe. Sodann sei die Prognose nicht ungünstig (S. 11-12).
Der Gutachter bemerkte sodann, dass keine körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen bestünden, da die Beschwerdeführerin die Schmerzen in der Regel überwinden könne, weil keine relevante psychische Komorbidität vorliege. Entsprechend existierten keine Beeinträchtigungen betreffend ihre bisherige Tätigkeit. Die Funktionen seien teilweise eingestellt und die Belastbarkeit herabgesetzt, wobei vor allem ungünstige krankheitsfremde Faktoren als Ursache vorlägen (S. 12). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei in vollem Ausmass zumutbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 20 % habe erstmals im Dezember 2011 bestanden. Bis März 2012 sei es bei einer zirka 30%igen Einschränkung geblieben. Von April 2012 bis Februar 2014 sei keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen. Während der zweiten Hospitalisation sei eine vorübergehende Einschränkung von ungefähr 30 % entstanden (S. 13). Die Arbeitsfähigkeit sei bis Februar 2014 auf hohem Niveau geblieben, habe sich aber dann vorübergehend auf 70 % reduziert, um dann ab zirka März 2014 wieder uneingeschränkt zu sein (S. 15). Seither bestehe keine Einschränkung mehr. Dr. B.___ wies weiter darauf hin, dass eine genügende medikamentöse Compliance dazu führen würde, dass keine Rückfälle mehr eintreten würden (S. 13). Die Beschwerdeführerin könne ähnliche Arbeiten wie früher ausüben, wobei sie zu Beginn aber Erholungsmöglichkeiten erhalten sollte. Hoher Stress, Verletzungsgefahr und Ähnliches seien zu Beginn zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin könne Hilfsarbeiten ausüben (S. 15).
3.2.3 In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 29. September 2014 (Urk. 8/47/26-27) wiesen die Gutachter darauf hin, dass in interdisziplinärer Hinsicht zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne (S. 2).
3.3
3.3.1 In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2015 hielt Dr. B.___ fest, dass er aufgrund des Berichts der Frauenklinik vom 2. Juni 2014 (vgl. Urk. 8/41/1-4) davon ausgehe, dass nach dem Klinikaustritt aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aus dem Bericht sei ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin nach der Entlassung psychisch deutlich besser gegangen sei, die Schmerzen im Vordergrund gestanden seien und eine Reevaluation nur aus somatischen Gründen vorgeschlagen worden sei. Im Weiteren hielt er fest, dass sozialpraktisch gesehen während Hospitalisationen in der Regel eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden müsse. An seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich insofern eine Änderung eingestellt, als dass vom 15. März bis 11. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und anschliessend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe (Urk. 8/68 S. 2 f.).
3.3.2 Mit Bezug auf den Notfallbericht des Stadtspitals E.___ vom 19. Februar 2015 (vgl. Urk. 8/64/1-2) wies Dr. A.___ am 1. Juni 2015 darauf hin, dass er bezüglich der darin erwähnten Brustkorbbeschwerden respektive dem Muskelhartspann im Bereich der Brustwirbelsäule und des Schultergürtels keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen könne (Urk. 8/69/1-3 S. 1 f.). Im Zusammenhang mit dem Schreiben von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 13. März 2015 (vgl. Urk. 8/64/3-5) hielt der Gutachter fest, dass ersterer einen radiologisch-pathologischen Befund mit Beschwerden gleichsetze, was seines Erachtens nicht zulässig sei. Im Weiteren gehe Dr. F.___ nicht im Detail auf das Gutachten ein und diskutiere weder das chronisch generalisierte Schmerzsyndrom, welches bereits Jahre vor der Rückenoperation bestanden habe, noch die von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerzfluktuation von maximal 3 Punkten auf der visuellen Analog-Skala (Minimum 0, Maximum 10), welche weniger Punkten entspreche, als der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala ausmache. Aus den Angaben im Bericht von Dr. F.___ würden sich keine neuen Aspekte im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung vom 29. September 2014 ergeben (Urk. 8/69/1-2 S. 2-3).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass die Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (vgl. E. 3.2) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Sie beruhen sodann auf den notwendigen Untersuchungen in rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigen detailliert die geklagten Beschwerden und setzen sich damit auseinander (Urk. 8/47/1-20 S. 2 sowie S. 9 ff. und Urk. 8/47/28-44 S. 5 ff. sowie S. 9 ff.). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/47/1-20 S. 5-7 und Urk. 8/47/28-44 S. 2-5), wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/47/1-20 S. 14-17). Sie setzen sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in anderen Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (Urk. 8/47/28-44 S. 16-17). Schliesslich leuchten die Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in den Expertisen sind begründet.
In diesem Sinn legte Dr. A.___ schlüssig dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen seit spätestens 2010 auf vordergründig nicht mehr somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen und die Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen ist (Urk. 8/47/1-20 S. 9 und S. 18). In psychiatrischer Hinsicht beschrieb Dr. B.___ einleuchtend, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, und dass ab Sommer 2012 von einer depressiven Episode ausgegangen werden muss, wobei es während den Hospitalisationen zu mittelgradigen depressiven Episoden kam und die Episoden zwischen den stationären Behandlungen respektive seit dem letzten Klinikaufenthalt leichtgradig ausgeprägt waren. Dr. B.___ legte zudem schlüssig dar, dass seit zirka 2010 eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt (Urk. 8/47/28-44 S. 10 und S. 11).
4.2 An dieser Beurteilung vermögen die im Nachgang an die Gutachten verfassten Arztberichte nichts zu ändern. Dem Bericht des Stadtspitals E.___ betreffend die ambulante Behandlung vom 19. Februar 2015 (Urk. 8/64/1-2) sind keine Hinweise auf allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Entsprechend verneinte auch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 (vgl. E. 3.3.2) unter Hinweis auf den im Bericht erwähnten Muskelhartspann der Brustwirbelsäule respektive die darin aufgeführte Myogelose der Schultergürtelmuskulatur das Vorliegen einer anhaltenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Dr. F.___ beschränkte sich in seiner Stellungnahme vom 13. März 2015 betreffend Operationsindikation auf den Hinweis, dass Spondylodese-Operationen entgegen der Auffassung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/47/1-20 S. 12) nicht vordergründig wegen radikulären Reiz- und Ausfallsyndromen - deren Fehlen er nicht in Frage stellte - durchgeführt würden, und die Beschwerdeführerin an einer Osteochondrose L5/S1 mit Foramenstenosen L5/S1 beidseits gelitten und damit sehr wohl somatisch abstützbare Beschwerden gehabt habe (Urk. 8/64/3-5 S. 2). Der Gutachter Dr. A.___ begründete demgegenüber in eingehender Weise über 1½ Seiten, weshalb sich die Wirbelsäulenbeschwerden durch keinen somatisch-pathologischen Befund objektivieren lassen (Urk. 8/47/1-2 S. 12-13). Abgesehen davon ist die Frage nach der Operationsindikation für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschlaggebend, und ist vorliegend vielmehr wesentlich, ob die genannten Beschwerden einem somatisch-pathologischen Befund entsprechen. Im Weiteren fand die Operation mehr als 1½ Jahre vor der Erstattung des Gutachtens von Dr. A.___ statt. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde – wie auch operierende - Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
In seinem Bericht vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/76/7) wies Dr. C.___ schliesslich auf eine „normale Gastroskopie“ respektive einen normalen Befund hin.
5.
5.1 Die begutachtenden Ärzte sind in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zum Ergebnis gelangt, dass die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin als überwindbar zu gelten habe und sie ab März 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/47/28-44 S. 11-12, S. 13 und S. 15). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, die im Zusammenhang mit den somatoformen Schmerzstörungen vom Bundesgericht neu entwickelten Kriterien seien in den Gutachten nur sehr oberflächlich geprüft beziehungsweise lapidar abgewiesen worden, und die Beschwerdegegnerin müsse verpflichtet werden, ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchzuführen (Urk. 1 S. 2 und S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bereits vor der mit BGE 141 V 281 erfolgten Rechtsprechungsänderung (vgl. nachfolgend E. 5.2) eingeholte Gutachten gemäss Bundesgericht nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der vom Bundesgericht genannten Indikatoren möglich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).
5.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
5.3
5.3.1 Was den Komplex „Gesundheitsschädigung“ respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ betrifft, klagte die Beschwerdeführerin über permanente Schmerzen am ganzen Körper. Je nach Schmerzintensität sei das Berühren des ganzen Körpers schmerzhaft und es bestünden ungerichtete Steh- und Gehunsicherheiten, wobei sie auch schon bewusstlos geworden und zu Boden gefallen sei. Auf der visuellen Analog-Skala (Minimum 0, Maximum 10) gab die Beschwerdeführerin die Intensität der Schmerzen mit 7-10 an (Urk. 8/47/1-20 S. 2). Dr. A.___ hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin schildere diffuse Druckschmerzen und beschreibe sämtliche Bewegungen der Gelenke als schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde (S. 9). In psychiatrischer Hinsicht ging Dr. B.___ von einer leichtgradigen depressiven Episode aus, wobei die Beschwerdeführerin zwar etwas „gedrückt“ und traurig, nicht aber deutlich verstimmt erscheine (Urk. 8/47/28-44 S. 10). Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass sich das Verhalten ihres Mannes in den letzten ein bis zwei Jahren vor der Begutachtung gebessert habe, was dazu beigetragen habe, dass es ihr psychisch besser gehe (S. 6). Seit dem Klinikaustritt im Frühjahr 2014 gehe es ihr sodann psychisch „ordentlich“ und sie fühle sich kaum noch depressiv (S. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht von ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden auszugehen.
5.3.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg“ ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bisher zweimal (vom 16. Dezember 2011 bis 1. März 2012 und vom 15. März bis 11. April 2014) in der Frauenklinik stationär behandelt worden ist (Urk. 8/30/5-13 S. 1 und Urk. 8/41/1-4 Ziff. 1.3). Ab Herbst 2010 unterzog sie sich einer psychiatrischen Therapie, welche gemäss ihren Angaben in der gutachterlichen Untersuchung etwa einmal monatlich stattfand. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Replik erwähnte wöchentliche psychiatrische Behandlung (Urk. 11 S. 3) ist indessen nicht ausgewiesen. Zusätzlich wurden Gespräche mit einer Psychologin geführt und die Beschwerdeführerin nahm Antidepressiva ein (Urk. 8/28-44 S. 6). Im Februar 2013 unterzog sie sich einer Rückenoperation (Urk. 8/37/5-6). Des Weiteren wurden mehrere Gelenksinfiltrationen im Wirbelsäulenbereich sowie physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt und die Beschwerdeführerin nahm schmerz- und entzündungshemmende Medikamente ein (Urk. 8/47/1-20 S. 2 f.). Dr. A.___ verwies auf medikamentöse Behandlungsvarianten sowie weitere Therapiemassnahmen (gewichtsreduzierende Massnahmen, aktivierende Bewegungsübungen, Einsatz von Einlagen), hielt aber gleichzeitig fest, dass er aufgrund des therapierefraktären Beschwerdeverlaufs und der seit 2009/2010 durchgeführten somatisch ansetzenden Therapieformen Mühe habe, entsprechende Massnahmen zu formulieren, von denen er eine markante Beschwerdelinderung erwarte (S. 19). Dr. B.___ wies sodann darauf hin, dass eine genügende medikamentöse Compliance den Eintritt von Rückfällen verhindern würde (Urk. 8/47/28-44 S. 10 und S. 13). Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Behandlungsresistenz zu erkennen.
5.3.3 Als „Komorbiditäten“ sind lediglich krankheitswertige Störungen zu berücksichtigen, welchen eine eigenständige invalidisierende Bedeutung zukommt. Die von Dr. B.___ diagnostizierte leichtgradige depressive Episode (vgl. Urk. 8/47/28-44 S. 9) vermag keine solche zu begründen, kommen doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als psychische Komorbiditäten nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psychische Krankheiten in Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 27). Wie erwähnt, geht es der Beschwerdeführerin zudem gemäss eigenen Angaben seit dem zweiten Klinikaufenthalt „ordentlich“ und sie fühlt sich kaum noch depressiv (Urk. 8/47/28-44 S. 7). Des Weiteren fehlt es an einem gravierenden körperlichen Leiden, zumal Dr. A.___ lediglich von altersentsprechenden zervikal degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einer leichtgradigen Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie einer nicht leistungseinschränkenden Adipositas spricht (Urk. 8/47/1-20 S. 12 f. und S. 18).
5.3.4 Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin stammt aus Serbien, wo sie eine Ausbildung als Verkäuferin abschloss. Sie ist seit 1983 verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und lebt mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter sowie deren Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Die Beschwerdeführerin berichtete von schwierigen Eheverhältnissen, wobei das Jahr 2007 besonders schlimm gewesen und sie von ihrem Ehemann erheblich verletzt worden sei, sich dessen Verhalten aber in den ein bis zwei Jahren vor Erstattung des Gutachtens gebessert habe. Die familiäre Situation beschrieb sie als zufriedenstellend und wies darauf hin, dass sie sich gesellschaftlich zwar etwas zurückgezogen habe, sie aber noch über einige gute Kolleginnen verfüge und der familiäre Rückhalt sehr wichtig sei. Die Beschwerdeführerin steht um 7 Uhr auf, nimmt das Frühstück ein und geht regelmässig in der Umgebung spazieren. Sie besucht das Einkaufszentrum, fährt gelegentlich Auto und benutzt die öffentlichen Verkehrsmittel (Urk. 8/47/1-20 S. 3 f.). Damit verfügt sie über intakte persönliche und soziale Ressourcen.
5.3.5 In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Beschwerdeführerin sieht sich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Ihre Tagesaktivitäten (vgl. E. 5.3.4) entsprechen indessen nicht der von ihr geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Betreffend die Unterstützung der Familienangehörigen bei den Haushaltsarbeiten wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass das gemeinsame Wohnen mit der Tochter und dem Schwiegersohn den Vorteil habe, dass sie sich „schonen“ könne. Davon, dass ihr diese Arbeiten aufgrund ihrer Beschwerden unmöglich sind, war indessen nicht die Rede. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin in der Lage drei- bis viermal pro Jahr mit dem Flugzeug nach Serbien zu reisen, wo sie jeweils für zwei Wochen bleibt (Urk. 8/47/1-20 S. 7). Damit zeigen sich in der Alltagsgestaltung inklusive Freizeit keine ausgeprägten Einschränkungen.
5.3.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 25 Rz 60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin nimmt wie dargelegt schmerz- und entzündungshemmende Medikamente (Urk. 8/47/1-20 S. 3) sowie Antidepressiva ein, wobei im psychiatrischen Bereich die medikamentöse Compliance nicht genügend ist. Eine psychiatrische Behandlung findet sodann im Abstand von ungefähr vier Wochen statt (Urk. 8/47/28-44 S. 6 und S. 10). Dies deutet auf einen nicht besonders ausgeprägten beziehungsweise ausgewiesenen Leidensdruck hin.
5.3.7 Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais