Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01177




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 14. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Ringger

BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff

Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1954 geborene X.___ bezieht aufgrund einer Einschlusskörpermyopathie seit dem 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (vgl. Arztberichte von Prof. Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 12. Dezember 2000, Urk. 14/5, und von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 28. Juli 2015, Urk. 14/348, Beschluss vom 27. März 2001, 8/14, Verfügung vom 24. April 2001, Urk. 14/17-19, sowie Mitteilungen vom 29. Juni 2009, Urk. 14/140, und vom 2. September 2015, Urk. 14/354). Ab dem gleichen Zeitpunkt wurde ihm zudem eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Beschluss vom 7. Mai 2001, Urk. 14/21, und Verfügung vom 22. Mai 2001, Urk. 14/26-27), welche mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades erhöht wurde (vgl. Einspracheentscheid, Urk. 14/90, Beschluss vom 22. Juni 2006, Urk. 14/91, Verfügung vom 5. Juli 2006, Urk. 14/92, und Mitteilung vom 27. Oktober 2009, Urk. 14/143).

    Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2012 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von durchschnittlich Fr. 3'563.55 pro Monat bzw. jährlich maximal Fr. 42‘762.60 zu (Urk. 14/205). Mit Verfügung vom 20. September 2013 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung des Assistenzbeitrages aufgrund einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten durch X.___ per sofort (Urk. 14/236). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass der Assistenzbeitrag weiter ausgerichtet werde, sofern die Arbeitgeberpflichten erfüllt würden (Urk. 14/285). Mit Vorbescheid vom 30. April 2015 stellte die IVStelle X.___ in Aussicht, den Assistenzbeitrag auf durchschnittlich Fr. 3‘072.70 pro Monat bzw. maximal Fr. 36‘872.40 pro Jahr zu reduzieren (Urk. 14/327), wobei die Reduktion bei einem grundsätzlich höheren Hilfsbedarf durch die Anrechnung der neu erbrachten Spitex-Leistungen begründet war (vgl. Berechnungen vom 29. Februar 2012, Urk. 14/204/46, und vom 14. April 2015, Urk. 14/328/50, sowie Stellungnahme Abklärungsdienst vom 30. April 2015, Urk. 14/326/1). X.___ beantragte am 11. Mai 2015 die Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einwandverfahren (Urk. 14/329) und erhob am 26. Juni 2015 Einwand (Urk. 14/340). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 4. September 2015 das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einwandverfahren mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 14/358) und reduzierte mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 den Assistenzbeitrag auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf Fr. 3‘275.70 pro Monat bzw. Fr. 39‘308.40 pro Jahr (Urk. 2/1)


2.    Dagegen liess X.___ am 12. November 2015 durch Rechtsanwalt Rolf Ringger Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):

„1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2015 aufzuheben bzw. im Sinne von Ziffer 2 nachfolgend zu ändern.

2.    Es seien in den nachfolgend genannten Positionen die Einstufungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bzw. im Berechnungsblatt wie folgt zu ändern:

Pos. 1.2.2 Mobilität (drinnen):auf Stufe 3 (statt Stufe 2)

Pos. 1.3.1 Vorbereitung Nahrungsaufnahme:auf Stufe 4 (statt Stufe 3)

Pos. 1.3.2 Nahrungsaufnahme/Ess-/Trinkmenge:auf Stufe 3 (statt Stufe 2)

Pos. 3.2 Gesellschaftliche Kontakte:auf Stufe 3 (statt Stufe 2)

Pos. 3.3 Mobilität (draussen):auf Stufe 3 (statt Stufe 2)

    und es sei gestützt darauf Zeitaufwand und Ansätze angemessen nach oben anzupassen, eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Ringger als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

    Mit Eingaben vom 16. November 2015 (Urk. 5) und vom 1. Februar 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. November 2015 (Urk. 6) und vom 29. Januar 2016 (Urk. 11) ein. Noch bevor der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 1. Februar 2016 sowie der Bericht vom 29. Januar 2016 zugestellt worden waren, beantragte sie mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Der Beschwerdegegnerin wurden daraufhin mit Verfügung vom 3. Februar 2016 die Eingabe vom 1. Februar 2016 und der Arztbericht vom 29. Januar 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 15), worauf sie mit Stellungnahme vom 19. Februar 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 19).

    Nachdem mit Urteil vom 11. März 2016 die vom Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einwandverfahren erhobene Beschwerde abgewiesen worden war (Prozess Nr. IV.2015.01045), wurde im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 11. April 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 20).

    Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Juli 2016 an seinen Anträgen fest (Urk. 24), worauf die Beschwerdegegnerin am 24. August 2016 erklärte, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 27). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2016 mitgeteilt (Urk. 28).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtenden Assistenzbeitrages.


2.    Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1-4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).

    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst. Von der benötigten Zeit in Abzug gebracht wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 42sexies Abs. 1 IVG).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Hilfsbedarf des Beschwerdeführers gestützt auf das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 (nachfolgend: FAKT). Das FAKT, in welchem der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt wird (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbständigkeit; vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2016 [KSAB] Rz. 4009), ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543). Dies wird von den Parteien denn auch nicht in Frage gestellt. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die einzelnen Positionen, und insbesondere die vom Beschwerdeführer konkret beanstandeten, das heisst die Positionen 1.2.2 Mobilität (drinnen), 1.3.1 Vorbereiten der Nahrungsaufnahme, 1.3.2 Essen und Trinken, 3.2 gesellschaftliche Kontakte, 3.3 Mobilität (draussen) und 9. Nacht, richtig bewertet hat. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2).

3.2    Zu FAKT Position 1.2.2 Mobilität (drinnen)

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin ging betreffend diese Position von der Stufe 2 aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, mit der Stufe 2 werde die Hilfsbedürftigkeit für das Öffnen und Schliessen von Fenstern, Türen und Storen und das Licht ein- und ausschalten vollumfänglich berücksichtigt. Mit einem ERollstuhl könne der Beschwerdeführer die Fortbewegung in der Wohnung selbst durchführen. Dass er bei einem Zimmerwechsel auch noch andere Handlungen wie Toilettengang, Essen oder etwas aus einem Schrank holen durchführen müsse, sei betreffend diese Position unerheblich. Dies werde in anderen Teilbereichen des FAKTs berücksichtigt. Der Beschwerdeführer könne die Hände gebrauchen und sei durchaus in der Lage, einen E-Rollstuhl zu lenken. So lenke er auch selbständig ein Auto und könne dabei mit den Händen Gas und Kupplung bedienen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Abklärung auch in der Lage gewesen, das Portemonnaie aus der rechten Hosentasche am Gesäss zu nehmen, um eine Visitenkarte zu zeigen (Urk. 2/1 und Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 29. Januar 2016, Urk. 13).

3.2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er könne einen E-Rollstuhl nur lenken, wenn seine Hände korrekt platziert seien. Wenn sie während der Fortbewegung in der Wohnung herunterfielen, habe er Mühe, die Hand mit einer kontrollieren Bewegung wieder an den richtigen Ort zu bringen. Er sei diesbezüglich häufig auf Unterstützung angewiesen. Des Weiteren seien solche Bewegungen für ihn mit grossem Kraftaufwand verbunden, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könne, zahlreiche Versuche unternehmen zu müssen, bis die Hände wieder am richtigen Ort landeten. Demzufolge brauche er nicht nur für Türen und Fenster Hilfe, sondern teilweise auch für die Bedienung des E-Rollstuhls. Die Fortbewegung im E-Rollstuhl sei zudem die einzige Teilhandlung des Bereiches Mobilität (drinnen), zu welcher er etwas beitragen könne. Er könne somit nur bei einer Teilhandlung eine geringfügige Mithilfe leisten. Er sei deshalb in die Stufe 3 einzuteilen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 6. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.00692), in welchem die versicherte Person, welche sich mit einem E-Rollstuhl in der Wohnung habe fortbewegen können, in die Stufe 3 eingereiht worden sei (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Wiederholt untermaure die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen zu den für ihn noch möglichen Handlungen und Aktivitäten damit, dass er ja noch fähig sei, ein Auto zu führen. Er sei jedoch schon seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage, sein Auto – wie es sich heute umgebaut und eingerichtet zeige – alleine zu lenken. Im Jahr 2015 habe er sich deshalb darum bemüht festzustellen, ob die bestehende Servolenkung nicht noch leichter drehbar eingestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt durch die SAHB-Hilfsmittelberatung näher abklären lassen. Diese habe der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2016 mitgeteilt, dass die Servolenkung nicht noch leichter eingestellt werden könne, da sonst die Fahrsicherheit nicht mehr gewährleistet wäre. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass er zu wenig Kraft besitze, um mit seinem Fahrzeug fahren zu können. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge seinen Antrag auf Kostengutsprache für die Servolenkung auch explizit mit der Begründung, dass er zu wenig Kraft besitze, um mit diesem Fahrzeug fahren zu können, abgewiesen. Er habe bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über zu wenig Kraft für das Lenken seines Autos verfügt. Wie sich den Akten der Beschwerdegegnerin entnehmen lasse, sei diese der Ansicht gewesen, dass seine Fahrtauglichkeit überprüft werden müsse. In der Beschwerdeantwort sei jedoch in keiner Weise darauf hingewiesen worden. Dessen ungeachtet sei immer wieder zur Begründung der richtigen Einstufung darauf hingewiesen worden, dass er ja noch Auto fahren könne. Aufgrund der Anzeige der Beschwerdegegnerin sei vom Strassenverkehrsamt eine Fahreignungsabklärung angeordnet worden. Diese Begutachtung sei am 23. Juni 2016 durchgeführt worden. Diese Begutachtung, welche beizuziehen sei, werde zeigen, dass er bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu wenig Kraft besessen habe, um sein Fahrzeug selber, das heisst ohne Dritthilfe, lenken zu können (Urk. 24).

3.2.3    Die Stufe 2 ist anwendbar, wenn bei mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig. Die vom Beschwerdeführer für die Position Mobilität (drinnen) verlangte Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten; vgl. KSAB Rz. 4012 und 4013).

    Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, sich mit einem E-Rollstuhl in der Wohnung zu bewegen. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei jedoch auf Hilfe angewiesen, wenn seine Hände herunterfielen, gilt es zu beachten, dass gemäss den Darlegungen der Abklärungsperson dem Beschwerdeführer während des beinahe zwei Stunden dauernden Abklärungsgesprächs der Arm nie herunterfiel. Weiter legte die Abklärungsperson dar, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, aus der rechten Hosentasche am Gesäss das Portemonnaie hervorzuheben (Urk. 13 S. 2). Beides wird vom Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt.

    Die Beschwerdegegnerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Abklärungszeitpunkt möglich war, mit seinem Auto zu fahren und er lediglich beim Ein- und Aussteigen sowie beim Anschnallen Hilfe benötigte (vgl. 14/326/4). Er erachtete sich somit zum damaligen Zeitpunkt in der Lage, die Hände am Steuerrad zu belassen. Konkrete Anhaltspunkte, dass dies im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, welche gemäss ständiger Rechtsprechung zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweisen), nicht mehr der Fall war, liegen nicht vor. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unmöglichkeit, weiterhin sein Auto zu lenken, wird lediglich durch Dokumente untermauert, welche mehrere Monate nach Verfügungserlass erstellt wurden (vgl. Schreiben der SAHB-Hilfsmittelberatung vom 4. Februar 2016, Urk. 25/3). Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses lassen sich aus diesen Dokumenten insbesondere deshalb nicht ziehen, weil der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbst eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat (vgl. Urk. 10 und Urk. 11). Der Beschwerdeführer selber hielt denn auch in der Beschwerdeschrift vom 12. November 2015, welche noch vor der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2015 (vgl. Urk. 10) verfasst wurde, ausdrücklich fest, dass er weiterhin Auto fahren könne (vgl. Urk. 1 S. 8).

    Aus dem zitierten Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.00692) kann der Beschwerdeführer sodann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Urteil war nicht nur ein anderer Sachverhalt zu beurteilen, sondern die angefochtene Verfügung wurde auch aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, ohne dass die vom Beschwerdeführer genannte Einstufung überprüft worden wäre.

    Unter Berücksichtigung, dass ein gelegentliches Herunterfallen des Armes mit nachfolgender Hilfsbedürftigkeit, wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon beobachtet haben will (vgl. Urk. 24 S. 5), der Einreihung in die Stufe 2 ohnehin nicht entgegenstehen würde, umfasst doch auch die Stufe 2 eine gewisse Hilfsbedürftigkeit, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die FAKT-Position 1.2.2 Mobilität (drinnen) die Stufe 2 als massgebend erachtete.

3.3    FAKT-Position 1.3.1 Vorbereiten der Nahrungsaufnahme

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin ging betreffend die FAKT-Position 1.3.1 Vorbereiten der Nahrungsaufnahme von der Stufe 3 aus. Wenn Sachen nahe beim Beschwerdeführer stünden, könne er diese sehr wohl selber ergreifen, was auch keinen Kraftaufwand bedeute. Mit der Stufe 3 würden genau die anstrengenden Handlungen (beispielsweise Einschenken oder Schöpfen, Zerkleinern) berücksichtigt, bei denen beide Arme/Hände benutzt werden müssten. Der Beschwerdeführer habe nicht vollständig gelähmte Hände/Arme und könne eine geringe Eigenleistung erbringen. Während dem Abklärungsgespräch habe der Beschwerdeführer auch eine Tasse selbst halten und daraus trinken (ohne Röhrli) können (Urk. 2/1 und Urk. 13 S. 3)

3.3.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, für das Vorbereiten der Nahrungsaufnahme müssten die Arme aus eigener Kraft durch die Luft zu einem bestimmten Ort geführt werden. Dabei seien kontrollierte und repetitive Bewegungen mit den Armen notwendig, welche er so nicht mehr durchführen könne. Des Weiteren sei im FAKT-Abklärungsbericht vom 14. April 2015 als Begründung für die Einteilung in die Stufe 3 die Situation angegeben, wenn sich eine Person noch wenige Sachen selber nehmen könne (beispielsweise Scheibe Brot, Käsestück), die Verwendung von Austeil-Besteck aber nicht mehr möglich sei. Er sei jedoch auch beim Nehmen von Esswaren auf dem Tisch stark eingeschränkt, weil eine repetitive Vornahme solcher Handlungen aufgrund des zu grossen Kraftaufwandes nicht möglich sei und er auch nur Sachen nehmen könne, welche sehr nahe am Tischrand stünden und sich nicht in einem Behältnis befänden. Gezielt aus einem Teller oder einem anderen Behältnis Nahrung zu entnehmen, sei ihm nicht mehr möglich. Gemäss den weiteren Beispielen im FAKT-Abklärungsbericht vom 14. April 2015 seien Personen in die Stufe 3 einzuteilen, welche sich noch ein Brot selber streichen oder sich einige Speisen selber schöpfen könnten. Er sei bei weitem nicht mehr in der Lage, solche Handlungen vorzunehmen, weshalb er in diesem Bereich klar in die Stufe 4 einzuteilen sei (Urk. 1 S. 8 f.).

3.3.3    Der Beschwerdeführer stellt nach dem Gesagten nicht in Frage, dass er beim Vorbereiten der Nahrungsaufnahme gewisse Tätigkeiten weiterhin ausüben kann. Die vom Beschwerdeführer beantragte Stufe 4 ist jedoch nur anwendbar, wenn keine bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder keine Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit mehr möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (KSAB Rz. 4014). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, kann er doch weiterhin eine gewisse Eigenleistung erbringen. Die Stufe 3 erweist sich somit seinem Hilfsbedarf als angemessen (vgl. E. 3.2.3). Eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist auch mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen (vgl. E. 3.1).

3.4    FAKT-Position 1.3.2 Essen und Trinken

3.4.1    Die Beschwerdegegnerin erachtetet betreffend die FAKT-Position 1.3.2 Essen und Trinken die Stufe 2 für anwendbar. Es habe sich vor Ort klar ergeben, dass der Beschwerdeführer die Nahrung selbst zum Munde führen könne. Lediglich die zerkleinerte Nahrung zum Munde führen bedeute sicher weniger Kraftaufwand als ein Auto zu lenken (Urk. 13 S. 3).

3.4.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, aus dem FAKT-Abklärungsbericht vom 14. April 2015 sei ersichtlich, dass er teilweise selber einhändig mit Besteck essen, kleine Stücke selber mit der Hand zum Munde führen sowie teilweise selber trinken könne. Dabei werde jedoch nicht beachtet, dass diese Handlungen für ihn mit einem enormen Kraftakt verbunden seien. Die Tatsache, dass eine solche Handlung grundsätzlich durchführbar sei, bedeute nicht, dass er diese auch repetitiv und in grösserer Zahl hintereinander durchführen könne. Effektiv könne er während der Mahlzeit nur etwa 10 % der Handlungen selbständig tätigen. Ferner könne er die Handlungen sehr oft nur völlig unkontrolliert ausführen, weshalb es für ihn schwierig, ja unmöglich sei, beispielsweise ein Stück Brot für die Nahrungsaufnahme direkt zum Mund zu führen, geschweige denn noch einen Teil abzubeissen und den Rest wieder zurückzulegen. Er könne keine wesentliche Eigenleistung erbringen, weshalb er in die Stufe 3 einzuteilen sei.

3.4.3    Wie dargelegt (E. 3.2.3) war es dem Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt noch möglich, selbständig Auto zu fahren, was – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt – einen derart hohen Kraftaufwand erfordert, dass zumindest eine erhebliche Anzahl von Repetitionen der einzelnen Bewegungen beim Essen noch möglich erscheint. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Repetitionen teilweise auf Unterstützung angewiesen ist, steht einer Einordnung in die Stufe 2 nicht entgegen, ist ihm doch trotzdem eine wesentliche Eigenleistung möglich und kann er einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen (vgl. E. 3.2.3). Aus dem angeführten Urteil Nr. IV.2013.00170 des hiesigen Gerichts vom 19. Juni 2013 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, war dort doch ein anderer Sachverhalt zu beurteilen und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers für Essen und Trinken nicht 25 Minuten, sondern lediglich 13 Minuten Hilfsbedarf angerechnet worden (E. 5.1). Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass ins Ermessen der Abkrungsperson nicht ohne Not einzugreifen ist (vgl. E. 3.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Stufe 2 als anwendbar erachtete.

3.5    FAKT-Position 3.2 Gesellschaftliche Kontakte

3.5.1    Die Beschwerdegegnerin ging betreffend die FAKT-Position 3.2 Gesellschaftliche Kontakte von der Stufe 2 aus. Die Stufe 3 würde bedeuten, dass eine Sprachbehinderung oder geistige Behinderung bestehe, was nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer besitze ein Handy, welches so platziert werden könne, dass er es immer in Griffnähe habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Abklärungsgesprächs das Handy alleine, ohne Fremdhilfe vom Tisch aufnehmen, Nummern suchen und selbständig telefonieren können. Er habe ja auch angegeben, dass er, falls Hilfe notwendig sei, jederzeit einen Freund anrufen könne (Urk. 2/1 und Urk. 13).

3.5.2    Der Beschwerdeführer führte dagegen aus, die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten nicht nur architektonische Barrieren ein Hindernis darstellten, sondern er auch bei der Pflege von Kontakten per Telefon auf Hilfe angewiesen sei. Er könne das Handy zwar in einer Hand halten und Nummern mit den Fingern der gleichen Hand in der Regel eintippen, er brauche jedoch jemanden, der ihm das Telefon reiche und nach erfolgtem Gespräch auch wieder abnehme. Assistenz benötige er auch dann, wenn ihm das Handy beim Eintippen der Nummer aus der Hand gleite, was immer wieder vorkomme (Urk. 1).

3.5.3    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführte, ist die Notwendigkeit von Hilfe zur Überwindung von architektonischen Barrieren bei der Stufe 2 eingeschlossen (vgl. Urk. 14/364/37 Beispiel B). Betreffend die Kommunikation mit dem Telefon geht aus dem Abklärungsbericht vom 30. April 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer erklärte, er könne tagsüber nach Bedarf eine Assistenzperson aufbieten (Urk. 14/326/2). Weiter legte die Abklärungsperson dar, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung möglich war, das Handy alleine, ohne Fremdhilfe vom Tisch aufzunehmen und auch Nummern zu suchen und selbständig zu telefonieren (Urk. 13 S. 3). Aus dem Urteil Nr. IV.2013.00170 des hiesigen Gerichts vom 19. Juni 2013 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, waren die Einschränkungen jenes Beschwerdeführers doch anders gelagert als seine eigenen. Die Einreihung in die Stufe 2 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

3.6    FAKT-Position 3.3 Mobilität draussen

3.6.1    Die Beschwerdegegnerin erachtete für die FAKT-Position 3.3 Mobilität (draussen) die Stufe 2 für anwendbar. Wie bei der Mobilität im Innenbereich sei auch bei der FAKT-Position 3.3 Mobilität (draussen) mit der Stufe 2 die Rollstuhlbedürftigkeit vollumfänglich berücksichtigt. Der Beschwerdeführer fahre selber mit dem Auto, die Transfers für ein-/aussteigen würden mit Stufe 2 vollumfänglich berücksichtigt (Urk. 13).

3.6.2    Der Beschwerdeführer wendete ein, er sei bei weitem nicht selbständig bei der Bedienung eines E-Rollstuhls. Es könne daher nicht von einer wesentlichen Eigenleistung, wie sie Voraussetzung für die Einreihung in die Stufe 2 sei, die Rede sei. Er brauche Hilfe bei der Platzierung der Hände und müsse von der Assistenzperson immer wieder angeleitet werden. Die Assistenzperson müsse meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten, was namentlich auch auf das Autofahren zutreffe. Es rechtfertige sich daher auch in diesem Bereich die Einreihung in die Stufe 3 (Urk. 1 12-13).

3.6.3    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, wäre es dem Beschwerdeführer mit einem E-Rollstuhl möglich, hinsichtlich Mobilität draussen eine wesentliche Eigenleistung zu erbringen. Wie dargelegt (vgl. E. 3.2.3) war es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch möglich, selbst Auto zu fahren. Die Stufe 2 erweist sich somit als angemessen.

3.7    FAKT-Position 9. Nacht

3.7.1    Die Beschwerdegegnerin ging betreffend die FAKT-Position 9. Nacht von der Stufe 3 aus (vgl. Urk. 2/1).

3.7.2    Der Beschwerdeführer verlangte die Einreihung in die Stufe 4, insbesondere mit der Begründung, dass er in Phasen längerer ungewollter Liegeposition von subjektiv bedrohlich empfundener Atemnot mit entsprechender Panikreaktion bedroht sei (Urk. 5).

3.7.3    Der Beschwerdeführer machte erstmals mit Eingabe vom 16. November 2015 einen erhöhten Hilfsbedarf während der Nacht aufgrund subjektiver Atemnot bei längerer ungewollter Liegeposition geltend (Urk. 5). Weder im Einwand vom 26. Juni 2015 (Urk. 14/340, insbesondere S. 8) noch in der Beschwerde vom 12. November 2015 (Urk. 1) brachte er diesen Einwand vor. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bei längerer ungewollter Liegeposition an subjektiver Atemnot litt, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit der Stufe 3 doch, dass der Beschwerdeführer mehrmals in der Nacht umgelagert, das heisst die Liegeposition geändert, werden muss (vgl. Urk. 14/364/48).

3.8    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes die Einreihung in die Stufe 4 beantragt (Urk. 10), ist er damit vorliegend nicht zu hören (vgl. BGE 129 V 167 E. 1), sondern für ein allfälliges Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin zu verweisen.


4.    Nach dem Gesagten sind die Einschätzungen der Abklärungsperson plausibel und begründet und es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche eine gerichtliche Ermessenskontrolle der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen würden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rolf Ringger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler