Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01146 .
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, VorsitzendeSozialversicherungsrichter SpitzErsatzrichter WilhelmGerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 29. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, brach das 10. Schuljahr ab (Urk. 8/1/5) und wohnt seit September 2008 betreut (Urk. 8/27, 8/53, 8/113). Im Dezember 2008 meldete sie sich wegen eines psychischen Leidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IVStelle) zur beruflichen Integration an (Urk. 8/1). Diese holte einige Arztberichte ein (Urk. 8/4, 8/15 und 8/16/7 ff.), bevor sie den Anspruch im September 2009 verneinte und eine Rentenprüfung ankündigte (Urk. 8/21). Ferner verlangte sie von der Versicherten, eine stationäre Entzugsbehandlung durchzuführen (Urk. 8/23). Nach Intervention verschiedener Therapeuten (Urk. 8/27-28) erklärte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Mitwirkungspflicht als erfüllt (Urk. 8/35) und die IV-Stelle gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___ in Auftrag, das vom 4. Februar 2010 datiert (Urk. 8/33). Gestützt darauf auferlegte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht, nun im Sinne einer fachärztlichen Psychotherapie (Urk. 8/36), und sprach ihr mit Verfügung vom 27. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/43-44).
1.2 Im Mai 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Urk. 8/52). Gestützt auf einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/60) auferlegte sie der Versicherten wieder eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Psycho- und Pharmakotherapie (Urk. 8/63) und bestätigte die bisherige Rente mit formloser Mitteilung vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/64). Auch die zweite Revision schloss die IV-Stelle am 10. Oktober 2012 mit der schriftlichen Bestätigung der bisherigen Rente ab (Urk. 8/78) – gestützt auf die Angaben der Versicherten sowie des sie behandelnden Psychiaters im Revisionsfragebogen (Urk. 8/76). Im März 2014 leistete sie auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 8/83) zudem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining von April bis Juli 2014 (Urk. 8/85). Dieses wurde im Juni 2014 vorzeitig beendet, was der Versicherten am 18. Juli 2014 schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 8/93-94).
1.3 Anfang 2015 nahm die IV-Stelle die dritte Revision an die Hand (Urk. 8/96). Sie holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/97), einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/98) sowie eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 8/99/3). In der Folge stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. März 2015 – gestützt auf die Überwindbarkeitsprüfung des Sachbearbeiters (Urk. 8/99/3-4) – die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/100). Dagegen erhob diese Einwand (Urk. 8/103 und 8/117). Am 22. Mai 2015 teilte die IVStelle der Versicherten schriftlich mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/121). Schliesslich hob sie ihre Rente mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 per 1. Dezember 2015 auf und entzog dabei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 3. November 2014 Beschwerde und beantragte, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter die Sache zwecks umfassender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1, Beilage Urk. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bewilligte das Sozialversicherungsgericht der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Stanek Brändle eine unentgeltliche Rechtsvertreterin und setzte ihr Frist an, um sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 12). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Eine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Psychiatrische Berichte müssen dabei in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel zudem psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Ferner erläuterte das Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 5.2
um Zusammenwirken von Recht und Medizin, die Rechtsanwender würden die medizinischen Angaben frei überprüfen, insbesondere (1) ob sich die Ärzte an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hätten, also ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt hätten, die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung seien, sowie, (2) ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt sei. Dies sichere die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Indessen würden Recht und Medizin in der Invalidenversicherung zur Feststellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit beitragen. Medizinische Gutachter sollten daher nicht eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und daneben noch Grundlagen für eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung durch den Rechtsanwender liefern. Es gebe keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit.
1.3 Schliesslich hat die IV-Stelle von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an diese zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. Eine Rückweisung kommt vor allem dann in Frage, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind oder der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, die Bulimie habe sich deutlich gebessert, die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei angesichts des früheren Gutachtens nicht nachvollziehbar und aus Sicht des Rechtsanwenders liege keine soziale Phobie mehr vor, nachdem die Beschwerdeführerin ehrenamtlich als Haushaltshilfe tätig sei. Zudem hätten sich ihre psychischen Ressourcen verbessert, habe sie doch die Medikamente eigenständig abgesetzt und konsumiere weder Drogen noch übermässig Alkohol (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie demgegenüber aus, der medizinische Sachverhalt sei erneut zu überprüfen (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es fehle an medizinischen Abklärungen seit der Begutachtung, z.B. zur Persönlichkeitsstörung. Die Bulimie unterliege grossen Schwankungen. Auswärts putzen würde sie mit dem Ziel, an ihrer sozialen Phobie zu arbeiten und sich aus dem Haus zu wagen. Es sei bisher zwar meist eine leicht positive Prognose gestellt worden, doch sei ihr Gesundheitszustand schwankend und eine Arbeitstätigkeit selbst im geschützten Rahmen nur beschränkt möglich gewesen. So hätten die Integrationsmassnahme und vorübergehende Absetzung der Medikamente im Frühjahr 2014 zu einer mehrmonatigen stationären Rehabilitation geführt. Überdies habe ihre neue Ärztin im Oktober 2015 zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung mit Panikattacken, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert (Urk. 1 Rz 6-23).
3.
3.1 Die Rentenzusprache im Mai 2010 erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2010. Sie diagnostizierte eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1), eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1).
Sie führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei in der Phase der adoleszentären Selbstfindung dekompensiert. Alkohol sei früh als Lösung für tiefgreifende Selbstzweifel und Verunsicherung eingesetzt worden. Eine Phase der sexuellen Promiskuität sei abrupt durch soziale Ängste, sozialen Rückzug und Verweigerung mit Schulschwänzen beendet worden. Mit 16 Jahren sei eine bulimische Essstörung bei gestörter Körperwahrnehmung und Ablehnung der weiblichen Identität hinzugekommen. Im Jahr 2006 sei die Beschwerdeführerin ein Dreivierteljahr nicht mehr in der Lage gewesen, die elterliche Wohnung zu verlassen. Seither sei sie ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung. Insbesondere 2008/2009 seien intensive stationäre problemfokussierte Behandlungsprogramme durchgeführt worden. Die ersten Klinikaufenthalte seien an impulsivem Trinken in Phasen der Frustration und sozialen Exposition gescheitert. Seit zumindest Januar 2009 sei die Beschwerdeführerin nun vorwiegend abstinent. Vorläufig sei sie auf eine betreute Wohnform angewiesen (Urk. 8/33/13 f.).
Die ICD-10 Kriterien einer früher postulierten emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Es würden keinerlei Anhaltspunkte für ein überdauerndes Muster von Selbstverletzungen, intensiven, instabilen Beziehungen, übertriebenen Bemühungen, das Verlassenwerden zu vermeiden, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung oder dergleichen vorliegen. Weiter erscheine die Beschwerdeführerin in ihren inneren Präferenzen gut gefestigt. Dass keine Persönlichkeitsstörung vorliege, habe vor allem Konsequenzen für die Prognose, die – bei an sich gut behandelbaren Krankheiten (soziale Angststörung und Bulimia) – vorsichtig positiv eingeschätzt werden dürfe (Urk. 8/33/14 f.). Der Alkoholabusus sei gegenwärtig nicht invaliditätsrelevant (Urk. 8/33/18).
Die Beschwerdeführerin leide an einer aktuell mittel- bis schwergradigen Soziophobie sowie an einer Bulimia nervosa (mit begleitender Angst- und Spannungssymptomatik sowie Konzentrationsstörungen), wodurch ihre Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit seit Symptombeginn 2005 beeinträchtigt sei. Es liege eine 100%-Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft vor. Wie die Erfahrung seit Sommer 2009 zeige, sei sie in ihrer Belastungsfähigkeit mit der 50%-Tätigkeit im geschützten Rahmen ohne Anforderungen an die sozialen Kompetenzen ausgelastet. Der Arbeitsweg bzw. die Angst vor der Angst sei ein zentraler Problemfaktor. Ab Sommer 2010 sei das Pensum zu erhöhen, ab Herbst 2010 könnten die (sozialen) Anforderungen – als Vorbereitung auf eine Lehre – in Belastbarkeitstrainings intensiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei theoretisch besserungsfähig. Gegenwärtig sei vor allem mit der intensiven symptomorientierten, kognitiv-behavorialen sowie anxiolytisch-psychopharmakologischen Behandlung fortzufahren. Voraussichtlich ab 2011 könnten berufliche Massnahmen angestrebt werden (Urk. 8/33/16-18).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Kunsttherapeutin C.___, behandeln die Beschwerdeführerin seit August 2009 (Urk. 8/60/1). Im ersten Revisionsverfahren diagnostizierte Dr. B.___ am 21. Juni 2011 ausser der Bulimia nervosa und der sozialen Phobie einen Status nach schädlichem Konsum von Alkohol, Kokain und Speed (ICD-10: F19.1) sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6).
Die Einhaltung der 50%-Anstellung im geschützten Rahmen sei kaum gelungen. Es habe zunehmend Schwierigkeiten mit dem Tagesablauf, einem vernünftigen Tag-/Nachtrhythmus, vermehrtem Alkoholkonsum, übermässigem Essen verbunden mit Erbrechen und wachsenden Angstzuständen gegeben. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin von Mai bis August 2010 stationär hospitalisiert worden und danach in die Wohngemeinschaft D.___ übergetreten. Dort habe sie sich inzwischen gut eingelebt und stabilisiere sich auf deutlich höherem Niveau. Die Angstzustände und Schlafstörungen hätten deutlich gebessert. Mobilität und Aktionsradius (Zugfahren, Kursbesuche, Ausgänge) hätten sich erweitert. Die Essattacken seien selten geworden. Sie sei zunehmend kompetenter in der Regulierung ihrer Emotionen und habe eine verbesserte Selbstwahrnehmung. Sie lebe seit einigen Monaten abstinent und gestalte ihre Freizeit nun sehr aktiv (wandern, Fahrrad fahren, jonglieren). Sie entwickle gute Coopingstrategien und gewinne an Sicherheit (Urk. 8/60/2).
Bei fortwährender psychosozialer, therapeutischer und pharmakologischer Begleitung sei die Prognose vorsichtig optimistisch. Der Übertritt in ein eigenständiges Leben sei noch nicht gegeben. Die Möglichkeit einer Berufsausbildung sei kürzlich thematisiert und mit Interesse wahrgenommen worden (Urk. 8/60/3). Vorderhand bestehe die Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen. Eine berufliche Massnahme werde nach Abschluss des internen Programmes der Wohngemeinschaft zur Diskussion stehen. Zu Beginn sei die psychotherapeutische Behandlung unregelmässig (viele unentschuldigte Absenzen) gewesen – eher eine supportive Begleitung. Inzwischen sei diese aber in ein klar psychotherapeutisch orientiertes, regelmässiges und verbindliches Setting überführt worden. Die Beschwerdeführerin verhalte sich kooperativ und erfülle ihre Pflichten vorbildlich (Urk. 8/60/4).
3.3 Im zweiten Revisionsverfahren notierte Dr. B.___ am 7. August 2012 in Ziffer 5 des Revisionsfragebogens, dass nach wie vor dieselben Diagnosen bestünden. Eine Wiedereingliederung im Sinne einer Tätigkeit in einer geschützten Arbeitssituation zu maximal 50 % würde er als sinnvoll erachten (Urk. 8/76/3).
3.4 Gemäss Bericht zur Integrationsmassnahme im Frühling 2014, datiert vom 8. Juli 2014, äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Fachleuten der Berufsberatung vorab zuversichtlich. Sie sei stolz gewesen, öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können, und habe ihre Ängste als reduziert beschrieben. Ab der dritten Woche seien aber vermehrt physische und psychische Krisen (starke Erkältung, Magen-/Darmprobleme, starke Ängste, Ess/Brechstörung, nicht mehr allein in der Wohnung sein können) aufgetreten. Sie habe verschiedene Therapien besucht sowie die beratende Unterstützung ihres Wohnbegleiters und der freiwilligen Beiständin in Anspruch genommen. Als sie das Haus nicht mehr ohne Unterstützung habe verlassen können, habe sie abwechselnd bei Freundinnen und der Mutter übernachtet. Es sei klar geworden, dass sie den Unterrichtsinhalt nicht mehr aufnehmen könne und die Gruppe als weiteren Stressfaktor wahrnehme. Aus dem Gespräch mit der Therapeutin sei bekannt, dass sie auf Empfehlung der Kinesiologin ihre Medikamente reduziert habe. Mit der vollen Dosis habe ihr Befinden wieder gebessert. Dennoch habe sie nach dem Wochenende unerwartet mitgeteilt, die Massnahme abzubrechen (Urk. 8/93/2).
Ergänzend ist dem Protokoll der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals in einer gelockerten Wohnform alleine lebte und damit überfordert war (Urk. 8/95/6).
3.5 Im aktuellen Revisionsverfahren stellte Dr. B.___ am 6. Februar 2015 erneut die Diagnosen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1). Ferner diagnostizierte er eine Bulimia nervosa, gegenwärtig deutlich gebessert (ICD-10: F50.2) und einen Status nach schädlichem Konsum von Alkohol, Kokain und Speed (ICD-10: F19.1). Die Beschwerdeführerin konsumiere keine Drogen. Ihr Umgang mit Alkohol liege innerhalb adäquater sozialer Normen. Ferner klage sie über Durchfall und Bauchschmerzen. Die somatische Abklärung sei aber ohne Befund und sie könne inzwischen den Zusammenhang mit ihren Ängsten erkennen (Urk. 8/98/1-2).
Aktuell sei die Beschwerdeführerin dreimal zwei Stunden auf ehrenamtlicher Basis in Privathaushalten tätig. Die Integrationsmassnahme im Jahr 2014 habe in einem Klinikaufenthalt (vom 23. September bis 2. Dezember 2014, vgl. Urk. 8/98/1) gemündet. Die Beschwerdeführerin habe sich damals zusehends destabilisiert und den Anforderungen – wegen der sie überflutenden Ängste – nicht entsprochen. Sie sei schliesslich in leicht gebessertem Zustand entlassen worden, habe seither etwas Mut geschöpft und mache wieder einmal Anläufe, ihre Angstzustände durch Übungen zu stabilisieren. Ein Arbeitsversuch oder Integrationsmassnahmen seien aus heutiger Sicht nicht machbar. Aufgrund der psychischen Einschränkungen könne sie den Anforderungen im Arbeitsmarkt nicht standhalten. Ihre Arbeitsfähigkeit könne aktuell zudem nicht verbessert werden. Die Stabilisation erfolge auf sehr geringem Niveau. Das aktuelle Anforderungsprofil entspreche knapp den Möglichkeiten, ohne die Stabilität zu gefährden. Soweit es die Prognose betreffe, sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar, da es sich um ein chronifiziertes Zustandsbild handle (Urk. 8/98/1-3).
Die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen Jahren unter ständiger Medikation verschiedener Psychopharmaka gewesen – ohne deutliche Verbesserung. Zu Beginn des Jahres habe sie die Medikation abgesetzt. Bis jetzt sei keine Verschlechterung sichtbar. Sie erkenne sodann biografische Zusammenhänge (Eltern mit psychisch bedingten Einschränkungen), sei im Allgemeinen aber ihren Verhältnissen entsprechend kooperativ und rapple sich immer wieder auf (Urk. 8/98/3).
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigte den Bericht am 10. März 2015, indem er festhielt, es werde wiederum keine Verbesserung in relevantem Ausmass mehr ausgewiesen. Es handle sich um eine mittlerweile chronifizierte Persönlichkeitsstörung und weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 8/99/3). Zum gegenteiligen Ergebnis gelangte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der Überwindbarkeit des Leidens und verfügte deshalb die Einstellung der Rente (vgl. E. 2.1 und Urk. 8/99/3-4).
3.6 Im gerichtlichen Verfahren wurde zusätzlich ein Bericht des F.___ instituts vom 28. Oktober 2015 eingereicht. Darin wurden eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1) und eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2), aktuell remittiert, aber nach wie vor problematisches Essverhalten bei emotionalen Belastungen sowie neu eine rezidivierende depressive Störung mit Panikattacken, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: Fr. 33.0), diagnostiziert.
Die Beschwerdeführerin berichte, vor allem unter ihren sozialen Ängsten zu leiden. Sie vermeide alle entsprechenden Situationen, wie öffentliche Verkehrsmittel oder Orte mit vielen Menschen. Zudem leide sie unter Panikattacken (zwei- bis dreimal täglich [richtig: wöchentlich, vgl. Urk. 3 S. 2]), wobei diese weniger heftig seien als früher. Sie befürchte häufig, etwas Falsches zu sagen oder zu tun bzw. abgelehnt oder kritisiert zu werden, weshalb sie Situationen meide, in denen sie sich in Gesellschaft anderer Menschen befinden. Gleichzeitig leide sie stark unter Gefühlen der Einsamkeit. Aktuell lebe sie im begleiteten Wohnen. Ihre Woche sei strukturiert von Ergo-, Einzelpsycho- und Gruppentherapie sowie zwei Stunden Hilfe im Haushalt bei ihrer Grossmutter und einer Freundin. Zur Unterstützung bei allem Administrativen habe sie eine Beiständin (Urk. 3 S. 1). Anfang 2015 habe sie versucht, ohne Medikamente auszukommen. Schon nach kurzer Zeit hätten sich ihre Symptome aber so weit verschlechtert, dass sie den Versuch habe abbrechen müssen (Urk. 3 S. 2).
Eine umfassende Beurteilung sei (nach acht Sitzungen, vgl. Urk. 3 S. 1) noch nicht möglich. Festzustellen sei, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Therapie engagiert zeige und die verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme. Ihre grossen Ängste und starken sozialen Phobien würden sich in der Therapie sehr deutlich zeigen. Das ängstlich-vermeidende Verhalten liege sehr ausgeprägt vor und sei auch in ihrer Persönlichkeitsstruktur eingebettet. Dieses dysfunktionale Verhalten verunmögliche ihr weitgehend eine altersadäquate Tagesstruktur und normale Kontaktaufnahme zu ihrer Umwelt, einschliesslich adäquatem Sozialverhalten. Ihre Verhaltensmuster würden ihr Leben, den Alltag, die Arbeitsfähigkeit sowie die Belastbarkeit massiv einschränken. Es könne sein, dass bei der unauffälligen Testung im Jahr 2010 die damals im Vordergrund stehende Bulimie die Symptome der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, die aufgrund der klinischen Beobachtung und Anamnese vorliege, maskiert habe. Die Bulimie sei gegenwärtig grösstenteils remittiert mit punktuellen Rückfällen. Für deren langfristige Stabilisierung sei der Verlauf engmaschig zu beobachten und die Behandlung fortzuführen. Gegenwärtig könne die Beschwerdeführerin weder den Alltag, noch ihre Administration oder ein selbständiges Wohnen alleine bewältigen. Ihre Arbeitsfähigkeit schätze man auf 10 %. Aufgrund der Diagnosen gehe man davon aus, die Genesung werde langwierig und letztlich nicht vollständig sein. Eine Erhöhung der Belastungen (z.B. Wiedereingliederungsversuch) erscheine momentan unrealistisch und verfrüht (Urk. 3 S. 2).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gutachterin Dr. A.___ die Prognose vor allem deshalb vorsichtig positiv einschätzte, weil ihres Erachtens die zuvor postulierte Persönlichkeitsstörung nicht vorlag und sie die restliche Symptomatik zwar als schwer, aber gut behandelbar beurteilte. Dem Alkoholkonsum mass sie im Übrigen schon damals keine Bedeutung zu.
4.2 Tatsächlich haben sich die gutachtlich festgestellte Bulimie und zumindest phasenweise soziale Phobie erheblich verbessert. So konnte die Beschwerdeführerin vorübergehend in einer gelockerten Wohnform alleine leben, ihre Freizeit zwischendurch sehr aktiv gestalten und ab Sommer 2009 einige Zeit im geschützten Rahmen arbeiten bzw. im Frühling 2014 eine Integrationsmassnahme in Angriff nehmen. Im Vergleich zur letzten Begutachtung neu ist hingegen die geklagte vegetative Symptomatik mit Durchfall und Bauchschmerzen. Zudem neigte die Beschwerdeführerin von Anfang (vgl. Urk. 8/4/2) bis Ende (vgl. Urk. 3 S. 2) der dokumentierten Behandlung dazu, in besseren Phasen und damit insbesondere gleichzeitig mit den Belastungsversuchen (vgl. Urk. 8/60/4 und 8/93/2) ihre Medikation selbständig abzusetzen oder nicht regelmässig eine Therapie zu besuchen. Dies endete stets mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Zustandes. Aus diesen Rückschlägen bzw. den gescheiterten Eingliederungsmassnahmen sind daher in Bezug auf eine mögliche Eingliederung und die fehlende Therapierbarkeit des Leidens keine voreiligen Schlüsse zu ziehen.
4.3 Nichtsdestotrotz wurde inzwischen von mehreren Ärzten wiederholt, abweichend vom Gutachten eine Persönlichkeitsstörung bzw. ein chronifizierter Zustand diagnostiziert und auf ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten hingewiesen. Ergänzend zu den vorstehenden Arztberichten ist in diesem Kontext der Bericht der G.___ vom 4. Februar 2009 zu erwähnen. Darin wurde bereits vor Erstellung des Gutachtens auf „Tendenzen in Richtung beginnende Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen (Borderline-Typus); Differenzialdiagnose nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung“ hingewiesen (Urk. 8/4/2). Darüber kann nicht mehr ohne weitere Abklärungen hinweggesehen werden, nur weil diese Diagnose einmal zu Beginn der Krankheit in einem Gutachten verworfen und ausschliesslich von behandelnden Arztpersonen gestellt wurde, die erfahrungsgemäss #aus VV044 <Beweiswert Hausarztbericht < letzte Revision: 12/14#mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürften (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann nämlich oft auch wertvolle Erkenntnisse zeitigen (BGE 124 I 170 E. 4) und der bisherige Krankheitsverlauf entspricht nicht der im Gutachten gestellten günstigen Prognose. Angesichts der immer noch intensiven Behandlung erscheinen weitere Abklärungen auch nicht obsolet, nur weil die Beschwerdeführerin einer nicht weiter abgeklärten, geringfügigen und unentgeltlichen Haushaltstätigkeit im Familien- und Bekanntenkreis nachgeht, die sie selbst wohl als „Expotraining“ bezeichnet (vgl. Urk. 8/96/2) bzw. gemäss Dr. B.___ der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und Vermeidung des totalen sozialen Rückzugs dient (Urk. 8/107).
5. Mit den Parteien ist angesichts dieser Aktenlage festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt nach den Entwicklungen der letzten Jahre der umfassenden Abklärung durch Fachpersonen – etwa im Hinblick auf die Behandelbarkeit des psychischen Leidens, die Auswirkungen der teilweise fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin sowie die veränderten Beschwerden – bedarf. Die vorliegende Stellungnahme des RAD vermag eine solche bereits deshalb nicht zu ersetzen, da Dr. E.___ nicht über einen Facharzttitel der FMH für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und keine eigene Untersuchung durchführte (vgl. dazu E. 1.3). Angesichts des jungen Alters und der fehlenden Erstausbildung der Beschwerdeführerin wäre es zudem vordringich wünschenswert, würde bei den Abklärungen insbesondere ein Augenmerk auf mögliche Eingliederungsmassnahmen gelegt. Die Sache ist folglich antragsgemäss gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Anzumerken bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet in BGE 106 V 18 und bestätigt in BGE 129 V 370 der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Kostennote vom 4. April 2016 (Urk. 15) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von rund 7 Stunden sowie pauschale Barauslagen von Fr. 47.45 aus. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘759.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘759.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti