Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01145 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 14. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, Mutter dreier Kinder (geboren 1987, 1990 und 1992) arbeitete zuletzt von April 2000 bis Dezember 2008 in einem Teilzeitpensum im Bereich Reinigung bei der Stadt Y.___ (Urk. 7/7). Am 29. Oktober 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine operierte Ferse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Stadt Y.___ vom 12. November 2009 (Urk. 7/7) und diverse Arztberichte (Urk. 7/8-10 und Urk. 7/14) ein. Am 18. Februar 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 30. April 2010, Urk. 7/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22, Urk. 7/28 und Urk. 7/35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/39 und Urk. 7/43).
1.2 Im Mai 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/46) und holte insbesondere den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 20. Januar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/58) ein. In der Folge gab die IV-Stelle beim A.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) in Auftrag, das am 4. Juli 2014 (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/71) resp. 28. Juli 2014 (Gutachten des A.___, Urk. 7/72 [rheumatologische Beurteilung von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation; EFL; interdisziplinäre Beurteilung]) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Juli 2015, Urk. 7/78, und Einwand vom 7. September 2015, Urk. 7/89) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2015 die Verfügung vom 26. August 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige Viertelsrente der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 30. September 2015 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2015 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August 2010 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Viertelsrente der Beschwerdeführerin per Ende November 2015 eingestellt hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Im Rahmen der Rentenzusprache vom 26. August 2010 (Urk. 7/43) waren im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig:
2.1.2 Dr. med. D.___, Leiter Fusschirurgie der Orthopädischen Klinik des E.___, hielt im Bericht vom 13. November 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/9/1):
(1) eine chronische therapieresistente Achillodynie beidseits bei ausgeprägter degenerativer Insertionstendinopathie mit Verkalkungen und entzündlichen Veränderungen, persistierenden Schmerzen/protrahiertem postoperativem Verlauf nach entlastender Calcaneusosteotomie und Achillessehnendébridement rechts vom 15. Dezember 2008, bestehend seit ca. 2005
(2) eine depressive Entwicklung
(3) ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Dr. D.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin/Zimmermädchen seit dem 15. Dezember 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Tätigkeit werde ausschliesslich gehend/stehend ausgeübt mit chronischer Beanspruchung des Rückfusses. In ausschliesslich sitzender Position wäre zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von drei bis vier Stunden denkbar (wobei hier evtl. das lumbospondylogene Syndrom limitierend sein könnte). Rein theoretisch wäre, allein aufgrund der Fussproblematik, für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % gegeben (Urk. 7/9/2-3).
2.1.3 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie, hielt im Bericht vom 19. November 2009 (Urk. 7/8/1) – ausser der depressiven Entwicklung – im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ im Bericht vom 13. November 2009 (Urk. 7/9/1) fest, wobei er aber das festgestellte rezidivierende und wechselseitige lumbovertebrale Syndrom als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte. Dr. F.___ gab an, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeiten im Stehen/Gehen gemäss Bericht des E.___ zurzeit noch immer nicht zumutbar seien. Für Tätigkeiten im Sitzen sollte sie uneingeschränkt einsatzfähig sein (Urk. 7/8/2).
2.1.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. Dezember 2009 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Störungen bei emotional-instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, bestehend mindestens seit 2006. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. G.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau vom 1. Januar 2009 bis auf Weiteres zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig sei (aus psychiatrischen Gründen, ohne Berücksichtigung der orthopädischen Problematik; Urk. 7/10/2-3).
2.1.5 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 12. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14/5):
(1) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23)
(2) ein chronisches lumbospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom
(3) ein protrahierter Verlauf bei chronischer Achillodynie
- Status nach transtendinösem Achillessehnendébridement
- degenerative Insertionstendinopathie
(4) eine Adipositas
(5) eine rezidivierende Cephalgie ohne neurologische Ausfälle
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin seit November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Angesichts der fehlenden objektivierbaren Befunde wäre sie theoretisch arbeitsfähig. Sicherlich wäre eine nur reduzierte Arbeitsfähigkeit anzustreben (maximal 30 bis 40 %). Es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 %, maximal vier Stunden pro Tag. Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Rein stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien ihr zu 50 % zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt würden, Kauern und auf Leitern und Gerüste steigen. Knien und Heben/Tragen seien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Das Auffassungsvermögen sei leicht, die Anpassungsfähigkeit mittelschwer und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt (Urk. 7/14/6-8).
2.1.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 16. Februar 2010, dass hinsichtlich der Beurteilung der Rest-Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. In der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau sei analog Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2008 ausgewiesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei analog Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2009 ausgewiesen. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne längeres Gehen in unebenem Gelände (Urk. 7/20/3).
2.2
2.2.1 Anlässslich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:
2.2.2 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 20. Januar 2014 (Eingangsdatum) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/6):
(1) ein chronisches Schmerzsyndrom
- Nacken-Schulter-Problematik
(2) ein chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- psychische Vorbelastung
- Migrationsproblematik
(3) eine chronische depressive Erkrankung
- Remeron-Therapie
- langjährige ambulante Psychotherapie
- Angstsymptomatik
(4) eine chronische Achillodynie beidseits bei schweren degenerativen Veränderungen
- Dezember 2008: operative Revision mit Calcaneusosteotomie rechts
- Juni 2009: Revision rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Adnexektomie links (März 2010) bei persistierenden Adnexzysten und (2) eine arterielle Hypertonie, bestehend seit vielen Jahren. Dr. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über starke Schmerzen im Nacken-Schulter- und Beckengürtelbereich sowie an beiden Fersen klage. Seit 2009 sei ihr keine Tätigkeit zumutbar. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung (leidend, passiv) werde es schwierig sein, eine auch nur prozentuale Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Die Schmerzen seien durch verschiedenste Analgetika nicht beeinflussbar. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/58/8-11).
2.2.3 Dr. C.___ und Dr. B.___ stellten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/72/12):
(1) eine chronische Achillodynie rechts bei:
- chronischer therapieresistenter Achillodynie beidseits mit ausgeprägter degenerativer Insertionstendinopathie
- Status nach transtendinösem Achillessehnendébridement, Augmentation mit Musculus plantaris und zuklappender Calcaneusosteotomie Rückfuss rechts am 15. Dezember 2008 bei
-Schraubenentfernung des Calcaneus rechts am 8. Juni 2009
(2) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:
- Wirbelsäulenfehlform
- möglicherweise degenerativen Veränderungen
- Überlastung durch Adipositas
- muskulärer Insuffizienz
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. C.___ und Dr. B.___ (1) eine Adipositas, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) anamnestisch gastronintestinale Beschwerden. Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie sodann eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01) fest. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie keine. Dr. C.___ und Dr. B.___ erklärten, dass die Resultate (der im Rahmen der EFL durchgeführten) Belastbarkeitstests infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung nur teilweise verwertbar seien. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Zimmermädchen/im Bereich Reinigung sei gemäss Anamneseerhebung (die sich schwierig gestaltet habe) als leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu taxieren. Da diese Tätigkeit einen sehr hohen Anteil an Gehen und Stehen mit sich gebracht habe, sei die Beschwerdeführerin angesichts ihrer persistierenden, wenn auch unveränderten, aber glaubhaften Achillessehnenproblematik weiterhin als nicht arbeitsfähig zu erachten. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern, Gerüste und ohne längeres Gehen in unebenem Gelände bestehe unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2009 (seit der Beurteilung von Dr. Z.___ am 12. Januar 2010). Für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichen Stehpausen (Stehpausen wegen des Rückens) sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht seit November 2009 bei einer Präsenzzeit von acht Stunden mit vermehrten Pausen von zwei Stunden, die zum Beispiel zur Hochlagerung oder im Liegen zur (Schmerz-)Entlastung der unteren Extremitäten durchgeführt werden könnten, als arbeitsfähig zu erachten (somit resultiere eine 75%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2009). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2009. Aus interdisziplinärer Sicht resultiere somit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2009. Es handle sich im Wesentlichen um einen unveränderten (geringfügig gebesserten, da die Beschwerdeführerin stockfrei mobil sei) Gesundheitszustand bezugnehmend auf die Achillessehnenproblematik, die Nacken- und Lendenwirbelsäulen- (LWS-)Problematik. Hier dürfe darauf hingewiesen werden, dass im Bericht von Dr. Z.___ vom Januar 2010 hinsichtlich Präsenzzeit und allfälliger Leistungsminderung durch Bedarf an Pausen keinerlei Stellung genommen worden sei. Wie eine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine sitzende Tätigkeit aussähe, sei damals nicht beurteilt worden (Urk. 7/72/13-15).
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde-führerin, die zuletzt von April 2000 bis Dezember 2008 in einem teilzeitlichen Pensum von ca. 74 % im Bereich Reinigung bei der Stadt Y.___ gearbeitet hat (Urk. 7/7) und deren zwei von drei Kindern im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ im Juni 2014 noch zu Hause bei ihr und ihrem Ehemann lebten (Urk. 7/72/33), in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Gesundheitsfall als zu 74 % im Erwerbs- und zu 26 % im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich tätig eingestuft hat (vgl. E. 1.5). Diese Qualifikation wurde von der Beschwerde-führerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und ist auch nicht zu beanstanden.
3.2 Zu prüfen ist nun zunächst, ob die Verfügung vom 26. August 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 7/43), von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.
3.3 Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache vom 26. August 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführerin (seit November 2009) eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne längeres Gehen in unebenem Gelände zu 50 % zumutbar sei (Urk. 7/39/1). Dieser Einschätzung lag die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 16. Februar 2010 zugrunde, worin dieser angab, dass hinsichtlich der Beurteilung der Rest-Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2010 abgestellt werden könne (Urk. 7/20/3). Dem Bericht des Allgemeinmediziners und behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 12. Januar 2010 (Urk. 7/14/5-9) ist zur Frage der Beschwerdegegnerin nach den konkreten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Adipositas, der somatoformen Schmerzstörung sowie der depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Frage, in welchem zeitlichen Rahmen ihr die bisherige Tätigkeit zumutbar sei und ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, bemerkte Dr. Z.___, dass sie angesichts der fehlenden objektivierbaren Befunde theoretisch arbeitsfähig wäre. Sicherlich wäre eine nur reduzierte Arbeitsfähigkeit anzustreben (max. 30 bis 40 %), wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 % bestünde. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte Dr. Z.___ zwar fest, dass rein stehende und wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % zumutbar seien. Rein sitzende Tätigkeiten erachtete er als zumutbar. Die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar sei, beantwortete er jedoch nicht. Dass RAD-Arzt Dr. H.___ vor diesem Hintergrund in der Stellungnahme vom 16. Februar 2010 (Urk. 7/20/3) zum Schluss kam, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab November 2009 analog Dr. Z.___ eine – lediglich – 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dieser – wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht bemerkte - bei seiner Beurteilung auch psychisch bedingte Einschränkungen berücksichtigt hat, wozu er als Facharzt für Allgemeinmedizin jedoch nicht berufen gewesen wäre.
Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. H.___, wonach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit – generell – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, findet auch in den weiteren damals vorliegenden Arztberichten keine Stütze. Zwar erklärte Dr. D.___ von der Orthopädischen Klinik des E.___ im Bericht vom 13. November 2009 (Urk. 7/9/1-5), dass in ausschliesslich sitzender Position zumindest eine partielle Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von drei bis vier Stunden denkbar sei (wobei hier evtl. das lumbospondylogene Syndrom limitierend sein könnte). Dr. D.___ hat jedoch nicht begründet, aufgrund welcher Befunde und Funktionseinschränkungen die Beschwerdeführerin damals selbst in einer sitzenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen sein soll. Ferner waren seine Angaben insofern widersprüchlich, als er an anderer Stelle in seinem Bericht vom 13. November 2009 erklärte, dass rein theoretisch, allein aufgrund der Fussproblematik – Dr. D.___ hat die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen ihrer chronischen Rückfussschmerzen betreut (Urk. 7/9/7) -, die damals im Rahmen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund stand, für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % bestehe.
Dr. F.___ wies im Bericht vom 19. November 2009 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Sitzen uneingeschränkt einsatzfähig sein sollte (Urk. 7/8/2).
Psychiater Dr. G.___ nahm bei seiner im Bericht vom 4. Dezember 2009 (Urk. 7/10) gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei emotional-instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen nicht Bezug auf ein anerkanntes Klassifikationssystem und machte auch sonst keine Angaben zum aktuellen Schweregrad der Störung. Ausserdem äusserte – auch – er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit.
3.5 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 2), wurde im Rahmen der Rentenzusprache vom 26. August 2010 die entscheidrelevante Frage, inwiefern sich die Fussproblematik der Beschwerdeführerin auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit auswirkte, somit nicht erörtert. Eine nachvollziehbare psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lag ebenfalls nicht vor.
Die von RAD-Arzt H.___ angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit konnte unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen betrachtet werden. Vielmehr wären zur zuverlässigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht weitere medizinische Abklärungen erforderlich gewesen. Der Sachverhalt war aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 26. August 2010 (Urk. 7/43), mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne einzustufen ist.
3.6 Da die Berichtigung der Verfügung vom 26. August 2010 (Urk. 7/43), mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde, auch von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen (vgl. E. 1.6).
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 30. September 2015 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis).
4.2 Das bidisziplinäre Gutachten des A.___ vom 4./28. Juli 2014 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (rheumatologisch [Dr. C.___] und psychiatrisch [Dr. B.___]) sowie einer EFL und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7).
4.3
4.3.1 Betreffend den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im A.___-Gutachten vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/72) nachvollziehbar dargelegt, dass der aktuelle klinische Befund mit einer ohne Stöcke mobilen Beschwerdeführerin, einer beidseitigen Konturverdichtung im Bereich der Achillessehne, rechts etwas mehr als links, dort einer unauffälligen Narbe, einer starken Druckdolenz bei Berührung rechts, deutlich geringer links, starker Verhornung beider Fersen (hinweisend, dass die Fersen belastet würden), ohne relevante Umfangsunterschiede der Unterschenkelmuskulatur, ohne Verkürzung der Wadenmuskulatur, ohne Rötung und ohne Infektzeichen im Vergleich zur klinischen Befundung im Februar 2010 ein etwas verbessertes Bild ergebe. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin ein (aber eher demonstrativ wirkendes) Schonhinken rechts. An dieser Stelle dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass sie beim Test Gehen eine Strecke unter der Norm (190 Meter) zurückgelegt habe. In unbeobachteten Momenten, also nicht während einer Testung, habe sie aber spontan deutlich schneller gehen können. In Bezug auf die Nacken- und LWS-Beschwerden, die subjektiv nicht als stärker an-gegeben würden, lägen seit dem Jahr 2010 keinerlei irgendwie verwertbare Verlaufsdokumente mit einer ausführlichen Anamnese und einer klinischen Befundung vor. Auch bildgebend würden keine neuen Resultate vorliegen. Es sei lediglich dem einzigen aktuellen Verlaufsbericht zuhanden der IV - gemeint ist der Bericht von Dr. Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2014 (Eingangsdatum; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-93; vgl. Urk. 7/72/5-6 und Urk. 7/49-51) – zu entnehmen, dass bezüglich der Nacken- und LWS-Be-schwerden die früheren Abklärungen keine Erklärungen für die Wirbelsäulenbeschwerden ergeben hätten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin klinisch lediglich eine leichte Einschränkung der LWS-Flexion und –Extension und keine Einschränkungen im Rahmen der Beweglichkeitsprüfung der Brust- und Halswirbelsäule ausgewiesen habe, hätten sie explizit auch hier auf eine neue Bildgebung verzichtet. Dies auch angesichts dessen, dass keinerlei Hinweise auf eine radikuläre Problematik, auf eine Problematik eines engen Spinalkanals oder auf eine bösartige Problematik im Bereich der Wirbelsäule vorgelegen hätten. Es sei lediglich davon auszugehen, dass im Alter von
51 Jahren inzwischen leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule gegeben sein könnten. Zudem fänden sich aktuell auch keinerlei Hinweise, dass von Seiten der Wirbelsäule irgendeine Beeinträchtigung in Bezug auf die Belastbarkeit der Beine und der Gehfähigkeit vorliegen würde. Die derzeit beklagten Beschwerden seien weiterhin im Sinne eines chronischen lumbover-tebralen/lumbospondylogenen Syndroms und einer myofaszialen Schmerz-problematik im Bereich der Glutealmuskulatur sowie im Bereich des Tractus iliotibialis rechts anzusehen. Bei der Befundung hätten sich dann auch Schmerzangaben, Schmerzen bei Palpation der seitlichen Beckenkämme und des Gesässes gefunden, analog, wie dies im Bericht vom 23. September 2008 von der Rheumaklinik des E.___ beschrieben worden sei. Somit sei in Bezug auf die beklagten Nacken- und LWS-Beschwerden von einem unveränderten Zustand auszugehen (Urk. 7/72/11-12).
Bei der EFL habe die Beschwerdeführerin eine nicht zuverlässige Leistungs-bereitschaft gezeigt, und auch die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bis an ihre funktionelle Leistungsgrenze belasten lassen. Sie limitiere sich selbst. Somit sei abschliessend die Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu beurteilen (Urk. 7/72/12; vgl. Urk. 7/72/13 und Urk. 7/72/17-26).
Die A.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rein somatischer Sicht für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiere (Urk. 7/72/14).
4.3.2 Diese Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar und plausibel.
4.4
4.4.1 Betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ im Gutachten vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/71) im Wesentlichen aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen seien. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Die Beschwerdeführerin habe 1986 geheiratet und drei gesunde Kinder zur Welt gebracht. 1995 sei sie mit ihren Kindern zum Ehemann in die Schweiz eingereist und habe ein Jahr später neben der Haushalttätigkeit auch stundenweise als Raumpflegerin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei damit im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen. Ihr Verhaltensmuster in Bezug auf Kognitionen, Wahrnehmungen, Impulskontrolle und soziale Fertigkeiten habe auf keine Abweichungen ausserhalb der gesellschaftlichen Normen hingewiesen, womit bei ihr prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inkl. einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausgeschlossen werden könnten. Die erste psychische Krise habe die Beschwerdeführerin im Juni 2007 im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion mit latenter Suizidalität nach einem Konflikt am Arbeitsplatz erlitten, die anamnestisch und aktenmässig zur Entwicklung einer Anpassungsstörung im Verlauf von 2007 geführt habe, weshalb sie vom 2. bis 6. Juni 2007 in der I.___ hospitalisiert gewesen sei. Ausserdem habe sie am 6. Juni 2006 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. G.___ aufgenommen. In seinem Bericht vom 4. Dezember 2009 habe Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeit mit histrionischen Zügen seit mindestens 2006 postuliert und der Beschwerdeführerin eine 30- bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau seit dem 1. Januar 2009 attestiert. Aufgrund der anamnestischen Angaben sei es seit dem letzten psychiatrischen Bericht von Dr. G.___ vom 4. Dezember 2009 vorwiegend zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik, aber auch des psychischen Zustandes gekommen, was jedoch objektiv aus psychiatrischer Sicht anlässlich der Exploration vom 11. Juni 2014 nicht bestätigt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich dieser Untersuchung objektiv leichte depressive Symptome im Sinne einer leichten Deprimiertheit, leicht reduzierten Konzentrationsausdauer, leichter Antriebsstörungen und einer leicht verminderter Psychomotorik aufgewiesen. Die objektiven Testverfahren würden ebenfalls auf leichte Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen hindeuten, wobei die Selbstbeurteilungs-Testverfahren eine deutliche Diskrepanz zu den objektiven Untersuchungs- und Testbefunden gezeigt hätten. Bei der Beschwerdeführerin könne allerdings seit Dezember 2009 von einer mehrheitlich leichten depressiven Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche ihre Arbeitsfähigkeit um höchstens 30 % bis 40 % auf dem freien Wirtschaftsmarkt einschränke. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die verbleibende 60-70%ige Arbeitsfähigkeit seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsdauer und psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeiten nicht geeignet (Urk. 7/71/11-12). Unter konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei mit der Erhaltung einer 60 bis 70%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, eine weitere Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten (Urk. 7/71/12).
4.4.2 Zur Beurteilung von Dr. B.___ ist festzuhalten, dass sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 10. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
Wie eingangs dargelegt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leichte bis mittelgradige depressive Störungen nur invalidisierend, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. E. 1.3). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 11. Juni 2014 (Urk. 7/70/2 und Urk. 7/71/1) hat sich die Beschwerdeführerin zwar dahingehend geäussert, dass sie immer noch (vgl. E. 2.1.4) bei Psychiater Dr. G.___ in Behandlung stehe und auch mit Medikamenten versorgt werde (Urk. 7/71/9). Im Fragebogen für Rentenrevision hatte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2013 zur Frage der Beschwerdegegnerin, bei wem sie in den letzten zwei Jahren in Behandlung gestanden habe, jedoch lediglich Hausarzt Dr. Z.___ (bezüglich Nacken-, Rücken- und Fussschmerzen) sowie „diverse Ärzte, E.___“ (Fachrichtung Therapie [Schwimmen], bezüglich Fuss-, Nacken- und Rückenschmerzen) angeführt (Urk. 7/47/2; vgl. Urk. 7/49-51 und Urk. 7/72/10-11). Zur aktuellen psychopharmakologischen Medikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung an, sie nehme seit einem Monat Mirtazapin 30mg (davor Remeron, abgesetzt wegen Gewichtszunahme) ein. Darunter schla-fe sie gut, nehme daneben aber auch noch Zaldiar, was sie zusätzlich beruhige (Urk. 7/71/9). Gegenüber Gutachterin Dr. C.___ (Untersuchung vom 23./24. Juni 2014) äusserte sie, sie nehme – nebst Tramal Paracetamol – Reme-ron ein, die Dosis kenne sie nicht (Urk. 7/72/8). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass sie vom 2. bis 7. Juni 2007 nach einer akuten Belastungsreaktion mit latenter Suizidalität in der I.___ hospitalisiert war (Urk. 7/14/16 und Urk. 7/71/11). Abgesehen davon hat sie sich gemäss Aktenlage aber keiner (teil-) stationären, depressionsspezifischen Behandlung unterzogen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten und damit auch nicht von einer im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. Dass laut Gutachter Dr. B.___ auch bei konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, ändert daran nichts. Damit ist nämlich nicht gesagt, dass eine Intensivierung der Depressionsbehandlung nicht angezeigt sei resp. nicht zielführend sein könnte. Für eine dahingehende Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben unter der Einnahme von Mirtazapin 30mg gut schlafen kann, mithin dieses – nicht in besonders hoher Dosis verabreichte - Antidepressivum durchaus eine positive Wirkung zeitigt, ebenso offenbar auch das von ihr überdies eingenommene Tramal Paracetamol resp. Zaldiar.
Da die gutachterlich diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, (noch) nicht als therapieresistent ausgewiesen ist, ist sie – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) - aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten.
4.4.3 Anzumerken bleibt, dass laut Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um „höchstens“ 30 bis 40 % eingeschränkt ist und im A.___-Gutachten vom 28. Juli 2014 aus interdisziplinärer Sicht für eine angepasste Tätigkeit letztlich auf 70 % festgelegt wurde (Urk. 7/71/14; vgl. dazu E. 5.3).
4.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit seit November 2009 zu 75 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 3), der für das Jahr 2015 im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergab, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
5.3 Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheits-bedingten Leistungseinbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ver-zichtet hat. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Haushalt keine höhere Ein-schränkung besteht als im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2010. Damals war die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. April 2010 (Urk. 7/17) davon ausgegangen, dass im Haushaltbereich (Anteil 26 %) eine Einschränkung von 31,8 % vorliege (Urk. 7/17), was einen Teilin-validitätsgrad von 8 % (= 0,26 x 31,8 %) ergab (Urk. 7/39/2). Das Vorliegen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades (vgl. E. 1.4-5) von min-destens 40 % kann demnach – mit der Beschwerdegegnerin – jedenfalls ver-neint werden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf die im A.___-Gut-achten aus interdisziplinärer Sicht vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit mit 70 % (vgl. E. 4.4.3) abgestellt würde.
5.4 Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (52 ½ Jahre im Verfügungszeitpunkt) sowie der Rentenbezugsdauer (fünfeinhalb Jahre im Verfügungszeitpunkt) möglich und zumutbar ist, sich selbst einzugliedern. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, dass vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen hätten geprüft werden müssen.
5.5 Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August 2010 (Urk. 7/43) wiedererwägungsweise aufgehoben und die Viertelsrente der Beschwerdeführerin per Ende November 2015 eingestellt hat, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl