Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01135




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, war als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 7/2/1, 7/8/6 und 7/15), als er sich im Mai 2007 wegen einer Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter operieren lassen musste (Urk. 7/2/8). In der Folge erlitt er eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne, worauf ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 7/2/3-6 und 7/14/9).

    Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 7/10 und 7/15) und medizinischen (Urk. 7/11, 7/14 und 7/28) Verhältnisse ab. Sie gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings (Urk. 7/21), welche am 9. Februar 2009 erfolgreich abgeschlossen wurden, da der angestammte Arbeitsplatz den gesundheitlichen Erfordernissen habe angepasst werden können (Urk. 7/30). Hernach sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2009, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/33 und 7/40), ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/45).

    Ende 2009 wurde dem Versicherten das Arbeitsverhältnis gekündigt (vgl. Urk. 7/73/1). Die IV-Stelle gewährte ihm ab Juli 2010 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ (Urk. 7/51). Am 25. Oktober 2010 konnte er zwar eine neue Stelle antreten, diese wurde ihm jedoch per Ende April 2011 wieder gekündigt (Urk. 7/60).

    Der Versicherte beantragte am 10. April 2012 eine Rentenerhöhung, da er inzwischen auch psychische Probleme bekommen habe und seit dem 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei (Urk. 7/69 mit Hinweis auf 7/68). Am 3. Mai 2012 reichte er – der Aufforderung der IV-Stelle entsprechend (vgl. Urk. 7/70) – einen weiteren ärztlichen Bericht ein (vgl. Urk. 7/72 und 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/77 ff.) wies die IVStelle das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/89). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/93/3-6) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.01174 vom 19. Dezember 2013 (Urk. 7/95) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur psychiatrischen Abklärung und zu neuer Entscheidung über das Rentenerhöhungsgesuch an die IV-Stelle zurückwies. Diese zog darauf einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/102) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/103) bei. Überdies holte sie Auskünfte bei der Arbeitslosenkasse syna ein (Urk. 7/105). Hernach zog sie einen Bericht der behandelnden Ärztin des A.___ der B.___ bei (vgl. Urk. 7/109, 7/111 und 7/119) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/122, 7/125, 7/129 und 7/142), das am 24August 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ erstattet wurde (Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 1. September 2015 (Urk. 7/146) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 7/150 und 7/154). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch wie angekündigt ab (Urk. 2 = 7/160).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavas, beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und dem Versicherten sei spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt vom 24. August 2015 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten sei rückwirkend eine abgestufte Rente, ab 24. August 2015 eine ganze Rente zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um zu allfälligen zusätzlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen zu können. Die IV-Stelle schloss am 9Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 8). Auf den beantragten zweiten Schriftenwechsel hat sie daraufhin verzichtet (Urk. 9).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie aufgrund des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils (IV.2012.01174) vom 19. Dezember 2013 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung veranlasst habe. Die getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit 2012 nicht verschlechtert habe. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht massgeblich zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 %, so dass der Invaliditätsgrad unverändert 50 % betrage und einen Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente begründe (Urk. 2).

    Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift der Standpunkt vertreten, dass die Rente bereits aus dem Grund angehoben werden müsse, weil wesentliche neue somatische Beschwerden vorlägen, welche bei der damaligen Rentenzusprache nicht berücksichtigt worden seien. Überdies sei das psychiatrische Teilgutachten widersprüchlich und nicht schlüssig, so dass nicht darauf abzustellen, sondern ein neuer Gutachter zu beauftragen sei. Ferner liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor, weil die Beschwerdegegnerin zu den Ausführungen im Einwand vom 15. September 2015 nicht Stellung genommen habe (Urk. 1).

3.

3.1    In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift insoweit richtig erkannt, dass die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. Urk. 1 S. 3). Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Ebenso soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dafür müssen sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2b und 112 Ia 107 E. 2b, je mit Hinweisen).

3.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).    Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

3.3    Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20Oktober 2015 (Urk. 2) nur vereinzelt zu den vorgebrachten Einwendungen vom 15. September 2015 (Urk. 7/153) äusserte. Aufgrund der vorhandenen Begründung konnte er jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das Gutachten des C.___ abgestellt und dementsprechend eine invaliditätsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands, insbesondere auch seiner Erwerbsfähigkeit verneint hatte. Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis auf BGE 124 V 181 E.1a und dortige Verweise).

    Ob die Erwägungen im angefochtenen Entscheid den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen vermögen, kann vorliegend letztlich aber offen bleiben, weil die Voraussetzungen für eine Heilung hinsichtlich einer allenfalls unzureichenden Begründung ohnehin erfüllt wären. Der Beschwerdeführer konnte im gerichtlichen Verfahren seine Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zur geltend gemachten Rentenerhöhung Stellung nehmen (vgl. Urk. 1 und 7/153). Überdies verfügt das Gericht über volle Kognition. Insbesondere scheint auch der Beschwerdeführer selbst davon auszugehen, dass eine Rückweisung alleine aus dem hier zur Diskussion stehenden formellen Grund zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, hat er doch in erster Linie die materielle Prüfung seines Rentenanspruches verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2 und 3). Eine solche ist im Folgenden vorzunehmen.


4.

4.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 13. August 2009 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 21. Juli 2008 (Urk. 7/28/2-11; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11Februar 2008, Urk. 7/33). Darin wurden eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter, ein Status nach operativ versorgter Rotatorenmanschettenruptur, eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette und ein Piriformis-Syndrom an der rechten Hüfte diagnostiziert (Urk. 7/28/6), weswegen alle Arbeiten, welche die volle Beweglichkeit des Schultergelenkes oder Kraft verlangten, bei denen Gewichte zu tragen seien und die über der Kopfhöhe durchgeführt werden müssten, nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit, welche die Möglichkeit biete, sowohl sitzend als auch stehend zu arbeiten, kein allzu langes repetitives Bewegen der linken Schulter erfordere und Ruhepausen gestatte, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/28/7, 7/28/9 und 7/28/10). Seine einfachen Arbeiten am Fliessband werde der Explorand gut durchführen können (Urk. 7/28/7). Ferner wurden die partielle Endgliedamputation am rechten Daumen Ende Mai 2008 und das geklagte ausgeprägte Elektrisieren im Sinne eines Narbenneuroms vermerkt. Mit einem Narbenneurom im Daumen sei das Führen jeglicher Maschinen deutlich eingeschränkt (Urk. 7/28/11).

4.2    

4.2.1    Aus den medizinischen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Revisionsgesuch eingereicht hatte (vgl. Urk. 7/68), geht hervor, dass ihm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 7/68/3-6).

    In der Folge brachte der Beschwerdeführer einen Bericht des A.___ der B.___ vom 21. Dezember 2011 bei (Urk. 7/73). Demnach sei der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 in der Sprechstunde erschienen und habe berichtet, dass er in der Vergangenheit wegen schädlichen Gebrauchs von Alkohol behandelt worden sei, letztmals 2009 in der Klinik F.___. Seither trinke er nur noch kontrolliert. Seit Neuem fühle er sich stark nervös, könne sehr schlecht einschlafen, leide unter starkem Gedankenkreisen und neuerdings auch unter Gedächtnisstörungen. Er könne sich schlecht konzentrieren und sei unaufmerksam. Der Appetit sei ebenfalls vermindert.

    In der deskriptiven Beurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit eine grosse Belastung darstelle und eine depressive Reaktion mittleren Grades ausgelöst habe (ICD-10: F32.10, Z59, Z60.0 und Z56). Aufgrund von schlechten Copingstrategien habe er in der Vergangenheit immer wieder zu Alkohol gegriffen (schädlicher Gebrauch von Alkohol, ICD-10: F 10.20). Aktuell seien seine Ressourcen reduziert und er sei nicht arbeitsfähig (Urk. 7/73/2).

4.2.2    Nach dem Erlass des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/95) zog die Beschwerdegegnerin zuerst einen Bericht der den Beschwerdeführer seit dem 18. März 2014 ambulant behandelnden Ärztinnen des A.___ der B.___ vom 26. November 2014 bei (Urk. 7/119). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), seit Herbst 2011, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), seit März 2014, festgehalten. Differentialdiagnostisch wurde eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), seit März 2014, vermerkt (Urk. 7/119/2).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Patient (anamnestisch seit dem 14. November 2011) als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/119/4). Aufgrund seiner Verständigungsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit und Langsamkeit könne auch bei einer 50%igen Beschäftigung keine dem Zeitintervall entsprechende Produktivität erwartet werden. Allenfalls noch mögliche Beschäftigungen wären eventuell das Hüten eines Parkplatzes oder einfache Pförtnerfunktionen, das heisst einfache Tätigkeiten, in welchen weder eine grosse Bewegungsintensität noch grosse Konzentrationsleistungen verlangt würden (Urk. 7/119/3). Innerhalb eines freundlichen Arbeitsklimas könne er kleinere, unregelmässige, leichte Arbeiten verrichten, die voraussichtlich kaum zu einer dauerhaften Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 % führen würden (Urk. 7/119/6).

4.2.3    Das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/144) umfasst die Fachbereiche Innere Medizin, Orthopädie, Pneumologie und Psychiatrie (Urk. 7/144/3). Es nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/144/41):

    - Beginnende Omarthrose links

        -    Ruptur der Rotorenmanschette und AC-Gelenksarthrose 05/2007

-    Arthroskopie des Schultergelenks, offene laterale Clavicula-Resektion, offene partielle Refixation der Rotatorenmanschette und Acromioplastik 05/2007

    - Impingement der rechten Schulter

        -    Teilruptur der Supraspinatussehne

        -    AC-Gelenksarthrose

    - Lumbovertebralsyndrom

-    Osteochondrosen, Spondylarthrosen im Segment L3 bis S1 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln

-    Beinlängenverkürzung links 2,5 cm

    -    Status nach Priformis-Syndrom an der rechten Hüfte

    - Status nach partieller Endgliedamputation am rechten Daumen 2009

    - Diabetes mellitus Typ II

        -    ED: 1993

        -    Therapie: Insulin und orale Antidiabetika

        -    HbA1c vom 03.06.2015: 7,6 %

        -    keine Komplikationen bekannt

    - Abhängigkeit von Alkohol, aktueller Konsum

    - Neurasthenie.

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die ebenfalls diagnostizierte arterielle Hypertonie, die Adipositas (BMI 30,3) und der Status nach Nikotinabusus (40 py).

    Es bestehe seit 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit den beschriebenen orthopädischen und internistischen Einschränkungen. Zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden ergäben sich nicht (Urk. 7/144/40 und 7/144/42).


5.    

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 24. August 2015 (Urk. 7/144) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie der fachärztlichen internistischen, orthopädischen, pneumologischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. bis zum 18. Juni 2015 (Urk. 7/144/1 und 7/144/3). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich den Berichten des A.___ der B.___ (vgl. Urk. 7/144/35), auseinander.

5.2    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet gegen das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, es sei nicht schlüssig und widersprüchlich. Einerseits spreche der psychiatrische Gutachter von psychischen Beschwerden wie Grübeln und Durchschlafstörungen. Er sei sogar der Meinung, dass seine Beurteilung nicht wesentlich diskrepant zu den Untersuchungen der B.___ und der behandelnden Psychiaterin sei. Folgerichtig müsste er den Beschwerdeführer auch voll arbeitsunfähig schreiben. Stattdessen gehe er davon aus, dass nur eine leichte Depression vorliege, die er nicht einmal unter den Diagnosen erwähne. Offensichtlich seien auch keine Tests durchgeführt worden. Es werde professoral eine Meinung vorgetragen, die nicht weiter, insbesondere nicht differentialdiagnostisch begründet werde. So werde der Beschwerdeführer zum Beispiel als Alkoholiker tituliert, obwohl keine entsprechenden Blutwert- und Haaranalyseangaben diese These untermauerten. Eine CDT-Messung habe nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 4 f.).

    Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der aktuelle CD-Transferrin-Wert sehr wohl erhoben worden war. Dieser betrug gemäss der labordiagnostischen Untersuchung am 17. Juni 2015 3,5 % (bei einem Normalwert von > 1,6 %), was gemäss der gutachterlichen Beurteilung für einen fortgesetzten Alkoholkonsum spricht (vgl. Urk. 7/144/24 und 7/144/45). Der Beschwerdeführer räumte denn auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ein, dass er zwei- bis dreimal pro Tag 0,3 dl Bier konsumiere und wegen des Alkoholkonsums 3 kg zugenommen habe (Urk. 7/144/34). Aus dem beizgezogenen Bericht der Klinik F.___ vom 28. September 2009 geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer vom 11. bis zum 27. August 2009 für einen Alkoholentzug im Spital H.___ hospitalisiert war (vgl. Urk. 7/144/73). Die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (Urk. 7/144/35) erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als nachvollziehbar. Es ist auch plausibel, dass sie nebst den Schulterschmerzen als mögliche Ursache der geklagten Durchschlafstörungen in Frage kommt (Urk. 7/144/35).

    Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dahingehend beizupflichten, dass der psychiatrische Gutachter bei der Exploration ähnliche psychische Beschwerden erhoben hatte, wie zuvor bereits die mit der Behandlung betrauten psychiatrischen Fachärztinnen und Fachärzte. Dies muss entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht jedoch weder zur selben Diagnosestellung noch zwingend zu einer gleichlautenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung führen (Urk. 1 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es erscheint sodann zumindest als einleuchtend, dass die vorhandenen psychischen Beschwerden aufgrund ihres geringen Ausmasses und ihrer Chronizität lediglich die Diagnose einer Neurasthenie und nicht diejenige einer depressiven Störung zu rechtfertigen vermögen. Auf die genaue Diagnose kommt es letztlich jedoch auch für die korrekte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Umfeld nach wie vor frei bewegen kann und selbst noch kürzere Strecken Auto fährt, mithin unter diesem Umständen aus psychischen Gründen nicht wesentlich eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/144/35, 7/144/39 und 7/144/40).

5.3    Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatrische Teilgutachten oder das Gutachten der C.___ vom 24. August 2015 als widersprüchlich oder nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.

5.4    Mit dem Gutachten des C.___ vom 24. August 2015 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer – wie bisher – aus somatischen Gründen lediglich im Umfang von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie er sie zuletzt ausgeübt hatte, arbeitsfähig ist, während sich aufgrund des psychischen Leidens keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 7/144/40 und 7/144/42). Es mag zwar zutreffen, dass neu auch bezüglich der rechten Schulter krankhafte Befunde erhoben und (bewegungsabhängige Schmerzen) geklagt worden waren (Urk1 S. 3 f. und 7/153/1; vgl. Urk. 7/144/26, 7/144/28 und 7/144/29). Die daraus resultierende Bewegungseinschränkung wurde indessen als weniger gravierend und – insoweit plausibel – die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigend beurteilt (vgl. Urk. 7/44/29 und 7/144/38). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. August 2009 die Beinlängenverkürzung links von 2,5 cm und die damit einhergehenden Beschwerden und Einschränkungen thematisiert worden waren, ebenso die geeigneten Gegenmassnahmen in Form von Schuhanpassungen, Physiotherapie, Massagen und Hüftgelenksinfiltration (vgl. Urk. 7/11/7-8, 7/14/2, 7/14/7, 7/28/4 und 7/28/7). Dr. D.___ berücksichtigte die erwähnte physische Problematik bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich und mass ihr einen einschränkenden Einfluss zu (Urk. 7/28/7). Neue beziehungsweise verschlechterte Befunde diesbezüglich liegen nicht vor. Auch die 2009 erfolgte Endgliedamputation des rechten Daumens und deren Folgen waren bereits seit längerer Zeit bekannt. Sie fanden denn auch in die von Dr. D.___ formulierte Umschreibung des zumutbaren Arbeitsprofils Eingang und wurden dementsprechend ebenfalls bereits bei der Rentenzusprache berücksichtigt (vgl. Urk. 7/28/11). Bei derselben war schliesslich auch der seit 1993 diagnostizierte insulinpflichtige Diabetes mellitus bereits aktenkundig, wobei er die angestammte Hilfsarbeitertätigkeit (vgl. Urk. 7/15) gemäss ärztlicher Einschätzung in keiner Weise einzuschränken vermochte (vgl. Urk. 7/14/2). Daran hat sich ebenfalls nichts geändert. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 3 f. und 7/153) insofern somit ebenfalls nicht vor.

5.5    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben. Es ist hier deshalb auch nicht weiter zu prüfen, ob die unverändert vorhandene Restarbeitsfähigkeit angesichts seines fortgeschrittenen Alters überhaupt noch verwertbar ist (vgl. Urk. 1 S. 6 und 7/153/3, je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014). Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug im Rahmen einer neuen Invaliditätsbemessung gerechtfertigt wäre (Urk. 1 S. 7), da es an den für eine solche erforderlichen Voraussetzungen mangelt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke