Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01183 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 14. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zwischen 1980 und 1990 im Strassenbau sowie anschliessend als Hilfsarbeiter in der Druckerei Y.___ AG (1990 bis Ende 2005) und als Zeitungsverträger für die Z.___ AG (1999 bis Ende 2006) tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/55/1-3). Am 27. März 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals unter Hinweis auf diverse, teilweise seit 1982 bestehende gesundheitliche Behinderungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle wurde bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 15. August 2008; Urk. 7/39). Mit Verfügungen vom 3. April 2009 (Urk. 7/60) und 4. Mai 2009 (Urk. 7/65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2007 eine Viertelsrente zu.
1.2 Die durch die Personalvorsorgestiftung des Versicherten gegen die Verfügung vom 3. April 2009 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/64) wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2009 (Prozessnummer IV.2009.00458) als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 7/73). Der Versicherte seinerseits erhob ebenfalls Beschwerde und zog diese nach erfolgter Androhung einer reformatio in peius zurück, worauf das hiesige Gericht am 24. August 2009 dementsprechend auch das Geschäft Nr. IV.2009.00500 als durch Beschwerderückzug erledigt abschrieb (Urk. 7/75).
1.3 Mit Verfügung vom 17. November 2010 hob die IV-Stelle die mit den Verfügungen vom 3. April und 4. Mai 2009 zugesprochene Viertelsrente wiedererwägungsweise auf, wogegen der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob (Urk. 7/91). Mit Urteil IV.2010.01245 vom 26. Juni 2012 (Urk. 7/93) wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung vom 17. November 2010 aufgehoben. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrades wurde der Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 bestätigt (Urk. 7/113).
1.4 Nach einem am 23. Juni 2014 erlittenen Leitersturz beim Schneiden von Ästen meldete sich der Versicherte am 27. Januar 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Wirbelsäulenbeschwerden erneut bei der IV-Stelle an und ersuchte um eine Rentenerhöhung (Urk. 7/117). In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/124) und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/129, Urk. 7/137) bei. Gestützt auf die darin enthaltenen Berichte der behandelnden Ärzte sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. August 2015 [Urk. 7/132]) mit Verfügungen vom 15. und 16. Oktober 2015 vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juli 2015 wiederum eine Viertelsrente zu (Urk. 7/140-142 [= Urk. 2/1-2]).
2. Hiergegen legte der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er auch nach dem 30. Juni 2015 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; eventuell sei die Sache zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen bzw. Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Entscheiden, nach erlittenem Unfall im Juni 2014 und einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab Januar 2015 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit wieder im 50%Pensum zumutbar gewesen. Seit Juli 2015 sei er in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 90 % arbeitsfähig. Die Durchführung des Einkommensvergleichs ergebe für den Zeitraum zwischen Januar 2015 und Juni 2015 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab Juli 2015 auf eine Viertelsrente (Urk. 2/2-3).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand nach dem Leitersturz im Juni 2014 habe sich nicht nur vorübergehend verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht ab Juli 2015 wieder von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Vielmehr habe der Leitersturz nicht nur die vorbestehende Kopfschmerzproblematik verschlimmert, sondern auch zusätzlich leistungseinschränkende Beschwerden im Nacken- und Brustbereich verursacht. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % dauere dementsprechend an, weshalb auch nach dem Juli 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Während sich die Parteien darüber einig sind, dass durch den im Juni 2014 erlittenen Sturz eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eintrat und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, bleibt strittig und zu prüfen, ob sich die Unfallfolgen im Juni 2015 insoweit verbessert haben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die vorgängige Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wiederum erlangte und eine revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente rechtens ist.
3.1.2 Anzufügen bleibt, dass die Beschränkung der Beschwerde auf die Befristung der höheren Rente keine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung bzw. Erhöhung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Ferner bleibt zu beachten, dass bei Vorliegen eines Revisionstatbestandes, eine umfassende Prüfung des Rentenanspruches erfolgt (BGE 141 V 9). Erster Referenzzeitpunkt ist demnach hier die Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 7/60), mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2009 eine unbefristete Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war. Dies erfolgte gestützt auf die Ergebnisse des polydisziplinären Gutachtens des A.___ vom 15. August 2008 (vgl. Urk. 7/40/5 und Urk. 7/56).
3.2 Im polydisziplinären A.___-Gutachten vom 15. August 2008 (Urk. 7/39) wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/39/18):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- mehrsegmentale tieflumbale Bandscheibenprotrusionen ohne Spinalstenose (CT LWS 23. März 2006)
- konventionell-radiologisch keine degenerativen Veränderungen (Röntgen 15. April 2008)
- nicht zuzuordnender Röntgenbefund in LWK2 DD Osteoid Osteom, DD Knocheninsel
- chronische Spannungskopfschmerzen
- CTS beidseits
- Neurographie 1. Februar 2007: rechtsbetontes beidseitiges Karpaltunnelsyndrom
- femoropatelläre Knieschmerzen bei Varusknien beidseits
- symptomatische Valgusknicksenkfussdeformität beidseits
- chronische Epikondylopathia humeri radialis beidseits
Sodann wurden als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende genannt (Urk. 7/39/18): (1) leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom (aktuell unter CPAP-Therapie weitgehend asymptomatisch) (2) Adipositas (BMI 34 kg/m2) (3) sensorineurale Taubheit Ohr rechts seit 1987 (DD posttraumatisch nach Schädel-/Hirntrauma 1984) (4) leichte Thrombozytopenie unklarer Ätiologie (5) leichte Hypernatriämie unklarer Ätiologie.
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter im Strassenbau oder als Druckereiangestellter bestehe aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes und der unteren Extremitäten bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten mit Möglichkeit zur gelegentlichen Einlegung von Pausen, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 7,5 - 10kg, ohne ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, ohne repetitive Treppen- oder Leiterbenutzung, ohne gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne achsenskelettär belastende Tätigkeitselemente und ohne Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Feinmotorik bestehe aus somatischer Sicht eine zu 90 % zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere dabei aus einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Kopfschmerzen. Für körperlich intermittierend mittelschwere Tätigkeiten sei der Pausenbedarf entsprechend höher, sodass für derartige Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere. Schwere körperliche Tätigkeiten seien dem Exploranden bleibend nicht mehr zuzumuten (Urk. 7/39/20).
3.3 Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, hielt in ihrem Bericht vom 2. Februar 2015 zu Händen der Unfallversicherung (Urk. 7/129/80) fest, der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2014 aus ca. zwei bis drei Metern Höhe beim Astschneiden von der Leiter direkt auf den Kopf gestürzt. Wegen Schmerzen im zervikothorakalen Übergang und Kopfschmerzen sei am gleichen Tag eine stationäre Aufnahme im C.___, Klinik für Unfallchirurgie, erfolgt (Hospitalisation vom 23. Juni bis 26. Juni 2014; Urk. 7/129/80).
Sie hielt sodann folgende Diagnose fest (Urk. 7/129/80):
- zerviko- und thorakospondylogenes Syndrom mit zephaler Komponente bei
- segmentalen Dysfunktionen intervertebral und kostovertebral
- Status nach Sturz mit Distorsion und Hyperflexionsverletzung zervikothorakal 23. Juni 2014
- Fraktur Processi spinosi HWK7 und LWK1
- Deckplattenimpressionsfrakturen BWK5,6 und 9
- ligamentäre Läsionen
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen dem 23. Juni 2014 und dem 3. Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 4. Dezember 2014 sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei am 4. Dezember 2014 aus Angst vor einem Arbeitsstellenverlust (trotz persistierender Schmerzsymptomatik) „vorzeitig beendet“ worden (Urk. 7/129/81).
3.4 Die behandelnden Klinikärzte des C.___ berichteten am 28. April 2015 (provisorischer Austrittsbericht) zu Händen der Ärztlichen Leitung der Klinik D.___ (Urk. 7/129/58-62). Während des 18-tägigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im C.___ (10. April 2015 bis 28. April 2015) sei dieser zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/129/60). Seit dem Leitersturz mit Hyperflexionstrauma der Hals- und oberen Brustwirbelsäule mit ossären und ligamentären Verletzungen leide der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Schmerzen, insbesondere linksseitig im Nacken- und Schulterbereich. Im Januar 2015 seien die Beschwerden als cervico- und thorakospondylogenes Syndrom bei segmentalen Dysfunktionen zervikal und costovertebral beurteilt und mittels manualtherapeutischer Mobilisation behandelt worden. Zusätzlich sei eine ambulante Physiotherapie erfolgt. Seither habe sich eine Besserung eingestellt, jedoch leide der Beschwerdeführer weiterhin permanent unter Schmerzen nuchal mit teils Ausstrahlung in den Hinterkopf und Taubheitsgefühl in beiden Händen (Urk. 7/129/59).
3.5 Dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/129/4957), wo sich der Beschwerdeführer zwischen dem 28. April 2015 und dem 26. Mai 2015 aufgehalten hatte, können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/129/49 f.):
- Unfall vom 23. Juni 2014: Sturz von der Leiter
- Distorsion und Hyperflexionsverletzung zervikothorakal
- Fraktur Processi spinosi HWK7 und BWK1
- Deckplattenimpressionsfraktur BWK5, 6 und 9
- Ruptur Ligamentum interspinale HWK7-BWK1 und Partialruptur des Ligamentum supraspinale HWK7-BWK2
25. Juni 2014 MRI HWS und BWS: frische Deckplattenimpressionsfrakturen BWK5/6/9 ohne Beteiligung der Hinterkante. Stationäre nach dorsal dislozierten Frakturen der Processi spinosi HWK7/BWK1. Ausgedehntes Ödem und Hämatom in den paravertebralen posterioren Weichteilen HWK2-BWK6. Rupturen der Ligamenta interspinale mit Ödem/Hämatom in Höhe HWK7-BWK1 und vermutlich auch des Ligamentum supraspinale in Höhe HWK7-BWK2. Mehrsegmentale degenerative Veränderungen der HWS ohne Kompression nervaler Strukturen.
9. Juli 2014 Röntgen BWS: Stationäre Stellungsverhältnisse bei Status nach Fraktur des Processus spinosus HWK7 und LWK1 sowie Deckplattenimpressionsfrakturen von BWK5/6/9. Kein Hinweis auf weitere Sinterung. Erhaltenes ventrales und dorsales Alignement der Wirbelkörper
6. August 2014 Röntgen BWS: Stationäre Stellungverhältnisse bei Status nach Fraktur des Processus spinosus HWK7. Fraktur des Processus spinosus LWK l nicht sicher abgrenzbar. Stationäre Stellung der Deckplattenimpressionsfraktur von BWK5/6/9. Kein Hinweis auf progrediente Sinterung. Erhaltenes ventrales und dorsales Alignement
17. September 2014 Röntgen BWS: Stationäre Stellung der dislozierten Fraktur des Processus spinosus HWK7. Unveränderte Stellung der Deckplattenimpressionsfrakturen BWK5/6/9, kein Hinweis auf eine weitere Sinterung. Erhaltenes Alignement.
5. November 2014 Röntgen CTÜ: Stationäre Stellung der dislozierten Frakturen der Processi spinosi HWK7 und BWK1. Regelrechte Stellung in den Facettengelenken. Die thorakalen Deckplattenimpressionen lassen sich auf den aktuellen Aufnahmen nicht eindeutig abgrenzen
- zerviko- und thorakospondylogenes Syndrom mit zephaler Komponente
Konservative Therapie
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei stark ausgeprägter Schmerzsymptomatik in Folge eines Unfalls (ICD-10 F43.2), C.___ Psychiatrisches Konsil 21. April 2015
- dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Ängstlichkeit (Verschlimmerung durch Belastung, neue Unfälle) und Schonverhalten (ICD-10 F54)
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links betont
- 17. Oktober 2008 MRI LWS: Kompaktainsel und Hämangiom LWK2. Keine tumorsuspekten Läsionen im Bereich der LWS. Degenerative Veränderungen LWK4/5 mit Diskusmaterialbulging, Zeichen eines Einrisses des Anulus fibrosus beidseits und leichtgradige Tangierung der LS-Wurzel rezessal rechts > links. Auf keiner Ebene Zeichen einer relevanten Nervenwurzelkompression. Leicht- bis mässiggradige Facettengelenksdegenerationen lumbal beidseits.
- 10 April 2015 Röntgen LWS: Stationäre leichte Keilwirbelbildung thorakal. Angedeutete Spondylose der unteren Segmente.
- 13. April 2015 MRI LWS: Kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression bei mehrsegmentaler breitbasiger Diskusprotrusion mit P.m. LWK4/5 mit Kontakt der Nervenwurzel L5 rechts am Übergang zum Recessus. Läsion LWK5 DD atypisches Hämangiom, Metastase, letztlich MR-tomographisch nicht ausgeschlossen.
- Periarthropathie Kniegelenke links > rechts
- Vitamin D-Insuffizienz
- unter Substitution
- Pollakisurie unklarer Ätiologie
- 16. April 2015 Urinstatus blande
- 16. April 2015 Spontanglucose 6.9 mmol/l
- 22. April 2015 urologisches Konsil: unklare Pollakisurie sowie Urge-Symptomatik
- probatorische Medikation mit Spasmo-Urogenin Neo
- arterielle Hypertonie
- aktuell unter Norvasc 10 mg 1-0-0-0
- während der Rehabilitation Werte um 150/90 mmHg
- Adipositas Grad I
- aktuell BMI 32, Bauchumfang 106 cm
- während der Reha Reduktionskost mit 1600 kcal/Tag, darunter keine wesentliche Gewichtsreduktion
- Schlafapnoe
- aktuell unter nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung
- 1982, 1984, 2000 Schädelkontusionen
- posttraumatischer Hörverlust mit Tinnitus rechts (1984)
- 1984 Epicondylitis humeri radialis beidseits
- 1987, 2001 Nephrolithiasis
- 1994 Appendektomie
- Februar 2014 gestieltes Sigmaadenom
- Helicopacter Pylori-Gastritis (Eradikation März 2014)
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychische Störung vor, die eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Als Hauswirtschaftsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer ab 27. Mai 2015 zu 50 %, ab 10. Juni 2015 zu 25 % und ab 1. Juli zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/129/51 f.). Eine andere berufliche Tätigkeit sei zumutbar, sofern es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit handle, bei Wechselbelastung aufgrund des Knies des Beschwerdeführers (unfallfremd) sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen aufgrund seines Rückens (Urk. 7/129/52).
3.6 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/143/1-6) ist zu entnehmen, nach der Hospitalisation in D.___ sei es zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik gekommen. Die Arbeitsfähigkeit bei der Arbeit als Hausmeister sei auf 25 % reduziert worden. Schweres Heben, Tragen bis 15 kg, Über-Kopf-Arbeiten sowie HWSRotationen würden immobilisierende Kopf-, Nacken-, BWS- und LWSSchmerzen verursachen (Urk. 7/143/2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2015 fähig, während täglich zwei bis vier Stunden zu arbeiten (Urk. 7/143/4).
4.
4.1 Angesichts dieser Aktenlage ist ausgewiesen, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2009 (Urk. 7/60, Urk. 7/65) durch den am 23. Juni 2014 erlittenen Unfall eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten und somit ein Revisionsgrund gegeben ist. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 23. Juni 2014 und dem 27. Mai 2015 ist ausgewiesen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). So erweist sich denn auch die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Januar 2015 (aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers im Januar 2015; vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) rechtens.
Streitig und zu prüfen sind hingegen die Auswirkungen des beeinträchtigten Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 27. Mai 2015.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiter zu 90 % arbeitsfähig sei, auf den Bericht der Klinik D.___ vom 22. Mai 2015, wobei sie sich auf den Standpunkt stellt, die Arbeitsfähigkeit sei nurmehr im vormals durch das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 15. August 2008 erhobenen Umfang wieder gegeben (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, vom 23. Juli 2015, Urk. 7/131/3).
4.2.2 Auf den besagten Bericht der Klinik D.___ kann entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt werden. So legten die Klinikärzte darin in äusserst detaillierter Weise die Folgen des Leitersturzes vom 23. Juni 2014 dar und beschrieben den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch in seinem Verlauf ausführlich. So ist denn auch nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer angesichts der gestellten Diagnosen lediglich eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumuten, mit den speziellen Einschränkungen der Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit sowie des Vermeidens von Zwangshaltungen (wegen unfallfremder Knie- und Rückenbeschwerden; Urk. 7/129/52). Eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. Mai 2015, 25 % ab 10. Juni 2015 und 0 % ab 1. Juli 2015 erscheint angesichts der festgestellten Besserung der Folgen des Unfallgeschehens vom 23. Juni 2014 ebenfalls nachvollziehbar. Übereinstimmend mit dieser Beurteilung gingen denn auch die Klinikärzte des C.___ mit Bericht vom 28. April 2015 von einer Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden und -schmerzen aus (Urk. 7/129/59, vgl. E. 3.3).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Leitersturz vom 23. Juni 2014 habe die vorbestehende Kopfschmerzproblematik verschlimmert und zusätzlich leistungseinschränkende Beschwerden im Nacken- und Brustbereich verursacht, ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Klinik D.___ hinsichtlich der Folgen des Unfallgeschehens sämtliche Beschwerden äusserst detailliert schilderten und zudem Bezug auf die bildgebenden Befunde nehmen. Dabei gehen Sie gerade auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Brustbereich im Detail ein und berücksichtigen die objektivierbaren Beschwerden bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/129/49 f.).
4.2.3 Der Bericht des C.___ vom 7. Juli 2015 (Urk. 7/137/11 f.) vermag daran nichts zu ändern, da darin keine neuen Diagnosen gestellt oder Befunde erhoben werden und es an einer Begründung der zeitlichen Beschränkung einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mangelt. Er ist demnach als weniger beweiskräftig zu erachten als derjenige der Klinik D.___. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen sodann die letzten Angaben der Hausärztin Dr. B.___ (E. 3.6) der Einschätzung der Klinikärzte der D.___ nicht entgegen. Auch sie nennt keine neuen Befunde oder Diagnosen und hält vielmehr fest, dass Arbeiten als Hausmeister mit einer schweren körperlichen Belastung grösser als 15 kg, Tragen von vibrierenden schweren Gartengeräten, Treppensteigen sowie Körper- und HWS-Rotationen nicht mehr zumutbar seien (Urk. 7/143/4). Damit widerspricht sie der Einschätzung des Belastungsprofils durch die Klinikärzte der Klinik D.___ grundsätzlich nicht. Die Hausärztin und die Klinikärzte der Klinik D.___ sind sich nämlich insofern einig, als sie eine schwere körperliche Belastungen von mehr als 15kg als unzumutbar erachten (Urk. 7/129/52, Urk. 7/143/6). Wenn die Hausärztin jedoch angibt, dem Beschwerdeführer sei lediglich zumutbar, während täglich zwei bis vier Stunden zu arbeiten, sie dies jedoch – obwohl in Kenntnis der Einschätzung der Ärzte der Klinik D.___, wonach eine massgeblich höhere Arbeitsfähigkeit vorliege – nicht begründet, ist dies nicht nachvollziehbar. Es erhellt dabei nicht weshalb selbst in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des festgestellten Belastungsprofils lediglich von einer maximal rund 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Diese unbegründete Einschätzung ist nur schon deshalb unschlüssig, weil sie im Bericht vom 2. Februar 2015 (E. 3.3) für den Zeitraum ab 4. Dezember 2014 noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiter attestierte und ab 4. Dezember 2014 gar das angestammte Pensum für nicht ausgeschlossen hielt und der Unfallversicherung gegenüber so festhielt. Dr. B.___ widerspricht sich sodann selber, wenn sie nur schwere körperliche Belastungen von mehr als 15kg als unzumutbar erachtet (Urk. 7/143/4), und an andere Stelle von einer zumutbaren behinderungsangepassten lediglich leichten Tätigkeit bis zu einer Belastung von 3kg ausgeht (Urk. 7/143/6). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hauswirtschaftsmitarbeiter angepasst ist, kann offen gelassen werden.
4.2.4 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit – mit den speziellen Einschränkungen der Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit sowie des Vermeidens von Zwangshaltungen - vom 2. Dezember 2014 bis am 9. April 2015 als zu 50 %, ab Eintritt ins C.___ am 10. April (vgl. E. 3.4) bis am 27. Mai 2015 zu 0 %, vom 27. Mai bis am 10. Juni 2015 wiederum zu 50 %, vom 10. Juni bis zum 1. Juli 2015 zu 75 % und ab dem 1. Juli zu 90 % arbeitsfähig zu erachten ist. Zugunsten des Beschwerdeführers und angesichts der im Jahr 2008 erfolgten gutachterlichen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor dem Unfallgeschehen vom 23. Juni 2014 (vgl. E. 3.1.2) ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegnerin - entgegen der Einschätzung der Ärzte der Klinik D.___ - ab dem 1. Juli 2015 wieder von einer mindestens 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. E. 3.4).
5.
5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie sich diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberinnen, der Y.___ AG und der Z.___ AG (Urk. 7/130). Angesichts des Revisionsgesuches vom 27. Januar 2015 und da die Bemessung des Invaliditätsgrads für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vorzunehmen ist, erfolgt die Berechnung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2015 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Das Einkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2006 im Gesundheitsfall bei der Y.___ AG Fr. 61‘750.-- betragen (13 x Fr. 4‘750.--; Urk. 7/5/2, Urk. 7/5/9-12). Die Z.___ AG hätte im Jahr 2006 einen Stundenlohn von Fr. 26.48 ausbezahlt (Urk. 7/1/2) bei einem Pensum von 6 Arbeitstagen pro Woche à je 65 Minuten (Urk. 7/1/2), wobei sie monatlich anteilig den 13. Monatslohn sowie eine Feier- und Ferientagsentschädigung entrichtet hätte (Urk. 7/1/7-11). Gestützt auf diese Angaben ist von einem Jahreseinkommen (Stand 2006) von Fr. 71‘445.80 auszugehen (Y.___ AG: Fr. 61‘750.--; Z.___ AG: Fr. 26.48 Stundenlohn x 6,5 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 13. Monatslohn; jedoch ohne 8,33 % Ferienentschädigung und 1,2 % Feiertagsentschädigung, = Fr. 9‘695.79; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2015 somit ein Valideneinkommen von Fr. 78‘966.40 (Indexstand 2014 [2006] auf 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015).
5.4 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 33‘154.53 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2226 x 50 %). Zusätzlich ist mit der Beschwerdegegnerin ein zusätzlicher Leidensabzug vorzunehmen, welchen die Beschwerdegegnerin mit 20 % bemass, was unstrittig und nicht zu beanstanden ist. Das Invalideneinkommen betrug im Januar 2015 demnach Fr. 26‘523.62 (12 x Fr. 33‘154.53 x 80 %). Für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 ergibt sich bei einem Pensum von 90 % und unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzugs ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘742.52 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2226 x 90 % x 80 %).
5.5Wird das Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘966.40 dem Invalideneinkommen im Januar 2015 von Fr. 26‘523.62 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 54‘442.78, was einem Invaliditätsgrad von 66,41 %, gerundet 66 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. Per 1. Juli 2015 resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘742.52 eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘223.88, was einem Invaliditätsgrad von 39,54 %, gerundet 40 % entspricht.
5.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistungen von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird. Ab Juli 2015 ist von einem Invaliditätsgrad von 40 % auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis am 30. September 2015 eine Dreiviertelsrente zusteht.
6. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. Oktober 2015) ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Sechstel (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin und zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. und 16. Oktober 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann