Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01174




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 22. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwalt Andreas Dobler

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, war vom 14. August 2000 bis 31. August 2015 bei der Y.___ als Packmaschinenführerin angestellt. Am 20. Januar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/19) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/33, Urk. 10/35, Urk. 10/41/6-8, Urk. 10/42, Urk. 10/45) ein, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 10/20) und erteilte sodann Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 10/24).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/44, Urk. 10/46, Urk. 10/47/4-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2015 einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung beziehungsweise auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/50 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 11. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr aufgrund eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von mindestens 20 % Kostengutsprache für eine Umschulung beziehungsweise für berufliche Massnahmen zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie am 16. Dezember 2015 (Urk. 6) einen weiteren medizinischen Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7) ein.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf ihre Abklärungen bestehe bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei auf den IK-Auszug abgestellt worden, das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % beziehungsweise in einem 90%-Pensum von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine Ausbildung als Maschinenführerin absolviert. Diesen Beruf könne sie wegen der aufgetretenen Epilepsie-Erkrankung nicht mehr ausüben. Für eine Alternativtätigkeit habe sie keine Ausbildung, so dass der Verdienst in einer solchen entsprechend gering ausfalle. Ferner rügte sie die Bemessung des Invalideneinkommens und machte einen Leidensabzug geltend (Urk. 1 S. 1 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht verneint hat.

    

3.    Die Beschwerdeführerin wurde in Z.___ geboren und besuchte dort die Schule. Am 21. April 1996 reiste sie in die Schweiz ein und absolvierte im Jahre 1999/2000 einen hauswirtschaftlichen Jahreskurs in Richtung Dienstleistung an der Berufswahlschule in A.___ (Urk. 10/10/8) und hernach eine zweijährige Anlehre als Anlageführerin Backwarenindustrie bei der Y.___ (Urk. 10/10/4-5). Sie war in der Folge als Packmaschinenführerin beim gleichen Arbeitgeber bis 11. März 2014 tätig, konnte aber aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung nur noch Tätigkeiten in der Produktion und der Qualitätssicherung ausüben und schied per 31. August 2015 aufgrund fehlender Umplatzierungsmöglichkeiten und wegen ihrer Langzeitabsenz aus dem Betrieb aus (Urk. 10/36 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 f.).

    Vom 10. März bis 9. November 2015 erfolgte eine Arbeitsvermittlung durch die B.___, welche aber trotz hoher Motivation der Beschwerdeführerin und gutem Umgang mit ihrer Erkrankung zu keiner neuen Arbeitsstelle führte (Urk. 10/52).

4.    In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer symptomatischen Epilepsie mit bisher fokal eingeleiteten, sekundären generalisierten Anfällen leidet, welche die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Anlageführerin bei der Y.___ seit dem 26. Juni 2014 verunmöglicht (vgl. Bericht von Dr. med. Dr. sc. nat. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 4. Juni 2015, Urk. 10/33 Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-7). Am 3. September 2015 (Urk. 10/42) präzisierte die behandelnde Ärztin den medizinischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend, dass in Bezug auf die Epilepsie weiterhin Einschränkungen bestünden (kein Führen von Motorfahrzeugen, keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, keine Tätigkeiten in der Höhe, keine alleinige Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen), somit eine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit dringend zu empfehlen sei. Längerfristig dürfe mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden, allerdings benötige die Beschwerdeführerin in der Umschulungsphase und bei der Stellensuche aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen Unterstützung sowie eine schrittweise Steigerung der Belastung. Geschätzt betrage die Einschränkung im ersten Monat 40 %, im zweiten Monat 20 % und ab dem dritten Monat bestehe im Idealfall eine volle Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2, Ziff. 3.3). Ein nach Verfügungserlass datierter Bericht von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7) hielt – näher ausgeführt – die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausführlicher fest.

    Gestützt auf diese medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Anlageführerin nicht mehr ausüben kann, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ab September 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt mit der Einschränkung, dass aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen anfänglich mit einer längeren Einarbeitungszeit zu rechnen ist sowie, dass gewisse Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin wegen ihres Leidens ungeeignet sind.


5.

5.1    Nebst anderen Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. vorstehend E. 1.3). Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufliche Ausbildung bestimmt sich gemäss Rechtsprechung anhand eines Vergleichs des Valideneinkommens mit jenem Einkommen, das die versicherte Person nach der Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offen steht.

5.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen der Beschwerdeführerin anhand des Durchschnittslohns der Jahre 2009 bis 2013 im Betrag von Fr. 57‘336.-- (Urk. 2 S. 2), was unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 S. 3 unten).

    Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens hatte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) den statistischen Hilfsarbeiterlohn herangezogen und eine Einkommenseinbusse von 17 % beziehungsweise 15 % bei einem 90%-Pensum ermittelt. Gestützt auf diesen unter der Erheblichkeitsschwelle von 20 % liegenden Wert verneinte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung (Urk. 2 S. 2).

5.3    Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeitsschwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hiervon namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3 und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1).

5.4    Aufgrund der medizinischen Akten ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren angelernten Beruf als Anlageführerin Backwarenindustrie nicht mehr ausüben konnte und es auch gestützt auf die Auskunft ihrer Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/36) nicht möglich war, ihre Tätigkeit und ihren Arbeitsplatz ihren Bedürfnissen entsprechend einzurichten. Weil ohne Umschulung mangels anderweitiger Ausbildung einzig Hilfsarbeiten zumutbar wären, ist nicht entscheidwesentlich, ob die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, zumal die noch junge Beschwerdeführerin als Anlageführerin über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt (vgl. vorstehend E. 3), was sich gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen auch im Einkommen niederschlug (vgl. Urk. 10/36 Ziff. 2.11 und Ziff. 5). Damit können die von der Beschwerdegegnerin angenommenen unqualifizierten Hilfsarbeiten qualitativ nicht als gleichwertig bezeichnet werden (vgl. vorstehend E. 5.2 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer erwerblichen Biographie eingliederungsrechtlich nurmehr als Hilfsarbeiterin betrachtete, hält die angefochtene Verfügung vor Bundesrecht nicht stand. Ausserdem mangelt es gemäss den Akten der Beschwerdeführerin nicht am Willen, sich umschulen zu lassen beziehungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen, weshalb darüber hinaus – zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - von einer gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

5.5    Zusammenfassend können bei der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Eingliederung nicht ausgeschlossen werden (vgl. vorstehend E. 4), weshalb die Ergreifung von Massnahmen berufsbildender Art zu prüfen ist. Welche Massnahmen notwendig, geeignet und angemessen sind, hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme weiterer Abklärungen festzustellen, hat sie doch bislang – mangels Erreichens der Erheblichkeitsschwelle – von diesbezüglichen Erhebungen abgesehen.

    Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anwendung dieser Kriterien hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler