Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01171
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
Dr. X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 11. April 2012 meldete sich Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 7/6) und medizinische (Urk. 7/7, 7/9, 7/14, 7/16 und 7/18) Abklärungen. Am 23. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt und kündigte die Prüfung des Rentenanspruches an (Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 25. April 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 7/20 und 7/21).
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Zuschrift vom 16. Mai 2013, unter Beilage einer Vollmacht vom selben Datum, Einwand (Urk. 7/22 und 7/23). Er begründete denselben mit Eingabe vom 13. Juni 2013 ergänzend und ersuchte um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Versicherten für das Verwaltungsverfahren (Urk. 7/25). Überdies reichte er diverse medizinische Unterlagen und einen Leistungsentscheid betreffend Sozialhilfe vom 1. Oktober 2012 ein (vgl. Urk. 7/26/10). Ferner kündigte er das Nachreichen zweier weiterer Arztberichte und einer aktuellen Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialamtes an (Urk. 7/25/5 und 7/25/8). Die Letztgenannte sandte er der IV-Stelle mit Zuschrift vom 26. Juni 2013 zu (Urk. 7/29-31). Am 22. August 2013 gab er einen der in Aussicht gestellten Arztberichte zu den Akten und ersuchte um Fristverlängerung für das Nachreichen zusätzlicher medizinischer Unterlagen bis zum 30. September 2013 (Urk. 7/38 und 7/39). Er reichte am 12. September 2013 einen ausführlichen Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 10. September 2013 ein (Urk. 7/41 und 7/42).
Mit Schreiben vom 17. September 2013 teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. X.___ mit, die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung seien aufgrund der derzeitigen Verhältnisse erfüllt (Urk. 7/45). In der Folge brachte er zwei weitere Arztberichte bei (Urk. 7/46 und 7/47; vgl. Urk. 7/49), während die IV-Stelle ergänzende medizinische Auskünfte bei Dr. Z.___ einholte (Urk. 7/48 und 7/50). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/57) liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 7/62). Am 30. März 2015 erliess die IV-Stelle erneut einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/65), gegen den Rechtsanwalt Dr. X.___ Einwand erhob (Urk. 7/66).
Der Einwand wurde durch den substitutionsbevollmächtigten Büropartner, Rechtsanwalt A.___, am 13. Mai 2015 ergänzend begründet mit dem Hinweis, die Versicherte beantrage weiterhin die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7/68 und 7/69). Die IV-Stelle machte mit einem an Rechtsanwalt Dr. X.___ adressierten Schreiben vom 29. Juni 2015 darauf aufmerksam, die im Einwandschreiben angekündigten Unterlagen seien noch nicht eingetroffen (Urk. 7/72). Mit einem weiteren Schreiben vom 4. August 2015 teilte sie Rechtsanwalt X.___ mit, sie könne ihm bestätigen, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 17. September 2013 weiterhin bis zum Abschluss des Vorbescheidverfahrens bestehen bleibe (Urk. 7/73). Mit Eingabe vom 6. August 2015 (Urk. 7/74) reichte Rechtsanwalt A.___ verschiedene Unterlagen betreffend die Bewerbungsbemühungen der Versicherten und deren finanzielle Unterstützung durch diverse Personen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein (Urk. 7/75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 9. September 2015 schriftlich Stellung und hielt an ihrem Abklärungsbericht fest (Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 8. September 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/83). Am 18. September 2015 traf die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. X.___ im Betrag von Fr. 4‘421.-- samt einer detaillierten Aufwandzusammenstellung bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/84 und 7/85).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 2 = 7/88) ernannte die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Wirkung ab 25. April 2013 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten (Dispositivziffer 1) und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 2‘509.95 (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu (Dispositivziffer 2).
2. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. X.___ mit Eingabe vom 9. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Fr. 3‘821.-- zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Juni 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskostenkosten, der Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
2.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer).
2.3 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6).
3. Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 17. September 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab dem 16. Mai 2013 bis zum 10. September 2015 einen Zeitaufwand von 19 Stunden und 25 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Spesen von Fr. 210.60 für Porti, Telefonate und Fotokopien, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 %, geltend (Urk. 7/85).
Mit der Verfügung vom 13. Oktober 2015 kürzte die IV-Stelle den Vertretungs-aufwand. Sie sprach dem Beschwerdeführer bei einem anerkannten Zeitaufwand von 6,42 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde im 2013 und 2014 sowie von 4,42 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde im 2015, zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 %, eine Entschädigung von Fr. 2‘509.95 zu (Urk. 2).
Zur Begründung führte sie an, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Insbesondere erscheine ein Aufwand für Instruktion/Besprechung von 120 Minuten als zu hoch. Dies sollte in einer Stunde möglich sein, weshalb in diesem Punkt eine Kürzung um 60 Minuten vorzunehmen sei. Für das Aktenstudium (29. Mai 2013, 23 Urkunden – 9. April 2015, 65 Urkunden) erscheine ein Aufwand von zwei Stunden als angemessen. Mit Ausnahme von vier Arztberichten (à 10, 12, 30 und 34 Seiten) seien keine Aktenstücke ersichtlich, die einen grösseren zeitlichen Aufwand zu rechtfertigen vermöchten. Es sei folglich eine Kürzung um 110 Minuten vorzunehmen. Hinsichtlich des darüber hinaus für den 13. Mai 2015 geltend gemachten Aufwands von 240 Minuten für das Aktenstudium und das Verfassen des Einwands samt Zusendung einer Kopie an die Klientin würden lediglich 150 Minuten anerkannt; dementsprechend erfolge eine Kürzung um 90 Minuten. Ermessensweise seien auch die Aufwendungen für Telefonate und Korrespondenz, deren Notwendigkeit im geltend gemachten Umfang nicht einsehbar sei, um 255 Minuten zu kürzen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die bestmögliche Wahrung der Interessen einer Mandantin von Bedeutung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen. Die Notwendigkeit für die hochfrequente Korrespondenz (Telefonate, Briefe und E-Mails) sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern die diversen Korrespondenzen mit dem Sozialamt notwendig gewesen seien. Die Barauslagen seien mit einer Kleinspesenpauschale von 3 % vom Honorar abzugelten (Urk. 2).
4.
4.1 Zu Recht hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass es für eine ordnungsgemässe Mandatsführung nicht erforderlich war, Instruktionsgespräche von mehr als insgesamt 60 Minuten zu führen (Urk. 1 S. 6 f.). Den geltend gemachten erschwerten Bedingungen bei der Vermittlung seiner Überlegungen (Urk. 1 S. 5 und 10) ist insofern Rechnung zu tragen, als die im selben Zeitraum geführte schriftliche und telefonische Korrespondenz mit der Versicherten (Urk. 7/85/2, 22. Mai, 10. Juni und 12. Juni 2013) als zulässiger Aufwand zu berücksichtigen ist (vgl. Erwägung 4.3 hiernach). Daraus resultiert eine Kürzung um 60 Minuten für die Besprechung mit der Versicherten.
4.2 Für das Aktenstudium machte der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 230 Minuten geltend, zuzüglich eines nicht bezifferten Aufwands für das Aktenstudium am 13. Mai 2015 im Zusammenhang mit dem Verfassen der ergänzenden Einwandbegründung gegen den zweiten Vorbescheid (vgl. Urk. 7/85).
Mit Bezug auf das Aktenstudium hat die Beschwerdegegnerin insoweit richtig erkannt, dass weder zahlreiche noch besonders umfangreiche Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen waren (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 7). Bei der ersten Einsichtnahme am 4. Juni 2016, welche 60 Minuten in Anspruch genommen haben soll (Urk. 7/85/2), waren lediglich 23 Urkunden vorhanden (Urk. 7/1-23), wozu diverse schnell zu erfassende Dokumente wie Begleitschreiben (Urk. 7/1, 7/11 und 7/13), Ausweiskopien (Urk. 7/3 und 7/4), Vollmachten der Versicherten (Urk. 7/8 und 7/23) und eine kurze Aktennotiz der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/10) gehörten. In medizinischer Hinsicht lagen lediglich ein einseitiges Schreiben (Urk. 7/7) und vier Dokumente mit Arztberichten vor (Urk. 7/9/1-3, 7/14/1-4, 7/16/1-6 und 7/18/1-12). Dabei handelte es sich um insgesamt 26 Seiten, wovon lediglich 18 zu studieren waren, da die Berichte vom 22. März und vom 3. Juli 2012 wiederholt vorkamen (vgl. Urk. 7/9/16/1-4 = 7/18/9-12 und 7/9/2-3 = 7/16/5-6 = 7/18/7-8). Eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands für das Aktenstudium ist in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden. Sie sollte jedoch 15 Minuten nicht überschreiten.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer diverse Schreiben der IV-Stelle, die er zur Wahrung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu sichten hatte (Urk. 7/85/2; vgl. 22. August, 11. September und 18. September 2013, 18. Februar, 16. September und 4. Dezember 2014, 30. Juni und 5. August 2015). Die betreffenden Dokumente waren jeweils kurz gefasst und wiesen entgegen seiner Behauptung (Urk. 1 S. 7) keine besondere Komplexität auf (vgl. Urk. 7/35, 7/40, 7/45, 7/54, 7/56, 7/59, 7/72 und 7/73). Es lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin, den diesbezüglich angeführten zeitlichen Aufwand als zu hoch zu qualifizieren. Eine weitere Kürzung um mehr als 15 Minuten wäre indessen unverhältnismässig.
Die geltend gemachten 45 Minuten für das Studium des 30-seitigen Berichts von Dr. Z.___ erscheinen angemessen (Urk. 7/85/2, 12. September 2013; Urk. 7/41). Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde denn auch nicht ansatzweise behauptet, das Erfassen dieses ausführlichen Arztberichtes wäre in kürzerer Zeit möglich gewesen (vgl. Urk. 2).
Mit dem zweiten Vorbescheid vom 30. März 2015 (Urk. 7/65) umfasste das Dossier 65 Urkunden, darunter diverse neue medizinische Unterlagen (vgl. Urk. 7/26, 7/38, 7/46, 7/47, 7/50 und 7/57) und der Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 22. Dezember 2014 (Urk. 7/62). Das Studium dieser Akten während insgesamt 65 Minuten (Urk. 7/85/3, 25. März, 2. April und 13. April 2015) ist entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden, ungeachtet dessen, wie lange das Verwaltungsverfahren gedauert hat (vgl. Urk. 1 S. 7). Ferner ist dem Beschwerdeführer wie beantragt Zeit für die Kenntnisnahme der das Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung einzuräumen.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des im Zusammenhang mit dem Aktenstudium geltend gemachten Aufwands von 230 auf 120 Minuten war daher unverhältnismässig, während ihr – wie gezeigt – die Kürzung um 30 Minuten im Rahmen ihres Ermessens zuzugestehen ist. Hinsichtlich des Aufwands vom 13. Mai 2015 ist auf die noch folgenden Erörterungen zu verweisen (vgl. Erwägung 4.4 hiernach).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote einen beträchtlichen Aufwand für schriftliche und telefonische Kontakte mit der Versicherten, dem für sie zuständigen Sozialamt und ihren behandelnden Ärzten aufgeführt hat (vgl. Urk. 7/85).
Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er seine Mandantin über wesentliche Verfahrensschritte und Mitteilungen zu informieren hatte (Urk. 1 S. 5 f. und 12). Ebenso durfte und musste er mit ihr hinsichtlich der zu treffenden Vorkehren das jeweils geeignete Vorgehen besprechen (Urk. 1 S. 12). Die Kommunikation hatte sich jedoch auf das Erforderliche zu beschränken. Darüber hinaus betriebener Aufwand ist für die Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer liess seiner Mandantin nach der Instruktion und der dazugehörigen Korrespondenz – insoweit korrekt – die erste ausführliche Einwandbegründung samt eines Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 13. Juni 2013 (Urk. 7/25) in Kopie zukommen (vgl. Urk. 7/25/8 und 7/85/2). Ebenso sandte er ihr eine Kopie seiner Eingabe vom 26. Juni 2013 betreffend Nachreichung der aktuellen Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialamtes zu (Urk. 7/29 und 7/85/2). Inwiefern jedoch die weiteren Kontakte am 24., 25. und 26. Juni sowie am 4. Juli 2013 für das ordnungsgemässe Führen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens notwendig gewesen sein könnten, wurde weder dargelegt noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Aus denselben geht vielmehr hervor, dass erst am 22. August 2013 wieder ein Schreiben der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eintraf, das es zu besprechen galt (Urk. 7/35 und 7/85/2). Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer seine Mandantin mit Schreiben vom 18. September 2013 über die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung informierte (vgl. Urk. 7/45 und 7/85/2) und ihr eine Kopie seiner Eingabe vom 23. Oktober 2013 zukommen liess (Urk. 7/49/2 und 7/85/2). Ebenso war es richtig, dass er sie über das Schreiben der Beschwerdegegnerin in Kenntnis setzte, das am 17. Sep-
tember 2014 bei ihm eintraf (Urk. 7/56 und 7/85/2). Die zum Teil nur kurze Zeit später geführten Telefonate vom 30. September und vom 11. November 2014 (Urk. 7/85/2) waren demgegenüber für die korrekte und sorgfältige Mandats-
führung nicht notwendig und sind dementsprechend ausser Acht zu lassen. Anders verhält es sich mit den Telefonaten, die zur zweckmässigen Information über den Verfahrensstand und im Hinblick auf anstehende Verfahrensschritte geführt wurden (vgl. Urk. 7/85/2, 3. Februar, 18. März, 9. April und 19. Mai 2015). Eine Kürzung um mehr als 55 Minuten wäre daher bezüglich der Mandantenkontakte unverhältnismässig.
Für den Austausch mit dem Sozialamt wurde ein zeitlicher Aufwand von
80 Minuten geltend gemacht (Urk. 7/85/2, 20., 24., 26. und 27. Juni 2013, 9. Januar 2014, 25. Januar, 10. April und 18. August 2015). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an, das Sozialamt habe sich sehr für das laufende Verfahren interessiert und jeweils über den aktuellen Stand der Dinge informiert werden wollen (Urk. 1 S. 5, 9 und 11). Hierzu ist zu bemerken, dass es keineswegs zur ordnungsgemässen Mandatsführung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren gehörte, den Wünschen des Sozialamtes nachzukommen. Die Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Sozialamt hatten sich darauf zu beschränken, die finanziellen Verhältnisse der Versicherten abklären, soweit es zur Begründung des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren und nach dessen Gutheissung zur periodischen Prüfung allfälliger Veränderungen erforderlich war. Dafür erscheint ein Aufwand von insgesamt 35 Minuten als ausreichend, weshalb der Beschwerdegegnerin eine Kürzung um 45 Minuten, darunter die
E-Mails vom 10. April und 18. August 2015 (Urk. 7/85/3), zuzugestehen ist.
Hinsichtlich der Kontakte mit Behandlern stellte der Beschwerdeführer einen zeitlichen Aufwand von mehr als einer Stunde in Rechnung (Urk. 7/85, 4. und 9. Juli, 22. August und 12. September 2013 sowie 10. und 14. April 2014). Bereits in der ausführlichen Einwandbegründung vom 13. Juni 2013 hatte er den Beizug ergänzender Berichte der behandelnden Ärzte des B.___ (Klinik für Neurochirurgie) beantragt (Urk. 7/25/2). Da die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Untersuchungspflicht dazu verpflichtet war, den massgeblichen medizinischen Sachverhalt abzuklären, gehörte es – entgegen der offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5, 9 und 11) – nicht zu seinen anwaltlichen Aufgaben, für das Verfassen eines entsprechenden Arztberichtes besorgt zu sein, ungeachtet dessen, dass er selbst die Nachreichung eines solchen in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/25/5). Es ist daher zu bezweifeln, ob das am 4. Juli 2013 geführte Telefonat mit dem B.___ (Urk. 7/85/2) überhaupt erforderlich war. Dasselbe ist bezüglich der gleichentags mit der behandelnden Hausärztin Dr. med. C.___ geführten E-Mail-Korrespondenz zu bemerken, nachdem die Versicherte ihre Ärztin bereits selbst um einen aktuellen Bericht gebeten hatte (Urk. 7/25/5). Zumindest aber war der Kontakt mit den erwähnten Ärzten auf das Notwendige, das heisst eine kurze Nachfrage nach dem jeweils ausstehenden Bericht (Urk. 1 S. 5), zu beschränken. Dementsprechend kurz hatte er auszufallen und wenige Minuten nicht zu übersteigen. Es erscheint sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die diversen Kontakte mit Dr. Z.___ von insgesamt mehr als einer Dreiviertelstunde zur sorgfältigen Mandatsführung erforderlich gewesen sein könnten. Dies muss umso mehr gelten, als die letzten beiden am 10. und 14. April 2015 d.h. nach dem zweiten Vorbescheid vom 30. März 2015 stattfanden, als der medizinische Sachverhalt gar nicht mehr strittig war. Eine Aufwandkürzung um 35 Minuten ist daher vertretbar.
Daraus resultiert in diesem Punkt eine zulässige Aufwandkürzung von insgesamt 135 Minuten anstelle der veranschlagten 255 Minuten.
4.4 Für die Begründung des Einwands am 13. Mai 2015 gegen den zweiten Vorbescheid vom 30. März 2015 (Urk. 7/68/1-6) und das gleichentags absolvierte Aktenstudium hat der Beschwerdeführer einen Aufwand von 240 Minuten geltend gemacht (Urk. 7/85/3).
Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die betreffenden Bemühungen gar nicht vom Beschwerdeführer persönlich, sondern von seinem substitutionsbevollmächtigten Bürokollegen getätigt wurden, während er selbst in den Ferien weilte (vgl. Urk. 7/68/1). Auch wenn nie ein formeller Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung stattgefunden hat, erscheint es in Anbetracht der zuvor und später geführten Korrespondenz (vgl. Urk. 7/60, 7/61, 7/72 und 7/73) nicht unangemessen, dass die Beschwerdegegnerin dennoch den fraglichen Aufwandanteil berücksichtigte und auf die grundsätzlich zulässige generelle Kürzung (vgl. BGE 141 I 70 E. 6) verzichtete. Dasselbe hat im Übrigen bezüglich der weiteren von Rechtsanwalt A.___ getätigten Bemühungen zu gelten (vgl. Urk. 7/74 und 7/85/3).
Es trifft sodann zu, dass der angeführte Aufwand überdurchschnittlich hoch war. Er ist wohl auf die besonderen personellen Umstände zurückzuführen, welche die Beschwerdegegnerin nicht zu vertreten hat. Es ist ihr deshalb auch nicht vorzuwerfen, dass sie eine Aufwandkürzung von 90 Minuten vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch – unter Verweis auf die lediglich sechs Seiten umfassende Eingabe – mit der Kürzung einverstanden erklärt (Urk. 1 S. 8).
4.5 Der Beschwerdeführer machte mit seiner Honorarnote schliesslich Spesen für Fotokopien, Telefongebühren und Porti im Umfang von Fr. 210.60 geltend, die er hinreichend substantiierte (vgl. Urk. 7/85). Er rügt deshalb zu Recht, dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht mit der Zusprechung einer Kleinspesenpauschale von 3 % hätte begnügen dürfen (Urk. 1 S. 4 und 15). Vielmehr sind die angeführten Aufwendungen auf deren Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Ins Gewicht fallen vor allem 320 Kopien à Fr. 0.50, deren Anfertigung zweckmässig erscheint und auch sonst zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt. Der aufgewendete Betrag von Fr. 50.60 für Porti und Telefongebühren ist nicht zu hoch, da er etwa dem entspricht, was für die zweckmässige Korrespondenz erforderlich war.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes um insgesamt 315 Minuten, das heisst auf 7 Stunden und 55 Minuten in den Jahren 2013 und 2014 sowie auf 6 Stunden und 5 Minuten im Jahr 2015 als zulässig erscheint. Gegen die Anwendung des veranschlagten Stundensatzes von zuerst Fr. 200.-- und Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 ist nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 3‘383.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung [IVG]).
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem weitgehend obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3 und 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3). Der geltend gemachte Aufwand von 380 Minuten (Urk. 1 S. 16) oder sieben Stunden (Urk. 1 S. 17) für das Beschwerdeverfahren erscheint indessen als zu hoch. Vielmehr ist ein solcher von fünf Stunden angemessen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘224.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Fr. 3‘383.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-
schädigung von Fr. 1‘224.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke