Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2015.01164
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 29. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, absolvierte die obligatorischen Schulen und war hernach als ungelernte Kraft in verschiedenen Branchen tätig (vgl. Urk. 8/97/2, Urk. 8/115). In den Jahren zwischen 1990 und 2005 war sie dreimal verheiratet und in den Jahren 2000 und 2009 war sie Mutter einer Tochter und eines Sohnes geworden (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/84, Urk. 8/85/1 f., Urk. 8/86/3-6, Urk. 8/90, Urk. 8/95). Am 31. August 2010 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/85). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/89) sowie den Bericht des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 30. September 2010 ein (Urk. 8/93/5-8) und führte bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 15. Juni 2011; Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht und überdies die Verneinung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/100).
Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/106, Urk. 8/116). In der Folge nahm die IV-Stelle aktuelle IK-Auszüge (Urk. 8/139-140, Urk. 8/166) und weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/118, Urk. 8/121, Urk. 8/148, Urk. 8/151). Ferner ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/154, Urk. 8/164). Das Gutachten der Z.___ lag am 1. Juli 2013 vor (Urk. 8/168). Nach weiteren Haushaltabklärungen vom 10. Oktober 2013 und 13. Januar 2014 (vgl. Berichte vom 17. Oktober 2013 resp. 13. Januar und Bericht 11. Februar 2014: Urk. 8/179, Urk. 8/180, Urk. 8/182) erliess die IV-Stelle am 29. Juli 2014 einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/201). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September und am 2. Oktober 2014 Einwände (Urk. 8/211, Urk. 8/219). Am 7. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/228 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2015 erhob die Versicherte am 3. November 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr die ihr zustehende gesetzliche Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2. Mai 2016 hiess das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut (Urk. 12) und am 10. Mai führte es die von der Beschwerdeführerin beantragte Hauptverhandlung durch (vgl. Urk. 10, Urk. 15, Prot. S. 4 f.). Am 6. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Versicherte, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Das Recht angehört zu werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV), ist formeller Natur. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung, auf welche sie in der Beschwerdeantwort verweist (vgl. Urk. 7), zusammengefasst fest, gemäss dem MEDAS-Gutachten bestehe seit Mitte Juni 2011 eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende gesundheitliche Störung. Beeinträchtigt seien die Ausdauer, der Antrieb, die Flexibilität sowie die Kontakt- und Konzentrationsfähigkeit. Die Beeinträchtigungen bestünden im Zusammenhang mit einer diagnostizierten Angststörung, einem Ganzkörperschmerzsyndrom und einer leichten Depression. Diese Leiden seien nicht nachvollziehbar. Die erhobenen Befunde erklärten die Diagnosen nicht. Teilweise seien die Leiden dem Formenkreis der unklaren Beschwerdebilder zuzuordnen (ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage). Objektivierbare anatomische Befunde lägen nicht vor, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zur Folge hätten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine schwere Funktionsbeeinträchtigung vor. Im Rahmen der Bestimmungen der Statusfrage seien mehrere Haushaltabklärungen durchgeführt worden. Die Haushaltabklärung habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin auch Besorgungen ausser Haus erledige (Begleitung des Sohnes in den Kindergarten, Einkäufe im Quartierladen) und Administratives zu Hause selbständig erledige. Sie weise damit ein unauffälliges Aktivitätspotential auf, weswegen in dieser Hinsicht die Beurteilung der MEDAS-Gutachter zu relativieren sei. Der Beschwerdeführerin sei es mithin zumutbar, durch eigene
Willensanstrengung die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in genügendem Umfang zu überwinden. Es bestehe kein relevanter Gesundheitsschaden (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen und insbesondere auf die im Zusammenhang mit den Haushaltabklärungen geltend gemachten Mängel sei die Beschwerdegegnerin nicht respektive nicht in ausreichendem Umfang eingegangen. Mithin liege eine Gehörsverletzung vor (Urk. 1/1 S. 6 ff. Rz 15-22). In formeller Hinsicht zu beanstanden sei sodann eine Verletzung der Abklärungspflicht, des Rechtsgleichheitsgebotes und des Willkürverbots sowie eine Missachtung des Anspruchs auf gerechte Behandlung (Urk. 1/1 S. 10 ff. Rz 24-29). Die erlittene zweifache Vergewaltigung am Arbeitsplatz stelle eine beachtliche Traumatisierung dar. Danach sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, auf Dauer eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das sei im Rahmen der Abklärung ebenfalls ungenügend berücksichtigt worden (Urk. 1/1 S. 4 f. Rz 10 f.). Sie (die Beschwerdeführerin) könnte wieder 50 % ausser Haus arbeiten. Indessen sei sie durch das lange Verfahren entmutigt und habe effektiv keine Suchbemühungen unternommen. Sie fürchte sich davor, in einer Erwerbstätigkeit erschöpft zu sein, da bereits der Haushalt und die Kinderbetreuung zu Ermüdung führten. Auch die starke Schwerhörigkeit trage zur allgemeinen Ermüdung bei. Selbst mit technischen Hilfsmitteln könne die Schwerhörigkeit nicht adäquat angegangen werden. Ferner führten auch die ständigen Schmerzen zu chronischer Müdigkeit (Urk. 15 S. 13 f. Rz 30 f., Prot. S. 4). Laut Gutachten der MEDAS bestehe im Beruf eine Einschränkung von 50 % und im Haushalt eine solche von 30 %. Dieses Ergebnis müsse die Beschwerdegegnerin gelten lassen. Eine Bezugnahme auf die Kausalität sei im Bereich der Invalidenversicherung nicht relevant (Urk. 15 S. 12 f. Rz 27-29). Die klaren Feststellungen der MEDAS-Gutachter könnten nicht durch medizinische Laien der IV-Verwaltung widerlegt werden (Urk. 15 S. 16 f. Rz 38, Prot. S. 4). Bei einer Erwerbsunfähigkeit im Niedriglohnbereich entspreche die Arbeitsunfähigkeit dem Grad der Erwerbseinbusse. Bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe ein Invaliditätsgrad von 25 % im Erwerbsbereich. Im Haushaltbereich bestehe eine Einschränkung von 30 %. Bezogen auf den Haushaltbereich, der wie der Erwerbsbereich 50 % betrage, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15 %. Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 15 S. 17 Rz 40-41, Prot.
S. 5).
3.
3.1 Nach Erlass des ersten Vorbescheides vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/100) erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2011 (Urk. 8/106) und am 22. August 2011 (Urk. 8/116) Einwände; ebenso nach Erlass des zweiten Vorbescheides vom 29. Juli 2014 (Urk. 8/201) am 15. September 2014 (Urk. 8/211). Die Einwände nahm die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren zur Kenntnis und setzte sich in den Feststellungsblättern zum Beschluss (vgl. Urk. 8/200/1, Urk. 8/227/1), im Vorbescheid vom 29. Juli 2014 (Urk. 8/201) und in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3) konkret mit verschiedenen der vorgebrachten Aspekte auseinander. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei auf die erhobenen Einwände nicht eingegangen, trifft somit nicht zu. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äusserung im Sinne des diesbezüglichen Teilgehaltes des Gehörsanspruchs (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 42 Rz 21) und die Beschwerdegegnerin nahm die erhobenen Rügen zur Kenntnis respektive nahm auf diese beim Verfügungserlass auch Bezug.
3.2 Die Rüge, zu den Einwänden sei inhaltlich nicht ausreichend Stellung genommen worden, betrifft den Aspekt der Begründung des Entscheides (Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz. 31). Die Begründung eines Entscheides muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche sich diese stützt. Der Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass die versicherte Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Ungenügend ist der bloss pauschale Hinweis, die erhobenen Einwände seien zur Kenntnis genommen worden (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 56). Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht auf jeden von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren angesprochenen Aspekt formell Bezug genommen hat, ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht gegeben. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich hinreichend, auf welche Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin beim Verfügungserlass stützte. Eine sachgerechte Anfechtung war gestützt darauf möglich. Eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
4.
4.1 Die Ärzte der Z.___ begutachteten die Beschwerdeführerin gestützt auf die Vorakten und die Anamnese (Urk. 8/168/1 ff. Ziff. 1.1und 1.2), allgemein-internistisch, psychiatrisch, ohrenärztlich und rheumatologisch (Urk. 8/168/16 ff. Ziff. 2; vgl. auch Urk. 8/168/28 ff.) und diagnostizierten im Gutachten vom 1. Juli 2013 (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), ein Ganzkörperschmerzsyndrom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode und ohne somatisches Syndrom
(ICD-10 F33.10) sowie eine an Taubheit grenzende Innerohrschwerhörigkeit. Als Diagnosen ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie spezifische (isolierte) Phobien (Höhenangst; ICD-10 F40.2) und eine Nikotin-
abhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25; Urk. 8/168/23 Ziff. 4.1 f.).
4.2 Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin werde durch drei Problemkreise geprägt: Ihre als Kleinkind erworbene Schwerhörigkeit, eine psychische Problematik als Folge von wiederholten Misshandlungen sowie chronische Schmerzen des Bewegungsapparates (Urk. 8/168/19). Die progrediente Gehörproblematik der Beschwerdeführerin gehe auf die Kindheit zurück. Diese habe sie sich in der Kindheit als Folge einer Infektionserkrankung zugezogen. Inzwischen liege eine an Taubheit grenzende Innerohrschwerhörigkeit vor. Im Tieftonbereich bestehe eine minimale Resthörigkeit. Das Hörgerät und die Fähigkeit, von den Lippen zu lesen, erlaube mit der Beschwerdeführerin in ruhiger Umgebung eine Kommunikation. Aus ohrenärztlicher Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei indessen, dass am Arbeitsplatz keine besonderen Anforderungen an die Kommunikation bestünden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Anordnungen entgegen zu nehmen, Kommunikation dürfe aber nicht Teil der Arbeit sein. Mit einer beidseitigen Hörgeräteversorgung lasse sich unter Umständen eine Verbesserung des Hörvermögens realisieren. Auch ein Cochlea-Implantat sei zu diskutieren (Urk. 8/168/50, Urk. 8/168/22).
4.3 Rheumatologisch aufgefallen sei das bezüglich Ausdehnung und Intensität zunehmende Schmerzsyndrom. Bei aktuell ubiquitärer Schmerzangabe der Beschwerdeführerin sei der rheumatologische Status unauffällig geblieben. Hauptsächlich fänden sich somatisch nicht erklärbare Druckdolenzen im Bereich der Weichteile. Eigentliche rheumatologische Befunde im Sinne von entzündlichen Veränderungen seien nicht feststellbar. Namentlich die Laboruntersuchungen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Eine entzündlich-rheumatische Erkrankung und insbesondere eine Kollagenose könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Beschwerdebild sei in erster Linie im Sinne einer primären Fibromyalgie zu erklären, möglicherweise auch im Zusammenhang mit einer somatoformen Schmerzstörung. Bei fehlenden organischen Befunden lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 8/168/22).
4.4 Zur psychiatrischen Untersuchung lässt sich dem MEDAS-Gutachten entnehmen, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Kindheit seelischen und wahrscheinlich auch körperlichen Missbrauch erlitten. Dies habe zu einem erhöhten Risiko für spätere psychiatrische Erkrankungen geführt. Im Jahr 1996 sei die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz geworden. Ein Trauma dieser Art sei ohne weiteres geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Zusätzlich sei eine Angstsymptomatik festzustellen gewesen, die einer generalisierten Angststörung zuzuordnen sei. Ferner ergäben sich Hinweise auf spezifische phobische Störungen, die allerdings in ihrer Bedeutung nicht im Vordergrund stünden. In der Vergangenheit sei sodann eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren bis schweren Ausmasses diagnostiziert worden. Die diagnostischen Kriterien für eine leichte Depression seien bei der aktuellen Begutachtung klinisch erfüllt gewesen. Mithin liege eine teilweise Remission vor. Subjektiv von grosser Bedeutung seien chronische Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Aufgrund der somatischen Befunde liessen sich diese Beschwerden nicht erklären. Hingegen seien aus psychiatrischer Sicht die Kriterien zur Stellung der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt. Durch das Zusammenwirken von Angststörung, posttraumatischer Belastungsstörung, Depression und Schmerzstörung seien die Ausdauer der Beschwerdeführerin, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, ihr Arbeitstempo, ihre Kontakt- und Verkehrsfähigkeit, ihr Antrieb, die Flexibilität, das Selbstvertrauen und die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Als Folge der psychischen Störungen sei ihr derzeit eine Präsenzzeit von lediglich 5 Stunden pro Tag (60 %) zumutbar. Ihre Leistungsfähigkeit dabei sei um etwa 25 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Dies betreffe die bisherigen als auch alternative berufliche Tätigkeiten. Im Haushalt sei von einer Einschränkung von rund 30 % auszugehen (Urk. 8/168/21 f.).
4.5 Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Hausdienst eines Spitals oder in der Textilreinigung werde ausschliesslich durch die psychische Problematik beeinträchtigt. Massgebend sei das anlässlich der psychiatrischen Begutachtung festgestellte Leistungsbild. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich sowohl auf die bisherigen als auch auf alternative passende Tätigkeiten. Bei der Wahl eines Arbeitsplatzes müsse darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Männern zusammen arbeiten müsse, und dass keine Anforderungen an die Kommunikation bestünden. Anweisungen könnten durchaus mitgeteilt werden, jedoch dürfe Kommunikation nicht Teil der Arbeit sein. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert und eine ergänzende spezifische Traumatherapie sei sinnvoll. Psychopharmaka seien aufgrund einer Gewichtszunahme in der Vergangenheit abgesetzt worden. Angesichts der derzeit leichten Ausprägung der Depression, und weil sich die Beschwerdeführerin als Folge der Gewichtszunahme dagegen wehre, sei dies zur Zeit vertretbar (Urk. 8/168/23f. Ziff. 5).
5.
5.1 Aufgabe der Arztperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen, die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt ihr hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte das MEDAS-Gutachten in der angefochtenen Verfügung prinzipiell nicht in Frage, schloss allerdings aus verschiedenen Gründen darauf, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Sie hielt fest, organische Leiden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lägen nicht vor. Dies ist unbestritten. Bezüglich der diagnostizierten psychischen Leiden, denen die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen, vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, diese seien vormals dem Formenkreis der ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zuzuordnen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei im Übrigen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar. Auch das Vorliegen einer generalisierten Angststörung sei nicht nachvollziehbar. Die erhobenen Befunde erklärten die Diagnose nicht. Es liege somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 3 f.).
5.3 Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin ist im Lichte der Rechtsprechung zu würdigen, dass psychische Störungen aus rechtlicher Sicht nur dann als invalidisierend gelten, wenn sie ein schweres Ausmass aufweisen und therapeutisch sämtliche in Frage kommenden Optionen ausgeschöpft worden sind
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1).
Der psychiatrische Konsiliargutachter Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, die Angststörung sei bei der Beschwerdeführerin zwar ausgeprägt, jedoch sei sie mit einer entsprechenden Unterstützung überwindbar (Urk. 8/168/35 Ziff. 6.1.2). Die prognostisch attestierte Überwindbarkeit betrifft den Aspekt der Therapieresistenz als Faktor für eine mögliche Invalidisierung. Im Rahmen der Konsensbesprechung gelangten die Gutachter auch bezüglich der übrigen Leiden zum Schluss, eine weitere psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei weiterhin nötig, und sinnvoll sei auch eine spezifische Traumatherapie. Sodann wiesen sie auf die sistierte Behandlung mit Psychopharmaka hin. Diese sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin (Gewichtszunahme) erfolgt und derzeit aufgrund der Teil-
remission des depressiven Leidens vertretbar (Urk. 8/168/24, Urk. 8/168/38 f.). Es zeigt sich einerseits, dass nach wie vor Behandlungsoptionen bestehen und andererseits die Behandlung bereits einen Erfolg zeitigte. Dieser erlaubte es, die medikamentöse antidepressive Behandlung vorläufig zu sistieren.
Zu erinnern ist sodann an die bundesgerichtliche Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017). Die depressive Störung war im Zeitpunkt der Begutachtung nurmehr leicht ausgeprägt.
5.4
5.4.1 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4).
5.4.2 Als relevante Komorbiditäten zur somatoformen Schmerzstörung und zur posttraumatischen Belastungsstörung fallen die depressive Störung, die Angststörung und die Schwerhörigkeit in Betracht. Letztere lässt die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ohne Einschränkung zu. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten sind nachvollziehbar (Urk. 8/168/22, Urk. 8/168/43). Eine relevante Komorbidität liegt diesbezüglich nicht vor.
Bezüglich depressiver Störung ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich diese bei leichter oder mittelgradiger Ausprägung nur hinsichtlich hochqualifizierter Tätigkeiten in erheblicherem Umfang auf die Leistungsfähigkeit auszuwirken vermag. Ebenso hat eine Angststörung nur in Ausnahmefällen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/168/35). Auch unter diesem Blickwinkel kann nicht von erheblichen Komorbiditäten gesprochen werden.
5.4.3 Typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss der von Dr. A.___ verwendeten internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) sind das wiederholte Erleben des auslösenden Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen und Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber. Sodann versucht die betroffene Person Aktivitäten oder Situationen zu meiden, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207).
Dr. A.___ erwähnte, namentlich unvorhergesehene Situationen, beispielsweise wenn jemand von hinten schnell auf die Beschwerdeführerin zukomme, könnten Nachhallerinnerungen und Alarmierungsreaktionen auslösen (Urk. 8/268/36). Wiederholtes Traumaerleben ohne von aussen an die Beschwerdeführerin herantretende Auslöseereignisse, wurden im Gutachten nicht hervorgehoben. Ebenso verhält es sich mit der Erwähnung eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, mit der Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen und der Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber. Stattdessen stellte Dr. A.___ in Bezug auf die Leistungsfähigkeit Konzentrationsstörungen, Blockaden, eine Schreckhaftigkeit
und Ablenkbarkeit fest (Urk. 8/168/35). An anderer Stelle erwähnte Dr. A.___ auch Ängste und ein Vermeidungsverhalten in bestimmten Situationen (Urk. 8/168/34). Dies alles deutet auf eine im Begutachtungszeitpunkt nicht respektive nicht mehr schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Symptome hin.
5.4.4 Typisches Merkmal einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Die Folge ist gewöhnlich eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 233).
Dr. A.___ hielt fest, die Schmerzen seien unabhängig vom zeitlichen Verlauf der depressiven Symptomatik, so dass die Diagnose zulässig sei. Emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungen seien gegeben. Sodann habe die Beschwerdeführerin wenig Zugang zu ihrem Inneren und zu ihren Gefühlen, so dass von einer Alexithymie gesprochen werden könne, die typisch für Somatisierungsstörungen sei (Urk. 8/168/35). Vor dem Hintergrund der Schmerz-
schilderung der Beschwerdeführerin, die über andauernd vorhandene Schmerzen berichtete (Urk. 8/168/29, Urk. 8/168/45 ff.), ist die Beurteilung von Dr. A.___ nachvollziehbar. Auf einer Skala von 0 bis 10 bewertete die Beschwerdeführerin die Intensität der Schmerzen mit 7 (Urk. 8/168/46). Betreffend somatoforme Schmerzstörung sind die diagnoserelevanten Befunde somit nicht nur leicht ausgeprägt.
5.4.5 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor kurzem zusammen mit ihren Kindern zwei Wochen Ferien in der Türkei verbracht. Man habe die Grosseltern - die Eltern des Vaters der Kinder - besucht. Der Vater der Kinder habe die Reise bezahlt. Zu diesem habe sie einen guten Kontakt, auch zu dessen Schwester. Telefonate führe sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit keine und auch Freundinnen habe sie keine (Urk. 8/168/28 Ziff. 1). Aufgrund dieser Schilderung ist von einem relativen sozialen Rückzug auszugehen. Erwerbliche Ressourcen erachtete Dr. A.___ hingegen als gegeben. Er hielt fest, aus klinischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfüge, um eine an ihre Einschränkungen angepasste Tätigkeit auszuüben, wenn sie eine solche finde. Gegeben seien folgende Ressourcen: Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Sprachkenntnisse seien für die Ausübung der meisten der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten ausreichend. Ferner sei die Beschwerdeführerin leistungsorientiert und sie erfahre von ihrem Ex-Mann und dessen Familie Unterstützung (Urk. 8/168/36).
5.4.6 Im Zusammenhang mit dem Aspekt der Konsistenz fällt die unterschiedliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus im beruflichen Bereich einerseits und im privaten andererseits auf. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erachtet die Beschwerdeführerin für ausgeschlossen (Urk. 8/168/14 Ziff. 1.2.5), hingegen vermag sie im privaten Bereich ein gewisses Leistungs- und Aktivitätsniveau aufrecht zu erhalten (Urk. 8/168/12 f. Ziff. 1.2.2). Therapeutische Optionen nimmt die Beschwerdeführerin regelmässig wahr, zusätzliche und bisher noch nicht genutzte therapeutische Optionen sind allerdings gegeben. Ferner müssen auch die medikamentösen Behandlungsoptionen als intakt bezeichnet werden (Urk. 8/168/24 Ziff. 5.3).
5.5 Bezüglich der Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer post-
traumatischen Belastungsstörung ergibt die Prüfung der praxisgemässen Standardindikatoren, dass die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, die beeinträchtigenden Folgen der bestehenden Leiden zu überwinden (Urk. 2 S. 2), gerechtfertigt gewesen ist. Die noch ungenutzten Therapieoptionen und das vorhandene Ressourcenpotential einerseits und die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sowie der Komorbiditäten andererseits liessen diesen Schluss im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu. Da aus rechtlicher Sicht auch die Angststörung und die depressive Störung keine Invalidität zu begründen vermögen, ist eine Erwerbsunfähigkeit zu verneinen. Mit anderen Worten ist bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. Die Schwerhörigkeit hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Auch der Umstand, dass sie nicht mit Männern zusammen arbeiten kann, vermag keine Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Dies hat zur Folge, dass bezogen auf den Erwerbsbereich ein Leistungsanspruch zu verneinen ist. Gleiches gilt für den Aufgabenbereich. Ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen, ist auf die im Zusammenhang mit der Statusfrage und der Haushaltabklärungen strittigen Aspekte nicht näher einzugehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2015 zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Dies hat die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Nach Einsicht in die abschliessende Honorarnote vom 9. Mai 2016 (Urk. 16) ist Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Gasche, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter in vorliegendem Verfahren unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 3‘271.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, wird mit Fr. 3‘271.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm