Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01140 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin
Gerichtsschreiberin Eymann
Verfügung vom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 30. September 2015 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ um eine Invalidenrente ab (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom 2. November 2015 verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2015 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Durchführung weiterer Abklärungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7) reichte die IV-Stelle dem Gericht die Verfügung vom 16. Dezember 2015 ein, mit welcher sie die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 wiedererwägungsweise aufhob und mitteilte, dass sie weitere medizinische Abklärungen vornehmen und neu über das Leistungs-begehren entscheiden werde (Urk. 8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2015 beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 7).
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3. Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 16. Dezember 2015 hat die IV-Stelle, dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Die Referentin verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Eymann