Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01156




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 13. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, war mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als Personalberaterin beim Y.___ tätig (Urk. 8/11). Am 18Oktober 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Am 4. Juni 2012 berichtete Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, dass die Versicherte seit anfangs Mai 2012 wieder im Rahmen ihres regulären Anstellungsverhältnisses als Beraterin beim Y.___ arbeite (Urk. 8/16), woraufhin die
IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2012 abwies (Urk. 8/21).

1.2    Mit Eingabe vom 27. September 2012 (bei der IV-Stelle am 1. Oktober 2012 eingegangen) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/22). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung liess die Versicherte auf Aufforderung hin einen Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. Oktober 2012 einreichen (Urk. 8/24). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle unter anderem die von der Vorsorgeeinrichtung der Versicherten veranlassten Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2012 (Urk. 8/35) und 13. Mai 2013 (Urk. 8/48) bei. Nach einer Intervention der vom Arbeitgeber eingesetzten Case Managerin übernahm die IV-Stelle die Kosten einer vom 21. Mai bis 14. Juni 2013 dauernden Potentialabklärung (Urk. 8/46, 8/47). Im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung wurde im Abschlussbericht die Durchführung eines Belastbarkeits- und eines Aufbautrainings empfohlen (Urk. 8/57). Ersteres fand vom 1. Juli bis 31. August 2013, letzteres vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 statt (Urk. 8/54, 8/55). Anschliessend wurde in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2014 ein von einem Job Coach begleiteter Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchgeführt (Urk. 8/69, 8/74). Die beruflichen Massnahmen wurden in der Folge per 31. August 2014 abgeschlossen (Urk. 8/78: Mitteilung der IV-Stelle vom 25. August 2014). Da die Versicherte gegen Ende des Arbeitsversuchs über eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Leistungsfähigkeit geklagt hatte (Urk. 8/81) und die Hausärztin in ihrem Bericht vom 1. September 2014 die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens als unrealistisch bezeichnete (Urk. 8/82), ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 8/87, 8/88). Dr. C.___ erstattete das psychiatrische Gutachten am 29. Juli 2015 (Urk. 8/96). Bereits am 16. Juni 2015 hatte sich die Versicherte telefonisch an die IV-Stelle gewandt und sich nach erneuter Unterstützung der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erkundigt (Urk. 8/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels versicherungsrelevantem Gesundheitsschaden verneint (Urk. 2 [= 7/109]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen, eventuell zwecks Zusprechung einer Rente, an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann die Durchführung weiterer Eingliederungsmassnahmen trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Anordnung (Urk. 1 S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach vorangegangener Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 263), nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4) oder im Falle von Eingliederungsleistungen (BGE 130 V 64 E. 2, 109 V 119 E. 3a). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche sich langdauernd oder anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als kaufmännisch Angestellte respektive Y.___-Personalberaterin sowie jede andere ihrem Erfahrungs- und Ausbildungsniveau entsprechende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei, liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zwar seien im Laufe des Verwaltungsverfahrens verschiedene Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden, welche zum Teil auch mit Taggeld-Leistungen verbunden gewesen seien. Die nach Abschluss der beruflichen Massnahmen zur Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung durchgeführte medizinische Begutachtung habe indes ergeben, dass bloss solche Gesundheitsschäden vorlägen, welche nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit führten (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, auf das von Dr. C.___ verfasste psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der Gutachter habe sich mit den relevanten Akten nicht hinreichend auseinandergesetzt und die Fakten falsch dargestellt. Die Unterstellung von Motivationsproblemen, Aggravationstendenzen sowie möglichen Täuschungsversuchen zeige sodann seine Voreingenommenheit und Befangenheit. Entsprechend dürfe das Gutachten nicht zu ihren Lasten verwertet werden. Bei richtiger Betrachtung habe sie weiterhin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, namentlich auf einen weiteren Arbeitsversuch oder ein weiteres Arbeitstraining im Sinne einer Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG (Urk. 1).

3.

3.1    Der Gutachter Dr. C.___ diagnostizierte (Urk. 8/96/27) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 33.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge, mit histrionischen und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: Z 73.1).

    Zunächst wurde im Gutachten ausgeführt, dass die Explorandin 2011 zum ersten Mal aufgrund einer Gebärmutter-Operation wegen eines Myoms etwa zwei Monate krankgeschrieben worden sei. Einige Monate nach der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit habe sie nach eigener Schilderung einen nervlichen Zusammenbruch erlitten. Bereits vor dem operativen Eingriff sei es ihr öfter seelisch nicht so gut gegangen. Damals habe sie vom Hausarzt das Antidepressivum Mianserin erhalten, aber keine psychiatrische Behandlung aufgenommen. Eine gewisse Besserung sei nur zögerlich eingetreten. Schliesslich habe die Explorandin wegen den psychischen Problemen ab September 2011 voll krankgeschrieben und stationär eingewiesen werden müssen. Nach einer dreimonatigen stationären Behandlung habe sie ab Anfang 2012 mit drei halben Tagen pro Woche eine zweite berufliche Wiedereingliederung beim Y.___ begonnen. Sie habe zunächst keine eigenen Kunden gehabt, um sich in Ruhe wieder eingewöhnen zu können. Schrittweise habe sie in den folgenden Monaten wieder Dossiers von den Kollegen übernehmen können. Für sie sei die Tätigkeit im Grossraumbüro nur schwer zu ertragen gewesen, weil es dort zu laut und unruhig zugehe. Ihre Chefin habe sie zwar sehr unterstützt, aber sie habe es nicht geschafft, sich wieder hineinzufinden. Sie habe sich auch von den Kunden, die auch unter Depressionen gelitten hätten, nicht gut genug abgrenzen können. Ende Juli 2012 sei sie wieder krankgeschrieben und von der damals behandelnden Psychologin ins "E.___" zu einer "Kur überwiesen" worden. Dieser ungefähr sechswöchige Aufenthalt sei von der Krankenkasse nicht bezahlt worden, da dieses Haus keine Anerkennung als Therapieeinrichtung habe. Anschliessend sei die Explorandin durch eine von ihrem Arbeitgeber vermittelte Case Managerin sowie die Eingliederungsberatung der Invalidenversicherung unterstützt worden, später sei ein Arbeitstraining durch die Firma D.___ durchgeführt worden. Nach Aktenlage seien alle Bemühungen gescheitert, eine berufliche Wiedereingliederung habe in den Jahren 2013 und 2014 nicht erreicht werden können. 2012 sowie 2013 sei die Explorandin vom Vertrauensarzt der Pensionskasse untersucht worden. Entgegen dessen Beurteilung, dass eine Eingliederung noch möglich sei, habe sie von der Pensionskasse ab Juli 2013 eine befristete Rente für zwei Jahre erhalten, worauf ihr Arbeitsvertrag im Juli 2013 aufgelöst worden sei. Von März bis August 2014 habe die Explorandin bei einer Familie, die ein Seminarhaus führe, vor allem im Haushalt und selten auch im Büro im Sinne eines Arbeitstrainings mitgeholfen. Nach ihren Angaben habe sie in den letzten Wochen und Monaten vor der gutachterlichen Untersuchung auch weiter nach Stellen gesucht, jedoch nur in Teilzeitpensen. Bisher habe sie nur Absagen erhalten. Seit November 2014 habe sie sich Freiwilligenarbeit gesucht, um eine sinnvolle Beschäftigung zu haben. Sie habe nun eventuell die Möglichkeit für eine neue berufliche Eingliederung in einer Einrichtung für Gehörlose. Dies wäre allerdings nur möglich, wenn die Invalidenversicherung dem Betrieb oder ihr Taggelder ausrichten würde (Urk. 8/96/24 f.).

    Der Gutachter fuhr fort, bei der aktuellen Untersuchung liesse sich noch eine leichte depressive Symptomatik mit geringen Schwankungen der Stimmung und leichter Antriebsminderung, ohne spezielle zirkadiane Schwankungen, gelegentlichen Schlafstörungen, einer leicht verminderten Ausdauer und einem leicht verminderten Selbstwert-Erleben sowie mit einem allenfalls teilweisen sozialen Rückzug finden. Diagnostisch sei anhand der aktuellen anamnestischen Auskünfte der Explorandin, den psychiatrischen Vorbeurteilungen, die im IV-Dossier vorlägen und den aktuellen objektiven Untersuchungsbefunden aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode - bislang ohne Chronifizierung der depressiven Symptomatik - auf dem Boden von definitionsgemäss spätestens seit der Adoleszenz bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicher-vermeidenden und passiv-aggressiven Anteilen auszugehen. Eine schwere depressive Symptomatik habe bei der aktuellen Exploration nicht beobachtet werden können, auch eine durchgehend mittelgradige depressive Symptomatik habe nicht bestanden. Ansonsten wäre eine erneute stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unausweichlich gewesen. Es seien wohl vor allem die subjektiven Beschwerden, welche die Explorandin in ihrer Lebensführung beeinträchtigten, beziehungsweise es ihr aus ihrer Sicht verunmöglichten, eine reguläre berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Die Explorandin gebe als Begründung, dass sie sich nicht in der Lage sehe, ihre berufliche Tätigkeit wieder wie früher auszuüben, insbesondere die verschiedenen Arbeitsversuche an. Aus gutacherlicher Sicht könne das Vorliegen einer manifesten, kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden, da nicht sämtliche der dafür notwendigen Verhaltensweisen vorlägen. Immerhin hätten sich deutliche Hinweise für das Vorliegen von zumindest einem Teil dieser dysfunktionalen Verhaltensmuster finden lassen, somit gehe es um akzentuierte Persönlichkeitszüge. Dabei handle es sich nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern um bestimmte Charaktereigenschaften, die im Rahmen der Motivationslage in Bezug auf eine berufliche Wiedereingliederung mitbestimmend seien. Auch von den vorbeurteilenden Psychiatern seien akzentuierte Persönlichkeitszüge beschrieben worden, eine voll ausgebildete Persönlichkeitsstörung sei nicht diagnostiziert worden. Weitere psychische Störungen, eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, eine bipolare affektive Störung, eine dementielle oder hirnorganische Entwicklung oder weitere psychische Störungen hätten anhand der aktuell erhobenen objektiven Befunde und geschilderten Angaben der Explorandin nicht festgestellt werden können. Als therapeutische Option sei aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht die Fortführung einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive einer baldigen Optimierung der antidepressiven Medikation zu empfehlen. Ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen in der Psychotherapie mit klaren Zielvereinbarungen, dem Aufbau von weiteren Strategien zur Stressbewältigung und dem Abbau von innerer Anspannung, der Förderung der Entspannungsfähigkeit ohne suchterzeugende Substanzen und Übungen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen, insbesondere zur Verbesserung der Interaktions - und Konfliktfähigkeit, sei anzuraten. In der Exploration - so der Gutachter weiter - habe eine ordentliche Durchhaltefähigkeit und eine stabile Selbstbehauptungsfähigkeit beobachtet werden können. Die Explorandin habe sich in ihrem Krankheits- und Vermeidungsverhalten auch durch spezifische und eventuell ihr eher unangenehme Nachfragen des Gutachters nicht verunsichern lassen, sondern habe ihre eigenen Ziele in der psychiatrischen Untersuchung mit deutlichen Tendenzen zu Aggravation ihrer psychischen Beschwerden verfolgt. Auf seinen Vorschlag, sich eine ruhige Bürotätigkeit im Back Office Bereich eines Betriebes ohne zu viele Kundenkontakte zu suchen, habe sie entgegnet, dass sie die Abwechslung und die vielen Gespräche mit den Kunden im Y.___ sehr gerne gehabt hätte und weiter eine so interessante Tätigkeit verrichten wolle. Nur die Tätigkeit im Grossraumbüro bereite ihr Probleme. Für jeden Vorschlag habe sie letztendlich Einwände gehabt. Die Explorandin habe eine derart spezifische Vorstellung einer neuen beruflichen Tätigkeit, dass es für die Eingliederungsberater wohl fast unmöglich sein werde, überhaupt eine Tätigkeit zu finden. So sei es nicht verwunderlich, dass bisher alle Arbeitsversuche gescheitert seien. Bei jeder Tätigkeit fänden sich Aspekte, die kritisiert oder als nicht optimal eingestuft werden könnten. Das Scheitern der bisherigen Arbeitsversuche sei aus psychiatrischer Sicht nicht als krankheitsbedingt einzustufen. Aktuell hätten keine andauernden oder chronifizierten psychischen Einschränkungen oder Störungen festgestellt werden können, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft beeinträchtigen könnten. Wie sich in der aktuellen psychiatrischen Exploration gezeigt habe, bestehe eine gute Konzentration bei einer guten Auffassungsgabe mit nur leicht verminderter Ausdauer (Urk. 8/96/25 ff.).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, nach der Aktenlage habe vom 1. August 2012 bis November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bestanden; während des in diese Zeit fallenden Kuraufenthalts im "E.___" sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar, da es sich nicht um eine medizinische Einrichtung handle. Danach habe bis Ende Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2014 habe während des Belastungs- und Aufbautrainings eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bestanden. Auch vom 1. März bis 31. August 2014 könne eine Arbeitsunfähigkeit von zunächst höchstens 50 % mit schrittweiser Besserung im Rahmen der beruflichen Massnahmen nachvollzogen werden, wenn die zu diesem Zeitpunkt gestellten Diagnosen und psychischen Einschränkungen beachtet würden. Seit spätestens September 2014 könne retrospektiv aus gutachterlicher respektive IV-rechtlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % in der angestammten Tätigkeit bestätigt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei ab spätestens Januar 2015, mit Sicherheit aber ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt im Juli 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als KV-Angestellte und Y.___-Personalberaterin bezogen auf ein volles Arbeitspensum eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. In adaptierten Tätigkeiten sei nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Y.___ per 30. Juni 2013 spätestens ab 1. Juli 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Als ideal adaptierte Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch KV- oder Bürotätigkeiten des freien Arbeitsmarktes zu nennen, die normale Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen beinhalten. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei nicht erforderlich (Urk. 8/96/28 f.).

    Sodann wurde vom Gutachter erwähnt, dass die Explorandin ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin als deutlich eingeschränkt einschätze, was aus gutachterlicher Sicht anhand von objektivierbaren psychischen Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. Es müssten weit über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu deutlicher Aggravation, ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn sowie ein schon lange bestehendes dysfunktionales und regressives Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten beachtet werden. Täuschungsversuche hätten ausserdem nicht sicher ausgeschlossen werden können. Zudem seien eine ganze Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren zu nennen, die sich in den letzten Jahren immer mehr verstärkt hätten; dabei handle es sich um ein subjektives Krankheitskonzept, einen Migrationshintergrund, einen inzwischen eher geringen beruflichen Ehrgeiz, inzwischen eher geringere Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, eine deutliche Dekonditionierung vom regulären Arbeitsprozess, ein höheres Lebensalter, familiäre Konflikte bei Harmonisierungsbestrebungen der Explorandin, das Alleinleben, finanzielle Engpässe, bereits erfolgte Berentung durch die Pensionskasse, dadurch zusätzliche Verschlechterung der Motivation für eine berufliche Eingliederung, Entschädigungs- und Rentenwunsch. Psychosoziale Faktoren könnten nach IV-rechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen werden. Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen hielt der Gutachter fest, in der aktuellen Exploration hätten sich keine Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik finden lassen, auch eine durchgehend mittelgradige depressive Symptomatik habe nicht bestätigt werden können. Aus gutachterlicher Sicht hätten bei einer leichten depressiven Symptomatik allenfalls sehr leichte psychische Einschränkungen festgestellt werden können, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Stimmungslage und der Antrieb seien aktuell deutlich besser gewesen, als es die behandelnden Psychiater in ihren Berichten beschrieben hätten. Erstaunlich sei, dass in sämtlichen Vorberichten nur leichte psychische Diagnosen gestellt und trotzdem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hohe Einschränkungen festgestellt worden seien. Für den Zeitraum der stationären Behandlung habe die zuständige Oberärztin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt. Diese Diagnose sei auch vom behandelnden Facharzt gestellt und vom Gutachter Dr. med. B.___ bis Sommer 2012 bestätigt worden. In seinem zweiten Gutachten habe der Vorgutachter die Diagnose einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt. Obwohl er damit diagnostisch eine Besserung markiert habe, habe er den psychischen Zustand als schlechter beurteilt und auch die Arbeitsfähigkeit als verschlechtert eingeschätzt. Dies sei aus aktueller gutachterlicher Sicht anhand der damaligen und auch der aktuell vorliegenden psychischen Einschränkungen nicht nachvollziehbar und auch nicht plausibel. Die aktuell behandelnde Psychotherapeutin, die nach den Angaben im FMH Ärzteindex nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfüge, habe in ihrem ersten Bericht eine Vollremission der depressiven Symptomatik festgestellt und in ihrem zweiten Bericht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, ohne den Schweregrad zu spezifizieren, was lege artis indes notwendig wäre. Mit der Zusatzdiagnose des Kapitels Z der ICD-10 einer sogenannten "Erschöpfungsdepression" könne keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Die behandelnde Ärztin habe zudem nur eine niedrige Dosis eines Antidepressivums verordnet. Durch das beschriebene und im therapeutischen Setting zu beobachtende Handeln deklariere sie eine nur leichte psychische Symptomatik. Dazu diskrepant gebe sie in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine hohe Einschränkung an, was aus gutachterlicher Sicht weder nachvollzogen oder anerkannt werden könne. Die Explorandin verfüge über eine gut durchschnittliche Intelligenz und auch über verschiedene andere ausbaufähige Ressourcen. Es lägen keine relevanten psychischen Einschränkungen mehr vor. Die bei ihr inzwischen deutlich in den Vordergrund getretenen psychosozialen Belastungsfaktoren seien von den vorbeurteilenden Kollegen in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen worden. Zudem hätten sie sich in der Beurteilung fast ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Explorandin gestützt, was im Zusammenhang mit dem therapeutischen Vorgehen nach einem biopsychosozialen Krankheitsmodell üblich sei. Der psychiatrische Gutachter sei dagegen gehalten, bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nach IV-rechtlichen Kriterien vorzugehen. Somit müsse seine Einschätzung auf objektiv feststellbaren psychischen Symptomen und Einschränkungen und nicht auf subjektiven Angaben der Explorandin beruhen. Zudem könne der Gutachter die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, die als IV-fremd gelten würden, nicht in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit miteinbeziehen (Urk. 8/96/30 ff.).

    Schliesslich führte der Gutachter aus, bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei vor dem Hintergrund der verschiedenen schon gescheiterten Arbeitsversuchen zu empfehlen, eine sehr gründliche Motivationsprüfung durchzuführen. Aktuell habe eine stabile Motivation für berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht festgestellt werden können. Bei den bisherigen umfangreichen Bemühungen, die Explorandin bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen, sei insbesondere das Problem gewesen, dass man es ihr bei ihren speziellen Vorstellungen nach einer individuellen Wunschtätigkeit und häufigen Befindlichkeitsstörungen ohne wirklichen Krankheitswert bei einer ambivalenten und schwankenden Motivation nicht habe recht machen können. Es entstehe der Eindruck, dass sie als Y.___-Personalberaterin mit langjähriger Erfahrung in der Eingliederung recht genau wisse, wie man sich präsentieren müsse, damit nicht so viel gefordert werde (Urk. 8/96/29).

3.2

3.2.1    Das Gutachten von Dr. C.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6). Die gutachterliche Beurteilung beruht auf einer ausführlichen Exploration und Anamneseerhebung (Urk. 8/96/16-22), erfolgte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/96/19-20) und die gutachterlichen Einschätzungen wurden in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten begründet (Urk. 8/96/23-27, Urk. 8/96/30-32). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 6 f.) schadet es nicht, dass dem Gutachter weder das Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2013 (Urk. 3/4) noch die Unterlagen zum von der Arbeitgeberin in den Jahren 2011 und 2012 initiierten Case Management (Urk. 3/5, Urk. 3/6) zur Verfügung standen. Umstände, welche nicht schon aus anderen Quellen bekannt sind, gehen daraus nicht hervor. Zudem finden Arbeitszeugnisse oder Case Management-Berichte für Arbeitgeber in der Regel nur dann Eingang in die Akten eines invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens, wenn diese von der gesuchstellenden Person selbst zur Verfügung gestellt werden. Der implizite Vorwurf, die IV-Stelle habe es unterlassen, massgebende Vorakten beizuziehen, ist daher verfehlt.

3.2.2    Mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Pensionskasse setzte sich der Gutachter sorgfältig auseinander und legte überzeugend dar, weshalb er ihren Einschätzungen nicht folgen konnte. Im Rahmen der Befunderhebung konnten die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwierigkeiten nicht erhoben werden (vgl. Urk. 8/96/21 f.). Von einer falschen Darstellung der Fakten und einem Übergehen von Umständen, welche für die Einschätzung der Beschwerdeführerin sprechen, kann daher keine Rede sein. Im Gutachten wurde eingehend dargelegt, aus welchen Gründen auf die von den vorbeurteilenden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Daran vermag auch die Beurteilung der Eingliederungsfachleute nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzte sich der Gutachter mit den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen hinreichend auseinander und zeigte in überzeugender Weise auf, dass entgegen der Einschätzung der vorbeurteilenden Ärzte und der Eingliederungsfachkräfte Motivationsprobleme und nicht erfüllbare Wunschvorstellungen für das Scheitern sämtlicher Massnahmen verantwortlich sind. Wenn in der Beschwerde eine von der Beschwerdeführerin selbst gewünschte Eingliederungsmassnahme als nicht zielführend kritisiert wird (Urk. 1 S. 4 f.), wird diese Einschätzung des Experten exemplarisch bestätigt. Im übrigen ist nicht zu sehen, weshalb der Gutachter nicht hätte darauf hinweisen dürfen, dass die zuletzt behandelnde Ärztin über keinen Facharzttitel im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügte. Der daraus gezogene Schluss, dass ihrer Beurteilung daher geringere Beweiskraft zukommt, ist jedenfalls nicht zu beanstanden und wird in der Beschwerdeschrift zu Recht auch nicht in Frage gestellt.

3.2.3    Der Umstand, dass der Gutachter von den Einschätzungen der vorbeurteilenden Ärzte abwich und aufgrund seiner Exploration Hinweise auf deutliche Aggravationstendenzen, einen sekundären Krankheitsgewinn und ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten fand, vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Voreingenommenheit respektive Befangenheit zu begründen. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Gutachter mit
der Bemerkung, es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin als
Y.___-Personalberaterin mit langjähriger Erfahrung in der Eingliederung recht genau wisse, wie man sich präsentieren müsse, damit nicht so viel gefordert werde (Urk. 8/96/29), ziemlich pointiert geäussert hatte; seine Unbefangenheit kann damit indes nicht in Frage gestellt werden, zumal es sich nicht um eine abschätzige Aussage handelt.

3.3    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des Dr. C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin an keiner invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Damit hat die IVStelle sowohl einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst erübrigt es sich, über die im Beschwerdeverfahren sinngemäss beantragten vorsorglichen Massnahmen zu befinden.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 19). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.







Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wir dauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler