Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01149




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 6. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Stadtärztlicher Dienst

Kompass, Y.___

Walchestrasse 31, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, meldete sich am 6. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 7/19) ab und trat auf die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 nicht ein (Urk. 7/24).

    Nachdem der Versicherte am 11. November 2009 einen Unfall erlitten hatte, meldete er sich am 28. Juli 2010 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 5. September 2011 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ab 1. Juni 2011 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu (Urk. 7/47). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2011 zu (Urk. 7/61; Begründungsteil Urk. 7/54).

1.2    Am 25. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/65). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten, sollte er eine tatsächliche Veränderung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darlegen können, ein Nichteintreten auf seine Neuanmeldung angedroht hatte (Vorbescheid vom 15. Januar 2014, Urk. 7/72), reichte er mit Eingabe vom 19. März 2014 (Urk. 7/80) diverse Arztberichte ein (vgl. Urk. 7/76-78). Die IV-Stelle holte folglich weitere Arztberichte ein (Urk. 7/81-82, Urk. 7/85, Urk. 7/91, Urk. 7/93) und teilte dem Versicherten mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (Mitteilung vom 22. Juli 2014, Urk. 7/96). Die von der Gutachterstelle angekündigten Begutachtungstermine vom 21. und 29. Oktober 2014 (Urk. 7/107) sagte der Versicherte telefonisch ab, da diese mit einem Rehabilitationsaufenthalt kollidieren würden (Urk. 7/108). Die daraufhin drei Mal neu angesetzten Termine nahm der Versicherte nicht wahr (Urk. 7/114-122, Urk. 7/125). Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten letztmalig auf, sich der Begutachtung zu unterziehen, und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin (Urk. 7/124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/127) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund fehlender Mitwirkung mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 ab (Urk. 7/138 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 2. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und sein Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.2    Nach Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Abs. 2 lit. d).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe entschieden, dass für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes ein Gutachten notwendig sei (S. 1 unten). Die ersten Termine habe der Beschwerdeführer abgesagt. Zu den neuen Terminen sei er nicht erschienen. Die Gutachterstelle habe danach zwei Mal neue Termine zugestellt, zu welchen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erschienen sei. Am 18. Juli 2015 sei ihm die letzte Aufforderung für die Termine zugestellt worden und er sei auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Auf dieses Schreiben habe er ebenfalls nicht reagiert. Aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht sei das Leistungsbegehren abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer eine erneute Abklärung des Leistungsanspruchs wollen, sei die Mitwirkungspflicht unaufgefordert zu erfüllen (S. 2).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) fest. Sie fügte zudem an, es seien keine medizinischen oder andere Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführer entschuldigen würden. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei im Jahr 2015 längere Zeit obdachlos gewesen. Er habe deshalb mündlich darum gebeten, dass sämtliche Schreiben an das Ambulatorium geschickt würden, da er dort regelmässig in Behandlung sei und er die Briefe dort in Empfang hätte nehmen können. Die Schreiben seien jedoch nicht an das Ambulatorium geschickt worden. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil er von den Briefen und Abklärungsterminen keine Kenntnis gehabt habe.

    Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden ihn sehr belasten und es fehle ihm oft am Lebenswillen und der Kraft, den Alltag meistern zu können. Er bitte eindringlich darum, das Leistungsgesuch erneut zu prüfen und ihm nochmals eine Chance zu geben, die Abklärungstermine künftig wahrnehmen zu können.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht infolge unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hat.

    Eine eigentliche materielle Anspruchsprüfung fand nicht statt und bildet daher nicht Gegenstand des Verfahrens.


3.

3.1    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 wurden dem Beschwerdeführer erstmals Begutachtungstermine angekündigt (vgl. Urk. 7/107). Die Termine sagte er telefonisch ab, da diese mit einem drei- bis vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt kollidierten (Urk. 7/108, Urk. 7/110). Ende November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer von sich aus bei der Gutachterstelle, um neue Termine zu vereinbaren. Weil der Austrittsbericht des Rehabilitationsaufenthaltes sowie die RAD-Stellungnahme noch ausstehend waren, wies die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle an, noch keine neuen Termine zu vergeben (vgl. Telefonnotiz vom 24. November 2014, Urk. 7/111).

    Mit Schreiben vom 4. März 2015 (Urk. 7/114) und vom 23. April 2015 (Urk. 7/119) sandte die Gutachterstelle dem Beschwerdeführer jeweils neue Begutachtungstermine zu, wobei die Schreiben gemäss Auskunft der Gutachterstelle nicht hätten zugestellt werden können und von der Post wieder retourniert worden seien (vgl. Urk. 7/116). Der Beschwerdeführer habe nach Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zwischenzeitlich seinen Aufenthaltsort gewechselt (Urk. 7/120).

    Am 28. Mai 2015 versandte die Gutachterstelle - nunmehr an die neue Adresse - wiederum eine Termineinladung zur Begutachtung (Urk. 7/122), zu welcher der Beschwerdeführer jedoch wiederholt nicht erschienen sei (vgl. Urk. 7/125).

    Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen deren Verletzung hin. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer darin letztmalig auf, sich der Begutachtung zu unterziehen und ihr spätestens bis zum 26. Juni 2015 die beiliegende Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren sowie den weiteren Begutachtungstermin vom 2. Juli 2015 zu bestätigen (Urk. 7/124). Der Beschwerdeführer reagierte nicht darauf.

3.2    Das eingeschrieben versandte Schreiben vom 18. Juni 2015 (Urk. 7/124) der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Urk. 6). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise innert der von der Beschwerdegegnerin im genannten Schreiben gesetzten Frist weder die Bereitschaftserklärung ausgefüllt retourniert noch sonst wie reagiert. Er ist damit seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

    Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist jedoch nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraussetzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten (Kieser ATSG-Kommentar Art. 43 N 51).

3.3    Am 21. Mai 2015 erkundigte sich eine Sachbearbeiterin der Suva telefonisch beim Beschwerdeführer über dessen Heilverlauf. Aus der gleichentags verfassten Telefonnotiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Winter zirka vier Monate obdachlos gewesen sei und nun neu an der Z.___ wohne (Urk. 7/136/37). Damit erfolgte nach der ersten Zustellung der Begutachtungstermine für den November 2014, welche der Beschwerdeführer infolge einer Terminkollision absagte, eine Zeit der Obdachlosigkeit, in der nicht nur der Kontakt zur Beschwerdegegnerin abbrach, sondern auch jener zu den Sozialen Diensten (vgl. Urk. 7/120) und zum Sozialzentrum A.___ (vgl. Urk. 7/131/3).

    Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zeitweise obdachlos war, ist seine Darlegung, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er von den Briefen und Abklärungsterminen keine Kenntnis gehabt habe, nachvollziehbar. Als Hinweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt war und ist, sich der medizinischen Begutachtung zu unterziehen, ist die Tatsache zu werten, dass er nach der Absage der Untersuchungstermine vom Oktober 2014 selbst die Initiative ergriff und die Gutachterstelle um Bekanntgabe neuer Termine bat (Urk. 7/111). Zwar ist es vorliegend zutreffend, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht vernachlässigt hat, müsste er doch bei einem laufenden IV-Verwaltungsverfahren darum bemüht sein, die Korrespondenz zu erhalten und darauf zu reagieren. Es liegt jedoch keine Situation vor, in welcher ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder sein Verhalten schlechthin unverständlich wäre (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Dies auch aus folgendem Grund: Zwar wurde dem Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Mitteilung vom 18. Juni 2015 gemäss Zustellungsnachweis am 22. Juni 2015 zugestellt (vgl. vorstehend E. 3.2). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht auf dieses Schreiben reagierte, geht doch aus dem Bericht der B.___ vom 11. Dezember 2014 (Urk. 7/112) hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer Polytoxikomanie leidet und dies möglicherweise Einfluss auf seine Handlungsfähigkeit hat. Ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychischen oder somatischen Leidens ist, bildet Gegenstand der in Aussicht genommenen Begutachtung (vgl. Urk. 7/126/5), weshalb sie hinsichtlich der vorliegend zu prüfenden Frage nicht von vornherein irrelevant ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nun mit seiner Beschwerde deutlich gemacht, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und sich der Begutachtung unterziehen wird.

3.4    Zusammenfassend liegt demnach (gerade noch) keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor.

    Demnach hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen. Die Verfügung vom 5Oktober 2015 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und hernach zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, sich der Begutachtung zu unterziehen.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Stadtärztlicher Dienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti