Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01136 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteilvom 25. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ besitzt sowohl das Primarlehrer- als auch das Sekundarlehrerdiplom (Urk. 6/6/11, Urk. 6/6/9). Zudem studierte er Soziologie, Informatik und Volkswirtschaft an der Universität Y.___ (Urk. 6/6/2). Ab dem 1. April 2000 arbeitete er als Mitarbeiter im IT-Support in der Z.___ und ab dem 3. September 2013 wurde er zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 6/2/1). Am 7. Januar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression, auf Schlaflosigkeit und Unruhe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche (Urk. 6/22, Urk. 6/28) und medizinische (Urk. 6/32, Urk. 6/38) Auskünfte und die Akten der Swica Krankenversicherung AG (Urk. 6/21, Urk. 6/30) ein und liess sich die vertrauensärztlichen Begutachtungen, welche die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gegeben hatte (Urk. 6/26, Urk. 6/45), zustellen. Mit Vorbescheid vom 16. März 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/49). Dagegen erhoben sowohl der Versicherte als auch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Einwand (Urk. 6/53, Urk. 6/55). Am 1. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/57 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 Beschwerde und beantrage sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. März 2016 wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk. 11).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3).
Persönlichkeitsstörungen können aufgrund klinischer psychiatrischer Unter-
suchungen klar diagnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl.
Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Sie zählen rechtsprechungsgemäss nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ist auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche ihn in seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Supporter aus subjektiver Sicht einschränkten. Aus den Akten gingen die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung - aktuell mittelgradig - sowie eine schizoide Persönlichkeitsstörung, hervor. Diese Diagnosen begründeten sich aufgrund psychosozialer Faktoren, welche eine subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit hervorriefen. Es seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorhanden, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2015 (Urk. 1) festhalten, er sei der Meinung, dass eine depressive Verstimmung nicht durch „Aufbringung der vollen Willensanstrengung“ überwunden werden könne. Eine umfassende Diagnose, wie sie durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, oder den Vertrauensarzt der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vorgenommen worden sei, zeige die Unfähigkeit, in den bisherigen Aufgabenbereichen zu arbeiten. Die sportliche Betätigung werde ihm vom behandelnden Arzt als Therapie gegen die Depression und die Schlaflosigkeit empfohlen. Das Sportangebot des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ) ermögliche ihm zudem, die Woche zu strukturieren, und gebe ihm eine rudimentäre soziale Einbindung. Zusammenfassend sei es ihm aufgrund der andauernden Depression und der Antriebslosigkeit nicht möglich, im bisherigen Aufgabenbereich zu arbeiten. Ebenso fehle ihm die Energie, eine berufliche Neuorientierung vorzunehmen.
3.
3.1 Im Arztbericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2014 sind als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine neurotische Depression seit der Adoleszenz (ICD-10: F34.1) aufgeführt. Seit dem jungen Erwachsenenalter bestehe eine depressive Grundstimmung. Durch viel Sport habe sich der Beschwerdeführer über die Jahre auf subdepressivem Niveau stabil halten können, wodurch die Arbeitsfähigkeit erhalten geblieben sei. Im Januar 2013 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines depressiv-ängstlichen Zustandsbildes durch den Hausarzt an ihn überwiesen worden. Auslöser seien Spannungen mit Vorgesetzten am Arbeitsplatz gewesen. Er habe sich schikaniert und überfordert gefühlt. Symptomatisch hätten sich ausgeprägte Schlafstörungen, eine bedrückte Stimmung, Angst- und Panikgefühle, ein Verlust der Freude und des Lebenssinnes mit Suizidgedanken, Konzentrationsstörungen sowie eine ausgeprägte Adynamie gezeigt. Seit dem 1. Oktober 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/21/1). Es stelle sich die Frage, ob der Arbeitsplatz zum Teil Aspekte eines Nischenarbeitsplatzes gehabt habe, indem der Beschwerdeführer ohne enge Kontrolle seine Arbeit habe verrichten können (Urk. 6/21/2).
3.2 Dr. med. B.___ führte im Gutachten vom 5. Februar 2014 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1) auf dem Boden einer neurotischen Depression (Dysthymie, ICD-10: F34.1) und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) auf (Urk. 6/26/6).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich daraus eine vollständige Berufsunfähigkeit ergebe. Immerhin sei davon auszugehen, dass wohl im besten Fall eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 % wiedererlangt werden könne. Er stimme mit Dr. A.___ überein, dass sich der Beschwerdeführer recht lange in einer Art Nischenarbeitsplatz habe halten können, und man nicht davon ausgehen könne, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder voll arbeitsfähig werde (Urk. 6/26/7).
3.3 Gemäss dem psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Pharmazeutische Medizin FMH, vom 10. März 2014, war der psychopathologische Befund zum Zeitpunkt der Evaluation durch eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet. Die affektive Auslenkbarkeit sei ebenfalls grösstenteils intakt gewesen. Im Affekt habe der Beschwerdeführer gekränkt mit Blick auf Konflikte im beruflichen Bereich gewirkt. Im Auftreten habe er sich situa-
tionsangemessen und freundlich und im Ton verbindlich verhalten. Er habe mit fester Stimme gesprochen und sei in der Lage gewesen, Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch sei er ausgeglichen gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinnerung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Evaluation intakt gewesen. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich gewesen. Im äusseren Erscheinen sei er gepflegt gewesen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer strukturiert und geordnet gewesen. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation situationsbezogen auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklung gerichtet gewesen. Gedanklich habe eine Beschäftigung mit der im Moment schwierigen persönlichen Situation, vor allem mit Blick auf die derzeit ungewisse berufliche Perspektive, bestanden. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahrnehmens oder Verhaltens hätten sich nicht finden lassen. Hinweise auf eine aktuelle Eigen- oder Fremdgefährdung hätten ebenfalls nicht vorgelegen (Urk. 6/30/13-14).
Zusammengefasst liege mittlerweile ein rückläufiges Krankheitsgeschehen vor. Das klinische Bild sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar, die inzwischen weitgehend remittiert sei. Im Moment bestünden noch Rest-
beschwerden auf affektiver und psychophysischer Ebene, die aber unspezifisch seien. Das klinische Bild sei ursprünglich durch eine mittelgradig ausgeprägte Depression gekennzeichnet gewesen (Urk. 6/30/14).
Der Beschwerdeführer sei an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Zentral-
bibliothek und in der Hierarchielinie eines anderen Vorgesetzten oder aber in einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit ausserhalb der Zentralbibliothek schon jetzt wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/30/14).
3.4 In einem weiteren Bericht vom 28. April 2014 führte Dr. A.___ als Diagnose erneut eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F.33.1), bestehend seit der Jugend, auf (Urk. 6/32/2). Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ergänzte, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt keine existenzsichernde Tätigkeit / Leistung mehr erbringen könne (Urk. 6/32/2-3).
3.5 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2014 fest, in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde sei, trotz des aktuell auslösenden Anlasses einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz, von einem namhaften psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit sei seit dem 3. September 2013 attestiert (Urk. 6/48/5).
3.6 Am 2. Oktober 2014 berichtete Dr. A.___ wiederum von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1), und zusätzlich
von einer neurotischen Depression (ICD-10: F34.1). Der Zustand, ohne die Belastung / Anforderung einer Arbeit, habe sich auf einem mittelgradig depressiven Niveau stabilisiert. Der Beschwerdeführer bewältige den Alltag, indem er ritualisiert Aktivitäten nachgehe. Er gehe am Morgen stets ins gleiche Café, um die Zeitung zu lesen, erledige kleine Einkäufe und absolviere regel-
mässige Trainings mit einer Laufgruppe. Andere soziale Kontakte habe er nur vereinzelt. Unter Belastungen irgendwelcher Art verschlechtere sich sein Zustand unmittelbar und es daure einige Zeit bis zu einer erneuten Stabili-
sierung (Urk. 6/38/2).
3.7 Im Gutachten vom 22. Oktober 2014, das die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gegeben hatte, erhob Dr. B.___ dieselben Diagnosen wie im Gutachten vom 5. Februar 2014, nämlich eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, auf dem Boden einer neurotischen Depression und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/45/7). Unter „Psychiatrische Beurteilung“ hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei pünktlich erschienen und habe sich kooperativ gezeigt. Im ganzen Auftreten sei er unsicher, ungelenk, verlegen lachend und immer wieder weinend, also sehr stimmungslabil. Die Stimmung sei aufgewühlt, die Wahrnehmung sei hauptsächlich projektiv (die Fehler lägen immer bei den anderen). Er habe eine leicht verzerrte Selbsteinschätzung und Mühe, sein Verhalten selbstkritisch zu betrachten. Er verfüge lediglich über ein minimales Selbstwertgefühl und sei stress- und druckintolerant sowie hilflos. Seine Angaben seien vage, umständlich, von Ambivalenzen geprägt und ohne klare Orientierung. Die psychischen Grundfunktionen seien nicht grob gestört. Die konzentrative Belastbarkeit sei über kurze Zeit nur leicht eingeschränkt. Sein fast beziehungsloses Leben empfinde er nicht als problematisch. Er fühle sich nicht speziell einsam. Er finde Befriedigung hauptsächlich im Sport, welchen er täglich betreibe (Urk. 6/45/8).
Die heutige Symptomatik entspreche einer etwa mittelgradigen depressiven Störung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer seit vielen Jahren bestehenden chronischen depressiven Verstimmung. Der Beschwerdeführer sei immer schon pessimistisch und freudlos gewesen und habe sich unzulänglich gefühlt (neurotische Depression / Dysthymie). Ebenso hätten sich seit Jahrzehnten die Merkmale der schizoiden Persönlichkeitsstörung durch die emotionale Distanziertheit, das Einzelgängertum, den Mangel an engen Freunden und Beziehungen und die deutlich mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln gezeigt (Urk. 6/45/8).
Die defizitäre Persönlichkeitsentwicklung erstaune vor dem Hintergrund der frühen Deprivation kaum. Kinderneurotische Brückensymptome wie Jactatio capitis und eine protrahierte Enuresis nocturna hätten die defizitäre Persönlichkeitsentfaltung schon früh angekündigt und die Spuren würden sich durch seine ganze Lebensgeschichte hindurch verfolgen lassen: Ein einziges Mal habe er eine längere Beziehung zu einer (allerdings verheirateten) Frau gehabt. Während des Studiums habe er ineffizient gearbeitet und im Beruf als Sekundarlehrer habe er sehr bald versagt, weshalb er in den EDV-Bereich gewechselt habe. Aber auch da sei er nicht sehr erfolgreich gewesen. Zudem habe er ein weiteres Studium angefangen, um sich den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes zu entziehen. Schliesslich habe er in der Zentralbibliothek eine Nischenstelle gefunden. Dort habe es recht lange gut funktioniert, bis es im zwischenmenschlichen Bereich wieder zu Schwierigkeiten und schliesslich zum Scheitern gekommen sei (Urk. 6/45/8).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die depressive Symptomatik mit sehr labiler Stimmung, hoher Sensibilität im Verbund mit der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung, welche zu einem schwer getrübten Verhältnis am Arbeitsplatz geführt habe, die Arbeitsfähigkeit bezüglich dem bisherigen Arbeitsplatz weiterhin und dauerhaft vollständig einschränke. Der weitere Verlauf habe gezeigt, dass von einer vollständigen Berufsunfähigkeit für den Beruf als IT-Supporter im ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei (Urk. 6/45/8-9).
Zu einer angepassten Tätigkeit wurde ausgeführt, dass Routinetätigkeiten einfachster Art mit wenig Zeitdruck, geringer Teaminteraktion in einem sehr wohlwollenden und verständnisvollen Milieu, also an einem geschützten Arbeitsplatz, vorstellbar seien. Insgesamt sei von einer bleibenden Einschränkung von mehr als 70 % für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen anderer Art hätten keine Aussicht auf Erfolg und erübrigten sich (Urk. 6/45/9).
3.8 In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Februar 2015 hielt der RAD an seinen Ausführungen fest und ergänzte, dass ab dem 3. September 2013 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne (Urk. 6/48/7).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2014 (Urk. 6/45) beruht auf der gesamten Aktenlage, berücksichtigt die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und basiert zudem auf eigenen Untersuchungen. Die darin gemachten Ausführungen sind fundiert und nachvollziehbar, so dass das Gutachten die Anforderungen gemäss des bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt.
Die zusätzlich eingeholten Arztberichte stehen dazu nicht im Widerspruch. Der Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2014, welcher von einem rückläufigen Krankheitsbild und einer weitgehenden Remission der mittelgradigen depres-siven Episode ausging (vgl. Urk. 6/30/14), entspricht - wie Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2014 überzeugend ausführte - einer Momentaufnahme. Die ganze Beurteilung fand zudem ohne Miteinbezug der erheblich belasteten Anamnese statt (vgl. Urk. 6/45/10). In den restlichen Arztberichten ist als Diagnose stets eine Depression oder eine rezidivierende depressive Störung aufgeführt. Somit führen die weiteren Arztberichte zu keinem anderen Resultat und es ist auf die Diagnosen, welche im Gutachten genannt werden, abzustellen.
Dr. B.___ ging von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 6/45/9). Dies begründete er mit der depressiven Symptomatik im Verbund mit der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung, welche erhebliche Einschränkungen im Bereich der sozialen Interaktion, eine hohe Kränkbarkeit, und eine mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln und Gepflogenheiten bewirke (Urk. 6/45/8-9).
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als IT-Supporter als auch für jede andere Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar. Davon ging auch der RAD-Arzt in seinen Stellungnahmen vom 12. Mai 2014 und vom 9. Februar 2015 aus (Urk. 6/48/5 und 6/48/7). Die Annahme einer mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stimmt überdies mit den Ausführungen von Dr. A.___ überein, welcher festhielt, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt keine existenzsichernde Tätigkeit / Leistung mehr erbringen könne (Urk. 6/32/3). Lediglich Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer im Bericht vom 10. März 2014 als an jedem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/30/14). Auf seine auf einer Momentaufnahme beruhende Einschätzung kann jedoch - wie oben ausgeführt - nicht abgestellt werden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin zweifelte den Beweiswert des eingeholten Gutachtens von Dr. B.___ nicht direkt an. Vielmehr stellte sie sich auf den Standpunkt, aus rechtlicher Sicht sei eine andere Beurteilung vorzunehmen als aus medizinischer. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen erachtete sie eine Erwerbstätigkeit als weiterhin zumutbar (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/48/7-8).
Weder die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mittleren Grades (ICD-10: F33.1) noch die ebenfalls als Diagnose erhobene Dysthymie oder neurotische Depression (ICD-10: F 34.1) vermögen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein betrachtet eine Invalidität zu begründen (vgl. die in Erwägung 1.4 zitierten Urteile des Bundesgerichts). Zu prüfen ist daher, ob die attestierte schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) - gegebenenfalls im Zusammenhang mit den depressiven Störungen - einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt oder ob es sich dabei - wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2015 an-
nahm - nur um eine Folge psychosozialer Umstände handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gilt (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Für die Qualifikation als schizoide Persönlichkeitsstörung müssen die typischen Symptome der diagnostischen Leitlinien sowie mindestens drei der jeweils genannten Eigenschaften oder Verhaltensweisen der schizoiden Persönlichkeitsstörung gegeben sein. Eigenschaften oder Verhaltensweisen der schizoiden Persönlichkeitsstörung sind: wenige oder überhaupt keine Tätigkeiten bereiten Vergnügen (1), emotionale Kühle, Distanziertheit oder flache Affektivität (2), geringe Fähigkeit, warme, zärtliche Gefühle oder auch Ärger anderen gegenüber zu zeigen (3), anscheinende Gleichgültigkeit gegenüber Lob oder Kritik (4), wenig Interesse an sexuellen Erfahrungen mit einer anderen Person, unter Berücksichtigung des Alters (5), übermässige Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen (6), übermässige Inanspruchnahme durch Fantasie und Introspektion (7), Mangel an engen Freunden oder vertrauensvollen Beziehungen (oder höchstens zu einer Person) und fehlender Wunsch nach solchen Beziehungen (8) und deutlich mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln (9). Die typischen Symptome der diagnostischen Leitlinien sind: deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen (1), das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt (2), das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend (3), die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter (4) und die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf (5) und die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden (6); (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 276 ff.).
Als typische Symptome wurden beim Beschwerdeführer eine emotionale Distanziertheit, eine Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen, ein Mangel an engen Freundschaften und Beziehungen sowie eine deutlich mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln festgestellt (vgl. Urk. 6/45/8). Damit sind vier Merkmale, welche für die Qualifikation als schizoide Persönlichkeitsstörung erforderlich sind, erfüllt.
Die deutliche Unausgeglichenheit manifestiert sich im verminderten Antrieb,
in der Negativsymptomatik und im praktisch beziehungslosen Leben (vgl. Urk. 6/45/6, Urk. 6/45/8). Überdies fand die defizitäre Persönlichkeitsentwicklung ihren Anfang bereits in der frühen Deprivation (Urk. 6/45/8), womit
die Störungen auch bereits in der Kindheit oder Jugend begannen (vgl. Urk. 6/45/7). Das auffällige Verhaltensmuster zieht sich zudem durchs ganze Leben: Beispielsweise hatte er in der Rekrutenschule Autoritätsprobleme oder er konnte sich als Sekundarlehrer gegen die Schüler nicht durchsetzen oder er verfügte über keine effiziente Arbeitsweise als Student (Urk. 6/45/7). Dass dieses Verhaltensmuster tiefgreifend ist und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend ist, ergibt sich aus den verschiedenen Lebenssituationen, in welchen in der Vergangenheit Schwierigkeiten auftauchten. Das subjektive Leiden ist aufgrund der von Dr. A.___ geschilderten Negativsymptomatik, der Anhedonie und der Antriebslosigkeit ausgewiesen (Urk. 6/45/6). Schliesslich ist aufgrund des Scheiterns im Beruf und des Mangels an engen Freunden und Beziehungen eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Somit sind auch die typischen Symptome der diagnostischen Leitlinien erfüllt.
Da somit eine ernsthafte Persönlichkeitsstörung vorliegt, kommt sie zusammen mit der Dysthymie einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Es ist daher nicht einleuchtend, wenn die IV-Stelle entgegen den Ausführungen im Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2014 (vgl. Urk. 6/45) annimmt, dass psychosoziale Faktoren zu einer subjektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und von der Überwindbarkeit des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausgeht (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/48/7-8).
4.3 Somit ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ (Urk. 6/45) von einer mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit ist in Übereinstimmung mit dem RAD ab dem 3. September 2013 festzusetzen, da der Beschwerdeführer ab diesem Datum zu 100 % krankgeschrieben wurde (vgl. Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1, Urk. 6/7).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt. Für die Zeit ab September 2013 gilt Folgendes: Da sowohl in einer angepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % besteht, ist beim Validen- und beim Invalideneinkommen auf dieselben Tabellenlöhne abzustellen, weshalb ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ergibt sich eine zugleich dem Invaliditätsgrad entsprechende Erwerbseinbusse von 70 %, welche zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente führt.
5.2 Da der Beschwerdeführer ab dem 3. September 2013 krankgeschrieben wurde, begann das Wartejahr ab diesem Datum zu laufen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 70 % in allen Tätigkeiten, welche aufgrund der Akten mindestens auch der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres entspricht (vgl. Urk. 6/1/1, Urk. 6/7/1, Urk. 6/12/4, Urk. 6/12/6, Urk. 6/30/1-10, Urk. 6/36/2), besteht bei Ablauf der Wartezeit am 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011, E. 7.1 mit Hinweisen).
Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 ist daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % ab dem 3. September 2013 unter Einhaltung des Wartejahres ab dem 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann