Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01169




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 16. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war seit Februar 1991 bei der Y.___ AG, als Technical Software Engineer tätig (Urk. 7/10 Ziff. 2.1), als er sich am 29. Juni 2013 unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/18) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine berufliche Abklärungsmassnahme im Sinne einer Potentialerhebung durch die Stiftung Z.___, zu (Schlussbericht vom 27. Februar 2014; Urk. 7/32). In der Folge liess sie den Versicherten durch Dr. med. A.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Januar 2015; Urk. 7/60) und am 28. April 2015 durch med. pract. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 4. Mai 2015; Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/90 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf Rentenleistungen.


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. November 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Rente habe; eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurde bei Dr. med. A.___ eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 12) zu seinem Gutachten und bei med. pract. B.___ eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 15) zu seinem RAD-Untersuchungsbericht eingeholt. Mit Replik vom 8. März 2016 (Urk. 18) nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 4). Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

2.3    Mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2016 (Urk. 24) wurde den Parteien mitgeteilt, dass das hiesige Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführes beabsichtige, und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, um allfällige Ablehnungsgründe gegen die in Aussicht genommen Gutachter beziehungsweise Gutachterinnen zu nennen sowie um allfällige Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 13. (Urk. 26) und die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2016 (Urk. 27) Stellung, worauf das hiesige Gericht mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Urk. 29) den Beschwerdeführer durch med. pract. C.___ psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 10. Oktober 2016; Urk. 34). Zum Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer am 7. November 2016 (Urk. 38) und die Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2016 (Urk. 40) Stellung, wovon den Gegenparteien am 20. Dezember 2016 je eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 41).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

    Persönlichkeitsstörungen können aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Sie zählen rechtsprechungsgemäss nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ist auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

    Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen).


1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 2) und in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (Urk. 40) die Ansicht, dass auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract. B.___ vom 28. April 2015 und dessen diesen ergänzende Stellungnahme vom 27. Januar 2016 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in damit vergleichbaren Tätigkeiten auszugehen. Demgegenüber vermöge die davon abweichende Beurteilung durch med. pract. C.___ in ihrem Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 diejenige durch med. pract. B.___ nicht zu entkräften (Urk. 40 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 15. Januar 2015 sowie auf das Gerichtsgutachten von med. pract. C.___ vom 10. Oktober 2016 abzustellen sei. Gestützt darauf sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 38 S. 2). Nicht abzustellen sei indes auf die Beurteilungen durch med. pract. B.___, da diese einen widersprüchlichen Inhalt aufwiesen (Urk. 38 S. 2) beziehungsweise „völlig haltlos und aus der Luft gegriffen“ (Urk. 1 S. 6) seien.


3.

3.1    Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.

3.2    Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/43) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und erwähnten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2010 erstmals in der Klinik hospitalisiert gewesen sei. Damals habe er unter einer psychophysischen Erschöpfung nach der Trennung von seiner Ehefrau gelitten. Nach dem Klinikaustritt sei es ihm über längere Zeit relativ gut gegangen. Zuerst hätten sich depressive Verstimmungen mit Hochs abgewechselt. Die Hochs hätten in beruflicher Hinsicht produktive Phasen dargestellt. Seit einiger Zeit träten die depressiven Verstimmungen häufiger auf (S. 1). Im letzten Herbst sei es nach der Trennung von seiner Freundin zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Seither gehe es dem Beschwerdeführer wieder etwas besser (S. 2). Während der Zeit vom 23. September 2012 bis 6. Oktober 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (S. 4).

3.3    In ihrem Austrittsbericht vom 31. Juli 2013 (Urk. 7/41) diagnostizierten die Ärzte der Privatklinik E.___ eine bipolare affektive Störung, mittelgradige depressive Episode, und erwähnten, dass anamnestisch seit 20 Jahren Stimmungsschwankungen mit depressiven und hypomanischen Episoden sowie mindestens einer manischen Episode bestünden (S. 1). Beim Beschwerdeführer bestehe ein langjähriger bipolarer affektiver Krankheitsverlauf. Gegenwärtig stünden indes Symptome einer Traumafolgestörung und ein damit zusammenhängendes chronifiziertes Verhaltensmuster aus innerem und äusserem Rückzug im Vordergrund. Der Erhalt des Arbeitsplatzes sei eine grundlegende Voraussetzung zur Beibehaltung einer grösstmöglichen psychischen Stabilität beim Beschwerdeführer (S. 3).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 11. April 2014 (Urk. 7/35/1-4) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- bipolare affektive Störung mit mehrheitlich rezidivierenden bis mittelgradigen depressiven Episoden, im Verlauf Übergang zu anhaltend depressivem Zustand

- Persönlichkeitsstörung mit schwerer Vermeidungshaltung und Selbstunsicherheit mit Somatisierung, schwere Schamproblematik mit aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Diskushernie L4/5 mit rezidivierenden Lumboischialgien

- Prostatahyperplasie

    Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen (Musikverein, Sport, Natur, Tätigkeit am Computer, Sozialkontakte), welche in den letzten zwei Jahren jedoch blockiert gewesen seien. Er pflege einen passiv-konsumierenden Lebensstil und sei grundsätzlich bereit für Veränderungen. Auf längere Sicht sei er dazu indes nicht fähig, da er dazu nicht über die Mittel beziehungsweise notwendigen Strategien verfüge. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.4).

3.5    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/60), dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 12):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- anamnestisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (Differenzialdiagnose: rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, ängstlich-unsicheren und abhängigen Anteilen

    Der Beschwerdeführer sei inhaltlich im Denken auf die psychosoziale Belastungssituation eingeengt und weise eine narzisstisch gekränkte Grundstimmung auf. Er sei wenig schwingungsfähig, sei im Affekt herabgestimmt und leide unter agoraphobischen und sozialen Ängsten sowie unter teilweise zwanghaft anmutenden Schuldgefühlen, faul zu sein (S. 11).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Auf Grund des chronifizierten und trotz langjähriger intensiver ambulanten, teilstationären und stationären Therapiebemühungen weitgehend therapieresistenten Verlaufs sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mittel- bis langfristig nicht in der Lage sein werde, erneut eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Gemäss den medizinischen Vorakten habe seit dem Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die Klinik E.___ am 22. Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 12).

3.6    RAD-Arzt med. pract. B.___ erwähnte im Untersuchungsbericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/71), dass der Beschwerdeführer am 28. April 2015 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 5):

psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit:

- keine

psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit:

- bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (aggressionsgehemmt, vermeidend)

    Er führte aus, dass die Beurteilung durch Dr. A.___, welcher eine schwere Depression festgestellt habe, nicht nachzuvollziehen sei. Denn der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Walking betreibe, einen Crosstrainer benütze, musiziere (Klarinette und Saxophon im Blasorchester) und teilweise Homepages für kleinere Unternehmen betreue (S. 5). Anlässlich der Untersuchung habe keine nennenswerte Depression festgestellt werden können (S. 6). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 30. Juli 2013 auszugehen (S. 7).

3.7    Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/3) aus, dass die Symptomatik und Psychodynamik der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers schon in seiner Kindheit, insbesondere im Sinne eines ausgeprägten Vermeidungsverhaltens, bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe während Jahren über Ressourcen verfügt. Diese hätten sich jedoch mit dem Verlust der Stabilität und sekundär der Arbeitsunfähigkeit stetig reduziert. Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere nicht mehr dazu aufraffen, Musik zu spielen beziehungsweise zu üben und an Proben des Musikvereins teilzunehmen. Er sei praktisch ohne Kontakt gegen aussen. Anlässlich der Untersuchung durch med. pract. B.___ habe er sich lediglich zusammengenommen, um einen guten Eindruck zu hinterlassen (S. 2).

3.8    Dr. A.___ führte in seiner das Gutachten vom 15. Januar 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (Urk 12) aus, dass die Beurteilung durch med. pract. B.___ vom 4. Mai 2015 keinen Anlass darstelle, um seine gutachterliche Beurteilung vom 15. Januar 2015 zu revidieren (S. 2). Vielmehr erstaune, dass med. pract. B.___ in seiner Beurteilung vom 4. Mai 2015 angesichts des Umstandes, dass er, obwohl er eine bipolare Störung und damit erhebliche psychische Erkrankung diagnostiziert habe, pauschal jegliche Arbeitsunfähigkeit seit 30. Juli 2013 in Abrede stelle (S. 3).

3.9    In seiner den Untersuchungsbericht vom 4. Mai 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 28. Januar 2016 (Urk. 15) führte med. pract. B.___ aus, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien (S. 2). Bei einer solchen müsse es sich um eine seit der Kindheit bestehende schwere Gesundheitsstörung handeln (S. 3).

3.10    Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Gutachten vom 10. Oktober 2016 (Urk. 34), dass der Beschwerdeführer am 13. und 19. September 2016 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1), und stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche depressive Grundstimmung mit praktisch keinem Erleben von Freude bestehe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer fast vollständig erloschen. Er leide unter Schlafstörungen und es bestehe ein praktisch vollständiger sozialer Rückzug mit fast vollständig erloschenen Aussenkontakten. Das soziale Netz bestehe ausschliesslich noch aus seiner Lebenspartnerin, einer engen Freundin und vereinzelten Besuchen durch die Schwester. Früher ausgeübte Aktivitäten wie Musizieren, Teilnahme an einem Orchester, Fitness- oder Ergometertraining habe der Beschwerdeführer eingestellt (S. 22).

    Sie stellte die folgenden Diagnosen (S. 24 f.):

psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- bipolare affektive Störung mit mehrheitlich rezidivierenden depressiven Episoden, aktuell mittelgradige depressive Episode

- Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen

psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

    Gegenwärtig seien alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Langfristig sei nicht mit einer richtungsweisenden Verbesserung der Symptomatik und insbesondere nicht mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Einschränkungen beträfen nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern die gesamte Lebensgestaltung. Der Beschwerdeführer habe sich aus fast allen sozialen Belangen zurückgezogen und seine Tagesstruktur müsse als höchstens rudimentär bezeichnet werden (S. 26).

    Der Beschwerdeführer sei nur bedingt fähig, sich an Regeln und Routine anzupassen und die Fähigkeit zu planen und Aufgaben zu strukturieren sei ihm fast vollständig abhanden gekommen. Neue Herausforderungen und Veränderungen setzten ihn stark unter Druck und führten zu Versagensängsten und Rückzugstendenzen. Er leide unter ausgeprägten kognitiven Defiziten und seine Denkprozesse seien überwiegend durch depressive Gedankeninhalte gesteuert, was die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beeinträchtige. Seine Selbsbehauptungs- und Kontaktfähigkeit sowie die Gruppenfähigkeit seien fast vollständig erloschen. Selbst zu familiären und intimen Beziehungen sei er nur noch bedingt fähig. Seit mindestens Ende des Jahres 2013 habe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Systementwickler und -administrator als auch in Bezug auf jegliche Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf Grund des bisherigen Verlaufs sowie in Anbetracht der Ausschöpfung fast sämtlicher Therapieoptionen sei auch langfristig nicht mit einer Verbesserung zu rechnen (S. 27).


4.

4.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon in der Kindheit beziehungsweise Jugend unter psychischen Problemen im Sinne eines starken Vermeidungsverhaltens gelitten hat (vorstehend E. 3.7). Während die Ärzte der Privatklinik E.___ (vorstehend E. 3.3), Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5), med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.6) und med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.10) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer unter einer bipolaren affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden leide, wichen sie in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich noch unter einer Persönlichkeitsstörung leide, sowie in Bezug auf die Frage nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in ihren Beurteilungen teilweise voneinander ab. Während Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) und med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.10) davon ausgingen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestehe, vertrat med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.6) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die festgestellten psychischen Leiden im Sinne einer bipolaren affektiven Störung und akzentuierter Persönlichkeitszüge in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde, und stellte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 30. Juli 2013 fest.

4.2    Das psychiatrische Gutachten von med. pract. C.___ vom 10. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.10) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7). Denn die Gerichtsgutachterin verfügte als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte Aus- und Weiterbildung. Zudem hatte sie Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise. Die Beurteilung durch med. pract. C.___ erscheint sodann auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausging, dass die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, aggressionsgehemmten und narzisstischen Zügen, erfüllt seien. Denn sie legte diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter unter wiederkehrenden depressiven Episoden gelitten hat, und dass er seit der Kindheit ein durchgehendes Verhaltensmuster mit Vermeidungs- und Fluchtverhalten, mit innerem und äusserem Rückzug in Konfliktsituationen, mit Angst vor Liebesentzug und Scham wegen der eigenen Schwäche gezeigt hat, welches zur Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit führte (Urk. 34 S. 25).

    Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin auf Grund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer trotz Ausschöpfung praktisch sämtlicher möglicher therapeutischer Massnahmen keine Verbesserung der Symptomatik resultierte, davon ausging, dass mindestens seit Ende 2013 andauernd eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand, und dass langfristig nicht mit einer Verbesserung der Symptomatik zu rechnen ist (Urk. 34 S. 27).

4.3    Die Beurteilungen durch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) und in seiner dieses ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.8) stehen inhaltlich insofern nicht im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen durch med. pract. C.___, als er in Übereinstimmung mit dieser von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit ausging. In Abweichung von der Beurteilung durch med. pract. C.___ ging er indes davon aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen sei, und diagnostizierte eine bipolare affektive Störung und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, ängstlich-unsicheren und abhängigen Anteilen.

4.4    Des Gleichen stehen die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 11. April 2014 (vorstehend E. 3.4) und vom 27. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.7) nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch med. pract. C.___, als er eine bipolare affektive Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig sei.

4.5    Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch med. pract. B.___ vom 4. Mai 2015 (vorstehend E. 3.6) und vom 28. Januar 2016 (vorstehend E. 3.9). Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, dass der RAD-Arzt in Widerspruch zu den Beurteilungen sämtlicher übrigen beteiligten Ärzte sowie der Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) davon ausging, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Blasorchester besuche und über ein gutes Funktionsniveau verfüge (Urk. 7/71 S. 6). Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract. B.___ im Gegensatz zu den übrigen beteiligten Ärzten einen Beginn der Symptomatik in der Kindheit des Beschwerdeführers verneinte und deshalb die die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt erachtete (Urk. 15 S. 2).

    In Bezug auf die Beurteilungen durch med. pract. B.___ gilt es zudem zu beachten, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Da die Beurteilungen durch med. pract. B.___ in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden.

4.6    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch med. pract. C.___ in ihrem Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.10) und gestützt auf die damit grundsätzlich übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 11. April 2014 (vorstehend E. 3.4) und durch Dr. A.___ vom 15. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) steht daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass spätestens seit Ende des Jahres 2013 andauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit bestand.


5.    Nach Gesagtem bestand ab 1. Januar 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit.


6.

6.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

6.2    Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. Januar 2014 seit Februar 1991 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei der Y.___ AG als Technical Software Engineer tätig gewesen (Urk. 7/10 Ziff. 2.1). Es ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2015 weiterhin in vollzeitlichem Umfang an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Tätigkeit und die Ausübung anderer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %. Es steht daher fest, dass ein für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad erreicht wird.

6.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. c) Anspruch auf eine ganze Rente hat.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


8.

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

8.2    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2016 (Urk. 23) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.

8.3    Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Kosten für das eingeholte Gutachten im Betrag von Fr. 5‘500.-- (Urk. 35) zu erstatten.    



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten von Fr. 5'550.-- für das eingeholte Gutachten zu erstatten.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz