Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01176 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Krepper Spring Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Raphael Spring
Krepper Spring Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 5. Januar 2000 unter Hinweis auf Weichteilrheuma, Arthrose an den Daumen, Alkoholismus, Allergien, Depressionen und chronische Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Februar 2002 zu (Urk. 7/48).
Am 24. Januar 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/57).
1.2 Nach Eingang eines am 2. Februar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/69) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 23. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 8. November 2012 sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2012 zu (Urk. 7/135).
Mit Mitteilungen vom 16. September 2013 (Urk. 7/147) und 15. Dezember 2014 (Urk. 7/154) erteilte die IV-Stelle entsprechend Kostengutsprache für Hilfsmittel (Rumpforthese und Hörgerätepauschale).
1.3 Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/165) und Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 7/194 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Die Versicherte erhob am 11. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 16. Februar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 18. Juni 2015 (Urk. 7/169), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig sei und eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe gemäss Rz 8025 und 8026 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen nicht stattfinde (S. 2 Mitte). Nach der Abklärung vor Ort seien auf Wunsch der Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Angaben bei Dr. Z.___ eingeholt worden. Dieser habe im Bericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/164) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen weitgehend selbständig sei, was die Erhebungen vor Ort ebenfalls bestätigen würden. Eine lebenspraktische Begleitung werde von Dr. Z.___ nicht bejaht. Gemäss telefonischer Auskunft von Frau A.___ von der Spitex B.___ erledige sie stellvertretend 2 x pro Woche für 1.5 Stunden die anstehenden Haushaltsarbeiten (S. 3 Mitte).
Aufgrund der Erhebungen vor Ort und den eingereichten Unterlagen sei die Intensität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Betreuungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben. Die Beschwerdeführerin könne die Tagesstrukturen und die Alltagsbewältigung wieder mehrheitlich selbständig organisieren. Die sporadische Unterstützung in der Alltagsbewältigung begründe pro Woche keine zwei Stunden Begleitung. Damit könne auch nicht kumulativ der Aufwand für die stellvertretende Reinigung gemäss Rz 8050 KSIH berücksichtigt werden (S. 5 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Abklärungen und insbesondere der Abklärungsbericht mangelhaft und nicht beweiskräftig seien. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch davon abgesehen, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sei gestützt auf den Bericht von med. pract. C.___ ausgewiesen (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Die Ärzte der MEDAS D.___ nannten im polydisziplinären Gutachten vom 23. Mai 2012 (Urk. 7/102) als Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung bei Alkoholabhängigkeit (ICD-19 F10.71; gegenwärtig abstinent) mit leichten Aufmerksamkeits- und exekutiven Dysfunktionen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.10) mit chronischem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objektivierbares somatisches Korrelat, eine manifeste Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung, einen Verdacht auf dissoziative (ICD-10 F44) oder sonstige anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.8) sowie eine Niedrigdosisabhängigkeit von (Benzodiazepin-)Hypnotika (ICD-10 F19.74). Dazu hielten die Gutachter fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Steuern in einem Finanzberatungsbüro bestehe ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit, währenddem Büroarbeit zu Hause zu höchstens 30 % und die Haushaltsarbeit zu 60 % zumutbar seien (S. 20 unten).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Beiblatt zum Anmeldeformular und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/164) aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Anmeldeformular Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/163) teilweise mit seinen Feststellungen übereinstimmen würden. An- und Auskleiden könne sich die Beschwerdeführerin alleine. Sie benötige keine Hilfe beim Aufstehen oder Abliegen. Die Nahrung könne sie alleine zerkleinern. Eine spezielle Zubereitung der Nahrung sei nicht notwendig. Sie könne ebenfalls alleine Duschen, brauche jedoch Hilfe für die Reinigung (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin könne sich selbständig fortbewegen, benötige eine Begleitung zur Mithilfe bei der Orientierung zum Beispiel in der Stadt. Zur lebenspraktischen Begleitung führte er aus, dass eine Begleitung nicht dauernd notwendig sei, sondern regelmässig punktuell (S. 2 oben zu Ziff. 5.1). Abschliessend hielt er fest, dass eine direkte Abklärung zu Hause eventuell sinnvoll wäre (S. 2 unten).
3.3 Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 18. Juni 2015; Urk. 7/169) hielt die Abklärungsperson fest, die Dritthilfe für das Kaufen von Kleidern beziehungsweise das Abändern der Kleider könne in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden nicht berücksichtigt werden. Auch die eingeschränkte Ausführung der Reinigung von den Schuhen und der Bügelarbeiten könne nicht berücksichtigt werden (S. 2 Mitte).
In der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne die Beschwerdeführerin mit Stützen und sich an einem Gegenstand festhalten selber vom Bett aufstehen, sich auf einen Stuhl/auf das Sofa hinsetzen und wieder aufstehen. Die Beschwerdeführerin könne frei gehen und eine Türe beziehungsweise Fenster öffnen. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei in diesem Bereich nicht vorhanden (S. 2 unten).
Das Zubereiten beziehungswiese das Rüsten und Waschen von Gemüse/Salat könne bei der Hilflosenentschädigung beziehungsweise in der Lebensverrichtung Essen nicht berücksichtigt werden. Die notwendige Dritthilfe beim Essen in einem Restaurant wie beim Bestellen eines Menüs beziehungswiese Verstehen der Speisekarte sei nicht regelmässig und erheblich (S. 3 oben).
Auch wenn es für die Beschwerdeführerin ein Krampf sei, könne sie die gesamte Körperpflege inklusiv das Waschen der Haare selber ausführen. Die Dritthilfe für Mani- und Pedicure sei keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe und könne daher nicht berücksichtigt werden (S. 3 oben).
Bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft bestehe keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe, da die Beschwerdeführerin zu Hause selber auf die Toilette gehen könne (S. 3 Mitte).
Weiter könne die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel gehen. Sie könne aufgrund der Schmerzen am ganzen Körper nur noch kurze Strecken gehen. Wenn sie mit dem Hund nach draussen gehe, dann benutze sie jeweils das E-Bike. Mit diesem sei sie mobil und es gebe ihr Lebensqualität. Die Beschwerdeführerin fahre noch kurze Strecken Auto und könne beispielsweise nach E.___ fahren und dort ihre Termine und einen Kleineinkauf vornehmen. Je nach Tagesform könne sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezogen, pflege nur noch zu ihrem Ex-Partner hin und wieder Kontakte. Sie habe Angst vor der Vereinsamung. Im Moment habe sie jedoch keine Energie und Kraft, diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen (S. 3 unten).
Da die Beschwerdeführerin an einer Hörbehinderung leide, habe sie Mühe, sich mit Menschen zu unterhalten und diese zu verstehen. Sie könne sich nur mit Mühe konzentrieren, was ihr das vis-à-vis mitteilen oder erklären wolle. Hin und wieder müsse sie Hilfe anfordern, damit diese Person die Kommunikation übernehmen könne (S. 3 unten).
Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe eine klare Tagesstruktur, welche auch durch ihren Hund gegeben sei. Eine regelmässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, von Fragen bezüglich Gesundheit, Ernährung und Hygiene sei nicht vorhanden. Hin und wieder benötige sie die Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten. Dies sei jedoch keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Auch im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2015 werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin nur punktuelle Dritthilfe benötige.
Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund der körperlichen Probleme die Dritthilfe bei der Wohnungspflege, bei Rüstarbeiten von Salat und Gemüse. Eine Anleitung/Begleitung finde dabei nicht statt, die Haushaltshilfe von der Spitex erledige die Arbeiten stellvertretend. Die Kundin habe kognitiv keine Einschränkungen, sämtliche Entscheidungen fälle sie selbständig. Eine regelmässige ausserhäusliche Begleitung finde nicht statt. Eine regelmässige Anwesenheit durch eine Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sowie eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe durch Dritte finde ebenfalls nicht statt. Die Beschwerdeführerin wohne alleine in ihrer Wohnung. Eine persönliche Überwachung finde nicht statt (S. 4 Mitte).
Aufgrund der Abklärungen vor Ort am 7. Mai 2015 und der vorhandenen Angaben Dr. Z.___s und der Spitex B.___ sei die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe gemäss Rz 8025 und 8026 KSIH finde nicht statt. Ebenfalls seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt (S. 5 oben).
3.4 Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 24. September 2015 (Urk. 7/185) aus, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung regelmässig und dauernd für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei (S. 1). Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Unterstützende, beratende Gespräche würden sich oft deeskalierend auswirken, indem sich die Beschwerdeführerin Anforderungen von aussen besser stellen und mit emotionalen Belastungen besser umgehen könne (z.B. Konflikte mit anderen Menschen, administrative Tätigkeiten, Korrespondenz mit Amtsstellen, usw.). Hilfestellungen bei der Haushaltsführung würden es ihr ermöglichen, Ordnung zu halten und nicht zu verwahrlosen. Bis Sommer 2014 sei über mindestens zwei bis drei Jahre von einer Freundin regelmässig an einem Vormittag in diesem Bereich lebenspraktische Hilfe geleistet worden. Seit November 2014 erhalte die Versicherte Unterstützung durch die Spitex bzw. Hauspflege (aktuell 2 x 1.5 Stunden pro Woche), welche ebenso diese Form lebenspraktischer Begleitung leiste. Ein Teil der lebenspraktischen Begleitung finde auch in der Praxis statt, also ausserhalb der eigentlichen psychiatrischen und psychotherapeutischen Tätigkeit, wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise mit administrativen Tätigkeiten überfordert sei (S. 2 Mitte lit. a).
Bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen gebe die Beschwerdeführerin einen Bedarf an, der nur teilweise durch den ihr immer noch nahestehenden Ex-Partner abgedeckt werden könne. Mit zunehmender Hörverminderung falle es ihr trotz Hörgerät schwer, zum Beispiel bei Arztbesuchen alle wichtigen Informationen aufzunehmen und sie wäre deshalb froh um eine Begleitung (S. 2 unten lit. b).
Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend, pflege nur noch wenige Kontakte und habe sich im Laufe der Jahre sehr aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen. Hörverminderung und Tinnitus hätten diese Tendenz verstärkt. Der Rückzug könne als Folge einer Minussymptomatik (Antriebsstörung. depressive Stimmungslage) gesehen werden, aber auch als dysfunktionaler Versuch, emotionalen Belastungen und Kränkungen möglichst aus dem Weg zu gehen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin auf ein Minimum an sozialen Kontakten angewiesen, damit sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht weiter verschlechtere. Sie benötige Ermutigung, bestehende soziale Kontakte zu pflegen und wenn möglich auszubauen. Eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit könnte im schlimmsten Fall zu schweren depressiven Krisen mit akuter Suizidalität führen, welche eine Klinikeinweisung notwendig machen würde. Die gegenwärtige Lösung - regelmässiger Besuch der Hauspflege - ermögliche der Beschwerdeführerin ein Minimum an Kontakt zur Aussenwelt (S. 2 unten f. lit. c).
4.
4.1 Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV).
Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerdeführerin in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Urk. 37 Abs. 3 lit. e IVV) angewiesen wäre (vgl. E. 1.2).
4.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3) steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt.
Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
4.3
4.3.1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die versicherte Person entweder ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann oder für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist dabei nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig ist und im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erforderlich ist. Eine lebenspraktische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.3.2 Gemäss Rz 8050 KSIH liegt eine Unmöglichkeit, ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen zu können, gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV vor, wenn die versicherte Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsituationen benötigt. Die in Rz 8050 KSIH vorgesehene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2 zum damals aktuellen, diesbezüglich unverändert gebliebenen KSIH). Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen können. Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (Rz 8050.3 KSIH).
Dass die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Tagesstrukturierung - wie beispielsweise eine Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten oder einer Aktivität nachzugehen (vgl. Rz 8050 KSIH) - benötigt, wird weder von ihr geltend gemacht, noch ergibt sich diesbezüglich etwas aus den Akten. So kann sich die Beschwerdeführerin bezüglich Tagesstrukturierung und Alltagsbewältigung gestützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.3) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7/193) mehrheitlich selber organisieren. Die gelegentliche Hilfe bei administrativen Tätigkeiten begründet noch keine Regelmässigkeit bei der Bewältigung der Alltagssituationen.
4.3.3 Gemäss Rz 8051 KSIH kann ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin fährt kurze Strecken Auto um beispielsweise in E.___ selbständig ihre Termine und den Kleineinkauf zu erledigen und kann je nach Tagesform auch mit dem öffentlichen Verkehr fahren. Sie geht regelmässig mit ihrem Hund nach draussen und benützt dabei ihr E-Bike. Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ergibt sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht, kann sie doch ihre ausserhäuslichen Verrichtungen grösstenteils selber wahrnehmen. Dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei Arztbesuchen froh wäre, wenn sie begleitet würde (vgl. vorstehend E. 3.4), ergibt noch keinen regelmässigen Bedarf an Begleitung.
4.3.4 Gemäss Rz 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen). Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV spricht von ernsthafter Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. „Ernsthaft" bedeutet, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit höher sein müssen als bei einer bloss „gewöhnlichen" Gefährdung. „Dauernd" bedeutet, dass sogar eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich allein nicht genügt, solange sie überwiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert. Erst wenn eine Isolation effektiv manifest ist, kann angenommen werden, dass sie anzudauern droht (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E.5.2.2).
Dies ist bei der Beschwerdeführerin, auch wenn sie zurückgezogen lebt, (noch) nicht der Fall. So hat die Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Partner nach wie vor soziale Kontakte und verlässt auch dank ihrem Hund regelmässig ihre Wohnung. Hinzu kommt der regelmässige Besuch der Hauspflege.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die behandelnde Psychiaterin med. pract. C.___ den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigen würde und auf ihren Bericht (vgl. vorstehend E. 3.4) abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar finden sich darin unter anderem Angaben über die bis Sommer 2014 von einer Freundin jeweils an einem Vormittag geleistete Unterstützung. Über die Intensität an Begleitung, welche die Beschwerdeführerin demgegenüber aktuell benötigt, lässt sich dem Arztbericht jedoch nichts entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, wird indes auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Unter Bezugnahme auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin führt der Abklärungsdienst in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (Urk. 7/193) in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Intensität an Begleitung/Anleitung/Coaching seit Sommer 2014 durch eine Betreuungsperson vor Ort nicht mehr regelmässig gegeben sei und dass die sporadische Unterstützung in der Alltagsbewältigung keine zwei Stunden Begleitung pro Woche begründe.
Sodann vermag auch das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu begründen. So ergab die Begutachtung im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/102) nur leichte kognitive Einschränkungen. Weiter ist aufgrund der Hörverminderung und des Tinnitus ein entsprechender Einfluss auf die lebenspraktische Begleitung, insbesondere bei der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und der Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation, zwar durchaus denkbar, aufgrund der nur einseitig bestehenden Einschränkung vorliegend jedoch nicht in genügendem Masse ausgeprägt. Es finden sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte oder Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkung Mühe hat, sich im Alltag zu verständigen oder zurechtzufinden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am Abklärungsbericht vom 18. Juni 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde (vgl. vorstehend E. 3.3), zu begründen. Dieser Bericht ist vollständig, nachvollziehbar, plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Im Bericht sowie in der zusätzlichen Stellungnahme des Abklärungsdienstes (vgl. Urk. 7/193) wird schlüssig dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Was im Abklärungsbericht im Einzelnen unrichtig festgestellt worden sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich mehrheitlich in der Kritik an dessen Beweiswert. Es fehlt sodann an Anhaltspunkten für Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson oder an deren umfassender Aktenkenntnis.
Da sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte und dem Abklärungsbericht keine wesentlichen Abweichungen oder Unklarheiten über die Auswirkungen der vorliegenden Beschwerden ergeben haben, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, den RAD einzubeziehen (vgl. vorliegend E. 1.4).
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Der Bericht vom 18. Juni 2015 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Aufforderung (vgl. Urk. 8 Ziff. 3) keine Aufstellung seiner Aufwände geltend machte, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Raphael Spring, Zürich, wird mit Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Raphael Spring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager