Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01168




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 19. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, meldete sich am 6. Juni 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das polydisziplinäre (Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychosomatik) Gutachten der Y.___ vom 15. Oktober 2008 ein (Urk. 8/43). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 8/68; Verfügungsteil 2, Urk. 8/60) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juni 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % eine Dreiviertelsrente zu.

    Die IV-Stelle leitete im Jahr 2014 von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 9. Juni 2014, Urk. 8/80), tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 15. Mai 2015 ein (Urk. 8/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juni 2015, Urk. 8/101; Einwand vom 22. Juni 2015, Urk. 8/102; ergänzende Einwandbegründung vom 13. August 2015, Urk. 8/107) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 9. November 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), zumindest aber eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Bernadette Zürcher als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-110), was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laut Gutachten von Dr. Z.___ gebessert habe und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche auch der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin entspreche, zumutbar sei. Entsprechend bestehe kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr und die Rente sei aufzuheben (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass vorliegend ein medizinisch gleich gebliebener Sachverhalt unzulässigerweise neu geprüft und gewürdigt worden sei. Warum eine Begutachtung angeordnet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch vermöge das monodisziplinäre Gutachten das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ nicht zu entkräften. Dr. Z.___ habe trotz gleichem Befund den medizinischen Sachverhalt neu beurteilt, was allerdings keinen Revisionsgrund darstelle, und das Gutachten beschränke sich auf die Reproduktion vorhandener Arztberichte. Es bleibe unklar, wie die Gutachterin die Befunde erhoben habe, so dass diese nicht nachvollzieh- und überprüfbar seien, insbesondere habe sie keine der etablierten medizinischen Tests angewendet. Auch dass sich der Befund unter Ablenkung bessere, sei nicht nachvollziehbar. Der Arztbericht der Klinik A.___ vom 27. August 2015 zeige, dass eine Einschränkung der Schulter vorliege. Dr. Z.___ sei des Weiteren nicht unabhängig, ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin sei evident und erschreckend.


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.

3.1    Die Verfügung vom 25. Juni 2009 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Y.___-Gutachten vom 15. Oktober 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2009 (vgl. Feststellungsblatt vom 29. Dezember 2008, Urk. 8/45/4 f.; Stellungnahme vom 29. Mai 2009, Urk. 8/61).

3.1.1    Die Ärzte des Y.___ hielten im Gutachten vom 15. Oktober 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/43/21):

- Chronische Schulterschmerzen rechts mit deutlicher funktioneller Einschränkung bei:

- kompletter Supraspinatussehnenruptur rechts mit Sehnenretraktion um 2 cm sowie mit Infraspinatussehnenruptur kranial (Arthro-MRI vom 03.04.2008)

- Status nach Revisionsarthroskopie der Schulter rechts am 04.01.2008 mit arthroskopisch assistierter Biceps-longus-Tenotomie und subakromialer Dekompression und Adhäsiolyse bei Reruptur der Supraspinatussehne mit Adhäsionen und Adhärenzen subakromial rechts

- Status nach offener Supraspinatussehnennaht und Akromioplastik an der Schulter rechts am 07.06.2006 (Klinik B.___)

- Status nach Schulterkontusion rechts und AC-Gelenkdistorsion rechts bei orthostatischem nächtlichem Sturz (mit Commotio cerebri gemäss Akten) in der Wohnung am 28.10.2005

- Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei:

- rezidivierenden zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzen

- anamnestisch und klinisch neurologisch keine radikuläre sensomotorische Reiz-/Ausfallsymptomatik

- MRI HWS 18.08.2005: Normalbefund

- radiologisch leichte s-förmige Brustwirbelsäule(BWS)-Skoliose und Kostotransversalgelenkarthrose in Brustwirbelkörper (BWK) 10 rechts (Röntgen vom 03.06.2005)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie 1) einen Status nach Synkope sowie Commotio cerebri nach Sturz am 28.11.2005, 2) einen Status nach rezidivierenden Curettagen, 3) einen Status nach Tonsillektomie mit 7 Jahren und 4) eine Anpassungsstörung mit längerer leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21).

    Die Ärzte konstatierten, dass bei der 46-jährigen, aus C.___ stammenden Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerde eine Schulterproblematik rechts mit radiologisch nachgewiesener Ruptur der Rotatorenmanschette bestehe, welche sie sich infolge eines orthostatisch respektive synkopalen Sturzes am 28. Oktober 2005 in ihrer Wohnung zugezogen habe. Weder konservative noch zweimalige operative Eingriffe hätten zu einer subjektiven Verbesserung geführt, wobei hier eine gewisse Diskrepanz zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin und Dr. med. D.___ in seinem Arztbericht vom 6. respektive 27. März 2007 bestehe, worin dieser eine sukzessive Besserung der Beweglichkeit festgehalten habe. In der aktuellen Situation bestünden erstlinig Schulterschmerzen rechts mit diffuser Ausstrahlung in die rechte Hand, jedoch ohne neurologische Ausfälle bei lediglich leicht abgeschwächtem Bizepssehnenreflex. Insgesamt finde sich radiologisch eine deutliche organläsionelle Auffälligkeit in Form einer ausgeprägten Rotatorenmanschettenläsion, was zu einer verminderten respektive reduzierten muskulären Führbarkeit des rechten Armes und dies wiederum zu einer funktionellen Einarmigkeit durch Schonverhalten des rechten Armes geführt habe. Während zumindest die initiale Supraspinatussehnenruptur auf die Folge des Sturzes am 28. Oktober 2005 zurückgeführt werden könne, bestehe im Weiteren ein bereits zuvor bestehendes chronisches thorakovertebrales Syndrom mit aktuell interskapulären Muskelverspannungen, welches bereits vor dem Unfallereignis zu wiederholten kurz- bis mitteldauernden Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Aus rheumatologischer Sicht seien diese aktuell vor allem interskapulär thorakal lokalisierten Schmerzen bei unauffälliger Radiomorphologie am ehesten als reaktiv fehlhaltungsbedingt zu interpretieren. Aus rheumatologischer Sicht sei denn auch die Arbeitsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf aufgrund der Schulterproblematik mittelfristig bis wohl bleibend nicht mehr gegeben. Betreffend die Herleitung dieser Einschätzung sei auf das rheumatologische Untergutachten verwiesen. Aus neurologischer Sicht bestehe einerseits ein chronisches Zervikalsyndrom ohne radikuläre sensomotorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik, weswegen der Beschwerdeführerin für schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Für leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten bestehe jedoch gemäss neurologischer Zuteilung eine Arbeitsfähigkeit von 80 - 90 %, wobei sich diese alleinig auf das chronische Zervikalsyndrom beziehe und die im Vordergrund stehende Schulterproblematik nicht berücksichtige respektive der begutachtende Neurologe auf das rheumatologische Gutachten verweise. Von psychosomatischer Seite bestehe trotz einer leichten depressiven Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43/22).

    In der bisherigen Tätigkeit im Service bestehe mittelfristig bis wohl bleibend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten bestehe gemäss obiger Ausführung bleibend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für adaptierte Verweistätigkeiten körperlich leichter Natur (Heben, Halten und Stossen von Lasten von max. 1 - 2 kg, keine Überkopftätigkeiten, kein Heben der Arme über Brusthöhe, keine repetitiv monotonen Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit repetitivem Drehen des Oberkörpers, keine gebückten Tätigkeiten) sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in entsprechender täglicher stundenweiser Umsetzung zumutbar. Diese Einschätzung decke sich mit der Arbeitsfähigkeitsbegründung im rheumatologischen Untergutachten, auf welches verwiesen werde. Die Arbeitsunfähigkeit beginne ab Gutachtenszeitpunkt, d.h. April 2008 (Urk. 8/43/22 f.).

3.1.2    In der ergänzenden Stellungnahme des Y.___ vom 14. Mai 2009 führte Dr. med. E.___, Oberarzt Medizinische Poliklinik, aus, dass der Zeitpunkt der im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit retrospektiv aufgrund der lückenhaften Dokumentation der Arbeitsfähigkeit schwierig einzuschätzen sei, weshalb sie ihre Einschätzung ab dem Begutachtungszeitpunkt vorgenommen hätten. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, dass die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Service bereits seit dem Sturz im Oktober 2005 bestehe. Allerdings könne ebenfalls davon ausgegangen werden, dass für eine adaptierte Verweistätigkeit, wie im Gutachten beschrieben, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in entsprechender, täglich stundenweiser Umsetzung seit diesem Ereignis bestehe (Urk. 8/58/2).

3.2    In der aktuellen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2015 (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Juni 2015, Urk. 8/99).

    Dr. Z.___ stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/96/56):

    - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des rechten Schultergelenks bei

- Beschwerden der rechten Schulter seit 06/2005 (Röntgen am 03.06.2005)

- Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 28.10.2005

- Nachweis einer kurzstreckigen Ruptur der Supraspinatus-Sehne (11/2005)

- deshalb zwei Schulter-Operationen:

- 07.06.2006: operative Revision des rechten Schultergelenks mit Acromioplastik und Naht der Supraspinatus-Sehne und

- 04.01.2008: arthroskopisch assistierte Tenotomie der langen Bizeps-Sehne sowie ausgiebiges subacromiales Débridement und Adhäsiolyse mit

- partieller Re-Ruptur der Supraspinatus-Sehne, insbesondere mit zentral deutlicher Ausdünnung und rupturierter und retrahierter langer Bizeps-Sehne

- sonst weitgehend altersentsprechender Muskulatur der Rotatorenmanschette (Infraspinatus- und Subscapularis-Sehne) ohne signifikante Atrophien (Arthro-MRI 05/2015) bei

- weitgehend symmetrischen Knochendichten beider Vorderarme mit beidseits mittelgradiger Osteopenie ohne Osteoporose (DEXA 05/2015) und

- grösseren Armumfängen rechts gegenüber links

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie 1) eine Adipositas Grad I (BMI 31.6 kg/m2), 2) eine leichtgradige erosive Refluxoesophagitis (Los Angeles Grad A), 3) eine mittelgrosse axiale Hiatus-Hernie (Gastroskopie 04/2014) und 4) eine leichte nicht-erosive Antrumgastritis fest.

    Dr. Z.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nun über Schmerzen im Nacken und in beiden Schultern rechts mehr als links klage. Sie könne mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand nichts machen. Ihre Schulter-Armbeschwerden und die Nackenbeschwerden würden immer schlimmer. Dennoch habe sie wegen Magenbeschwerden seit einem Monat keine Schmerzmittel mehr gebraucht (Urk. 8/96/57).

    In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es bestehe eine Adipositas Grad I. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und Fersengang. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) sei normal. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) zeige sie deutliche Einschränkungen. Unter Ablenkung bewege sie die HWS normal. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der rechten Schulter zeige sie eine fast blockierte Schulterbeweglichkeit. Dagegen hebe sie die rechte Schulter bei Ablenkung mindestens bis 90°. Alle übrigen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 37 %, welche dem Normwert von 40 % fast entspreche. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden.

    Die Ultraschalluntersuchung des linken Schultergelenks (04/2007) habe, wie auch die MRI-Untersuchung der HWS (05/2015), einen normalen Befund ergeben. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde stelle sie keine Diagnose im Bereich der HWS oder der linken Schulter. Die Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter (05/2015) habe, wie auf Seite 45 detailliert beschrieben, als wesentlichste Befunde eine partielle Re-Ruptur der Supraspinatus-Sehne mit insbesondere zentral deutlicher Ausdünnung gezeigt. Ausserdem sei eine rupturierte und retrahierte lange Bizeps-Sehne vorhanden. Dagegen sei die übrige Muskulatur der Rotatorenmanschette (Infraspinatus und Subscapularis) altersentsprechend normal ohne signifikante Atrophien. Die Messung der Knochendichte der Vorderarme (05/2015) mit der DEXA-Methode habe beidseits eine mittelgradige Osteopenie ohne Osteoporose ergeben.

    Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe eine minimale Anämie bei normalem Ferritinwert ergeben. Es bestehe einessige Hypercholesterinämie. Die Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein) seien erhöht. Der Rheumafaktor und die Anti-Citrullin-Antikörper seien normal. Die Haaranalyse zeige keinen übermässigen Konsum von Alkohol in der Periode von etwa Ende Februar bis Mitte April 2015. 

    Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenks, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Es bestehe jedoch keine funktionelle Einarmigkeit. Die objektiven Befunde (Arthro-MRI, Knochendichte der Vorderarme und Armumfänge) wiesen vielmehr darauf hin, dass sie seit langem den rechten Arm und die rechte Hand im Wesentlichen gleich einsetze wie den linken Arm und die linke Hand. Sie könne daher eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %.

    Wie oben erwähnt, sei die Knochendichte an ihren beiden Vorderarmen beidseits mittelgradig osteopenisch ohne wesentliche Seitendifferenz. Insbesondere sei am rechten Vorderarm keine Inaktivitätsosteoporose vorhanden. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin seit langem den rechten Arm nicht wesentlich schone. Bei einem lang andauernden Mindergebrauch eines Armes (z.B. bei einer Halbseitenlähmung nach Hirnschlag oder nach einer lang andauernden Immobilisierung durch Ruhigstellung im Gips) trete schon nach wenigen Monaten eine deutliche Verminderung der Knochendichte im betroffenen Arm auf, während die Knochendichte im gesunden Arm oft sogar ansteige. Ihre Angabe, dass sie mit dem rechten Arm bzw. mit der rechten Hand nichts machen könne, sei offensichtlich falsch (Urk. 8/96/58).

    Bei dieser Untersuchung bestehe keine funktionelle Einarmigkeit. Vielmehr habe sie die rechte Hand praktisch normal eingesetzt. Sie sei mit einer grossen Handtasche zur Untersuchung gekommen, die sie teils mit der rechten Hand und teils mit der linken Hand getragen habe. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 3 % der Norm (bei 81 % links). Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine fast fehlende Handkraft rechts. Hier bestehe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung der Handkraft. Sogar Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheumatoiden Arthritis mit verkrüppelten Händen erreichten in der Regel eine höhere Handkraft als die Beschwerdeführerin mit unversehrten Händen (Urk. 8/96/59).

    Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion des rechten Schultergelenks limitiert. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) habe eine eingeschränkte Funktion des Schultergelenks folgende Auswirkungen: „Aus der Funktionseinschränkung eines Schultergelenks können sich Limitierungen in der Positionierung der Hand im Raum oder beim Einsatz der Hand über Brust-/Schulter-Kopfniveau ergeben. Oft ist die Fähigkeit, Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten, eingeschränkt. Ebenfalls können Behinderungen beim Manipulieren bestehen, das Heben und Tragen von Lasten ist oft nur noch körpernah möglich. Allenfalls können schwerere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden. Die zumutbaren Maximallasten sind konkret anzugeben.“

    Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte im Café F.___ sei angepasst, sofern sie dabei keine Lasten über 10 kg hantieren müsse.

    Es seien nach der Medas-Untersuchung im April 2008 keine präzisen medizinischen Unterlagen vorhanden. Daher gelte die oben attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Datum dieser rheumatologischen Untersuchung am 27. April 2015 (Urk. 8/96/61).


4.    

4.1    Das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 15. Mai 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. Z.___, ausführlich erhobenen Befunden (Urk. 8/96/50 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/96/5 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das Y.___-Gutachten vom 15. Oktober 2008 (Urk. 8/96/63). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

4.2

4.2.1    Der Beschwerdegegnerin kommt im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG und der damit einhergehenden Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). Dass die Beschwerdegegnerin nach Einholung von aktuellen, hinsichtlich Veränderungen im Gesundheitszustand nicht erhellenden Arztberichten entschied, dass nach über sechs Jahren erneut eine medizinische Begutachtung notwendig sei, ist entsprechend nicht zu beanstanden (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2014 von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, Urk. 8/82/6; Arztbericht vom 23. Oktober 2014 von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Urk. 8/86/6 f.; Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. Januar 2015, Urk. 8/99/3).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin brachte gegen das eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ vor, dass die Gutachterin finanziell von der Beschwerdegegnerin abhängig und nur für Versicherungen tätig sei, so dass die Unabhängigkeit nicht gegeben sei (Urk. 1). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in BGE 137 V 210 E. 1.3.3 fest, dass der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führt. Weitere Ausstandsgründe wurden nicht vorgebracht.

4.2.3    Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin zur Umgehung von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein monodisziplinäres und kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt habe (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin zeigt allerdings nicht auf, welche zusätzlichen Disziplinen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit notwendig gewesen wären. Die Notwendigkeit zum Beizug anderer Fachdisziplinen ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen.

4.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Orthopädie der Klinik A.___ vom 27. August 2015 ein. Darin diagnostizierten die Ärzte eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural) Schulter rechts, Status nach Supraspinatussehnennaht rechts 7. Juni 2006 und Revisions-Arthroskopie und Débridement am 4. Januar 2008. Sie konstatierten, dass die Beschwerdeführerin an weiterhin bestehender schmerzhafter Funktionseinschränkung sowie Schwäche vor allem bei Über-Kopf-Arbeit im Bereich der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur leide. Als therapeutische Option werde eine sequenzielle Infiltration besprochen. Bei weiterhin guter Muskelqualität sei theoretisch ein Repair der Rotatorenmanschette möglich. Wegen grosser Bedenken bezüglich einer weiteren postoperativen Verschlechterung möchte sie auf jeden weiteren operativen Eingriff verzichten. Der Alltag der Beschwerdeführerin sei trotz der Schmerzen sowie der Schwäche einigermassen kompensierbar. Der Haushalt werde selbständig geführt. Zur genaueren Beurteilung empfählen sie ein arbeitsmedizinisches Gutachten (Urk. 3/4). Damit steht dieser Bericht - gerade auch unter Berücksichtigung der attestierten guten Muskelqualität und der vor allem im Bereich von Über-Kopf-Arbeiten vorhandenen Schwäche - nicht im Widerspruch zum Gutachten von Dr. Z.___.

    Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ ebenfalls ein Arthro-MRI anfertigen liess, welches sie in ihrer Beurteilung berücksichtigte (Urk. 8/96/73, vgl. E. 3.2), sie umfassende Befunde erhob (Urk. 8/96/50 ff.) und - sofern Anlass dazu bestanden hätte - auch weitere Abklärungen hätte vornehmen lassen können und müssen, wofür indes kein Anhalt besteht.

4.4    Dr. Z.___ setzte sich insbesondere mit dem Vorgutachten des Y.___ vom 15. Oktober 2008 ausführlich auseinander und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens der Y.___ vom 15. Oktober 2008 am 29. und 30. April 2008 untersucht worden sei, was eindeutig zu früh gewesen sei, da die zweite Schulter-Operation am 4. Januar 2008 stattgefunden hätte. An den Untersuchungsterminen knapp vier Monate nach der zweiten Schulteroperation sei zweifellos noch keine vollständige Heilung eingetreten gewesen, sodass noch kein stationärer Gesundheitszustand vorhanden gewesen sei. Infolge des verfrühten Untersuchungstermins habe der Rheumatologe Dr. med. I.___ die Beschwerdeführerin als fast funktionelle Einarmige beurteilt und habe sie in einer leichten angepassten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu zwei Kilogramm zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiche von derjenigen von Dr. I.___ ab, da jetzt zweifellos keine funktionelle Einarmigkeit bestehe. Vielmehr bewiesen die normale Trophik der Infraspinatus- und Subscapularis-Muskulatur (Arthro-MRI 05/2015), die fast symmetrische Knochendichte beider Vorderarme (DEXA 05/2015) und die grösseren Armumfänge rechts gegenüber links, dass die Beschwerdeführerin seit langem den rechten Arm ähnlich wie den linken Arm einsetze. Dr. I.___ habe eine Umfangminderung des rechten Oberarmes von einem Zentimeter rechts gegenüber links festgestellt. Offensichtlich sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen, denn bei dieser Untersuchung seien die beiden an beiden Oberarmen gemessenen Umfänge rechts sogar einen Zentimeter grösser als links. Auch die beiden Umfänge an beiden Vorderarmen seien rechts grösser als links (beide Male um einen halben Zentimeter). Diese Zunahme der Armumfänge rechts weise auf einen vermehrten Einsatz des rechten Armes hin. Dr. I.___ habe aufgrund der Arthro-MRI-Untersuchung vom 3. April 2008 eine kraniale Ruptur der Infraspinatus-Sehne postuliert. Diese Ruptur sei jetzt nicht erkennbar. Die Arthro-MRl-Untersuchung vom 6. Mai 2015 zeige vielmehr eine unauffällige Infraspinatus-Sehne rechts. Auch die Subscapularis-Sehne sei intakt. Unklar sei, weshalb Dr. I.___ trotz normaler bildgebender Befunde der HWS und ohne neurologische Ausfälle ein cervikothorakales Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit postuliert habe (Urk. 8/96/63).

    Damit ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - festzuhalten, dass Dr. Z.___ nicht einen gleichbleibenden Befund erhoben und lediglich eine andere Beurteilung vorgenommen hat, sondern nachvollziehbar und schlüssig aufzeigte, dass sich die Befunde dahingehend verbessert haben, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen ähnlichen Einsatz der beiden Arme schliessen lassen. Damit ist eine tatsächliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse als Revisionsgrund ausgewiesen.

4.5    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 25. Juni 2009 eine anspruchsrelevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts vorliegt und die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte ohne das Heben von Lasten über 10 kg sowie in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.

    Damit erleidet die Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Einkommenseinbusse mehr, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht und die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente richtigerweise aufhob. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 10/1-3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Bernadette Zürcher als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 17. Dezember 2015 (Urk. 11) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).




Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 9. November 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin





HurstSchwegler