Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01165




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher

Anwaltsbüro Silvia Bucher

Freiestrasse 196, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1978 geborene X.___ leidet seit 2006 (Erstdiagnose) an einem Morbus Bechterew. Am 12. Juni 2009 musste er eine Haftstrafe antreten, welche infolge Behandlung einer im Dezember 2010 festgestellten Krebserkrankung unterbrochen werden musste. Nachdem sich der gesundheitliche Zustand – was die Krebserkrankung betrifft – stabilisiert hatte, wurde der Versicherte am 5. März 2012 wieder in Haft genommen. Am 16. Mai 2011 hatte er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 24. April 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 eine ganze und ab 1. Juni 2012 eine Viertelsrente zu, unter Hinweis darauf, dass die Rentenleistungen infolge Freiheitsentzugs ab 1. April 2012 sistiert würden. Mit Verfügungen vom 17. Juli 2012 entschied die IV-Stelle über die Kinderrente für die Tochter des Versicherten für die Zeit ab 1. Dezember 2011. Die gegen die Verfügung vom 24. April 2013 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als sie ab 1. Juni 2012 einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte (Urk. 2).

    In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten am Y.___ polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 20. Juni 2014, Urk. 9/92). Mit Vorbescheid vom 30. April 2015 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit ab 1. April 2013 (Anspruch ab 1. Juni 2012, sistiert infolge Haft) in Aussicht (Urk. 9/126) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 sowohl bezüglich der Hauptrente ab 1. April 2013 als auch der Kinderrente für die Tochter des Versicherten ab 1. Juni 2012 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 10. November 2015 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Dreiviertels-Hauptrente neben einer Dreiviertels-Kinderrente ab 1. Juni 2012 auszurichten. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die neuste medizinische Abklärung in einer angepassten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei sei es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % möglich, ein Einkommen von Fr. 44‘395.-- zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘641.-- zu einem Invaliditätsgrad von 53 % führe. Aufgrund der Haft ergebe sich eine Sistierung der Rente in der Zeit vom 5. März 2012 bis 2. April 2013 (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das Invalideneinkommen wie bei Erlass der Verfügung von 2013 gestützt auf das tiefste Anforderungsniveau der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln sei. Bessere Verdienstmöglichkeiten könnten erst nach einer Umschulung berücksichtigt werden. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges würde allein der Aspekt der Teilzeitarbeit einen Abzug von 10 % rechtfertigen. Daneben leide der Beschwerdeführer an weiteren lohnmindernden Erschwernissen, so dass vorliegend ein Maximalabzug von 25 % angezeigt sei. Gehe man hinsichtlich des Invalideneinkommens vom tiefsten Anforderungsniveau aus, würde schon der in der Verfügung von 2013 anerkannte leidensbedingte Abzug von 15 % zu einem Invaliditätsgrad von 61 % führen. Zum gleichen Ergebnis würde man kommen, wenn man vom zweittiefsten Anforderungsniveau ausginge und einen leidensbedingten Abzug von 25 % machen würde. So oder so sei ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen, wobei die Kinderrente von der Sistierung während der Haftzeit nicht betroffen und ab 1. Juni 2012 auszurichten sei (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Die für das Z.___-Gutachten vom 20. Juni 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); ein substenosierendes muzinöses Adenokarzinom des Magenantrums, ED: 20. Dezember 2010, initiales Stadium pT4 pN3 (17/62) M0 mit ausgedehnter Infiltration des Magens und lokoregionalen Lymphknotenmetastasen; Status nach neoadjuvanter Chemothreapie, erweiterte Gastrektomie und anatomische Rekonstruktion, adjuvanter postoperativer Radio- und Chemotherapie sowie persistierendem Dumpingsyndrom nicht durch pharmakologische Massnahmen beeinflussbar; eine Spondylitis ankylosans (HLA B 27 positiv) mit axialem Befall (Es. 1999, ED 2006) sowie Osteoporose (Urk. 9/92 S. 26).

    In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab der Haftentlassung zu 30 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei sowohl psychiatrisch als auch rheumatologisch und onkologisch begründet. Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, während aus onkologischer Sicht vor allem die Dumpingsymptomatik arbeitslimitierend sei. Diese bewirke, dass der Beschwerdeführer häufige Mahlzeiten einnehmen müsse, die aus sehr kleinen Portionen bestehen würden, so dass er auf flexible Arbeitszeiten angewiesen sei. Bei Symptomen des Dumpingsyndroms brauche er zudem die Möglichkeit sich hinzulegen und auszuruhen. Daraus resultiere ein erhöhter Pausenbedarf; zudem seien dem Beschwerdeführer aufgrund des schweren Baucheingriffs körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe durch den Morbus Bechterew ebenfalls eine vermehrte Pausenbedürftigkeit. Bis Hüfthöhe könne der Beschwerdeführer häufig Gewichte bis 5 kg aufheben und tragen, manchmal solche von 5-10 kg, selten solche von 10-15 kg und nie solche über 15 kg. Weiter könne er sehr häufig Präzisionswerkzeuge handhaben, manchmal mittelgrosse, selten schwere und nie sehr schwere Geräte. Der Beschwerdeführer könne selten Überkopfarbeiten und Rumpfdrehungen ausführen und sei auf eine häufig sitzende, vornüber geneigte Haltung angewiesen, wobei manchmal eine stehende und vornüber geneigte Haltung eingenommen werden könne. Weiter würden Einschränkungen bei längeren Gehstrecken, bei solchen auf unebenem Gelände sowie beim Treppen- und Leiternsteigen bestehen (Urk. 9/92 S. 31).

3.2    Der medizinische Sachverhalt, wie er sich aus dem Z.___-Gutachten vom 20. Juni 2014 ergibt, blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung der Fachärzte ist nicht zu beanstanden, so dass in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.



4.

4.1    Unbestritten blieb weiter die Bemessung des Valideneinkommens anhand der LSE 2010 TA1 Ziffer 72 (Forschung und Entwicklung), Anforderungsniveau 3, was der Ermittlung des Valideneinkommens im Rahmen der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 entspricht und nicht zu beanstanden ist (Urk. 9/52, Urk. 9/136). Auszugehen ist dabei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7‘434.--. Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2012 zu einem Valideneinkommen von Fr. 94‘599.05.

4.2    Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2012 (TA1, Kompetenzniveau 2, Total Männer, Fr. 5‘633.--) während im Rahmen der nur teilweise aufgehobenen Verfügung vom 24. April 2013 auf die LSE 2010 (TA1, Anforderungsniveau 4, Total Männer, Fr. 4901.--) Bezug genommen wurde. Geht man vom für den Beschwerdeführer günstigeren Wert von Fr. 4‘901.-- aus, ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung (vgl. 4.1) ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘366.15, was bei einem Pensum von 70 % einem zumutbaren Einkommen von Fr. 43656.30 entspricht.

    Die Beschwerdegegnerin gewährte im Rahmen der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche sein abweichendes Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt dabei nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 50 und 74 % nicht von einem proportional unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Auch wenn der Beschwerdeführer aus psychiatrischer, rheumatologischer wie auch onkologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und dies zu gewissen kumulativen Anforderungen an ein zumutbares Stellenprofil führt, erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des leidensbedingten Abzuges dennoch nicht unangemessen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 39‘290.70 und einem Invaliditätsgrad von rund 58 % führt ([Fr. 94‘599.05 - Fr. 39‘290.70] x 100 / Fr. 94‘599.05 = 58.46).

    Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Änderung der Bemessung des Invalideneinkommens ohne Vorliegen von Revisionsgründen überhaupt zulässig wäre.

4.3    Im Ergebnis führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Bezüglich der Kinderrente ist festzuhalten, dass diese von einer Sistierung während des Straf- und Massnahmevollzugs ausgenommen ist (Art. 21 Abs. 5 ATSG, vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 80 ff. zu Art. 21). Damit besteht ab 1. Juni 2012 ein Anspruch auf eine halbe Kinderrente, wie sich dies auch aus der angefochtenen Verfügung ergibt (Urk. 2 S. 6). Daran vermag die Übersicht über die Rentenleistungen, welche nur über die Höhe der Leistungen ab 1. April 2013 informiert, nichts zu ändern (Urk. 2 S. 2).


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.




5.2    

5.2.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.2.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.2.3    Der von Rechtsanwältin Silvia Bucher mit Eingabe vom 12. Januar 2016 geltend gemachte Aufwand von 13,6 Stunden und Fr. 89.75 Kleinspesenpauschale ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen - zum Teil wörtlich - dem Einwandschreiben vom 1. Juni 2015. Für diese Rechtsvertretung wurde sie - wie aus den Akten zu schliessen ist - bereits von der Beschwerdegegnerin entschädigt (Urk. 9/132). Namentlich erscheint ein Aufwand von neun Stunden für die Beschwerdeschrift (nebst separatem Aktenstudium) als überhöht.

    Angesichts der zu rekapitulierenden gut 160 Aktenstücke (von welchen nur eine Handvoll relevant für die vorliegende Streitfrage sind) der Beschwerdegegnerin, der knapp neunseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Silvia Bucher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘104.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, wird mit Fr. 2104.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Silvia Bucher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty