Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01152




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 6. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, meldete sich am 6. Mai 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 7/17).

1.2    Nach Eingang eines am 27. Dezember 2004 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/60) teilte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland – der Versicherte verlegte seinen Wohnsitz in der Zwischenzeit ins Ausland (vgl. Urk. 7/18) - dem Versicherten mit Mitteilung vom 31. Januar 2005 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/77). Gleichzeitig führte sie aus, dass die Erwerbstätigkeit durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung inklusive Psychotherapie verbessert werden könnte. Sie auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterziehen.

1.3    Nach Eingang eines am 17. November 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogen (Urk. 7/61) holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland unter anderem beim behandelnden Psychiater einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/38, Urk. 7/43, Urk. 7/57). Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 (Urk. 7/45) forderte sie den Versicherten ein letztes Mal auf, sich bis spätestens zum 18. April 2010 mit einem Psychiater in Verbindung zu setzen, um eine psychiatrische Therapie einzuführen, ansonsten die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werde.

    Mit Verfügung vom 20. April 2010 (Urk. 9) hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die bisher ausgerichtete Rente per 1. Juni 2010 auf, da der Versicherte der Mitwirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei.

1.4    Am 3. Juni 2015 meldete sich der Versicherte, der mittlerweile wieder in Zürich lebt, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90-96) trat die IVStelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/97 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Es sei festzustellen, dass die Einstellung der Invalidenrente im Jahr 2010 nie rechtskräftig verfügt worden sei (S. 2 Ziff. 3). Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 25. Januar 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).

    Mir Replik vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben und der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell würden die Anträge der Beschwerde vom 5. November 2015 mit Ausnahme von Ziffer 3 bestehen bleiben.

    Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.4    Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1).

    Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

    a.    trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

    b.    der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

    c.    Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

    d.    der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

1.6    Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls, dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Rz 126 zu Art. 30-31 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die internistischen Diagnosen würden für angepasste Tätigkeiten keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht würden im Vergleich zu bereits vorliegenden Berichten keine anderen funktionellen Einschränkungen als die bereits bekannten genannt (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es sich bei der Rentenaufhebung im Jahre 2010 um eine formelle Einstellung gehandelt habe, womit eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seitens des Beschwerdeführers nicht nötig sei. Den vorliegenden Akten sei jedoch zu entnehmen, dass nach wie vor keine regelmässige und adäquate psychiatrische Therapie stattgefunden habe. Der Aufenthalt in der Z.___ und der einmalige Besuch bei Dr. A.___ vermöchten dem nicht zu genügen. Insoweit sei die Schadenminderungspflicht nach wie vor nicht erfüllt und es werde am Nichteintreten auf die Neuanmeldung festgehalten, wenn auch aus anderen Gründen (S. 2).

    Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass auf die Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen, werde die materielle Abweisung des Leistungsanspruchs beantragt (S. 2 f.). Es sei nicht von einem IV-relevanten, behandlungsresistenten, erheblichen und langandauernden Gesundheitsschaden auszugehen, weshalb dadurch kein Anspruch auf IV-Leistungen resultieren könne (S. 3).


2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegend nicht massgebend sei und sich selbst bei Vergleichung des aktuellen Gesundheitszustandes mit demjenigen aus dem Jahr 2002 eine Veränderung ergebe. So seien zumindest neu auch körperliche Beeinträchtigungen im Arztbericht der Z.___ aufgeführt (S. 9). Es genüge, wenn er seiner Mitwirkungspflicht wieder nachkomme, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen sei (S. 10). Ausserdem sei die RAD-Ärztin, welche zum Arztbericht der Z.___ Stellung genommen habe, keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Weder die Kundenberaterin noch ein Arzt/eine Ärztin des RAD hätten ihn persönlich gesehen, sondern sich alleine auf die vorhandenen Akten gestützt. Diese Aussagen seien somit aufgrund der fehlenden Fachkompetenz sowie der fehlenden persönlichen Untersuchung nicht verwertbar. So fehlten die nötigen Kenntnisse, um seinen Gesundheitszustand tatsächlich beurteilen zu können (S. 10).

    In der Replik machte er sodann geltend, die Einstellung der Rente im Jahr 2010 werde nicht mehr bestritten (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe über eine Neuanmeldung verfügt, welche in casu nicht relevant sei. Sie hätte stattdessen über die Erfüllung der Schadenminderungspflicht verfügen müssen (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.    

3.1    Da vorliegend nach einer gestützt auf die Nichterfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht und somit nach einer auf eine Hypothese gestützten Ablehnung eines weiteren Anspruchs auf eine Rente ein Nichteintreten verfügt wurde, ist in erster Linie nicht die Veränderung des Gesundheitszustandes in einem rentenbegründenden Ausmass zu prüfen, sondern vielmehr wie es sich nun mit dem Erfüllen der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers verhält (vgl. vorstehend E. 1.3).

3.2    Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 31. Januar 2005 eine Schadenminderungspflicht auferlegt, indem er angehalten wurde, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterziehen (vgl. Urk. 7/77).

    Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem 14. April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung sei (Urk. 7/66). Diesbezügliche Berichte sind in den Akten nicht vorhanden.

3.3    Anlässlich einer weiteren Revision wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2009 aufgefordert, sich vom behandelnden Psychiater untersuchen zu lassen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Urk. 7/38).

    Am 19. Juni 2009 (Urk. 7/43) erfolgte eine Mahnung mit nochmaliger Fristansetzung zur Einreichung der medizinischen Unterlagen mit der Androhung, dass die Rente ansonsten aufgehoben werde.

    Im eingereichten Bericht vom 15. Juli 2009 (Urk. 7/57) der behandelnden Psychiater Dr.  C.___, Consultant Psychiatrist, und Dr.  D.___, Consultant Psychiatrist & Nephrologist, B.___, wird als Diagnose eine majore depressive episode genannt und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung in einer depressiven Stimmung gezeigt habe, an Schlaflosigkeit, Appetit- und Interessenlosigkeit und an Konzentrationsstörungen leide. Eine erste solche Episode habe im Jahre 2002 stattgefunden, wobei er in der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik mit Antidepressiva während eineinhalb Jahren behandelt worden sei. Nach dem Absetzen der Medikamente hätten depressive Symptome wie herabgesetzte Stimmung, Freudlosigkeit und Einschlafprobleme angehalten. Der Beschwerdeführer habe diese Symptome jedoch aushalten können. Vor zwei Monaten seien die heute festgestellten Symptome aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei momentan nicht mehr als zu 30 % arbeitsfähig. Es seien ihm Medikamente abgegeben worden. In einem Monat werde eine Kontrolle bezüglich des Ansprechens der Medikamente stattfinden.

3.4    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Nephrologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. Oktober 2009 Stellung (Urk. 7/76) zur Frage, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und führte aus, dass der Beschwerdeführer, obwohl er von der Schweiz zu 100 % berentet werde, seit dem 2. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in B.___ arbeite. Obwohl als Schadenminderungspflicht am 19. Januar 2005 eine regelmässige psychiatrische Behandlung auferlegt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem psychiatrischem Zeugnis vom 15. Juli 2009 seit Mitte 2003 weder psychiatrisch noch medikamentös behandeln lassen. Die Schadenminderungspflicht habe er nicht eingehalten. Erst nachdem die schweizerische Rentenrevision angekündigt worden sei, sei er am 1. Juli 2009 wieder bei einem Psychiater in B.___ vorstellig geworden, wobei er dort angegeben habe, sich erst seit 2 Monaten wieder etwas depressiv zu fühlen. Seit dem Jahre 2002 habe der Beschwerdeführer trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne wesentliche psychische Einschränkungen leben und seit mindestens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 17. November 2009 Stellung (Urk. 7/75 S. 1 ff.) zur Frage, ob trotz Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen festgestellt werden könne, und führte aus, dass sich der Bericht von Dr.  C.___ nicht über den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung äussere. Es sei nichts über die Zeit zwischen 2003 und 2009 zu erfahren (S. 2 unten). Für den Nichtspezialisten sei ausgeführt, dass die rezidivierende majore/charakterisierte depressive Störung phasenweise verlaufe, und dass eine Phase Wochen bis maximal Monate dauern könne. Man könne sie mit korrekt ausgewählten und dosierten Antidepressiva (dies sei im vorliegenden Bericht der Fall) abkürzen und mit einer Erhaltungstherapie mit Antidepressiva die Rückfälle weitgehend verhindern. Der vorliegende Bericht gebe weder über eine Verbesserung noch über eine Verschlechterung Auskunft. Er gebe nur Auskunft, dass derzeit eine depressive Phase bestehe, welche den Versicherten zurzeit daran hindere, mehr als 30 % zu arbeiten. Eine solche depressive Phase habe für sich allein genommen keinen Stellenwert im Sinne der Invalidenversicherung. Eine typische depressive Phase dauere in der Regel maximal ein paar Monate. Nur in der Minderzahl der Fälle komme es zu einer Chronifizierung (S. 3).

3.6    Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 (Urk. 7/45) wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, sich bis spätestens zum 18. April 2010 mit einem Psychiater in Verbindung zu setzen, um eine psychiatrische Therapie einzuführen, ansonsten die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werde.

    Mit Schreiben vom 10. März 2010 (Urk. 7/46) führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Juli 2009 in psychiatrischer Behandlung in B.___, er habe den Bericht von Dr.  C.___ bereits eingereicht.


    In der Verfügung vom 20. April 2010 (Urk. 9) wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 mitgeteilt worden sei, dass er der Aufforderung vom 31. Januar 2005, eine konsequente psychiatrische Therapie durchzuführen, nicht nachgekommen sei. Da sie keine ärztlichen Unterlagen im Revisionsverfahren erhalten hätten, seien am 19. Februar 2009 psychiatrische Berichte angefordert worden, wonach der Beschwerdeführer lediglich am 15. Juli 2009 einen Psychiater aufgesucht habe, seit der letzten Aufforderung jedoch keine weitere ärztliche Behandlung durchgeführt habe. Es werde weiterhin festgestellt, dass die Psychotherapie eindeutig nicht regelmässig durchgeführt worden sei. Eine Therapiesitzung einmal jährlich sei keine konsequente Psychotherapie. Somit sei der Beschwerdeführer der Mitwirkung zur Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.

3.7    Mit der Neuanmeldung vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/34) reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der Z.___ vom 1. Juni 2015 ein, woraus hervorgeht, dass er seit dem 10. April 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 10. April bis 7. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das ärztliche Zeugnis werde bei längerem Aufenthalt fortlaufend angepasst (Urk. 7/33).

    Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 (Urk. 7/83) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Beweismittel wie ärztliche Bestätigungen oder Berichte einzureichen.

    Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis der Z.___ vom 2. Juli 2015 ein, wonach er seit dem 26. Mai 2015 bei ihnen in Behandlung stehe und vom 10. April bis 2. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/84).

    Am 22. Juli 2015 erfolgte eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln mit dem Hinweis, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen nicht ausreichen würden (Urk. 7/85).

    Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Austrittsbericht der Z.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/87) über seinen stationären Aufenthalt vom 10. April bis 22. Mai 2015 und über den teilstationären Aufenthalt vom 26. Mai bis 2. Juli 2015 ein. Die Ärzte der Z.___ nannten folgende Diagnosen:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Verdacht auf anstrengungsinduzierte Angina pectoris

- hypertensive Kardiopathie ohne (kongestive) Herzinsuffizienz. Ohne Angabe einer hypertensiven Krise

- Beinödeme, am ehesten durch Medikamente oder venöse Insuffizienz verursacht

- subklinische Hypothyreose Juni 2015

    Sie führten aus, dass der Eintritt freiwillig auf Selbstzuweisung bei psychosozialer Belastungssituation und mittelgradiger depressiver Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei (S. 1). Der Beschwerdeführer sei infolge finanzieller Schwierigkeiten seit dem 31. März 2015 aus den arabischen Emiraten in die Schweiz zurückgekehrt. Seit einem Jahr bestehe eine zunehmende psychopathologische Verschlechterung mit depressiver Stimmung, Schlafstörung, Appetitminderung und Antriebslosigkeit. In den arabischen Emiraten sei ihm ein unbekanntes Medikament verschrieben worden, wobei es teilweise besser gegangen sei, er sich die Behandlung aber nicht mehr habe leisten können. In der Schweiz habe er keine Wohnung, er lebe bei Freunden und seine zweite Ehefrau sei mit den vier gemeinsamen Kindern in Schweden, um Asyl zu beantragen.

    In den Jahren 2001 und 2002 sei es aufgrund depressiver Episoden zu zwei Hospitalisationen in der Z.___ gekommen, wobei damals ambulante psychiatrische Behandlungen stattgefunden hätten (S. 2).

    Aufgrund der depressiven Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen sei eine medikamentöse Behandlung begonnen worden. Darunter hätten sich die Konzentration, die Stimmung, der Antrieb und der Appetit verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich im sozialen Kontakt schwingungsfähiger und aufgeschlossener gezeigt. Die depressiven Symptome hätten sich intermittierend nach Einreise der Familie Mitte Juni wieder verstärkt ausgeprägt gezeigt (S. 4). Der Beschwerdeführer habe regelmässig am Therapieprogramm teilgenommen. Während der Behandlung seien die sozialen Anliegen im Vordergrund gestanden. Mit Rückkehr der Familie habe der Beschwerdeführer seinen Fokus mehr in den Alltag verlagert und sich mit Unterstützung eines Freundes um die sozialen Belange für die Familie gekümmert. Die Stimmung sei auch unter diesen Veränderungen stabil geblieben (S. 5).

3.8    Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/86) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 in seiner Praxis gesehen habe und die Feststellungen der Z.___ zum Gesundheitszustand bei Austritt nach wie vor vorgefunden habe.


    Dr. A.___ berichtete erneut am 29. Oktober 2015 (Urk. 3/4) und nannte folgende Diagnosen:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Migration

    Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Juli 2015 in Behandlung durch den Psychiater und den delegiert arbeitenden klinischen Psychologen sei. Dabei sei eine geringgradige Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten (S. 1). Vom 10. April bis 30. September 2015 habe eine 100%ige und ab dem 1. Oktober 2015 bis mindestens 31. Oktober 2015 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 22. Juli 2015 fänden eine ärztliche, integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine wöchentliche delegierte Psychotherapie in arabischer Sprache statt. Die Dauer der Störung sei seit 2001 belegt (S. 2). Trotz des relativ hohen Bildungsstandes des Beschwerdeführers sei die Introspektivität nur sehr mässig gegeben und die Möglichkeiten zur ursächlichen respektive zur Verhaltenstherapie seien sehr stark eingeschränkt. Das behütende Umfeld seiner Familie stütze den Beschwerdeführer deutlich und habe letztlich den Charakter einer externen gegebenen Tagesstruktur. Die Migration und das mangelnde Deutsch seien weitere Schwachpunkte für die Überwindung der gesundheitlichen Schwierigkeiten. In Anbetracht der angeführten Faktoren müsse von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % ausgegangen werden (S. 3).


4.

4.1    Dass die im Jahre 2005 angeordnete Massnahme (regelmässige Psychotherapie; vgl. Urk. 7/77) zumutbar war, steht ausser Frage.

    Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seit April 2005 bei einem Psychiater in B.___ in Behandlung stehe, ist vorliegend keine entsprechende Behandlung dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.2). Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der behandelnde Psychiater in B.___, Dr.  C.___, im Bericht vom Juli 2009 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausführte, die aktuell bestehenden Symptome seien vor zwei Monaten aufgetreten. Ob der Beschwerdeführer somit bereits im Mai 2009 bei Dr.  C.___ vorsprach oder anlässlich des Termins im Juli 2009 von den bestehenden Symptomen berichtete, geht aus dem Bericht nicht hervor. Dr.  C.___ räumte im Bericht sodann ein, dass dem Beschwerdeführer Medikamente abgegeben worden seien und in einem Monat eine Kontrolle stattfinden werde. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der im Januar 2005 auferlegten Schadenminderungspflicht bis im Juli 2009 weder psychiatrisch noch medikamentös hat behandeln lassen.

    Erneuten Aufforderungen im Jahre 2010, weitere medizinische Berichte einzureichen, wurde keine Folge geleistet, weshalb mit Verfügung vom 20. April 2010 die Rente eingestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6).

    Erst ab April 2015, kurz vor der Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) und gut 10 Jahre nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht, ist eine vorerst stationäre (bis Mai 2015), danach teilstationäre (Mai bis Juli 2015) Behandlung in der Z.___ bis zum 2. Juli 2015 sowie eine bisher einmalige Behandlung durch Dr. A.___ am 22. oder/und 29. Juli 2015 dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.8), wobei sich die Berichte bezüglich des ersten Behandlungstermins widersprechen (vgl. Urk. 7/86 und Urk. 3/4). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Neuanmeldung nach wie vor keine regelmässige adäquate psychiatrische Therapie wahrgenommen hat und somit seine Schadenminderungspflicht - bis zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Daran vermögen – wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat – auch der Aufenthalt in der Z.___ sowie der einmalige Besuch bei Dr. A.___ im Juli 2015 nichts zu ändern.

    Aus dem erst im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom Oktober 2015 (Urk. 3/4) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer nun offenbar seit dem 22. Juli 2015 – und damit nach Einreichung seiner Neuanmeldung - wöchentliche Sitzungen wahrnehme, wobei bereits eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Von diesem Bericht konnte die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass am 5. Oktober 2015 jedoch keine Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer hätte bei seiner Neuanmeldung im Juni 2015 (vgl. Urk. 7/34) vorbringen sollen, alles ihm Zumutbare vorgekehrt zu haben, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Dies hat er jedoch erst im vorliegenden Gerichtsverfahren getan (vgl. Urk. 3/4), weshalb sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2015 im Ergebnis als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.2    Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die Beschwerdegegnerin über das regelmässige Weiterführen seiner nun begonnenen – und einst angeordneten – Behandlung zu informieren, so dass diese nach Ablauf einer adäquaten Zeitdauer auch im Hinblick auf sein Erfüllen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht erneut über seinen Leistungsanspruch verfügen kann.

    Diesbezüglich bleibt zudem festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen bestätigt und in Erwägung 4.2 ausgeführt hat, dass Störungen leicht- bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis).

4.3    Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

4.4    Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bis im Juli 2015 nie eine konsequente Depressionstherapie aufgenommen, obwohl ihm bereits im Jahre 2005 eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 7/67).

    RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 2. Juni 2004 als Büroangestellter bis 7 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich bei seinem Bruder in B.___ gearbeitet habe (vgl. Urk. 7/61). Er habe somit trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ohne weitere psychische Einschränkungen leben und seit mindestens dem Jahre 2004 auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (vgl. vorstehend E. 3.4).     

Angesichts der vorhandenen substantiellen Ressourcen des Beschwerdeführers und einer auch ohne entsprechende Massnahmen eingetretenen diskreten Verbesserung des depressiven Syndroms (vgl. vorstehend E. 3.3, wonach der Beschwerdeführer gemäss Dr.  C.___ die Symptome habe aushalten können und es erst 2 Monate vor dem Termin bei ihm wieder zu den festgestellten Symptomen gekommen sei) muss eine invalidisierende Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ohnehin in Frage gestellt werden. Mangels Behandlung (von ausreichender Intensität) ist auf einen geringen Leidensdruck zu schliessen, und es scheint zumindest, dass dieser nicht derart ausgeprägt war, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt worden wäre. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer bis vor Kurzem keine genügenden Massnahmen ergriffen hat, um seinen Zustand zu verbessern. Der Verzicht auf zumutbare schadenmindernde Leistungen - welche grundsätzlich auch ohne Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu ergreifen sind - kann nicht zur Folge haben, dass dadurch Rentenleistungen ausgelöst oder aufrechterhalten werden (vgl. vorstehend E. 1.3).

Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Nichteintreten rechtens.


5.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach