Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.01154 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Studentconsulting AG
Auf der Mauer 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, arbeitete zuletzt seit Dezember 2009 als Projekt Portfolio Manager bei der Y.___ AG. Am 30. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Störung mit gemischt ängstlichen und zwanghaften Komponenten und auf eine Neurasthenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle nahm erste Abklärungen vor und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 13. August 2013 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___ vom 19. August bis zum 15. November 2013 (Urk. 11/14), das jedoch am 25. September 2013 abgebrochen wurde (Mitteilung der IV-Stelle vom 25. September 2013, Urk. 11/28). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___, FMH Allgemeinmedizin sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2013 (Urk. 11/31/1-4, unter Beilage weiterer Berichte [Urk. 11/32/5-10]) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten und begründete dies damit, dass die bei ihr diagnostizierte depressive Episode therapeutisch und medikamentös gut behandelbar sei und es sich dabei nicht um eine langandauernde Erkrankung im Sinne des IV-Rechts handle (Urk. 11/41).
1.2 Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Eingliederungsmassnahmen zu bejahen (Urk. 11/43; Prozess Nr. IV.2014.00182). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer-deantwort vom 21. März 2014 zunächst die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/45). Am 7. April, 16. April, 19. Mai und 24. Oktober 2014 reichte die Versicherte dem Gericht weitere Eingaben und Arztberichte ein, welche der
IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11/47, Urk. 11/51, Urk. 11/52 und Urk. 11/57). Mit Eingabe vom 25. November 2014 beantragte die IV-Stelle sodann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 11/59). Am 23. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) als erforderlich erachte und dass damit med. pract. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt werde (Urk. 11/65). Nachdem die Versicherte dagegen innert angesetzter Frist keine Einwendungen erhoben hatte, erging am 21. Januar 2015 der Untersuchungsauftrag (Urk. 11/70). Am 11. Februar 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung C.___ vom 16. Februar bis zum 15. Mai 2015 (Urk. 11/74). Am 25. Februar und am 3. März 2015 fanden die gutachterlichen Untersuchungen bei med. pract. B.___ statt (vgl. Urk. 11/76 und Urk. 11/81). Mit Schreiben vom 31. März 2015 ersuchte die IV-Stelle med. pract. B.___, das psychiatrische Gutachten innert 30 Tagen zuzustellen oder mitzuteilen, wann mit einer Zustellung gerechnet werden könne (Urk. 11/79). Mit Urteil vom 13. April 2015 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 20. Januar 2014 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den medizinischen Sachverhalt weiter abkläre (Urk. 11/80). Mit E-Mail vom 28. April 2015 teilte med. pract. B.___ der IV-Stelle mit, dass sie für dieses umfangreiche Gutachten noch bis Mitte Mai 2015 Zeit benötige (Urk. 11/82). Per 5. Mai 2015 wurde das von der Stiftung C.___ durchgeführte Belastbarkeitstraining, für das die IV-Stelle am 11. Februar 2015 Kostengutsprache erteilt hatte, abgebrochen (Mitteilung der IV-Stelle vom 11. Mai 2015, Urk. 11/87). Am 4. Juni, 13. Juli, 28. August, 28. September und 19. Oktober 2015 folgten fünf weitere Anfragen der IV-Stelle an med. pract. B.___ per E-Mail betreffend den Verbleib ihres Gutachtens (Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104). Med. pract. B.___ stellte der IV-Stelle mit E-Mails vom 5. Juni, 14. Juli, 29. September und 23. Oktober 2015 jeweils erneut in Aussicht, sie werde das Gutachten in Kürze einreichen (Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103 und Urk. 11/106). Die Expertise ging bei der IV-Stelle allerdings nicht ein.
2. Am 6. November 2015 erhob die Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„I. Es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen.
II. Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. April 2015 sei unverzüglich Folge zu leisten und über den Leistungsanspruch zu verfügen.
III. Superprovisorisch sei ein neuer Gutachter zu bestellen.
IV. Eventualiter sei unverzüglich ein neuer Gutachter zu bestellen und dem Urteil Folge zu leisten, indem ohne Verzögerung ein Gutachten erstellt wird.
V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Verfügung vom 23. November 2015 verneinte das Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die superprovisorische Bestellung eines neuen Gutachters (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.4 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung des Streites für die Parteien und ihr Verhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren voranzutreiben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.5 In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hingegen verneinte das hiesige Gericht eine Rechtsverzögerung etwa dort, wo die IV-Stelle bei ihren Abklärungen während weniger als zwei beziehungsweise während maximal sechseinhalb Monaten untätig blieb (Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00454 vom 22. August 2014 E. 3.3 und IV.2012.01124 vom 28. Januar 2013 E. 2.3). Bei Begutachtungen sind Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG).
1.6 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwischen dem 20. April und dem 12. August 2015 mehrfach erkundigte, ob das psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___ eingegangen sei bzw. wie lange es etwa dauere, bis der Regionale Ärztliche Dienst diese Expertise dann geprüft haben werde (Urk. 11/81, Urk. 11/93, Urk. 11/98 und Urk. 11/99). Damit hat sie zumindest implizit um einen raschen Verfahrensabschluss ersucht. Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. November 2015 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen).
2.2 Zwischen Mitte Mai 2015 – das heisst ab dem Zeitpunkt, da der Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 13. April 2015 (Versanddatum: 16. April 2015, Urk. 11/80) nach der 30-tägigen Rechtsmittelfrist frühestens in Rechtskraft erwuchs – und dem 6. November 2015, als die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob (Urk. 2), vergingen knapp sechs Monate. In diesem Zeitraum erkundigte sich die Beschwerdegegnerin dabei in regelmässigen Abständen von ca. einem Monat insgesamt fünf Mal bei med. pract. B.___ nach dem Verbleib des Gutachtens (Urk. 11/92, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/103 und Urk. 11/104), das die Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits am 23. Dezember 2014 resp. 21. Januar 2015 - und somit bevor der Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 13. April 2015 erging - veranlasst hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2). Dass sie das Gutachten von med. pract. B.___ noch nicht erhalten hat, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann mit E-Mails vom 9. Juni, 10. Juli, 13. Juli und 13. August 2015 jeweils mit (Urk. 11/93, Urk. 11/98 und Urk. 11/99).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Verfahren stetig vorangetrieben. Die Zeitspanne zwischen dem Gutachtensauftrag (21. Januar 2015) und der Beschwerdeerhebung (6. November 2015) betrug sodann 9 ½ Monate. Mit Blick auf die angeführte Gerichtspraxis (vgl. E. 1.5) kann unter diesen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein.
2.3 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Als hinfällig erweist sich damit auch die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen. Soweit beantragt wurde, es sei über den Leistungsanspruch zu verfügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.6).
2.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde von der Beschwerdegegnerin an med. pract. B.___ erfolgten schriftlichen Mahnungen vom 12. November 2015 (Urk. 11/115) und vom 24. November 2015 (Urk. 12/2) betreffend Einreichung des psychiatrischen Gutachtens erfolglos blieben. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin med. pract. B.___ daher – zu Recht - eine allerletzte Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 15. Januar 2016 an; andernfalls werde der entsprechende Auftrag storniert (Urk. 12/1).
3. Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Studentconsulting AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl