Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.01151 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 22. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 3. Dezember 1996 unter Hinweis auf psychische Probleme und Suchtmittelabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 = Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 10. April 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 7/11).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 1. Februar 2014 unter Hinweis auf Angstzustände, Depressionen und Suchtmittelabhängigkeit erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/27). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/30). Der Versicherte erhob, neu vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, erneut Einwände gegen den Vorbescheid vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/31, Urk. 7/35), woraufhin die IV-Stelle am 1. Juli 2014 die Verfügung vom 21. Mai 2014 als gegenstandslos erklärte (Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/57). Daraufhin holte die IV-Stelle beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/46/2-21).
Die IV-Stelle stellte dem Versicherten in der Folge und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten (vgl. Urk. 7/48) mit Vorbescheid vom 18. August 2015 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/57). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/61 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; zudem wurde der Beschwerdeführer ersucht, das fehlende Schreiben von Dr. med. Z.___ einzureichen (Urk. 9). Das fehlende Schreiben reichte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 ein (Urk. 10-11); es wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14), worüber der Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler 100 % arbeitsunfähig sei. Aus medizinischer Sicht sei es ihm jedoch zumutbar, in einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit 90 % zu arbeiten (S. 2). Daraus resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er seit 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (S. 9 Ziff. 6). Das Y.___-Gutachten weise Unvollkommenheiten auf und erfülle die rechtlichen Kriterien zur Verwertbarkeit von ärztlichen Gutachten nicht. Es sei daher vollumfänglich auf die nachvollziehbaren Ausführungen der ihn seit bald zehn Jahren behandelnden und betreuenden Ärzte abzustellen (S. 9 Ziff. II.7).
2.3 Streitig ist, ob die medizinische Situation ausreichend abgeklärt wurde, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverneinung im April 1997 erheblich verändert hat und nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
2.4 In den Anträgen des Beschwerdeführers wurden zwar im Rahmen der beantragten gesetzlichen Leistungen in Klammern auch berufliche Massnahmen aufgeführt (S. 2). Begründet wurde dieser Antrag indes nicht, vielmehr wurden lediglich die Anträge auf eine Invalidenrente sowie weitere Abklärungen begründet und die dazugehörigen Anträge auf S. 9 (Ziff. 7) spezifiziert und wiederholt. Im Weiteren wurden berufliche Massnahmen in der Verfügung vom 9. Oktober 2015 nicht beurteilt, auch wenn sie im Einwand (wie in der Beschwerde) im Rahmen der beantragten gesetzlichen Leistungen erwähnt jedoch ebenfalls nicht begründet worden waren (Urk. 7/58; vgl. auch Urk. 2 S. 2 unten).
Angesichts der in der Beschwerde ausschliesslich begründeten Anträge auf eine Invalidenrente sowie weitere Abklärungen und die Wiederholung nur dieser Anträge auf S. 9 (Ziff. 7) der Beschwerde, ist davon auszugehen, dass dem Antrag auf berufliche Massnahmen keine Bedeutung zukommt, weshalb im Folgenden auf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nicht weiter eingegangen wird. Dies nicht zuletzt auch aus dem Grund, dass sich die IV-Stelle aus vertretbaren Gründen zu diesem Antrag noch gar nicht geäussert hat (vgl. Urk. 2).
3.
3.1 Der rechtskräftigen Ablehnungsverfügung vom 10. April 1997 (Urk. 7/11) lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt der J.___, vom 4. Februar 1997 (Urk. 7/7) zugrunde. Dr. A.___ diagnostizierte eine Störung durch Opioide (ICD-10 F11; S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer konsumiere neben Methadon etwa zweimal wöchentlich Heroin. Die psychische Situation sei wie bei vielen Personen unter chronischer Drogenwirkung schwer zu beurteilen. Bezüglich Arbeit und gesellschaftlichem Fortkommen sei er sicher vollkommen resigniert (S. 3 unten). Der Beschwerdeführer sei seiner Ansicht nach aktuell nicht vermittelbar. Dazu würden die Entkräftung bei langjährigem Drogenkonsum ebenso wie die intellektuelle Behinderung beitragen, aufgrund welcher auch ohne Drogenproblematik allenfalls eine manuelle, wenig anspruchsvolle Arbeit in Frage käme. Daran werde sich mittelfristig nichts ändern (S. 3 f.).
3.2 Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 1997 (Urk. 7/8) aus, dass der Beschwerdeführer ohne Drogenproblematik einer unqualifizierten Arbeit in einem 100%-Pensum nachgehen könnte. Somit sei keine Invalidität anzuerkennen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. April 1997 (Urk. 7/11) ab. Sie führte dazu aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf reinem Suchtgeschehen (Drogen) beruhe, somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe. Bei vollständiger Abstinenz wäre es dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar, einfachere Hilfsarbeiten auszuführen.
4.
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, E.___, nannte in seinem Bericht vom 22. April 2014 (Urk. 7/24) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
- mit vorherrschenden Merkmalen einer dissozialen emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einer sozialen Phobie
- bei Störung des Sozialverhaltens und ADHS im Kindesalter
- bei chronisch-repetitiven multiplen negativen Erlebnissen
- mit organischer Mitbeteiligung als Folgestörung des Drogenkonsums und bei jahrelangem Gebrauch psychotroper Substanzen über der neurotoxischen Schwelle
- bestehend seit der Kindheit/Jugend
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- bestehend seit Adoleszenz
- Teilamputation Dig III rechte Hand
- nach Arbeitsunfall 2013
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) GOLD II
- bei Nikotinabhängigkeit zirka 40 Packyears
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden Diagnosen (S. 2 Mitte):
- Substanzstörungen sekundär als Folgestörungen der ersten zwei Diagnosen
- sekundäre Opioidabhängigkeit, gegenwärtig in ärztlich geführtem Substitutionsprogramm (ICD-10 F11.22)
- Status nach Kokainabhängigkeit, sporadischerer Gebrauch (ICD-10 F14.20)
- Cannabisabhängigkeit, sporadischerer Gebrauch
- arterielle Hypertonie
- Status nach axialer Hiatushernie mit erosiver bis ulceröser Refluxösophagitis 2005, seither hochdosiert Pantozol
- Status nach Clavicula Fraktur beidseits 1988 nach Motorradunfall in F.___
- diverse Leiden des Magendarm-Kanals
Der Beschwerdeführer habe insbesondere Schmerzen in den Füssen. Zudem habe er Probleme mit dem amputiertem Finger, Gleichgewichtsstörungen und Konzentrationsprobleme. Er habe diverse Ängste in der Öffentlichkeit, führe Selbstgespräche, sei ungeduldig und ablenkbar. Vom Beobachtungszeitpunkt in der Klinik seit 2006 bis auf Weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer komme täglich in die E.___ zur DOT-Einnahme (Directly Observed Therapy) der Medikamente. Es finde eine regelmässige somatische und psychische Betreuung nach Bedarf statt sowie eine engmaschige psychosoziale Betreuung. Es fänden regelmässige Behandlungsplanungen und Zielüberprüfungssitzungen statt (S. 2 f.). Er empfehle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (S. 3 oben).
4.2 Die Ärzte des Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 6. Januar 2015 (Urk. 7/46/2-21) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff. Ziff. 3.1, S. 8 ff. Ziff. 4.1.1, S. 13 f. Ziff. 4.2.1) und auf ihre am 25. November 2014 (vgl. S. 2 Mitte) durchgeführten allgemeininternistischen (S. 6 Ziff. 3.2), psychiatrischen (S. 10 f. Ziff. 4.1.2) und orthopädischen (S. 14 f. Ziff. 4.2.2) Untersuchungen.
Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):
- leichte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- chronische Beschwerden im Bereich Dig III der adominanten linken Hand
- Status nach longitudinaler Fräsenverletzung mit Knochendefekt des ulnaren Endgliedes sowie des ulnaren distalen Mittelgliedes samt Destruktion des DIP-Gelenkes am 30. September 2013
- Status nach Amputation in Höhe des Mittelgliedes am 30. September 2013
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) GOLD II
- persistierender Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 Ziff. 5.2):
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- Klaustrophobie (ICD-10 F40.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22)
- psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (ICD-10 F13.22)
- Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- Status nach psychischer und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19)
- Status nach Legasthenie und ADHS in der Kindheit
- anamnestisch Status nach beidseitiger Schulterverletzung im Rahmen eines Motorradunfalles 1984
- arterielle Hypertonie
- axiale Hiatushernie
- Status nach Antrumgastritis
- Hämorrhoidalleiden
- Status nach Hepatitis C Infektion
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte die allgemeininternistische Untersuchung (S. 5 ff. Ziff. 3), Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die psychiatrische Untersuchung (S. 8 ff. Ziff. 4.1) und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die orthopädische Untersuchung (S. 13 ff. Ziff. 4.2) durch.
Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration angegeben habe, sich eine leichte Arbeit zu zirka 50 % vorzustellen. Er habe jedoch nicht sagen können, welche Arbeit möglich wäre (S. 7 Ziff. 3.1.4, S. 18 Ziff. 6.1). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass gegenwärtig bezüglich der Sucht ein kontrollierter therapeutischer Zustand bestehe. Der Beschwerdeführer nehme an einer ärztlich kontrollierten Abgabe eines Opiatpräparates teil und erhalte die kontrollierte Abgabe eines Benzodiazepins. Auch bestehe weiterhin ein Cannabis-Konsum. Bezüglich Alkohol sei der Beschwerdeführer abstinent. Im Vordergrund stehe gegenwärtig eine etwas erhöhte Ängstlichkeit in Bezug auf Anforderungen für soziale Kontakte. Ausserdem bestehe eine Klaustrophobie. Die erhöhte Ängstlichkeit könne als generalisierte Angststörung zusammengefasst werden, welche insgesamt als leichtgradig zu werten sei. Ausserdem bestehe eine Dysthymie. Diese äussere sich in einer fortwährend dysphorisch leicht bedrückten Stimmungslage mit Pessimismus und tiefem Selbstwertempfinden. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung hätten aktuell nicht gefunden werden können. Insbesondere könne diese nicht einer Borderline-Störung zugeordnet werden. In der grobklinischen Untersuchung hätten sich in einigen kognitiven Tests auch keine Hinweise für eine erhebliche kognitive Störung als Folge der langjährigen Polytoxikomanie ergeben. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer auch die notwendige Konzentration und Aufmerksamkeit aufbringen können, so dass die klinische Relevanz eines ADHS gegenwärtig ebenfalls nicht bestätigt werden könne. Eine erhebliche Bewegungsunruhe habe nicht vorgelegen (S. 11 f. Ziff. 4.1.4, S. 18 Ziff. 6.2). Die Gutachter setzten sich sodann mit dem Bericht von Dr. C.___ vom April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1) auseinander und führten diesbezüglich aus, dass sie die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aufgrund ihrer Befunde nicht bestätigen könnten. Beim Beschwerdeführer habe bereits im Jugendalter ein Drogenkonsum eingesetzt, der für den weiteren Lebens- und Krankheitsverlauf bestimmend gewesen sei. Des Weiteren könnten sie aufgrund der klinischen Befunde keine organischen Folgeerscheinungen des langjährigen Suchtkonsums nennen. Was den depressiven Zustand anbelange, sei dieser im Rahmen einer Dysthymie zu erklären (S. 12 Ziff. 4.1.8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit aufgrund der leichtgradigen generalisierten Angststörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Aufgrund der Klaustrophobie sollten keine Tätigkeiten in geschlossenen, fensterlosen Räumen zugemutet werden (S. 18 Ziff. 6.2).
Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule und der Extremitäten habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte bei guter Kraftentfaltung gezeigt. Am linken Mittelfinger bestehe im Bereich der Amputation eine vermehrte Berührungsempfindlichkeit. An der Schulter links könne eine Instabilität des Akromioklavikulargelenkes festgestellt werden. Neurologisch habe eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden können. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Ganztagespensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs). Auf das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte ebenso wie auf den repetitiven Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus verzichtet werden (S. 18 f. Ziff. 6.2). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.2).
Insgesamt kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (Ganztagespensum mit um 10 % reduzierter Leistungsfähigkeit bei vermehrtem Pausenbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und aus orthopädischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern sich ergänzen (S. 19 Ziff. 6.2). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe seit 2008. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe mindestens seit November 2014. In der Vergangenheit könne allerdings in derartigen Tätigkeiten keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (S. 19 Ziff. 6.3). Aus psychiatrischer Sicht sollte die Angststörung mit Hilfe eines anxiolytischen Antidepressivums behandelt werden. Eine psychotherapeutische Behandlung wäre indiziert, falls der Beschwerdeführer dazu motiviert sei (S. 19 Ziff. 6.6). Berufliche Massnahmen im Sinne der Reintegration an einem Arbeitsplatz würden empfohlen (S. 19 Ziff. 6.7).
4.3 Dr. med. Z.___, Oberärztin, D.___, E.___, führte in ihrem Bericht vom 26. März 2015 (Urk. 11) aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2006 ohne Unterbruch in der E.___ behandelt werde. Er beziehe täglich seine Substitutionsmedikamente und es fänden regelmässige Gespräche zur Behandlungsplanung im interdisziplinären Team statt (S. 1 Mitte).
Die Ärztin nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
- mit ängstlich-vermeidenden und schizoiden Zügen, sowie Merkmalen vom Borderline-Typ
- bei Störung des Sozialverhaltens und ADHS im Kindesalter
- bei chronisch-repetitiven multiplen negativen Erlebnissen
- mit organischer Mitbeteiligung als Folgestörung des Drogenkonsums und bei jahrelangem Gebrauch psychotroper Substanzen über der neurotoxischen Schwelle
- bestehend seit der Kindheit/Jugend
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- bestehend seit Adoleszenz
- Teilamputation Dig III rechte Hand
- nach Arbeitsunfall am 30. September 2013
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) GOLD II
- bei Nikotinabhängigkeit zirka 40 Packyears
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 2 unten):
- Substanzstörungen sekundär als Folgestörungen der ersten zwei Diagnosen
- sekundäre Opioidabhängigkeit, gegenwärtig in ärztlich geführtem Substitutionsprogramm (ICD-10 F11.22)
- Status nach Kokainabhängigkeit, gegenwärtig sporadischer Gebrauch (ICD-10 F14.20)
- Cannabisabhängigkeit, sporadischer Gebrauch
- arterielle Hypertonie
- Status nach axialer Hiatushernie mit erosiver bis ulceröser Refluxösophagitis 2005, seither hochdosiert Pantozol
- Status nach Clavicula Fraktur beidseits 1988 nach Motorradunfall in F.___
- diverse Leiden des Magendarm-Kanals
Da weiterhin von der Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei, rechne sie, wie bereits im Bericht vom 22. April 2014 von Dr. C.___ dargelegt worden sei (vorstehend E. 4.1), mit einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Phasenweise – vor allem nach dem Arbeitsunfall mit nachfolgender Amputation des Endgliedes des rechten Mittelfingers im September 2013 – sei die Arbeitsfähigkeit durch die depressive Symptomatik eingeschränkt gewesen (S. 3 oben).
Im Rahmen der Y.___-Begutachtung seien die geklagten Ängste des Beschwerdeführers sowie die Einschränkungen bezüglich sozialer Kontakte, Pessimismus und tiefem Selbstwertgefühl in Zusammenhang mit den Diagnosen der Sozialphobie und einer Dysthymie interpretiert worden. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht gefunden worden. Hier wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Diagnosekriterien der Persönlichkeitsstörung wichtig (S. 3 unten). Sie interpretiere die geschilderten Beschwerden in Zusammenhang mit der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Es bestünden Merkmale verschiedener Persönlichkeitsstörungen und die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome könnten auch verschiedenen Persönlichkeitsstörungen zugeordnet werden. Vor allem die Schwierigkeiten in sozialen Situationen, mit den damit verbundenen Überzeugungen sozial unbeholfen und minderwertig zu sein, die Sorge in sozialen Situationen kritisiert zu werden, das deutlich verminderte Selbstwertgefühl und das damit einhergehende Vermeidungsverhalten bezüglich sozialer und beruflicher Aktivitäten, würden in Ausmass und Dauer die Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung erfüllen. Weiter bestünden Merkmale einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (wenige oder überhaupt keine Tätigkeiten würden Vergnügen bereiten) und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vor allem das Gefühl der inneren Leere). Sie stütze sich in ihrer Beurteilung auf die Schilderungen des Beschwerdeführers, auf fremdanamnestische Angaben und auf ihre Beobachtungen über den gesamten Zeitraum der Behandlung von knapp neun Jahren. Bezüglich depressiver Symptomatik seien zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung im Februar 2014 die Kriterien einer mittelgradig depressiven Episode, bei bekannter rezidivierender depressiver Störung, erfüllt gewesen. Dies schliesse die von den Gutachtern gestellte Diagnose Dysthymia aus (S. 4).
Es bestünden deutliche Hinweise, dass die psychischen Einschränkungen schon vor Beginn der Behandlung in der E.___ bestanden hätten. Die im Gutachten ausführlich dargestellte Arbeitsanamnese zeige, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder um Arbeit bemüht habe, jedoch das Arbeitsverhältnis meist nach wenigen Monaten wieder beendet worden sei. Aus der Anamnese werde deutlich, dass dies mit der Symptomatik der Persönlichkeit in Zusammenhang gesehen werden müsse, denn der Beschwerdeführer sei seit langem stabil substituiert. Es sei schwierig, das Ausmass genau zu quantifizieren. Sie gehe von einer Einschränkung von 50 % aus. Da es sich primär um Einschränkungen im sozialen Erleben und Verhalten handle, betreffe die Einschränkung alle beruflichen Tätigkeiten (S. 4 unten). Die Umsetzung beruflicher Massnahmen werde aus den dargelegten Gründen schwierig. Für die Restarbeitsfähigkeit wären berufliche Massnahmen aber grundsätzlich angezeigt (S. 5 oben).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom Januar 2015 umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie. Die Gutachter Dr. G.___, Dr. I.___ und Dr. H.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (vorstehend E. 4.2).
Die Y.___-Gutachter legten dar, dass die erhöhte Ängstlichkeit des Beschwerdeführers als generalisierte Angststörung zusammengefasst werden könne, welche insgesamt als leichtgradig zu werten sei. Ausserdem bestehe eine Dysthymie, die sich in einer fortwährend dysphorisch leicht bedrückten Stimmungslage mit Pessimismus und tiefem Selbstwertempfinden äussere. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung hätten aktuell nicht gefunden werden können. Insbesondere könne diese nicht einer Borderline-Störung zugeordnet werden (vorstehend E. 4.2). Die Gutachter stellten in schlüssiger Weise dar, weshalb die Diagnose einer leichten generalisierten Angststörung und einer Dysthymie hingegen keine kombinierte Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störung vorliegen.
Zudem führten die Y.___-Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (Ganztagespensum mit um 10 % reduzierter Leistungsfähigkeit bei vermehrtem Pausenbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und aus orthopädischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern würden sich ergänzen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe seit 2008. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe mindestens seit November 2014 (vorstehend E. 4.2).
Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
5.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom April 2014 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode. Für die von ihm genannten Diagnosen, insbesondere die Persönlichkeitsstörung, führte er keine Befunde oder Beobachtungen an, welche die Diagnosen nachvollziehbar machen würden. Ausserdem empfahl er, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (vorstehend E. 4.1). Sein Bericht vermag demnach nicht zu überzeugen und das Y.___-Gutachten zu entkräften. Die Y.___-Gutachter legten zudem in ihrem polydisziplinären Gutachten schlüssig und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb nicht auf den Bericht von Dr. C.___ abzustellen sei (vorstehend E. 5.1).
5.3 Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom März 2015 weitgehend die gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ in seinem Bericht vom April 2014. Ihrer Ansicht nach bestünden Merkmale einer ängstlich-vermeidenden, einer schizoiden und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung. Sie begründete diese Diagnose mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in sozialen Situationen, mit den damit verbundenen Überzeugungen, sozial unbeholfen und minderwertig zu sein, mit der Sorge, in sozialen Situationen kritisiert zu werden, mit dem deutlich verminderten Selbstwertgefühl, dem damit einhergehenden Vermeidungsverhalten, damit, dass wenige oder überhaupt keine Tätigkeiten Vergnügen bereiteten und mit einem Gefühl der inneren Leere (Urk. 11 S. 4 Ziff. 5). Ausserdem habe eine depressive Symptomatik vorgelegen (vorstehend E. 4.3). Die Y.___-Gutachter berücksichtigten bei ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes die Symptome des Beschwerdeführers und legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb keine Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störung vorliegen (vorstehend E. 5.1). Insbesondere anerkannten die Y.___-Gutachter die etwas erhöhte Ängstlichkeit in Bezug auf Anforderungen für soziale Kontakte, subsumierten diese jedoch unter die Diagnose einer leichten generalisierten Angststörung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit und in vielen sozialen Situationen behindernd auswirke (Urk. 7/46 S. 11 f. Ziff. 4.1.3-5). Weitere Merkmale einer Persönlichkeitsstörung konnten die Gutachter hingegen nicht feststellen. Betreffend die depressive Symptomatik diagnostizierten sie eine Dysthymie. Die Gutachter berücksichtigten demnach die geklagten Beschwerden, stellten jedoch andere Diagnosen als Dr. Z.___. Bei der Beurteilung von Dr. Z.___ handelt es sich demnach im Wesentlichen um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, welche das Y.___-Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften vermag.
5.4 Der medizinische Sachverhalt ist demnach dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten mehr zumutbar sind. Körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten sind ihm jedoch seit November 2014 zu 90 % zumutbar (vorstehend E. 5.1).
Damit kann festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der erneuten Anmeldung im Februar 2014 im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenverneinung im April 1997 verschlechtert hat.
Mit dem überzeugenden Y.___-Gutachten ist der medizinische Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt worden. Weitere Abklärungen sind nicht nötig (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).
6.
6.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer machte 1976 bis 1979 eine Anlehre als Kleinoffset-Drucker ohne Diplom. Danach war er als Offset-Drucker und Papierschneider tätig. Seit dem Jahr 2001 arbeitete der Beschwerdeführer für verschiedene Arbeitgeber als (Hilfs-)Maler und bezog zwischendurch bis ins Jahr 2011 Arbeitslosenentschädigung. Zuletzt war der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes tätig (Urk. 7/46/2-21 S. 6 Ziff. 3.1.2, Urk. 7/53). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unregelmässig bei verschiedenen Arbeitgebern und zuletzt in einem Beschäftigungsprogramm tätig war, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für Maler des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Total Männer) ab. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Einkommen für das Jahr 2014 von rund Fr. 69‘021.-- (Urk. 2 S. 2 Mitte, vgl. Urk. 7/55 S. 1) wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten (Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5 Dem Beschwerdeführer sind keine körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten mehr zumutbar, weshalb er seine angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben kann. Körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten sind ihm jedoch zu 90 % zumutbar (vorstehend E. 5.4). Dem Beschwerdeführer ist es demnach möglich, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen)
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer) ab. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Einkommen für das Jahr 2014 von rund Fr. 66‘224.--, mithin rund Fr. 59‘602.-- bei einem Pensum von 90 % (Urk. 2 S. 2 Mitte, vgl. Urk. 7/55 S. 2) wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten (Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist.
6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69‘021.-- mit den Invalideneinkommen von Fr. 59‘602.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘419.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 14 %.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Die Frage, ob vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, kann offen gelassen werden, da selbst bei der Gewährung eines maximalen Abzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich zwar der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Februar 2014 im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenverneinung im April 1997 verschlechtert hat. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert daraus jedoch nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger