Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01153




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war zuletzt vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Juli 2010 als Kassiererin und Buffetmitarbeiterin in einem Y.___-Restaurant angestellt (Urk. 7/1, 7/5 und 7/16).

    Die Versicherte meldete sich im Mai 2010 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 7/5 und 7/16) und medizinische (Urk. 7/9, 7/11, 7/13, 7/18, 7/23 und 7/35) Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein (Urk. 7/19), das am 3. Mai 2011 erstattet (Urk. 7/23) und am 31. Oktober 2011 ergänzt (Urk. 7/35) wurde. In demselben wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F:33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), chronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10: M79.65) und chronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ICD-10: M79.67) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/23/18). Es wurde der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/23/20). Dementsprechend ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (Urk. 7/25) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13Januar 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/37). Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 7/52) trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. September 2013 (Urk. 7/38) nicht ein, da keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei. Beide Verfügungen blieben unangefochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche, welche mit schriftlicher Mitteilung vom 16. Juni 2014 beendet wurde, da die Versicherte aus subjektiven Gründen darauf verzichtet hatte (vgl. Urk. 7/53-63).

    Im September 2014 meldete sich die Versicherte auf Initiative ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte geltend, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/64-67). Nach dem Eingang diverser ärztlicher Unterlagen (Urk. 7/70 und 7/71) gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/78), das er am 29. April 2015 erstattete (Urk. 7/81). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/84). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/85), den sie am 14. August 2015 ergänzend begründen liess (Urk. 7/91). Mit der ergänzenden Einwandbegründung wurde eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 22. Juli 2015 zum Gutachten von Dr. B.___ eingereicht (Urk. 7/90/3-8 und 7/92). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/95).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 5. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Überdies wurde eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2015 zum Feststellungsblatt Einwand vom 5. Oktober 2015 (Urk. 3/4 = 7/94) eingereicht (Urk. 3/5). Am 11Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 8). Die Replik wurde am 15. Januar 2016 erstattet (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/5) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 29. April 2015 abzustellen. Demnach lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sei unverändert eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, weder das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom 31. Oktober 2011 noch das Gutachten von Dr. B.___ vom 29. April 2015 genügten der mit Urteil des Bundesgerichts 4C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geänderten Rechtsprechung. Eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb gar nicht möglich. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne auch aus den in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 22. Juli 2015 dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es komme hinzu, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mehrere Fachrichtungen betreffe. Die Beschwerdegegnerin hätte sich daher nicht mit der Einholung eins psychiatrischen Gutachtens begnügen dürfen, sondern sie hätte ein polydisziplinäres Gutachten einholen müssen, zumal die verschiedenen Beschwerden in einem engen Zusammenhang stünden (Urk. 1 und 7/91, je mit Hinweis auf Urk. 7/92).

    Mit der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2015 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom 29. April 2015 festgehalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Vorbegutachtung nicht verändert habe. Dr. A.___ habe am 2. September 2014 ebenfalls schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten an denselben Symptomen leide. Die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung allein könne nicht als Revisionsgrund dienen (Urk. 6).

    Dagegen wurde in der Replik eingewandt, es treffe nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Zwar habe Dr. B.___ in seinem Gutachten diese Auffassung vertreten. Dieselbe sei aus den bereits dargelegten Gründen nicht korrekt. Mit der neu gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie liege eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Unter diesen Umständen sei das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin anhand der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (Urk. 10).


3.

3.1    In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift vorab gerügt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht nachgekommen, da sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen relevanten Einwänden gegen den Vorbescheid auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6).

3.2    Bei der Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Ebenso soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dafür müssen sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2b und 112 Ia 107 E. 2b, je mit Hinweisen).

3.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).    Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende  Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4    Es trifft zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) nur vereinzelt zu den vorgebrachten Einwendungen vom 14August 2015 (Urk. 7/91 mit Hinweis auf 7/92) äusserte. Aufgrund der vorhandenen Begründung konnten die Beschwerdeführerin und ihre Vertretung jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 29. April 2015 abgestellt und dementsprechend eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands verneint hatte. Damit brachte die Beschwerdegegnerin auch hinreichend zum Ausdruck, dass sie die von Dr. A.___ geäusserte Kritik am betreffenden Gutachten als unbegründet erachtete. Insbesondere legte die Beschwerdegegnerin eingehend dar, weshalb die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung nichts zu Gunsten des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes zu ändern vermag. Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis auf BGE 124 V 181 E.1a und dortige Verweise).

    Ob die Erwägungen im angefochtenen Entscheid den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen vermögen, kann letztlich aber offen bleiben, weil die Voraussetzungen für eine Heilung hinsichtlich einer allenfalls unzureichenden Begründung ohnehin erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen (vgl. Urk. 1 und 7/91, je mit Hinweis auf Urk. 7/92). Überdies verfügt das Gericht über volle Kognition. Insbesondere scheinen auch die Beschwerdeführerin selbst und ihre Vertretung davon auszugehen, dass eine Rückweisung alleine aus dem hier zur Diskussion stehenden formellen Grund zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, haben sie doch in erster Linie die materielle Prüfung des Rentenanspruches verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2). Eine solche ist im Folgenden vorzunehmen.


4.

4.1    Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom September 2014 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 13. Januar 2012, welche nach der letzten materiellen Anspruchsprüfung erlassen wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 5Oktober 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

4.2    Die Verfügung vom 13. Januar 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom 31. Oktober 2011, welches der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bescheinigte (Urk. 7/23 und 7/35; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 13. Januar 2012, Urk. 7/34).

    Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor, dass dieser eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostizierte, denen er einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/23/9). Aus psychiatrischer Sicht bestehe deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/23/2).

    Dr. C.___ führte unter anderem aus, die Versicherte befinde sich in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von Dr. A.___ und erhalte eine antidepressive Medikation. Bezüglich der fest verordneten psychiatrischen Medikamente seien keine Medikamentenspiegel und keine entsprechenden Metaboliten nachweisbar gewesen, woraus geschlossen werden müsse, die Medikation werde nicht eingenommen. Prinzipiell könnte die von Dr. A.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung medikamentös günstig beeinflusst werden. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich auch die von Dr. A.___ diagnostizierte schwere depressive Episode nicht bestätigen lassen. Es sei gegenwärtig lediglich von einer leichten depressiven Episode auszugehen (Urk. 7/23/10-11).

4.3    Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten – soweit relevant entnehmen, dass Dr. A.___ gemäss seinem Schreiben vom 2. September 2014 neu die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) stellte. Zur Begründung führte er an, die Versicherte habe sich am 8. Juli 2014 ihm gegenüber geöffnet und eingestanden, seit Jahren unter entsprechenden Symptomen zu leiden. Aus Angst vor der Krankheit ihrer ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Schwester habe sie bisher nie darüber gesprochen. Überdies hätten ihr auch die Stimmen, die sie höre, verboten, über die Symptome zu sprechen (Urk. 7/64).

    In seinem Bericht vom 7. November 2014 erwähnte Dr. A.___ zudem, die Versicherte habe inzwischen auch begonnen, von ihrer sexuellen Traumatisierung in der Kindheit zu sprechen. Er diagnostizierte neu einen sexuellen Missbrauch im Kindsalter mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung (Urk. 7/71/1).

    Trotz einer adäquaten neuroleptischen Behandlung höre die Versicherte Stimmen und leide anrperwahnvorstellungen. Zeitweise sei sie im Denken gestört. Die Gedanken würden ihr weggenommen. Sie habe Wahnvorstellungen, dass sie beobachtet werde und dass alle Leute über sie sprächen. Dies führe manchmal zu sozial auffälligem Verhalten (Urk. 7/71/1).

    Weiterhin bestünden eine mittelschwere depressive Episode, die chronifiziert sei, und multiple somatische Probleme. Überdies sei eine chronische Suizidalität vorhanden, die sich bei Belastung verstärke (Urk. 7/71/1).

    Seit dem Jahr 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht belastbar und ihre Konzentration und ihre Stimmung seien schlecht (Urk. 7/71/2).

4.4    Dr. B.___ untersuchte die Versicherte am 27. April 2015 psychiatrisch (Urk. 7/81/1, 7/81/3 und 7/81/53). Er stellte in seinem Gutachten vom 29. April 2015 (Urk. 7/81) die folgenden Diagnosen (Urk. 7/81/72-73 und 7/81/74):

-    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

-    Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.0)

-    Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionieformen Anteilen (ICD-10: Z73.1).

    Dr. B.___ mass denselben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/81/74). Mit Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung prüfte er die sogenannten Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, sie seien aus psychiatrisch-versicherungsmässiger Sicht mehrheitlich nicht erfüllt. Die Einschätzung der Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Symptome bleibe dem Rechtsanwender vorbehalten (Urk. 7/81/73-74 und 7/81/76-77).

    Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei der psychische Gesundheitszustand im Verlauf der Erkrankung unverändert. Im Vergleich zur Vorbegutachtung ergäben sich keine psychopathologischen Veränderungen mit handicapierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden für die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen von über 20% in Bezug auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten oder in einer adaptierten Tätigkeit. Die vorgutachterliche diagnostische und sozialmedizinische Einschätzung könne er bestätigen (Urk. 7/81/75).

    Ferner führte Dr. B.___ aus, die Versicherte habe ihm anlässlich der aktuellen Untersuchung mitgeteilt, dass sie Seroquel überhaupt nicht mehr und Zyprexa nur selten einnehme. Damit liege ein unbehandeltes Krankheitsbild vor. Er habe deshalb auf eine Labordiagnostik verzichtet (Urk. 7/81/71).

4.5    In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 übte Dr. A.___ eingehend Kritik am Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 7/92), auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird.


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 29. April 2015 abstellen durfte.

5.2    Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Auffassung vertreten, ein psychiatrisches Gutachten genüge grundsätzlich nicht, vielmehr hätte eine polydisziplinäre Begutachtung stattfinden müssen (Urk. 1 S. 6 und 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Mitteilung vom 20. Januar 2015 die Gelegenheit eingeräumt worden war, triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und die begutachtende Person zu erheben. Die in diesem Zusammenhang angesetzte Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 7/78-81). Insbesondere stand lediglich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands zur Diskussion. Bei der Neuanmeldung war weder eine invaliditätsrelevante Veränderung der somatischen Verhältnisse behauptet worden, noch ergaben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung (vgl. insbesondere auch Urk. 7/90/10-12). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Es ist daher richtig, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beschränkte.

5.3    Das zur Diskussion stehende psychiatrische Gutachten vom 29. April 2015 basiert auf der fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 (Urk. 7/81/1, 7/81/3 und 7/81/53). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 7/81/4-52). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend (Urk. 7/81/74-77). Überdies setzt es sich detailliert mit den Ausführungen des psychiatrischen Vorgutachters Dr. C.___ und den anderslautenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ auseinander.

5.4    Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, Dr. B.___ habe die Befunde unvollständig und unter für die Beschwerdeführerin unzumutbaren Umständen erhoben. Es seien der Beschwerdeführerin mit dem Gutachter und dem Dolmetscher zwei ihr unbekannte Männer gegenübergestanden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu öffnen und ausführlich über ihre Symptome wie das Stimmenhören, den Verfolgungswahn und das Gefühl, beobachtet zu werden, zu sprechen. Ebenso wenig habe sie ihre Vorgeschichte, insbesondere den sexuellen Missbrauch im Kindesalter, thematisieren können (Urk. 1 S. 10 und 16).

    Es trifft zu, dass Dr. B.___ zur Begutachtung einen Dolmetscher beigezogen hatte, der schwierige Teile der Exploration übersetzte. Dies begründete Dr. B.___ nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage damit, dass Dr. A.___ das psychiatrische Vorgutachten von Dr. C.___ unter anderem deshalb in Frage gestellt hatte, weil bei der damaligen Begutachtung kein Dolmetscher anwesend gewesen war (Urk. 7/81/53; vgl. Urk. 7/23/6-12 und 7/33/2). Vor der Begutachtung durch Dr. B.___ hatte die Beschwerdeführerin zwar erklärt, sie benötige keinen Dolmetscher (Urk. 7/92/1 mit Hinweis auf Urk. 7/90/15), gegen die Anwesenheit einer männlichen Person hatte sie sich indessen nie ausgesprochen (Urk. 7/90/15), ebenso wenig Dr. A.___. Bei der Untersuchung zeigte sich die Beschwerdeführerin denn auch lediglich über den Beizug eines Dolmetschers erstaunt, sie konnte sich aber den Beobachtungen von Dr. B.___ zufolge gut auf diese Situation einlassen, wirkte nicht misstrauisch, war offen und nicht vermehrt ablenkbar (Urk. 7/81/53). Von unzumutbaren Verhältnissen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

    Selbst wenn die Beschwerdeführerin – aus welchen Gründen auch immer – während der Begutachtung durch Dr. B.___ keine psychotische Symptomatik beschrieben hätte, wäre zu berücksichtigen, dass dem Gutachter entsprechende Äusserungen aufgrund der Vorakten dennoch bekannt waren und dementsprechend im Gutachten mitberücksichtigt wurden (vgl. Urk. 7/81/47-48). Es trifft überdies nicht zu, dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet (Urk. 7/92/2) – nicht über die Stimmen sprechen konnte, die sie hört. Sie berichtete zwar nicht aus eigenem Antrieb darüber. Danach befragt gab sie jedoch an, dass sie schon seit vielen Jahren manchmal in der Einschlafphase eine Frauenstimme höre, die sie rufe. Die ihr unbekannte Stimme rufe ihren Namen. Sie müsse dann häufig aufstehen und nachschauen, ob jemand in der Wohnung sei (Urk. 7/81/60). Ebenso vermochte die Beschwerdeführerin zu erklären, sie habe manchmal das Gefühl, dass die Menschen auf der Strasse sie komisch anschauten (Urk. 7/81/61). Für die Qualität des Gutachtens von Dr. B.___ spricht insbesondere, dass er sich nicht nur auf die Abhandlung der von der Beschwerdeführerin geklagten Symptomatik beschränkte, sondern die von ihm erhobenen objektiven Befunde in seine Beurteilung miteinfliessen liess. Namentlich zog er in Betracht, er habe kein Gedankenabreissen, keine Zerfahrenheit, kein Danebenreden und keine katatonen Symptome festgestellt, ebenso wenig negative Symptome mit Sprachverarmung oder verflachten Affekten. Die Versicherte sei nicht misstrauisch und zeige keine neurokognitiven Zeichen einer chronisch schizophrenen Person. Dementsprechend gelangte Dr. B.___ einleuchtend und nachvollziehbar zum Schluss, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich nicht bestätigen (Urk. 7/81/72). Demgegenüber beschränkte sich Dr. A.___ bei seinen Ausführungen offenbar darauf, die von der Versicherten neuerdings beschriebenen psychotischen Symptome zu würdigen ohne dieselben mit entsprechenden objektiven Befunden zu untermauern (Urk. 7/64 und 7/71/16).

    Hinsichtlich der von Dr. A.___ erwähnten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge sexueller Traumatisierungen in der Kindheit bemerkte Dr. B.___ zutreffend, es liessen sich keine entsprechenden psychopathologischen Symptome im diesbezüglichen Bericht des behandelnden Psychiaters finden (Urk. 7/81/71). Offenbar hatte die Beschwerdeführerin auch Dr. A.___ gegenüber keine Flashback-Episoden usw. erwähnt (vgl. Urk. 7/64 und 7/71/1-6). Es mutet deshalb etwas seltsam an, dass sie bei der gutachterlichen Untersuchung bloss wegen des als nicht empathisch empfundenen Fragestils auf entsprechende Ausführungen verzichtet haben will (Urk. 7/92/2). Dies muss umso mehr gelten, als Dr. B.___ während des Untersuchungsgespräches keine klassischen Symptome wie sich aufdrängende Intrusionen, Vermeidungsverhalten oder Hyperarousal erheben konnte (Urk. 7/81/72). Dr. B.___ ist folglich nicht vorzuwerfen, er habe keine vollständige und korrekte Befunderhebung durchgeführt.

5.5    Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf die in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/90/3-8 bzw. 7/92) geübte Kritik am Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 1 S. 16 f.).

    Darin wurde unter anderem der Vorwurf erhoben, Dr. B.___ könne weder belegen noch widerlegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente teilweise nicht einnehme (Urk. 7/92/3). Hierzu ist immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der gutachterlichen Untersuchung erklärt hatte, sie nehme Seroquel überhaupt nicht mehr und Zyprexa nur selten ein (Urk. 7/81/71). Dass Dr. B.___ unter diesen Umständen auf eine Medikamentenspiegelbestimmung verzichtete (Urk. 7/81/71), erscheint nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits eine entsprechende Untersuchung bei der letzten Begutachtung ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin die ihr verordneten psychiatrischen Medikamente nicht einnimmt (Urk. 7/23/11). Von Dr. A.___ wurde nichts Gegenteiliges belegt, da er bisher – trotz entsprechender Hinweise (Urk. 7/23/11) – eine Kontrolle der Einnahme der Phsychopharmaka als nicht indiziert beurteilt und auf eine solche verzichtet hatte (Urk. 7/92/3).

    Soweit einzelne Formulierungen im Gutachten bei Dr. A.___ Anstoss erregten (vgl. Urk. 7/92/2 und 7/92/4), ist zu bemerken, dass sie objektiv nicht dazu geeignet sind, die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Es wurde auch sonst nichts vorgetragen, das etwas in dieser Hinsicht zu bewirken vermöchte. Die umfangreichen Schilderungen von Dr. A.___ beschränkten sich weitgehend darauf, seinen eigenen Standpunkt zu begründen (vgl. Urk. 7/92). Sie eignen sich nicht, die fachliche Eignung von Dr. B.___ oder die Qualität seines Gutachtens in Frage zu stellen.

5.6    Auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2015, mit welcher die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beanstandet wurde (Urk. 1 S. 17 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5), führt zu keiner anderen Beurteilung. Daraus ergeben sich insbesondere keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte, die zu Beanstandungen am Gutachten von Dr. B.___ vom 29. April 2015 Anlass geben könnten.

5.7    Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 29. April 2015 als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt.


6.    Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 29. April 2015 ist ausgewiesen, dass ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand besteht. Die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3), was bereits in der Replik zutreffend bemerkt wurde (Urk. 10 S. 2). Es war daher korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das neue Rentenbegehren mangels eines Revisionsgrundes abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke