Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01179 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 10. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 21. Januar 2013 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und erklärte an einer Nackenwirbelsäulenentzündung zu leiden (Urk. 8/2-7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der Taggeldversicherung SWICA ein (Urk. 8/7/1-8/8/29, 8/11, 8/14, 8/15, 8/16/4). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Dezember 2013 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit der Begründung, diese sei in einer angepassten Tätigkeit wie der gelernten als Hotelfachassistentin zu 100 % arbeitsfähig, ab (Urk. 8/19).
1.2 Am 11. Juni 2015 meldete sich die Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Am 16. Juni 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis am 30. Juli 2015 aktuelle Beweismittel (ärztliche Bestätigungen, Spitalbericht, usw.) zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung einzureichen (Urk. 8/26). Mit Vorbescheid vom 3. August 2015 teilte die IV-Stelle das voraussichtliche Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mit (Urk. 8/29). Die Versicherte erklärte mit Mail vom 21. September 2015, dass weitere ärztliche Abklärungen pendent seien, und ersuchte um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beweismittel bis Ende Oktober 2015 (Urk. 8/31). Nachdem die Versicherte innert der hierauf gewährten Fristerstreckung bis
30. Oktober 2015 (Urk. 8/30/1) keine Unterlagen eingereicht hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2015 nicht auf die Neuanmeldung ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. November 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Eintreten auf die Neuanmeldung unter neuerlicher Einräumung einer Frist zur Vervollständigung der Beweismittel (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom
18. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingaben vom 16. und 25. Februar 2016 reichte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Unterlagen und einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. univ. Y.___ vom 17. Februar 2016 zu den Akten (Urk. 10, 11/1-612, 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht. Nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereichte medizinische Unterlagen sind daher eintretensrechtlich unbeachtlich. Wird mit der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, unter Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1.4 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10
E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts
I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 11. Juni 2015 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 6. November 2015 glaubhaft dargetan hat (im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV), dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 2. Dezember 2013 relevant verschlechtert hat.
2.2 Die Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 8/19) basierte auf der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in der erlernten Tätigkeit als Assistentin/Hotelfachangestellte uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD-Ärztin med. pract. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, folgerte insbesondere gestützt auf die von der SWICA eingeholten Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2013 (Urk. 8/8/8-13) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 22. Januar 2013 (Urk. 8/8/14-29), dass aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden vorliege und dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit durch die orthopädischen Befunde (mässige Einschränkung der HWS- und LWS-Beweglichkeit, chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule ohne nervenwurzelbezogene Defizite) ebenfalls nicht tangiert werde (Urk. 8/16/4).
2.3 Mit der Neuanmeldung vom 11. Juni 2015 (Urk. 8/25) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr verfasstes Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2015 ein, in welchem sie ausgeführt hatte, dass ihre Krankheit im Bereich der Wirbelsäule zwischenzeitlich vollumfänglich dokumentiert sei und sie zudem auch psychisch total am Ende ihrer Kräfte sei, weshalb sie hoffe, dass ihr Gesuch nochmals geprüft und ihr eine Teilinvalidenrente zugesprochen werde (Urk. 8/23). In der Anmeldung gab sie an, sie sei von 2011 bis 2014 zu 60 %, seit 2014 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihre Bandscheiben im Nacken seien kaputt; eine Operation sei nicht möglich. Als behandelnde Ärzte erwähnte sie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Chiropraktor SAMM, Schmerztherapie SSIPM, sowie – in Klammer – Dr. med. D.___ (Urk. 8/25/2-3), legte jedoch weder ärztliche Berichte noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zur Untermauerung ihrer Darstellung bei.
2.4 Da es der Neuanmeldung an substanziellen Anhaltspunkten im Sinne der Erwägung 1.3. fehlte, setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Nachachtung von BGE 130 V 64 mit Schreiben vom 16. Juni 2015 zu Recht eine Frist bis 30. Juli 2015 zur Nachreichung aktueller Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung und teilte ihr mit, dass auf ihr Gesuch ohne entsprechende Beweismittel nicht eingetreten werde (Urk. 8/26). Die Beschwerdeführerin reichte jedoch weder in dieser noch in der auf ihr Mail vom 21. September 2015 (Urk. 8/31) hin bis
30. Oktober 2015 verlängerten Frist (Urk. 8/30) weitere Beweismittel ein.
Erst mit der Beschwerde vom 11. November 2015 gab sie weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten, unter anderem einen Bericht des E.___ vom 21. April 2015 (Urk. 3/3) und zwei Berichte der Universitätsklinik F.___ vom 22. September 2015 (Urk. 3/5) und 23. Oktober 2015 (Urk. 3/7).
Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin diese ärztlichen Berichte der Beschwerdegegnerin nicht innert der bis 30. Oktober 2015 verlängerten Frist eingereicht hatte, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls wurden sie, wie auch die später im Verfahren eingereichten Berichte/Zeugnisse von Dr. C.___ (Urk. 11/3-11/4/2) und der Bericht von Dr. Y.___ vom 17. Februar 2016 (Urk. 13) erst nach dem verfügtem Nichteintreten durch die Verwaltung und damit verspätet beigebracht (vgl. obige E. 1.3; BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Im Lichte der mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Entsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen.
2.5 Angesichts der in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte, insbesondere des Berichts von Dr. Y.___ mit unter anderem der Diagnose eines Verdachts auf eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, Urk. 13) ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Entgegennahme als weitere Neuanmeldung zu überweisen.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen,
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer