Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01142 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 7. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, bezieht seit 2002 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Feststellungsblatt Rentenrevision vom 13. Dezember 2010, Urk. 8/9). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Februar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die zu viel ausbezahlte Kinderrente zur IV-Rente während der Monate März bis Dezember 2014 im Umfang von Fr. 4‘420.-- zurück (Urk. 8/86).
Am 8. April 2015 ersuchte die Versicherte sinngemäss um Erlass der Rückforderung (Urk. 8/97 = Urk. 8/100), was die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2015 (Urk. 8/126) teilweise guthiess. Die dagegen erhobenen Einwände vom 12. Oktober 2015 (Urk. 8/127 = Urk. 8/128) erfolgten verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid an der teilweisen Gutheissung mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 (Urk. 8/129 = Urk. 2) festhielt.
2. Die Versicherte erhob am 28. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr der Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Kinderrenten zu gewähren (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Replik vom 6. Januar und 10. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10, Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2016 auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3)
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der gute Glaube für den Zeitraum vom 10. März bis 31. Juli 2014, in welchem ihr Sohn den Militärdienst hätte antreten müssen, nicht vorliege. In den jeweiligen Verfügungen zu den Kinderrenten zur IV sei der Hinweis erfolgt, dass Änderungen in den persönlichen sowie in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden seien. Es sei zwar darüber informiert worden, dass der Sohn für den Militärdienst aufgeboten worden sei, jedoch nicht, dass er den Militärdienst aufgrund eines Unfalls nicht habe antreten können. Nach Rücksprache mit der Gemeinde Z.___ hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass der Militärdienst einen Einfluss auf die Kinderrente zur Invalidenrente haben könnte. Trotzdem habe sie nicht gemeldet, dass es ihrem Sohn nicht möglich gewesen sei, den vorgesehenen Militärdienst anzutreten. Sie habe damit ihre Meldepflicht verletzt, weshalb für diese Zeit der gute Glaube verneint werden müsse (S. 2 Mitte).
Im Weiteren liege der Arbeitsaufwand für den von ihrem Sohn ab Juni 2014 besuchten Studienlehrgang „Bürofachdiplom VSH“ von 10 Stunden pro Woche deutlich unter den vorausgesetzten zwanzig Stunden pro Woche. Da die Beschwerdeführerin darüber keine Kenntnis gehabt habe, könne der gute Glaube für die Zeitspanne von August bis und mit Dezember 2014 bejaht werden (S. 2 unten). Entsprechend könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente im Umfang von Fr. 2‘210.-- teilweise entsprochen werden (S. 3 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Schreiben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 8/127) auf den Standpunkt, dass sie nicht gewusst habe, dass solche Änderungen hätten mitgeteilt werden müssen, da ihr Sohn nach dem Unfall nicht erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei es auch nicht sicher gewesen, ob er trotz des Unfalls wieder in die Rekrutenschule hätte eintreten können. Sie habe überdies nicht die finanziellen Mittel, diesen Betrag zurückzuerstatten.
In der Replik vom 10. März 2016 (Urk. 15) führte die Beschwerdeführerin unter anderem weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erlass erst ab August 2014 gewährt werde, und nicht bereits ab dem Zeitpunkt, als der erlassberechtigende gute Glaube spätestens vorgelegen habe, als der Sohn die neue Ausbildung im Juni 2014 angetreten habe (S. 3 Ziff. 5). Sie habe auch nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, dass ihrem Sohn während dem Militärdienst eine Kinderrente zugestanden habe. Der Umstand, dass er den Dienst wegen eines Unfalls nicht angetreten habe, sei auch nach Treu und Glauben nicht meldepflichtig gewesen, da er gemäss Rz 3373 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) keine Änderung der Leistungspflicht nach sich gezogen hätte (S. 6 Ziff. 13). Bereits aus diesen Gründen sei der gute Glaube gegeben (S. 6 Ziff. 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/86).
3.
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle Meldung zu machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b).
In der der Beschwerdeführerin zugestellten Mitteilung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/8) wurde sie ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, hingewiesen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass eine Meldung bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-Jährigen notwendig sei.
Mit Schreiben vom 14. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin erstmals von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) aufgefordert, einen Ausbildungsnachweis für ihren volljährig gewordenen Sohn zu erbringen, damit geprüft werden könne, ob weiterhin Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente bestehe (Urk. 8/17). Aus diesem Schreiben geht ausserdem explizit hervor, dass der Anspruch auf eine Kinderrente für ihren Sohn, welcher nun das 18. Lebensjahr erreicht habe, erlösche, falls sie nicht nachweise, dass er sich in Ausbildung befinde. Auch in diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass Änderungen in der Ausbildungssituation zu melden habe.
3.2 Obschon die Beschwerdeführerin in zahlreichen Schreiben auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-Jährigen hingewiesen wurde und sich aufgrund zahlreicher Schreiben der Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Einreichung aktueller Ausbildungsnachweise ihres Sohnes hätte bewusst sein müssen, dass Änderungen der Ausbildungssituation ihres Sohnes einen Einfluss auf die Weiterzahlung der Kinderrente haben könnten (vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/17, Urk. 8/23, Urk. 8/29, Urk. 8/42, Urk. 8/50 = Urk. 8/52), sah sie davon ab, der Beschwerdegegnerin den Nichtantritt des Militärdienstes ihres Sohnes mitzuteilen. Damit verletzte sie ihre Meldepflicht.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Rz 3371 und Rz 3373 RWL vorbringt, dass sowohl der Militärdienst als auch ein Unfall keinen Einfluss auf die Kinderrente hätten und deshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege (vgl. Urk. 15 S. 5 unten), kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, da jede Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-Jährigen - ungeachtet deren Auswirkungen und Folgen, welche im Übrigen durch die entsprechende IV-Stelle und nicht durch die versicherte Person selbst zu beurteilen sind - zu melden ist.
So erfolgte vorliegend offenbar auch über die vom Sohn der Beschwerdeführerin im August begonnene und im Oktober 2013 bereits auf das Ende des 1. Semesters im Februar 2014 gekündigte gymnasiale Matur am A.___ (vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/121) keine entsprechende Meldung an die Beschwerdegegnerin, so dass auch diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist.
3.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Nach den zahlreichen Schreiben der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 3.1-2) und insbesondere nach der Auskunft der Gemeinde Z.___, wonach auch während des Militärdienstes Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (vgl. Urk. 8/76, Urk. 2 S. 2 oben), hätte die Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel am Weiterbestand ihres Rechts auf eine Kinderrente haben müssen, nachdem ihr Sohn den Militärdienst aufgrund des Unfalls gar nicht erst hat antreten können und er die Ausbildung mit dem Ziel einer gymnasialen Matur auf das Ende des ersten Semesters im Februar 2014 gekündigt hatte. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Rz 3371 RWL vorbringt, dass sie nach der Zusicherung der Gemeinde Z.___ davon ausgehen durfte, dass ihrem Sohn auch während des Militärdienstes eine Kinderrente zustehe (vgl. Urk. 15 Ziff. 7 + 8), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn aufgrund dieser Auskunft hätte sie sich bei der von ihr zu erwartenden Umsicht erst Recht bewusst sein müssen, dass sie den Nichtantritt des Militärdienstes zu melden hat. Dies gilt umso mehr, da sich ihr Sohn nach der Beendigung des Lehrgangs zur gymnasialen Matur in gar keiner Ausbildung mehr befand. An der fehlenden Gutgläubigkeit des Bezugs der Kinderrente vermag folglich auch der Verweis auf Rz 3371 und 3373 RWL nichts zu ändern.
Zusammenfassend stellt die unterlassene Meldung eine grobe Nachlässigkeit dar. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten gesundheitlichen Umstände (vgl. Urk. 15 S. 6 unten f.). Über einen allfälligen Analphabetismus der Beschwerdeführerin lässt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus dem polydisziplinären Gutachten vom 9. April 2015 (vgl. Urk. 8/103 S. 11 unten f.), nichts entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche in ihrer Heimat acht Jahre lang die Volksschule besuchte und seit 1990 in der Schweiz lebt, teilweise Deutsch versteht.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den guten Glauben für den Zeitraum des vorgesehenen Militärdienstes von März bis und mit Juli 2014 (vgl. Urk. 8/45). Sie liess dabei ausser acht, dass sie von der Beschwerdeführerin Anfang Juli und somit innerhalb dieses Zeitraums über die Einschreibung an der A.___ informiert wurde (vgl. Einschreibebescheinigung, Urk. 8/53). Ab diesem Zeitpunkt ist daher nicht mehr von einer Meldepflichtverletzung auszugehen.
4.2 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der gute Glaube vorliegend nur für die Zeitspanne vom 1. März bis 30. Juni 2014 zu verneinen ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb dahingehend abzuändern, dass der gute Glaube für die Zeitspanne vom 1. März bis 30. Juni 2014 zu verneinen ist und entsprechend der Betrag von Fr. 1‘768.-- (4 Monate x Fr. 442.--; vgl. Urk. 8/86 S. 2) zurückzuerstatten sind und nicht erlassen werden können.
Für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 ist der gute Glaube zu bejahen, weshalb der Betrag von Fr. 2‘652.-- (6 Monate x Fr. 442.--) zu erlassen ist.
5.
5.1 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos.
5.2 Ausgangsgemäss steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 350.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Oktober 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente für den Monat Juli 2014 erlassen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager