Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2015.01181
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 25. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene und zuletzt als Maler tätig gewesene X.___ meldete sich am 18. August 2008 unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall mit Meniskusriss am rechen Kniegelenk und Beschwerden an der Bandscheibe zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm damals zunächst berufliche Massnahmen in Angriff (Urk. 7/35). Geplant war ein Arbeitstraining in der beruflichen Abklärungsstelle Y.___ (Urk. 7/37 und Urk. 7/41-45), das jedoch nicht zustande kam (vgl. Bericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Januar 2010, wonach Integrationsmassnahmen aus psychischen Gründen aktuell nicht möglich seien, Urk. 7/49, vgl. auch Urk. 7/47). Nach Einholung einer orthopädisch-psychiatrischen Expertise (vgl. das Gutachten vom 23. April 2010 des A.___, Urk. 7/57/1-22) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Mai und 27. Juli 2011 eine auf die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 befristete ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) und im Anschluss daran eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (ausgehend von einem Invaliditätsgrad von zunächst 58 % und ab 1. April 2010 von 51%, Urk. 7/82-85).
Der Versicherte bezieht – wegen Unfallrestfolgen am rechten Knie – seit dem 1. Januar 2010 eine Invalidenrente der Suva aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % (vgl. Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011, Urk. 7/81, und Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2013 im Prozess Nr. UV.2013.00010, Urk. 17).
1.2 Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenrevision wies X.___ auf eine am 22. Oktober 2012 bei einer Teilzeitbeschäftigung erlittene Verletzung des linken Knies hin (Urk. 7/87/5). Die IV-Stelle zog die Suva-Akten (Urk. 7/89, Urk. 7/92 und Urk. 7/97-98) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/90) sowie einen Bericht beim behandelnden Psychiater Dr. Z.___ (Urk. 7/99) ein und nahm Rücksprache mit dem Versicherten betreffend Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 7/95). Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (Gutachten vom 17. Februar 2014, Urk. 7/107/1-37; nachfolgend: B.___). Mit Vorbescheid vom 24. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Januar bis 30. September 2013 eine ganze Rente (Ziff. 1) und ab 1. Oktober 2013 zufolge Wiederauflebens eine halbe Rente (Ziff. 1) bis zu deren Einstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Ziff. 2) in Aussicht (Urk. 7/114). Nach Einwand des Versicherten vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/117) zog die IV-Stelle die aktuellen Suva-Akten (Urk. 7/122) bei und holte einen weiteren Bericht des Psychiaters Dr. Z.___ ein (Urk. 7/129; vgl. auch die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Versicherten hiezu in Urk. 7/131) und verfügte am 15. Oktober 2015 im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 16. November 2015 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2), es sei ihm vom 1. Januar 2013 bis Ende September 2014 eine ganze Rente und danach wieder eine halbe Rente zuzusprechen. Die Ziffern 2 (Rentenaufhebung) und 3 (Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) seien ersatzlos zu streichen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer eine weitere Verfügung der IV-Stelle vom 8. Januar 2016 (Urk. 10) betreffend die Nachzahlung von Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2015 zu den Akten legen und mitteilen, dass die darin zum Ausdruck kommende Leistungseinstellung per 30. November 2015 als mitangefochten zu gelten habe. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 13), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. Januar 2016 (Urk. 14) in Kenntnis gesetzt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Bezug auf das Anfechtungsobjekt ist vorwegzuschicken, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 2) richtet, mit welcher eine für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2013 befristete ganze Rente und danach zufolge Wiederauflebens eine halbe Rente bis zu deren Einstellung per 30. November 2015 verfügt wurde. Mit Bezug auf diese Fragestellung kommt der vom Beschwerdeführer nachgereichten und als mitangefochten bezeichneten Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 10) keine eigenständige Bedeutung zu. Sie betrifft eine Nachzahlung, da die befristete Rente vom 1. Januar bis 30. September 2013 bei den Auszahlungen aus Versehen nicht berücksichtigt worden war (Urk. 7/139 und Urk. 7/141). Die (betragliche) Rentenhöhe ist nicht bestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Einstellung der Invalidenrente in Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 2) damit, dass das polydisziplinäre medizinische Gutachten der B.___ vom 17. Februar 2014 ergeben habe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im April 2010 aus psychiatrischer Sicht deutlich verbessert habe. Es könne ab dem Datum der Untersuchung durch die Gutachter der B.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
Zur befristeten ganzen Rente (ab 1. Januar bis 30. September 2013; Ziff. 1 der Verfügung vom 15. Oktober 2015) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 2012 einen Unfall am Knie erlitten und sei in der Folge bis zum 30. Juni 2013 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe deshalb ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2013 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente bis zur Rentenaufhebung mit Wirkung ab 30. November 2015.
Ergänzend hielt die Beschwerdegegnerin zu den im Einwandverfahren neu eingegangen Unterlagenen fest, dass diese keinen Anlass geben würden, um von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. Schliesslich wies sie darauf hin, dass im Gutachten der B.___ angegeben worden sei, dass der Beschwerdevortrag demonstrativ und aggravierend imponiert habe und von einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden auszugehen sei. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage könne dementsprechend anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, weshalb von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden müsse.
Diesen Vorbringen fügte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 (Beschwerdeantwort, Urk. 6) nichts mehr hinzu.
3.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen in seiner Beschwerde vom 16. November 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen einwenden, dass auf das B.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Er machte sowohl mit Bezug auf die somatische (Ziff. 16 ff.) als auch auf die psychiatrische Beurteilung (Ziff. 27 ff.) Mängel geltend. Das Gutachten sei offensichtlich unvollständig, unsorgfältig und das Ergebnis von Voreingenommenheit (Ziff. 25). Es könne weder dem Bericht von Dr. Z.___, noch den weiteren Lebensumständen oder Schilderungen auch nur die geringste Besserung entnommen werden. Eine solche ergebe sich einzig aus einer anderen Beurteilung der gleichen Befunde durch einen neuen psychiatrischen Gutachter (Ziff. 32). Die Rentenaufhebung lasse sich gestützt auf das inzwischen zwei Jahre alte Gutachten der B.___ nicht rechtfertigen (Ziff. 34). Im Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich (Ziff. 35) und die Annahme, dass der Beschwerdeführer die frühere Erwerbsfähigkeit nach der Verletzung des linken Knies vom 22. Oktober 2012 bereits am 1. Juli 2013 wieder erreicht habe (Ziff. 39).
4. Der Zusprechung einer vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 befristeten ganzen Rente und im Anschluss einer halben Rente mit Verfügungen vom 11. Mai und 27. Juli 2011 (Urk. 7/82-85) lag in medizinischer Hinsicht hauptsächlich das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der A.___ vom 23. April 2010 (Urk. 7/57/1-22) zugrunde (vgl. auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, RAD, vom 20. Mai 2010; Urk. 7/60 S. 8 f.). Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):
- Osteochondrose und Diskushernie C5/6 und C6/7 mit Einengung der Neuroforamina links mehr als rechts und Kompromittierung der Nervenwurzeln C6 und 7
- Leichte bis mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Oktober 2008, (ICD-Nr. F33.0, F33.1)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), bestehend seit etwa 10 Jahren (ICD-Nr. F41.0)
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte laut Angabe der Gutachter die Beinverkürzung rechts.
Dr. D.___ gab an, auf psychiatrischer Ebene bestehe seit zirka 10 Jahren eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) mit wiederkehrenden schweren Angstattacken, meist kurz nach dem Einschlafen mit Todesängsten und Tachykardie, wenige Minuten dauernd. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seit zirka Oktober 2008 eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, die sich in den letzten Monaten gebessert habe, mit weiterhin bestehenden depressiven Stimmungsschwankungen. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich eine leichte depressive Störung erheben lassen (S. 14 f.). Aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der Panikstörung erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Hinzu kämen soziale Rückzugstendenzen. Trotzdem liessen sich durchaus Restaktivitäten und Ressourcen erkennen (S. 15). Aus psychiatrischer Sicht habe in angepasster Tätigkeit von Oktober 2008 bis Dezember 2009 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2010 könne eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (S. 16). Aufgrund der klinischen Symptomatik sei die von Dr. Z.___ im Bericht vom 5. Oktober 2010 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Juli bis 2. Dezember 2009 bei mittelgradiger depressiver Episode ohne Berücksichtigung der körperlichen Beschwerden nicht ausreichend nachvollziehbar (S. 17 f.). Bei den adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um solche ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2009 in psychiatrischer Behandlung und erhalte eine geringe antidepressive Medikation (Jarsin 300mg). Das psychische Zustandsbild habe sich in den letzten Monaten etwas gebessert, mit weiterhin bestehenden Stimmungsschwankungen. Es werde empfohlen, die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen und es könnte eventuell unter einer Intensivierung der antidepressiven Medikation mit einer rascheren Besserung und Stabilisierung der depressiven Störung gerechnet werden. Unter Fortsetzung der beschriebenen therapeutischen Massnahmen sei eine weitere Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Die Prognose erscheine eher günstig (S. 17).
Der Orthopäde Dr. C.___ kam zum Schluss, dass körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen ausgeübt werden müssten und die mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 Kilogramm verbunden seien, wegen der deutlichen Osteochondrose sowie Diskushernie C5/6 und C6/7 mit Einengung der Neuroforamina links mehr als rechts und Komprimittierung der Nervenwurzel C6 und C7 nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit als Maler, also in einer Tätigkeit mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen, betrage dementsprechend seit September 2008 60 % bei voller Stundenpräsenz. Eine den Halswirbelsäulenbeschwerden angepasste körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechselnd sitzend und stehend ausgeübt werden könne, sei aus orthopädischer Sicht seit September 2008 in voller Stundenpräsenz zu 100 % zumutbar (S. 6).
Mit Bezug auf Einschränkungen am rechten Kniegelenk gab Dr. C.___ an, es sei unklar, weshalb der behandelnde Chirurg bei offenbar dokumentierter Heilung des genähten medialen Meniskus weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Ein geheilter Meniskus sei geheilt. Postoperativ sei in der Regel wiederum die Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn keine grösseren Begleitschäden am Kniegelenk vorlägen (S. 6 f.).
In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung resultierte in einer den orthopädischen und psychischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit von Oktober 2008 bis Dezember 2009 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2010 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (S. 21).
5.
5.1 Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/92) betreffend die Verletzung des linken Kniegelenkes (am 22. Oktober 2012) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die Diagnose einer fokalen, osteochondralen Läsion am medialen Femurkondylus links bei einem Status nach Naht einer medialen Meniskusläsion am 19. November 2012 und einem Status nach Teilmeniskektomie beim rechten Kniegelenk am 29. Juli 2009 (S. 5). Dr. E.___ gab an, dass der Versicherte eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten und sich eine Korbhenkelläsion des medialen Meniskus zugezogen habe. Der Meniskus sei genäht worden. Postoperativ hätten belastungsabhängige mediale Beschwerden bestanden, und im MRI sei eine osteochondrale Läsion diagnostiziert worden. Die Ursache der Veränderung sei unklar, wobei eine lokale mechanische Irritation zur Diskussion stehe. Ein Verlaufs-MRI werde demnächst geplant. Klinisch könnten mediale Beschwerden provoziert werden, bei einem ansonsten unauffälligen Kniegelenk. Insgesamt sei die Verlaufsuntersuchung im MRI abzuwarten. Falls die mechanische Ursache bestätigt werden könne, sei eine Arthroskopie zu empfehlen. Falls auf eine Arthroskopie verzichtet werde, sei die schrittweise Wiedereingliederung zu planen. Es sei bereits im Jahr 2010 eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes festgehalten worden. Wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen und das Begehen von unebenem Gelände werde langfristig nicht mehr möglich sein, sodass ein Einsatz auf der Baustelle kaum zumutbar sei. Auch sei das Einnehmen von Zwangshaltungen wie Knien und Kauern weiterhin nicht mehr zumutbar. Bei der Arbeit als Maler seien unter anderem beim Abdecken am Boden Zwangshaltungen notwendig, so dass die angestammte Tätigkeit in Frage zu stellen sei. Nach Eingang des Verlaufsberichts werde er zur beruflichen Wiedereingliederung Stellung nehmen können (S. 5 f.).
In der ärztlichen Beurteilung vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/98) gab Dr. E.___ an, ein operatives Vorgehen sei momentan nicht vorgesehen. Die berufliche Wiedereingliederung könne aufgrund der Befunde für eine angepasste Tätigkeit gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht aufgenommen werden.
5.2 Der Psychiater Dr. Z.___, bei dem der Beschwerdeführer seit 2009 in Behandlung ist, berichtete der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens am 23. Juli 2013 (Urk. 7/99/1-4). Er nannte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradig bis schweren Episoden (F33.1/2) sowie einer Panikstörung (F41.0); beides bestehend seit dem Jahr 2008. Dr. Z.___ gab an, es sei seit dem letzten Bericht vom 5. Januar 2010 eine fortschreitende Chronifizierung eingetreten mit einer Verschlechterung sowohl der Panik- wie auch der depressiven Symptomatik. Es bestünden eine depressive Grundstimmung, eine Freud- und Interesselosigkeit, eine ausgeprägte Adynamie, Schlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen, ein sozialer Rückzug sowie Panikattacken mit Todesängsten. Angesichts der zunehmenden Chronifizierung sei die Prognose als ungünstig zu beurteilen. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus einer stützenden und verhaltenstherapeutisch orientierten Gesprächstherapie sowie einer Medikation mit Jarsin 300, dreimal im Tag. Bei Bedarf nehme der Beschwerdeführer zum Schlafen Imovane sowie bei Angst Temesta Expidet ein. Dr. Z.___ empfahl die Weiterführung der bisherigen Therapie. Er gab zudem an, es sei in der bisherigen Tätigkeit als Maler und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer maximal 30%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im Vordergrund stünden die depressive Grundstimmung und die ausgeprägte Adynamie. Es bestehe eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit.
5.3 Die Rentenaufhebung (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2015) basierte im Wesentlichen auf dem B.___-Gutachten vom 17. Februar 2014 (Urk. 7/107/1-37; nach Untersuchungen vom 2. Dezember 2013) in den Disziplinen Innere Medizin (KD Dr. med. F.___, Innere Medizin und Nephrologie), Orthopädie (Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH), Psychiatrie (Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) sowie Neurologie (Prof. Dr. med. I.___, Neurologie FMH). Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33):
- Meniskopathie beidseits (Teilsynovialektomie rechts 2007, Meniskusneedling rechts 2007, Teilsynovialektomie, Innenmeniskushinterhorn-Teilresektion Knie rechts 2009, Korbhenkelriss des medialen Meniskus, links mit Reposition und Naht, 2012, aktuell Kniegelenkserguss mit Verdacht auf erneute Meniskopathie links
- Funktionsstörung linkes Kniegelenk (wahrscheinliche anteromediale, persistierende Meniskusläsion, Status nach Meniskusrefixation 11/2012)
Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33):
- Pterygium conjuntivae, linkes Auge
- Varikozele, links
- Intermittierende Sialithiasis mit Speicheldrüsenschwellungen
- Status nach unklarer Unterschenkel-Operation, links 1985
- Status nach Daumenfraktur 2005
- Status nach zweimaliger Meniskusrefixation und Teilmeniskektomie rechtes Kniegelenk
- Panikstörung mit sporadischen Panikattacken (ICD-10 F41.0)
Die Gutachter gaben an, hinsichtlich des linken Kniegelenkes sei eine schlüssig verstandene Verschlechterung eingetreten, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausreichend begründe. Eine die Arbeitsfähigkeit mindernde psychiatrische Erkrankung sei nicht mehr evident. Der aktuelle psychiatrische Befund spreche somit für eine Verbesserung (S. 34).
Aus neurologischer Sicht führte Dr. I.___ aus, im klinisch-neurologischen Befund habe sich kein ausreichender Anhalt für eine namhafte Gesundheitsstörung ergeben. Die in den formalen Bewegungsproben der Hals- und Lendenwirbelsäule gebotene Einschränkung sei in der Beobachtung der spontanen Mobilität nicht reproduzierbar gewesen. Es habe auch kein paravertebraler Hartspann bestanden. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik habe sich nicht auslösen lassen. Die Kennreflexe der wesentlichen spinalen Nervenwurzeln seien seitengleich auslösbar gewesen. Angesichts der recht deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie der Diskrepanz zwischen der in den spinalen Bewegungsproben gebotenen Einschränkungen und der freien spontanen Mobilität sei von einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden auszugehen und dies in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (S. 19). Die lumbale Kernspintomografie vom 1. Oktober 2013 habe mehrsegmentale degenerative Veränderungen der lumbalen Bandscheiben ergeben. Hinweise für eine nervale Kompression oder eine spinale Enge hätten sich jedoch nicht gezeigt (S. 20).
Der orthopädische Gutachter, Dr. G.___, gab an, dass im Vordergrund der geschilderten Beschwerden die belastungsabhängigen Schmerzen des Kniegelenkes stünden. Korrelierend hierzu finde sich im klinischen Befund ein deutlicher intraartikulärer Erguss sowie, ausgehend von den klinischen Zeichen, der Verdacht auf eine erneute mediale Meniskusläsion. Für die vom Versicherten geklagten gelegentlichen Beschwerden im rechten Kniegelenk bei Status nach mehreren Operationen ergebe sich bei der heutigen klinischen Untersuchung kein Korrelat. Es zeige sich keine Funktionsstörung im Bereich des rechten Kniegelenkes. Ebenso finde sich kein namhaftes spinales orthopädisches Defizit. Zervikal zeige sich eine Protraktionsfehlhaltung. Der klinische Befund sei jedoch vor allem auch in der spontanen Bewegungsbeobachtung ohne wesentliche Einschränkung (mit Verweis auf das neurologische Teilgutachten). Die MR-tomographisch beschriebenen degenerativen Alterationen seien ohne eigenständigen Krankheitswert (da auch in der allgemeinen Population hoch prävalent). Insbesondere ergebe sich auch kein klinisches Korrelat für die bildmorphologisch genannten Foramen-Stenosen in den Etagen C5/6 und C6/7. Die Kennreflexe für C6 und C7 seien laut dem neurologischen Teilgutachten seitengleich auslösbar, was eine namhafte radikuläre Läsion hochgradig unwahrscheinlich mache (S. 24). Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht aufgrund der linksseitigen Kniegelenkspathologie dauerhaft qualitativ eingeschränkt und eine überwiegend stehend und regelhaft auch auf Leitern und Gerüsten auszuübende Tätigkeit (auch als Maler/Anstreicher) scheide auf Dauer aus (Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit). Der linksseitige Kniegelenksschaden sei nicht mehr arbeitsfähigkeitsrelevant besserbar (S. 24).
Der Psychiater Dr. H.___ berichtete in der Befundaufnahme, der Beschwerdeführer sei pünktlich zum avisierten Termin erschienen und ausreichend gepflegt und gekleidet gewesen. Sein Rapport sei insgesamt geordnet gewesen. Er habe wenig Strukturierung durch den Untersuchenden benötigt. Er habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt. Der Beschwerdevortrag sei häufig vage geblieben und dabei demonstrativ verdeutlichend gewesen. Insbesondere die Angaben zu den psychischen Beschwerden würden verdeutlichend erscheinen. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer guten Augenkontakt gehalten. Im weiteren Kontakt sei er ausreichend kooperativ gewesen. Er habe mit lebhafter Sprachproduktion ohne Antwortlatenz und mit lebhafter Sprachmelodie berichtet (S. 28 f.). Ein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei zu den Qualitäten Ort, Zeit, Person und Situation voll orientiert. Er könne Lebensdaten sicher rekonstruieren. Eine Zeitgitterstörung liege nicht vor. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Im 3-Begriffe-Test erinnere er sich an alle drei Begriffe. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien unauffällig. Der Subtraktionstest werde sicher durchgeführt. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und erfolge in angemessener Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer habe das niederfrequente Auftreten von Panikattacken geschildert. Phobisches Verhalten oder sonstige Ängste hätten sich nicht erfragen lassen. Ein Vermeidungsverhalten sei nicht zu eruieren. Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen würden nicht bestehen. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen oder das Vorliegen von Halluzinationen würden nicht vorliegen (S. 29). Es seien keine Ich-Störungen zu eruieren. Die Stimmung sei euthym. Der Beschwerdeführer sei affektiv gut schwingungsfähig. Hinweise für Schuldgefühle und Insuffizienzerleben würden sich keine finden. Der Antrieb wirke unauffällig. Psychomotorische Auffälligkeiten zeigten sich nicht. Der Beschwerdeführer schildere lebensmüde Gedanken. Anhalte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung fänden sich jedoch nicht (S. 30). Dr. H.___ gab weiter an, die ausreichend nachvollziehbaren Panikattacken seien niederfrequent und könnten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen – im Gegenteil sei eine Arbeitstätigkeit diesbezüglich eher wünschenswert, da eine weitere Untätigkeit eher symptomfördernd sei (S. 31). Die Panikattacken liessen sich neben einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit leitliniengerecht behandeln (S. 36). Der erhobene Befund sei regelrecht und insbesondere ohne Anhalt für eine namhafte Depressivität oder eine andere psychiatrische Erkrankung gewesen (S. 30).
Die B.___-Gutachter kamen in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergleichbaren Tätigkeit auf Dauer als nicht mehr gegeben anzusehen sei. Der Grund hierfür sei die diesbezüglich nicht mehr besserbare Pathologie im Bereich des linken Kniegelenks. Internistische, neurologische oder psychiatrische Erkrankungen mit eigenständigem minderndem Effekt auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Zumindest in körperlich leichten und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten (zum Bespiel an Pforten, Kassen, in Aufsichts- und Telefondiensten) sei per sofort von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Pensum und Rendement 100 %, S. 31. f.) Mit Bezug auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ gaben die Gutachter an, dass die aktuelle Behandlungsführung mit geringen Gesprächsfrequenzen, niederpotenter und unterdosierter antidepressiver Medikation und der bei der Begutachtung erhobene AMDP-konforme Befund die Attestierung einer namhaften Depressivität nicht mehr zulasse. Hier sei somit im Vergleich zu den Vorbewertungen von einer deutlichen Besserung auszugehen (S. 32).
5.4 Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, gab im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/122/10-17) an, es bestehe eine residuelle Belastungsintoleranz beider Kniegelenke nach Meniskusverletzung. Links sei zuletzt am 26. Februar 2014 eine Arthroskopie mit Teilsynovektomie und Entfernung der Korbhenkelläsion des Innenmeniskus durchgeführt worden. Bei der Untersuchung vom 28. Mai 2014 habe sich ein depressiver Versicherter gezeigt, der sich aufgrund seiner gesamten körperlichen Situation nicht mehr in der Lage sehe, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben. Das zuletzt am 1. März 2014 nochmals arthroskopisch mit Hämatomausräumung bei Hämarthros und Verdacht auf Thrombozytenaggregationsstörung versorgte linke Kniegelenk zeige noch einen leichten Reizzustand (diskreter Erguss). Auch mit einer eventuell noch möglichen gewissen Verbesserung durch eine weitere muskuläre Stabilisierung am linken Kniegelenk könne man jetzt schon sagen, dass sich bezüglich einer mittel- bis langfristig einzuschätzenden Arbeitsfähigkeit kaum noch Änderungen ergeben würden. Eine Zumutbarkeitsbeurteilung am allgemeinen Arbeitsmarkt sehe mittel- bis langfristig folgendermassen aus: Mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags, wobei sitzende entlastende Tätigkeiten zirka jeweils eine Stunde morgens und nachmittags möglich sein sollten. Kein Tragen von Lasten über 15 Kilogramm über Treppen, kein länger andauerndes oder repetitives Einnehmen kniender oder hockender Positionen. Ein gelegentliches einfaches Besteigen einer Leiter wäre durchaus vorstellbar. Körperlich belastende Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder wiederholtes Besteigen von Leitern und Gerüsten solle jedoch vermieden werden.
Dr. J.___ gab weiter, an dass er das Profil für eine sofortige Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt kurzfristig noch dahingehend einschränken würde, dass anstatt mittelschwerer Tätigkeiten aufgrund des noch feststellbaren leichten Reizzustandes des linken Kniegelenkes vorerst nur leichte Tätigkeiten mit den ansonsten gleichen Modalitäten wie im Zumutbarkeitsprofil beschrieben zumutbar seien.
Bezüglich des rechten Kniegelenks sei anzugeben, dass die Einschränkungen unterhalb des genannten Zumutbarkeitsprofils liegen würden (S. 7 f.).
6.
6.1
6.1.1 In somatischer Hinsicht ist seit der Rentenzusprechung mit Verfügungen vom 11. Mai und 27. Juli 2011 ein Korbhenkelriss des medialen Meniskus beim linken Kniegelenk mit Meniskusrefixation im November 2012 und Nachfolgearthroskopien im Februar und März 2014 hinzugekommen.
Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. Oktober 2012 wegen der Meniskusläsion beim linken Kniegelenk für eine gewisse Zeit gar nicht mehr arbeits- bzw. erwerbsfähig war. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angabe des Suva-Kreisarztes Dr. E.___ im Bericht vom 30. Mai 2013 (vgl. hievor E. 5.1), wonach für eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem bereits nach der Verletzung des rechten Knies im Jahr 2010 formulierten Belastungsprofil die berufliche Wiedereingliederung aufgenommen werden könne (vgl. auch die Einstellung des Unfalltaggeldes per 30. Juni 2013, Urk. 7/97), von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2013 aus (vgl. die Stellungnahmen des RAD vom 16. September 2013 und 25. Februar 2014, Urk. 7/113 S. 4 ff.). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden.
6.1.2 Die B.___-Gutachter gaben nach ihrer Untersuchung vom 2. Dezember 2013 an, dass aufgrund der linksseitigen Kniegelenkspathologie die bisherige Tätigkeit als Maler auf Dauer ausscheide (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Der linksseitige Kniegelenksschaden sei nicht mehr arbeitsfähigkeitsrelevant besserbar (vgl. hievor E. 5.3). Noch notwendige Behandlungen des linken Knies könnten neben einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit erfolgen (Urk. 7/107/1-37 S. 24).
Das Gutachten der B.___ vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Entscheidungsgrundlage zu genügen. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Beweiswertigkeit in Zweifel zu ziehen. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass die Gutachter in der Anamneseerhebung die selber erfragten und nicht die vom Beschwerdeführer schriftlich abgegebenen Angaben wiedergaben, auf ein oberflächliches, einseitiges und von grosser Voreingenommenheit zeugendes Gutachten schliessen lassen soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 ff.). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Ungenauigkeiten (sieben statt sechs Geschwister, Dauer des Rentenbezugs, Zeitpunkt Zuzug nach Zürich) in den Angaben zur Biographie (Urk. 1 Ziff. 20) geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Beweiswertigkeit der medizinischen Angaben. Unzutreffend ist die Bemerkung, dass die seit Jahren bestehende Beinverkürzung im Gutachten nirgends erwähnt werde (Urk. 1 Ziff. 24). Vielmehr sind im internistischen Befund ein Beckenschiefstand, eine Beinverkürzung und die vorhandenen Schuheinlagen zur Korrektur (Urk. 7/107/1-37 S. 12) dokumentiert. In der orthopädischen Anamnese wird von lumbalen Schmerzen mit Beschwerdelinderung durch Physiotherapie und Schuheinlagen berichtet (S. 21). Der laut Beschwerdeführer schleierhafte (Urk. 1 Ziff. 26) Anhang zur Assoziation leichtgradiger Halswirbelsäulenschleudertraumata (ohne Nachweis struktureller Läsionen) mit Kopf- und Nackenschmerzen lag dem Gutachten bei, da der RAD in den Zusatzfragen um Unterscheidung zwischen unfallbedingten und unfallfremden Diagnosen bat und der Beschwerdeführer die Halswirbelsäulenbeschwerden auf einen Autounfall im Jahr 2004 zurückführte (vgl. Urk. 7/100/3 und Urk. 7/107/1-37 S. 35 f. sowie Urk. 7/118 S. 3).
Unter Einbezug der Meniskusbeschwerden an beiden Knien nahmen die B.___-Gutachter zumindest in körperlich leichten und überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeiten (zum Beispiel an Pforten, Kassen, in Aufsichts- und Telefondiensten) ab dem Untersuchungszeitpunkt (2. Dezember 2013) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % an (Pensum und Rendement von 100 %). Dieses Belastungsprofil ist noch etwas enger gefasst als das vom Suva-Kreisarzt Dr. J.___ am 2. Juni 2014 aus mittel- bis langfristiger Perspektive angegebene Zumutbarkeitsprofil, das ebenfalls mit Blick auf die Problematik beider Knie formuliert wurde (E. 5.3). Auf das Profil der B.___ kann abgestellt werden.
6.1.3 Hernach fanden am 26. Februar und am 1. März 2014 (vgl. hievor E. 5.4) erneute arthroskopische Eingriffe statt, die wiederum eine kurzfristige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Die Suva zahlte vom 26. Februar bis 31. August 2014 Taggelder aus (Urk. 7/122/5-9). Der Suva-Kreisarzt Dr. J.___ gab aber bereits anlässlich der Untersuchung vom 28. Mai 2014 an, dass zumindest leichte Arbeiten wieder möglich seien, was dem von den B.___-Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Es ist somit mangels einer mehr als dreimonatigen (rentenrelevanten) Verschlechterung (vgl. hievor E. 2.5) keine weitere Rentenanpassung vorzunehmen.
6.1.4 Mit Bezug auf die geltend gemachten halswirbelsäulenbedingten Einschränkungen kamen die B.___-Gutachter zu einem anderen Schluss als die A.___-Gutachter in ihrer Expertise aus dem Jahr 2010, wobei nicht ganz klar wird, ob eine Verbesserung eingetreten ist oder ob lediglich eine andere Würdigung vorliegt. Die Experten der B.___ gingen auf jeden Fall davon aus, dass eine zervikale Pathologie mit eigenständigem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumindest jetzt nicht mehr gegeben sei (Urk. 7/107/1-37 S. 35). Diese Einschätzung wurde vom internistischen, neurologischen und orthopädischen Gutachter nachvollziehbar begründet. Sie setzten sich mit den bildgebenden Befunden in den Etagen C5/6 und C6/7 und dem fehlenden Korrelat in den Kennreflexen sowie mit der sonstigen Klinik auseinander; die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) erweist sich als unzutreffend. Nicht evident ist, dass die Beeinträchtigungen in der Zwischenzeit eher schlimmer geworden sein sollen (Urk. 1 S. 6; vgl. auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. K.___, Arzt im Zentrum für Wirbelsäulenmedizin L.___, vom 12. Mai 2014, in dem angegeben wird, dass der Beschwerdeführer langjährig über "zervikalgiforme" Beschwerden klage, Urk. 3/2).
Anzumerken bleibt, dass sich das Profil der B.___, das nur körperlich leichte und überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutet, und die genannten Beispieltätigkeiten im Grundsatz auch mit den vom Orthopäden der A.___ angenommen Einschränkungen mit Bezug auf die Halswirbelsäule vereinbaren lassen.
6.2
6.2.1 In Frage steht, ob mit dem Gutachten der B.___ vom 17. Februar 2014 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der A.___ vom 23. April 2010 war dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer die Halswirbelsäulenbeschwerden berücksichtigenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Für das Erreichen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades war eine – zuletzt noch – 30%ige Einschränkung aus psychischen Gründen auch in einer den orthopädischen und psychischen Defiziten angepassten Tätigkeit entscheidend. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte damals eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Oktober 2008, mit im Begutachtungszeitpunkt leichter depressiver Störung und eine Panikstörung mit nächtlichen Panikattacken.
6.2.2 Die B.___-Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 17. Februar 2014 keine depressive Störung mehr fest. Mit Bezug auf die fragliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gaben sie an, eine die Arbeitsfähigkeit mindernde psychiatrische Erkrankung sei nicht mehr evident, der aktuelle psychiatrische Befund spreche somit für eine Verbesserung (Urk. 7/107/1-37 S. 34). Der psychiatrische Befund habe keinen Anhalt für eine namhafte Depressivität gezeigt. Der Antrieb wirkte bei der Begutachtung ungestört. Eine tiefe Traurigkeit lag nicht vor und auch ein Interessenverlust konnte sich nicht überzeugend eruieren lassen (S. 31). Die Stimmung war euthym und der Beschwerdeführer affektiv gut schwingungsfähig. Es fanden sich keine Hinweise für Schuldgefühle und Insuffizienzerleben (vgl. E. 5.3 hievor). Der Beschwerdevortrag – so der psychiatrische Teilgutachter - habe demonstrativ aggravierend imponiert. Eine affektive Beteiligung sei bei den beklagten Symptomen nicht zu erkennen gewesen. Der Versicherte habe insgesamt nicht namhaft psychisch beeinträchtigt gewirkt (S. 30). Diese Angaben zum psychopathologischen Befund lassen im Vergleich zum durch den Gutachter der A.___ im Jahr 2010 erhobenen psychiatrischen Status – der Beschwerdeführer wirkte damals in der Stimmungslage leicht bedrückt, affektiv teils leicht vermindert und teils ausreichend mitschwingend und äusserte wenig Interesse, wenig Motivation (Urk. 7/57/1-22 S. 14) – auf eine zumindest gewisse Besserung etwa mit Bezug auf die Schwingungsfähigkeit schliessen.
Dass es keine deutlichere Änderung in der Befundlage gab, liegt daran, dass sich anlässlich der Untersuchung durch den A.___-Gutachter – nach Eintritt einer teilweisen Besserung – nur noch eine leichte depressive Störung erheben liess. Der B.___-Gutachter konnte bei seiner Untersuchung keine Leitsymptome einer Depression mehr feststellen. Auch war bereits im Gutachten der A.___ eine weitere Besserung des psychischen Zustandsbildes in Aussicht gestellt worden. Zumal die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung nicht so hoch angesetzt werden dürfen, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird (vgl. namentlich mit Bezug auf die psychiatrische Beurteilung das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.4), ist vorliegend ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge Besserung des psychischen Zustandes zu bejahen.
6.2.3 Zu überzeugen vermag auch die Auseinandersetzung mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 23. Juli 2013 (vgl. E. 5.2), der trotz angegebener fortschreitender Chronifizierung und Verschlechterung sowohl mit Bezug auf die Panikstörung als auch auf die depressive Symptomatik sowie auf die Arbeitsunfähigkeit, an der Weiterführung der bisherigen Therapie mit stützender und verhaltenstherapeutisch orientierter Gesprächstherapie ein- bis zweimal im Monat (Urk. 7/107/1-37 S. 25, laut Angabe des Rechtsvertreters mit zusätzlichen Telefongesprächen, Urk. 1 Ziff. 31; vgl. auch Urk. 7/126) und Medikation mit einem Johanniskrautpräparat festhielt und unbesehen der geltend gemachten Verschlechterung seit der letzten Berichterstattung im Januar 2010 – mit teils schweren depressiven Episoden – keinerlei Strategien zur Behandlungsoptimierung dokumentierte. Der psychiatrische B.___-Teilgutachter ging dementsprechend nachvollziehbar davon aus, dass die aktuelle Behandlungsführung mit geringer Gesprächsfrequenz und niederpotenter und unterdosierter antidepressiver Medikation mit dem bei der Begutachtung erhobenen blanden psychiatrischen Befund in Einklang stehe und die Attestierung einer namhaften Depression nicht mehr zulässig sei (Urk. 7/107/1-37 S. 31 und 32).
6.2.4 Der Gutachter der B.___ legte schliesslich nachvollziehbar erläutert dar, dass die niederfrequent auftretenden nächtlichen Panikattacken keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen und sich neben einer vollschichten Arbeitstätigkeit leitliniengerecht behandeln lassen, wobei diesbezüglich eine Arbeitstätigkeit wünschenswert wäre (Urk. 7/107/1-37 S. 31 und 32). Auch Dr. Z.___ erachtete die Arbeitsunfähigkeit laut Bericht vom 23. Juli 2013 nicht vordergründig durch die Panikattacken, sondern durch die depressive Grundstimmung sowie die ausgeprägte Adynamie beeinträchtigt (Urk. 7/99).
Mit dem Gutachten der B.___ vom 17. Februar 2014 ist somit grundsätzlich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.
6.3 Allerdings ist mit Blick auf den rund eineinhalb Jahre nach der Begutachtung durch die B.___ eingeholten Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/129), der eine weitere Chronifizierung seit dem 23. Juli 2013 mit weiterer Verschlechterung sowohl der Panikstörung wie auch der depressiven Symptomatik angab, von zum Teil mehrmals täglichen schweren Panikattacken, einer neuen Medikation mit Citalopram und einer in hohem Mass eingeschränkten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit mit nunmehr 20%iger Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten berichtete, nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psychiatrischen Begutachtung durch die B.___ im Dezember 2013 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober 2015 eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation eingetreten ist. Zu diesem Schluss gelangte auch die RAD-Ärztin, Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/133 S. 4 f.).
6.4 Der Umstand, dass im Gutachten der B.___ von aggravierend vorgetragenen Beschwerden die Rede ist, vermag die Unsicherheit mit Bezug auf eine mögliche Verschlechterung nicht aus dem Weg zu räumen (vgl. demgegenüber die Angaben auf dem Feststellungsblatt vom 15. Oktober 2015, Urk. 7/133 S. 7 und in der Verfügungsbegründung). Zum einen vermag die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach aufgrund des demonstrativ und aggravierend imponierenden Vortragens von Beschwerden und Einschränkungen eine Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nicht zulässig sei, vorderhand nicht zu überzeugen, nachdem sich der vom Bundesgericht in E. 2.2 und E. 2.2.1 von BGE 141 V 281 formulierte Grundsatz auf somatoforme Schmerzstörungen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden bezieht, die hier bislang nicht in Frage standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2015 E. 5.2.2.1.). Zum anderen stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle die Hinweise auf aggraviert vorgetragene Beschwerden im Gutachten der B.___ nicht zu stark gewichtet. In den bisherigen medizinischen Akten gibt es keinen Anhalt für Aggravation, und in der Würdigung der B.___-Gutachter nimmt diese keinen grossen Stellenwert ein.
Aufgrund der Aktenlage scheint daher mit Blick auf die psychiatrischen Einschränkungen eine ergänzende medizinische Abklärung indiziert. Dabei werden – bei Vorliegen eines entsprechenden Leidens – die bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend den invalidisierenden Charakter leichter bis mittelschwerer Störungen aus dem depressiven Formenkreis (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1, 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) zu berücksichtigen sein. Ob sich in der Zwischenzeit Veränderungen im somatischen Gesundheitszustand ergeben haben, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
7.
7.1 Nach dem Unfall vom 22. Oktober 2012 war der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2013 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Entsprechend steht ihm aufgrund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2013 eine ganze Rente zu (vgl. hievor E. 2.4.2). Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 2) erweist sich mit Bezug auf diese in Ziffer 1 statuierte befristete ganze Rente als rechtens.
7.2 Die Beschwerdegegnerin ging danach, da ab dem 1. Juli 2013 wiederum eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand und der Beschwerdeführer bisher keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, von denselben Vergleichseinkommen aus wie bei der Rentenzusprechung mit Verfügungen vom 11. Mai und 27. Juli 2011 (Urk. 7/82-85 und Urk. 7/59; Valideneinkommen gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 8. September 2008, wonach der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler zuletzt Fr. 72‘644.-- verdiente, Urk. 7/11, sowie Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik im Jahr 2010 herausgegebene Lohnstrukturerhebung, LSE 2010, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 %) und passte diese an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 an (Urk. 7/59 und Urk. 7/112). Diese Vorgehensweise ist im vorliegenden Kontext korrekt (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 betreffend die eingeschränkte Anwendbarkeit der LSE 2012 bei Rentenrevisionen; ferner E. 2.5.3.1). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das vom Bundesgericht aufgehobene (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2012 im Verfahren 8C_744/2012, Urk. 16) Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juli 2012 im Prozess Nr. UV.2011.00083 (Urk. 15) ein höheres Valideneinkommen berücksichtigt haben möchte (vgl. Urk. 1 Ziff. 35), kann ihm unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil vom 30. März 2013 im Prozess Nr. UV.2013.00010 (Urk. 17), in dem ein noch etwas tieferes Valideneinkommen angenommen wurde, nicht gefolgt werden.
Aus dem ab Juli 2013 massgebenden Einkommensvergleich resultiert wiederum ein Invaliditätsgrad von 51 %. Der ebenfalls in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 2) festgelegte Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2013 (vgl. hievor E. 2.5) erweist sich somit als zutreffend.
7.3 Wie es sich mit dem psychischen Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt verhielt, ist nach dem Gesagten (E. 6.3 und E. 6.4 hievor) unklar, weshalb die Rentenaufhebung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht geschützt werden kann und die Sache diesbezüglich für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Anzumerken bleibt, dass der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370 und Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Einschlägige Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wie namentlich ein missbräuchliches Provozieren eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2), sind nicht ersichtlich. Der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ist sodann offen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Ziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2015 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli