Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01150




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung. Zuletzt arbeitete sie als Briefsortiererin bei der Y.___. Am 28. Juni 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 1. April 2010 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/3). Am 27. Juli 2010 erfolgte die Anmeldung zum Rentenbezug, wobei die Versicherte angab, zuletzt vom 23. April 2007 bis Ende Juli 2010 mit einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin übers Temporärbüro Z.___ gearbeitet zu haben und seit vier Jahren an Beinschmerzen, Rückenschmerzen, Schlaf- und Kraftlosigkeit zu leiden, wobei am 1. April 2010 eine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Am 16. Februar 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Versicherte sich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden derzeit noch nicht in der Lage sehe, die Stellensuche aufzunehmen (Urk. 7/26). Im weiteren Verlauf holte sie das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 8. August 2011 ein (Urk. 7/36). Gestützt auf dieses Gutachten stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. September 2011 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/41). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2010 Einwand (Urk. 7/43). Am 1. November 2011 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/46). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 20. August 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf ihr neues Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 2015, ergänzt am 16. April 2015 sowie am 18. Mai 2015, unter Beilage medizinischer Berichte Einwand (Urk. 7/87-88, Urk. 7/91-92, Urk. 7/94-95). Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch sowie orthopädisch untersuchen, worüber am 3. August 2015 berichtet wurde (Urk. 7/99-100). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 21. August 2015 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/104). Dagegen erhob die Versicherte am 17. September 2015 Einwand (Urk. 7/108). Am 1. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/113 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2015 erhob die Versicherte am 3. November 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015, E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016, E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen sowie orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungen durch ihren RAD auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. In einer optimal an die Behinderung angepassten Tätigkeit liege gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 25 % kein Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, das Gutachten des A.___ basiere lediglich auf einer orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung, obwohl sie bereits an rheumatologischen und neurologischen Krankheiten gelitten habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert und das Gutachten sei veraltet (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der Berichte der Fachärzte des B.___ sei ausgewiesen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, dass sie schwer krank sei, an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer somatoformen Schmerzstörung leide und nicht arbeiten könne. Auch aus neurologischer Sicht sei sie zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f.).


3.    

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 7/46). Diese Verfügung basierte auf dem orthopädisch-psychiatrischen A.___-Gutachten vom 8. August 2011 (Urk. 7/36). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/36/22):

- Osteochondrose und Unkovertebralarthrose mit leichter Retrolisthesis C4/5 und Diskusprotrusion sowie mässiger Einengung des Spinalkanals ohne Myelopathie mit Beeinträchtigung der Neuroforamina beidseits und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 rechts mehr als links

- kleine foraminale Diskushernie L4/5 links mit Einengung des Neuroforamens und möglicher Reizung der Nervenwurzel L4 links

- Neurasthenie, bestehend seit etwa 2007 (ICD-10: F48.0)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und histronischen Persönlichkeitszügen, bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2007 (ICD-10: F45.4).

Die Gutachter führten in ihrer interdisziplinären Beurteilung aus, die Nackenschmerzen könnten grösstenteils auf die mittels MRI-Untersuchung dargestellten Befunde zurückgeführt werden. Aufgrund der seit Jahren bestehenden multiplen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Dabei trete der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Auf der Grundlage der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung habe sich ein neurasthenisches Beschwerdebild mit leichten depressiven Verstimmungen und Angstgefühlen entwickelt. Dadurch seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Briefsortiererin bei der Y.___ um 25 % reduziert. Leidensangepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Solche Tätigkeiten seien bei voller Stundenpräsenz zu 90 % zumutbar (Urk. 7/36/21-23).

3.2    Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:

3.2.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 10. März 2014, er gehe in erster Linie von einer langandauernden ausgeprägten Depression und von einem generalisierten Schmerzsyndrom aus. Weiter führte er aus, aus neurologischer Sicht handle es sich in erster Linie um einen Spannungstyp-Kopfschmerz mit Migräne-Komponente. Der Migräne-Teil stehe nicht im Vordergrund. Dennoch habe er der Beschwerdeführerin eine prophylaktische Behandlung mit Topamax empfohlen. Da solche Kopfschmerzen häufig bei Patienten mit Depressionen auftreten würden, sei in erster Linie die Depression adäquat zu behandeln. Nach seiner neuro-psychiatrischen Betreuung sei sie für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/87/2).

3.2.2    Am 6. September 2013 berichteten die Ärzte des B.___, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht habe eine deutliche klinische Verschlechterung stattgefunden und aus psychiatrischer Sicht hätten die Schmerzen zugenommen und die Depression habe sich verstärkt. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (wegen des zervikozephalen und lumbovertebralen Syndroms) sowie aus psychiatrischer Sicht (wegen der Depression) sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/94/14).

    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 24. März 2015 aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 29. Juli 2013 gesehen. Sie habe seit Jahren über ein chronisches rezidivierendes zervikozephales Syndrom und ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom geklagt. Die Schmerzen seien während der Schwerarbeit bei der Y.___ im Laufe der Jahre eingetreten. Infolge dieser Beschwerden sei sie in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/91/3).

    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe, gaben am 13. Mai 2015 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011 deutlich verschlechtert und es liege nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), vor. Sie sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/2-3).

3.2.3    Am 23. Juli 2015 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch RAD-Arzt med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/99/1). Bei der Erhebung der psychopathologischen Befunde bemerkte er, die Beschwerdeführerin sei affektiv gering schwingungsfähig gewesen. Bei der Schilderung vom Tod ihres Bruders habe sie wiederholt geweint, bei der Schilderung ihrer Kinder sei sie freudig gewesen. In Gestik und Mimik sei sie unauffällig gewesen, sie habe prompt geantwortet und flüssig und eigeninitiativ dargestellt. Ihr Antrieb sei unauffällig gewesen. Über die gesamte zweieinhalbstündige Untersuchungszeit sei sie aufmerksam und konzentriert gewesen und es hätten sich keine äusserlich wahrnehmbaren Anzeichen von Müdigkeit manifestiert. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für Gedächtnisstörungen ergeben. Während der verbalen Untersuchung habe sie demonstrativ und ohne erkennbare Schmerzreaktion aus dem Sitzen heraus einen Fuss auf Tischniveau hochheben können (Urk. 7/99/3). Med. pract. G.___ gelangte zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48), welcher er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Er führte aus, diese Diagnose passe zum derzeitigen Bild, zumal kaum Angst- und nur geringe Depressionssymptome vorlägen. Zu dieser Diagnose gehörten typischerweise auch Muskelschmerzen und Spannungskopfschmerzen, subjektive Konzentrationsschwächen und hohe Ermüdbarkeit. Bis circa zum Jahr 2010 habe sie ein gutes Funktionsbild aufgewiesen, weshalb keine Persönlichkeitsstörung, sondern nur eine Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren sei (Urk. 7/99/4). Bezüglich der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hielt er fest, diese erfordere nicht nur eine multiple Schmerzsymptomatik, sondern auch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz. Da die Beschwerdeführerin während des zweistündigen Sitzens bei der verbalen Untersuchung keine Schmerzmimik oder ähnliches gezeigt, sondern nur während der halbstündigen körperlichen Untersuchung über Schmerzen geklagt habe, müsse an einem anhaltenden und quälenden Schmerzgeschehen gezweifelt werden. Zur vom B.___ gestellten Diagnose einer Depression merkte er an, es sei nicht klar, ob der Befund objektiv erhoben worden sei oder ob man den subjektiven Darstellungen der Beschwerdeführerin gefolgt sei. Ferner habe das Testprotokoll eine geringe Motivation erörtert. Im Vergleich zum im A.___-Gutachten erhobenen Psychostatus sei der Befund unverändert. Als leichte Verschlechterung liege nun eine reduzierte Schwingungsfähigkeit vor, im Gegensatz zu einer relativ gut gelaunten Beschwerdeführerin. Als leichte Verbesserung sei das Fehlen demonstrativer Hyperventilationen zu werten und es liege keine Einengung auf ihre körperlichen Beschwerden mehr vor, sondern sie könne ihre Trauer um den Bruder und die Schwägerin heute offen darlegen. Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert (Urk. 7/99/5).

    RAD-Ärztin med. pract. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 orthopädisch (Urk. 7/100/1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe über generalisierte Schmerzen aller Knochen, besonders der Gelenke, geklagt. Schmerzfrei sei sie eigentlich nie und sie fühle sich immer erschöpft und unwohl. Dauerhaft könne sie laut ihren eigenen Angaben weder stehen noch gehen noch sitzen. Sie müsse immer wieder liegen. Ausserdem leide sie an Kopfschmerzen und sie könne seit bereits über zehn Jahren höchstens zwei bis drei Stunden pro Nacht schlafen (Urk. 7/1200/1-2). Tagsüber schlafe sie nie (Urk. 7/100/4). Med. pract. H.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Anamneseerhebung über circa anderthalb Stunden entspannt und ohne sichtbare Anzeichen von Schmerzen oder Anstrengung am Tisch gesessen. Sie habe mühelos mit einer mitgebrachten Plastiktüte und mit ihrer Handtasche hantiert. Beim Ein- und Auspacken der Medikamente sowie beim An- und Auskleiden seien keine feinmotorischen Schwierigkeiten aufgefallen. Im Rahmen der spontanen Beweglichkeit seien keinerlei Bewegungseinschränkungen vorzufinden gewesen. Das Aufstehen aus dem Sitzen sei am Ende der Anamnese mühelos und ohne Abstützen gelungen. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne Mühe aufgerichtet und sei frei durch den Raum gegangen. Über die gesamte Untersuchungsdauer sei sie wach und präsent gewesen und habe keine Anzeichen von Müdigkeit oder Erschöpfung gezeigt. Der Druckschmerz der Dornfortsätze der unteren Halswirbelsäule sei unter Ablenkung nicht reproduzierbar gewesen. Im Rahmen der spontan ausgeführten Bewegungen habe sich keine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit habe sie hingegen eine deutliche Einschränkung mit Gegenspannung nach rechts gezeigt. Beim Beklopfen der Schädelkalotte und beim Betasten des Hinterhauptes habe sie über starke Schmerzen geklagt, laut gestöhnt und sei zusammengezuckt. Unter Ablenkung sei diese Reaktion aber nicht reproduzierbar gewesen (Urk. 7/100/5). Rechts habe sie eine ausgeprägte Beschwielung der Handinnenfläche und aller Fingerkuppen mit deutlichen Gebrauchsspuren der Hand vorgefunden. Die gesamte Handinnenfläche sei hart und von Hornhaut fast vollständig bedeckt gewesen. Auch links seien an allen Fingerkuppen deutliche Gebrauchsspuren ersichtlich gewesen (Urk. 7/100/7). Die Füsse seien ebenfalls seitengleich beschwielt gewesen, mit einer ausgeprägten Schwielenbildung der Ferse (Urk. 7/100/8). Weiter gab med. pract. H.___ an, bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extremitäten beidseits aufgefallen, bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance (Urk. 7/100/9). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule (Urk. 7/100/9). Sie hielt fest, gegenüber dem Befund des orthopädischen Gutachtens vom 8. August 2011 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Bei der klinischen Untersuchung und im Spontanverhalten hätten sich Inkonsistenzen gezeigt und bei der Bewegungsprüfung habe zum Teil eine Selbstlimitierung bestanden. Entgegen ihren Schilderungen hätten sich mit den Gebrauchsspuren an Händen, Knien und Füssen deutliche Hinweise auf regelmässige Aktivität gezeigt. Klinisch seien zudem keine Anzeichen von Müdigkeit oder Erschöpfung ersichtlich gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit vielen Jahren nie mehr als zwei bis drei Stunden pro Nacht zu schlafen. In ihrer Beurteilung führte med. pract. H.___ aus, bei Degeneration der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe für gewisse Tätigkeiten eine verminderte Belastbarkeit. Seit der Begutachtung durch das A.___ bestehe aus rein somatischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sortiererin. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin seit jeher vollzeitig zumutbar (Urk. 7/100/10).


4. 

4.1    Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an den Folgen von degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/36/7-8). Im A.___-Gutachten vom 8. August 2011 wurden zudem aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und histronischen Anteilen sowie ein neurasthenisches Beschwerdebild mit leichten depressiven Verstimmungen und Angstgefühlen beschrieben (Urk. 7/36/21). Es wurde ihr gutachterlich eine um 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Briefsortiererin bei der Y.___ attestiert. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 7/46) eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlitten hat (vgl. E. 1.4 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Neuanmeldung vom 20. August 2014 auf die Ergebnisse der RAD-Untersuchungen. Die RAD-Ärzte verneinten eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Urk. 7/99/5, Urk. 7/100/10). Med. pract. H.___ und med. pract. G.___ untersuchten die Beschwerdeführerin im Juli 2015 in ihrem jeweiligen Fachgebiet, berücksichtigten die von ihr geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, erhoben die Anamnese sowie die Befunde und zogen aus all diesen Komponenten ihre Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/100).

4.2    Die behandelnden Ärzte sahen eine Verschlechterung in einer Zunahme von Schmerzen und Depression sowie in einer deutlichen klinischen Verschlechterung aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (Urk. 7/94/14) und gaben an, die Beschwerden hätten insgesamt zugenommen (Urk. 7/94/14). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht beschrieben wurde das Auftreten der Schmerzen während der Schwerarbeit bei der Y.___ (Urk. 7/94/10), mithin vor der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 1. November 2011. Objektive Befunde für eine Verschlechterung im Zeitraum von 2011 bis 2015 wurden nicht angeführt. Auf allfällige vermehrte Einschränkungen bei der klinischen Untersuchung durch die behandelnden Ärzte kann nicht abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung durch med. pract. H.___ Einschränkungen demonstrierte, welche hingegen im Spontanverhalten nicht bestanden (Urk. 7/100/10). Beispielsweise zeigte sich im Rahmen der spontan ausgeführten Bewegungen keine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, bei der Prüfung der Beweglichkeit jedoch eine deutliche Einschränkung mit Gegenspannung (Urk. 7/100/5). Dr. D.___ hat - im Gegensatz zu med. pract. H.___ - die bei seiner klinischen Untersuchung vorgefundenen Einschränkungen nicht auf ihre Konsistenz hin überprüft, was beim soeben geschilderten Verhalten der Beschwerdeführerin mit Selbstlimitierung (Urk. 7/100/10) notwendig gewesen wäre, um die Einschränkungen zu objektivieren. Auch lässt sich nicht ohne Weiteres auf ihre Angaben abstellen, zumal sie ausgeführt hatte, sie könne im Alltag nicht mehr viel machen, was angesichts der vorgefundenen erheblichen Beschwielung an Händen, Füssen und Knien nicht plausibel ist (vgl. Urk. 7/100/10). Ebenso wenig verlässlich sind die häufigen Schmerzäusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung, wohingegen sie unter Ablenkung nicht reproduzierbar waren (Urk. 7/100/5). Demnach ist auch eine Schmerzzunahme nicht nachvollziehbar. Die Angabe von med. pract. H.___, die Befunde hätten sich im Vergleich zum orthopädischen Gutachten vom 8. August 2011 nicht wesentlich verändert (Urk. 7/100/10), ist vor diesem Hintergrund schlüssig.

4.3    Die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte mittelgradige Depression (Urk. 7/94/2-3) wurde von med. pract. G.___ nicht bestätigt. Er führte in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bericht aus, es sei nicht klar, ob objektive Befunde beschrieben worden seien oder ob man den subjektiven Darstellungen der Beschwerdeführerin gefolgt sei. Zudem wies er darauf hin, dass auch von den behandelnden Ärzten eine geringe Motivation als Ursache für die schlechten Testergebnisse angeführt wurde (Urk. 7/99/5, Urk. 3/3 S. 5). Angesichts der von med. pract. G.___ erhobenen Befunde mit unauffälligem Antrieb, Freude bei der Schilderung ihrer Kinder, erhaltener Aufmerksamkeit und Konzentration während der zweieinhalbstündigen Untersuchung, fehlenden Anzeichen von Müdigkeit (Urk. 7/99/3, Urk. 7/100/5) und nur geringen Depressionssymptomen, welche im Rahmen der Neurasthenie gesehen wurden (Urk. 7/99/4), überzeugt es, dass er keine depressive Störung diagnostiziert hat. In den vorgefundenen geringen Depressionssymptomen ist keine Verschlechterung zu sehen, zumal bereits im A.___-Gutachten leichte depressive Verstimmungen, ebenfalls im Rahmen des neurasthenischen Beschwerdebildes, beschrieben wurden (Urk. 7/36/21, Urk. 7/36/23). Eine Zunahme der Schmerzen aus psychischen Gründen ist auch nicht plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin während der gesamten Anamneseerhebung über circa anderthalb Stunden und während der zweistündigen psychiatrischen Exploration entspannt und ohne sichtbare Anzeichen von Schmerzen am Tisch sass (Urk. 7/100/5, Urk. 7/99/5).

4.4    Dem Bericht des Neurologen Dr. C.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7/87/1-3, E. 3.2.1 vorstehend) ist ebenfalls keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Dr. C.___ erachtete hauptsächlich das psychische Leiden als einschränkend, welches er jedoch fachfremd und gestützt auf die nicht kritisch hinterfragten Angaben der Beschwerdeführerin diagnostizierte. Auch med. pract. G.___ sah die Kopfschmerzen im Zusammenhang mit den psychischen Problemen (Urk. 7/99/4), sodass nicht davon auszugehen ist, dass eine neurologische Erkrankung hinzugetreten ist.

4.5    Nach dem Gesagten erweisen sich die RAD-Berichte sowohl aus formeller (E. 4.1 vorstehend) als auch aus materieller Sicht (E. 4.2 bis 4.4 vorstehend) als beweiskräftig und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aktuell. Mangels des Eintritts einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und somit auch ihrer Erwerbsfähigkeit und ihres Invaliditätsgrades ist die Abweisung des erneuten Rentenbegehrens nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer