Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2015.01186
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, absolvierte ab September 1996 eine Anlehre als Damencoiffeuse, brach diese jedoch gesundheitsbedingt wieder ab. Ab September 1998 war sie bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/8, Urk. 7/12, Urk. 7/31/1). Unter Hinweis auf eine Arthritis in den Handgelenken, Fingern, Ellbogen, Knien und Füssen meldete sie sich am 11. Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Das Amt für AHV und IV des Kantons Z.___, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle Z.___), zog insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/18) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/21; Urk. 7/29) bei. Der Versicherten wurden sodann nebst Taggeldern der Invalidenversicherung (Urk. 7/32; Urk. 7/50; Urk. 7/58; Urk. 7/68; Urk. 7/76 f.) berufliche Massnahmen zugesprochen (Urk. 7/35; Urk. 7/65; Urk. 7/75) und sie konnte eine Ausbildung zur Verkäuferin absolvieren (Urk. 7/84; Urk. 7/89/1). Mit Verfügung vom 30. September 2004 sprach ihr die IV-Stelle Z.___ - nach zuvor durchgeführtem Rechtsmittelverfahren (Urk. 7/89 ff.) - mit Wirkung ab 1. April 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/121 vgl. auch Urk. 7/120). Hiernach kam die IVStelle Z.___ in den Jahren 2006, 2008 sowie 2010 anlässlich mehrerer Revisionsverfahren jeweils nach ergänzenden Abklärungen zum Schluss, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/139; Urk. 7/151; Urk. 7/168).
1.2 Im September 2008 hatte X.___ bei der A.___ AG eine Stelle als Kassiererin angetreten (Beschäftigungsgrad 50 %). Dieses Arbeitsverhältnis bestand bis Juni 2012 (Urk. 7/144, Urk. 7/157/2, Urk. 7/189/1). Im Oktober 2010 hatte sie Wohnsitz im Kanton Zürich genommen (Urk. 7/169/1) und am 7. Januar 2014 gebar sie während eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens einen Sohn (Urk. 7/183/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IVStelle), zog im Rahmen ihrer Abklärungen aktuelle Arztberichte (Urk. 7/179; Urk. 7/184/6-9; Urk. 7/187; Urk. 7/192; Urk. 7/196 f.; Urk. 7/200 f.) sowie einen weiteren IK-Auszug (Urk. 7/189) bei. Ferner liess sie einen Haushaltsabklärungsbericht erstellen (Urk. 7/203 = Urk. 27/3). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2015 wurde der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 7/205), wogegen diese am 26. Juni 2015 sowie mit Ergänzung vom 8. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/208; Urk. 7/210). Wie angekündigt stellte indes die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer hiergegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 7/214).
2. Hiergegen erhob X.___ am 16. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen sowie hiernach neu über den Rentenanspruch zu verfügen. Subeventualiter sei die Haushaltsabklärung noch einmal durchzuführen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen. In prozessrechtlicher Hinsicht seien ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Unter Beilage weiterer Unterlagen hielt die Versicherte sodann mit Replik vom 2. März 2016 an ihren Anträgen fest (Urk. 11 f.), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. März 2016 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15). Unter Bezugnahme auf zusätzliche Eingaben der Versicherten vom 8. und 23. November 2016 (Urk. 17 f.; Urk. 20 f.) reichte die IV-Stelle am 24. November 2016 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 23), wobei beide Parteien jeweils an ihren zuvor gestellten Rechtsbegehren festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2; Urk. 11 S. 1). Sie ersuchte namentlich darum, sie persönlich sowie ihren Ehemann zur Sache - insbesondere zum Haushaltsabklärungsbericht - zu befragen (Urk. 1 S. 7). Hierbei handelt es sich um einen Beweisantrag und nicht um einen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2011 vom 25. August 2011 E. 1. Beweisanträge gewähren keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (BGE 122 V 47 E. 3a mit Hinweisen; und eine Beweisverhandlung erweist sich im konkreten Fall nicht als erforderlich (vgl. E. 6).
2.
2.1 Im Zusammenhang mit der durchgeführten Haushaltsabklärung (vgl. Urk. 7/203) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der entsprechende Bericht nie zur Stellungnahme respektive Berichtigung vorgelegt worden sei (Urk. 1 S. 5). Zusätzlich habe die IV-Stelle trotz der Schreiben der Versicherten vom 26. Juni und 8. September 2015 (Urk. 7/208; Urk. 7/210) ohne weitere Abklärungen auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt (Urk. 11 S. 7). Mit diesem Vorgehen sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Juni 2015 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Zustellung der bis zum Vorbescheid ergangenen Akten auf CD (Urk. 7/206), welchem am 16. Juni 2015 entsprochen wurde (Urk. 7/207). Die Versicherte hatte folglich vollumfängliche Einsicht in die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verfahrensakten, wozu auch der Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/203 = Urk. 27/3) gehörte. Entsprechend konnte sie sich auch im Einwandverfahren hierzu äussern (Urk. 7/208; Urk. 7/210), weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2015 vom 5. November 2015 E. 4.5.
Eine solche ist im Übrigen auch nicht in dem Umstand zu erkennen, dass die IV-Stelle - gemäss Behauptung der Versicherten - nach Eingang des Schreibens vom 8. September 2015 (Urk. 7/210) auf weitere Abklärungen verzichtet habe. Zum einen hat die Beschwerdeführerin in der genannten Eingabe selbst keine Anträge in diese Richtung gestellt, sondern zur Hauptsache ihre Kritik am Haushaltsabklärungsbericht vorgebracht. Zum anderen ist nachvollziehbar, dass sich die IV-Stelle nicht veranlasst sah, die Beschwerdeführerin erneut zur Sache zu befragen oder weitere Unterlagen beizuziehen. Stattdessen wurde eine interne Stellungnahme von B.___, der Verfasserin des Haushaltsabklärungsberichts, eingeholt. Diese bestätigte, dass ihr Bericht jene Aussagen enthalte, welche die Versicherte anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort gemacht habe (Urk. 7/215/2). Ergänzend hat die Beschwerdegegnerin sodann in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) auf den Beweiswert dieser sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ aufmerksam gemacht und ihren Entscheid damit insgesamt hinreichend begründet.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
3.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. [
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
3.4 Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
3.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 Mutter ihres ersten Kindes geworden sei. Sie wolle die ersten Jahre bis mindestens zum Kindergartenalter für ihr Kind da sein, wobei sie sich auch bei guter Gesundheit zu diesem Schritt entschieden hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versicherte heute ohne Gesundheitsschaden keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde und sie dementsprechend zu 100 % als im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig zu qualifizieren sei. Gemäss den erfolgten Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in diesem Bereich zu 23 % eingeschränkt, was zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche. Somit bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2).
Unter Bezugnahme auf den von der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand hielt die IV-Stelle fest, dass die Qualifikation nicht auf einer Behauptung der Abklärungsperson beruhe, sondern es sich dabei um eine Aussage der ersten Stunde handle, welche die Beschwerdeführerin vor Ort gemacht habe. Eine solche sei in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. An der Qualifikation werde daher festgehalten (S. 2).
4.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. November 2015 (Urk. 1) bestritt die Versicherte im Wesentlichen die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation als im Haushalt tätige Person (S. 4 ff.). Zudem sei auch das Mass der Arbeitsfähigkeit im Moment unklar und insofern sei der rechtlich relevante medizinische Sachverhalt von der IV-Stelle ungenügend abgeklärt worden (S. 6).
Ergänzend machte die Versicherte in ihrer Replik vom 2. März 2016 (Urk. 11) unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) geltend, dass sie selbst bei Anwendung der gemischten Methode nach wie vor Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätte (S. 6 f.; vgl. auch Urk. 17). Überdies bezog sie erneut zum Haushaltsabklärungsbericht Stellung, welcher etliche Ungenauigkeiten und falsche Aussagen respektive Behauptungen beinhalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 7 ff.).
Mit Eingabe vom 8. November 2016 (Urk. 17) brachte die Versicherte unter Berufung auf einen Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit betreffend Arbeitslosenentschädigung vom 21. April 2016 (Urk. 18/1) vor, dass die Behauptung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin heute keiner Arbeit mehr nachgehen würde, da sie Mutter geworden sei, nachweislich falsch sei. Ausserdem vermöge die Tatsache, dass sie Mutter geworden sei gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 (Urk. 18/2) keine Rentenrevision zu begründen.
4.3 Mit Eingabe vom 24. November 2016 (Urk. 23) merkte die Beschwerdegegnerin sodann an, dass die von der Versicherten eingereichten Unterlagen nicht belegen würden, dass diese nach der Geburt ihres Kindes weiterhin erwerbstätig gewesen wäre. Es sei ausserdem nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Arbeitsstelle suche (S. 1). Das IVRundschreiben Nr. 355 behandle ausschliesslich die Handhabung der Bemessungsmethode bei Teilerwerbstätigen im Revisionsfall und sei daher im konkreten Fall nicht massgeblich (S. 2).
5.
5.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Aktenlage wie folgt zusammenfassen:
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte bei der Versicherten am 11. September 1993 insbesondere eine chronische und zur Symmetrie neigende Polyarthritis (Urk. 7/29/7). In seinem Bericht vom 15. Juli 1999 führte er weiter aus, dass es sich um eine erosive, rheumatoide Polyarthritis handle, welche bereits zu Krankheitsbeginn infolge Schulter-, Ellbogen-, Handgelenk- und Fingerschmerzen sowie Schwellungen in diesen Gelenken grosse Probleme verursacht habe. Die körperliche Belastbarkeit der Versicherten sei in aussergewöhnlicher Weise limitiert (Urk. 7/21/3).
5.2 Vom 23. Mai bis 14. Juni 2000 wurde die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik D.___ behandelt, wobei ihre Schmerzen mittels verschiedener Therapien deutlich gelindert werden konnten. Eine Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin wurde vom medizinischen Fachpersonal aufgrund der körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit als ideal erachtet (Urk. 7/29/4 f.).
5.3 Mit Schreiben vom 23. April 2001 führte Dr. C.___ aus, dass für die Versicherte wohl höchstens eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dabei müsse die Belastung der Hände sowie der oberen Extremitäten jedenfalls minimal sein (Urk. 7/41/2).
Sodann lässt sich dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. Juli 2006 entnehmen, dass nebst der rheumatoiden Arthritis nun auch eine Osteoporose und eine Colitis ulcerosa vorlägen, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (Urk. 7/130/5; vgl. auch Urk. 7/147/24 f.). Das Beschwerdebild habe durch entsprechende Medikation sehr knapp stabilisiert werden können. Bei der Erledigung des Haushalts und auch der Selbstpflege sei die Versicherte zeitweise stark auf die Hilfe einer Fremdperson angewiesen (Urk. 7/130/6).
5.4 Vom 21. Mai bis 9. Juni 2007 war die Versicherte in der Klinik E.___ hospitalisiert. Die Ärzte hielten fest, es bestehe eine juvenile idiopathische Arthritis mit hoher polyartikulärer Entzündungsaktivität. Die diversen Rehabilitationsmassnahmen hätten jedoch gute Erfolge gezeigt und die Schmerzen stark reduziert. Medizinisch-theoretisch werde die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ab dem 11. Juni 2007 auf 50 % geschätzt (Urk. 7/147/27-29).
5.5 Dr. med. F.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) hielt am 22. Oktober 2008 im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Referenzdatum - Januar 2007 - nicht verschlechtert habe. In einer adaptierten, gelenkschonenden Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/148/6).
5.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, wies in seinem Bericht von Juli 2014 darauf hin, dass die Versicherte im Februar 2014 einen schweren polyartikulären Schub mit ausgeprägten Synovitiden erlitten habe (Urk. 7/187/1). Bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, da Arbeiten mit vorwiegender Belastung der Hand- und Fingergelenke nicht durchgeführt werden könnten (Urk. 7/187/3). Bei einer beruflichen Wiedereingliederung für eine leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung sei ein schrittweiser Wiedereinstieg mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen zu beachten (Urk. 7/187/4).
Im September 2014 führte Dr. G.___ sodann aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe. Im Verlauf der medikamentösen Therapie habe sich das Allgemeinbefinden zunehmend positiv entwickelt und innert kürzester Zeit sei es zu einer kompletten Remission der entzündlichen Manifestationen der Grunderkrankung im Bereich der affektierten Gelenke gekommen (Urk. 7/192/1). Durch eine fortgesetzte antientzündliche Basistherapie könne die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert werden (Urk. 7/192/2).
5.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, untersuchte die Beschwerdeführerin im Januar 2015 infolge eines erneuten Schubes der Colitis ulcerosa. In seinem Bericht vom 2. Februar 2015 hielt er fest, dass die aktuelle Kolonoskopie eine schwerste Colitis zeige. Er müsse ehrlich gestehen, dass er nicht wisse, wie die Versicherte medikamentös zu behandeln sei, da es für die Arthritis als auch für die Colitis keine gemeinsame Behandlungsmöglichkeit zu geben scheine. Am ehesten würde sie von einer subtotalen Kolektomie profitieren (Urk. 7/201/7).
6.
6.1 Zwischen den Parteien ist einerseits die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung beziehungsweise die Statusfrage strittig. Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, die verfügte Renteneinstellung verletze Art. 14 und 8 EMRK. Zudem rügt sie den Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juni 2015 in inhaltlicher Hinsicht (vgl. E. 4.1 ff.).
6.2 Vorab ist es zweckmässig, auf den Beweiswert des Haushaltsabklärungs-berichtes (Urk. 27/3) einzugehen. Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass die am 12. Mai 2015 an ihrem Wohnort durchgeführte Abklärung durch eine hierzu qualifizierte Person erfolgt ist. B.___ konnte sich ein Bild von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen machen und hatte Kenntnis von den medizinischen Diagnosen sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Urk. 27/3 S. 1 f. und 5 f.). Die Aussagen der versicherten Person wurden ferner ausführlich dokumentiert und fanden im Rahmen der detaillierten Beurteilung der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt Berücksichtigung (Urk. 27/3 S. 7 ff.). Diese wurden wiederum nachvollziehbar begründet, was im Übrigen auch für die Statusfrage gilt (Urk. 27/3 S. 5). Da der Haushaltsabklärungsbericht somit alle praxisgemässen Anforderungen erfüllt, kommt ihm volle Beweiseignung zu (vgl. E. 3.5).
6.3 In der angefochtenen Verfügung ist die IV-Stelle gestützt auf den besagten Haushaltsabklärungsbericht zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig wäre (E. 4.1). Im Bericht selbst wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2014 Mutter geworden sei. Es handle sich um ein Wunschkind, für welches sie unabhängig von ihrer gesundheitlichen Situation die ersten Jahre bis mindestens zum Kindergartenalter da sein möchte. Es sei dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte heute ohne Behinderung keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde. Folglich sei sie zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren (Urk. 27/3 S. 5).
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass die Qualifikation im konkreten Fall nicht korrekt vorgenommen worden sei. Die Behauptung, wonach sie in den nächsten drei bis vier Jahren im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei falsch und könne durch entsprechende Beweise - insbesondere Unterlagen zur finanziellen Situation -widerlegt werden. Eine dahingehende Äusserung habe sie ausserdem nie getätigt (Urk. 11 S. 12 f.).
Dem steht entgegen, dass sie sich mit ihrem an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gerichteten Schreiben vom 22. November 2013 „per Ende der Mutterschaftstaggelder“ abgemeldet hat (Urk. 7/194/1). Überdies teilte sie der IV-Stelle am 28. September 2014 mit, dass sie seit dem 7. Januar 2014 einen Sohn habe, momentan keine Stelle suche und sich bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe (Urk. 7/194/2). Insbesondere das Schreiben vom 22. November 2013 lässt klar darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt ihres Sohnes dafür entschieden hatte, sich vollzeitlich um dessen Betreuung sowie den Haushalt zu kümmern respektive keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Dies ist angesichts des Umstandes, dass sich die Versicherte sehnlichst ein Kind gewünscht (Urk. 27/3 S. 4) und zu diesem Zweck auch die Einnahme ihrer Medikamente sistiert hatte (Urk. 7/184/8 f.), umso mehr nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass nach dem Gesagten auch der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund der andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, sich auf Stellensuche zu begeben, die Grundlage entzogen ist. So war die Arbeitsfähigkeit erst ab Februar 2014 infolge eines schweren Arthritis-Schubes komplett eingeschränkt und nicht bereits im Zeitpunkt des Abmeldeschreibens im November 2013. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten gemäss Dr. G.___ durch das Ergreifen geeigneter medizinischer Massnahmen innert kürzester Zeit verbessert (E. 5.6), wobei in diesem Kontext darauf hinzuweisen ist, dass die seinerseits attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2014 bis 31. Juli 2015 (Zeugnis vom 24. Juni 2015; Urk. 12/6) im klaren Widerspruch hierzu steht, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann. Folglich ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Bedarf relativ rasch - namentlich nachdem ab April 2014 kein Anspruch mehr auf eine Mutterschaftsentschädigung bestand (Urk. 12/3) - möglich gewesen wäre, sich wieder um eine Anstellung zu bemühen. Erwiesenermassen hat sie dies allerdings erst wieder ab November 2015 getan (Urk. 7/194/2; Urk. 12/7). Da die angefochtene Verfügung indes vom 16. Oktober 2015 datiert und deren Erlass die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 je mit Hinweisen) sind diese Suchbemühungen bei der Beurteilung der Statusfrage nicht zu berücksichtigen.
Sodann legen auch die erwerblichen und finanziellen Verhältnisse der Familie X.___ nicht nahe, dass die Versicherte nach der Geburt des Sohnes wieder eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen müssen. So wird in der Replik vom 2. März 2016 ausgeführt, dass sich der monatliche Nettolohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Fr. 5‘498.-- bis 6‘388.-- belaufe (Urk. 11 S. 10; Urk. 12/5). Angesichts dessen erweist sich der Einwand, dass die Familie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf das zusätzliche Einkommen aus der Invalidenrente beziehungsweise das Erwerbseinkommen der Versicherten angewiesen sei (Urk. 11 S. 12), als nicht schlüssig. Zwar konnte anlässlich der Haushaltsabklärung nur wenig über die finanziellen Verhältnisse der Familie in Erfahrung gebracht werden (Urk. 27/3 S. 4). Auch wurden seitens der Versicherten trotz entsprechender Ankündigung (Urk. 11 S. 12) keine weiteren Unterlagen diesbezüglich eingereicht. Jedenfalls lassen aber das genannte Erwerbseinkommen sowie der Umstand, dass offenbar keine Schulden oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen vorhanden sind und sich die monatlichen Ausgaben für Miete und Krankenkasse in angemessenem Rahmen halten (Urk. 27/3 S. 4), die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Versicherte nicht als absolut notwendig erscheinen. Einleuchtend ist vor diesem Hintergrund denn auch deren Aussage, dass eine Fremdbetreuung viel koste und sich daher eine Erwerbstätigkeit in Anbetracht ihrer (fehlenden) Ausbildung kaum oder gar nicht lohnen würde (Urk. 27/3 S. 4).
Zusammenfassend ergibt die Würdigung aller für die Statusfrage wesentlichen Kriterien (vgl. E. 3.3) somit, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherte zu Recht als zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig qualifiziert hat.
6.4 Im Weiteren ist demnach das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach der durch die IV-Stelle ergangene Entscheid mit Blick auf das Urteil des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht EMRK-konform sei (vgl. E. 4.2).
Gemäss dem genannten Urteil verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Diskriminierungsverbot sowie Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Eine Verletzung der soeben genannten Bestimmungen liegt demnach vor, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen - die Geburt von Kindern und die damit verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit - die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente - beziehungsweise die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente - resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.1).
Zwar handelt es sich vorliegend um ein Rentenrevisionsverfahren und hat die Versicherte nach der Rentenzusprechung ein Kind zur Welt gebracht. Wie die Beschwerdegegnerin allerdings berechtigterweise vorbringt (E. 4.3), betrifft das zitierte Urteil des EGMR einzig die Handhabung der Bemessungsmethode bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode). Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung der Versicherten (E. 6.3 hiervor) gelangt jene im konkreten Fall jedoch nicht zur Anwendung, weshalb auch die Rechtsprechung des EGMR nicht einschlägig ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als EMRK-konform.
6.5 Es bleibt zu prüfen, ob die einzelnen Bereiche des Haushaltsabklärungsberichtes (Urk. 27/3 S. 7 ff.) korrekt gewichtet und das jeweilige Ausmass der behinderungsbedingten Einschränkung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles in überzeugender Weise beurteilt wurde.
Ausgangspunkt bildet die Feststellung, dass dem Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juni 2015 volle Beweiskraft zukommt (E. 6.2). Im Weiteren hat sich dessen Verfasserin an die einschlägigen Vorgaben gemäss Ziff. 3086 ff. KSIH gehalten. Die Gewichtung der einzelnen Bereiche ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und erscheint angemessen. Die Versicherte macht in diesem Kontext zur Hauptsache nur geringfügige Abweichungen um wenige Prozentpunkte geltend, wobei sie diese entweder gar nicht oder nur unsubstantiiert begründet (Urk. 11 S.14 f.). Die kleinen Änderungen dienen denn auch in erster Linie dem Ausgleich der erheblich höheren Gewichtung des Bereichs Kinderbetreuung (30 statt 10 %; Urk. 11 S. 15). Diese Einschätzung rechtfertigt sich jedoch aus mehreren Gründen nicht. Zunächst handelt es sich beim Kind der Beschwerdeführerin um einen gesunden Jungen (Urk. 7/201/6), der folglich keiner besonders intensiven Betreuung bedarf. Überdies entfallen in Anbetracht des Alters des Sohnes sämtliche Pflichten hinsichtlich Kindergarten, Schule oder Hobbies. Im Weiteren wäre eine Gewichtung von 30 % augenscheinlich nicht angemessen, da es sich hierbei - abgesehen von Ausnahmefällen - um den Höchstwert in dieser Kategorie handelt (vgl. Ziff. 3086 und 3088 KSIH), welcher auch in denjenigen Fällen zu beachten ist, in denen mehrere Kinder der Betreuung bedürfen (vgl. auch das Beispiel in Ziff. 3089 KSIH). Insgesamt kann der Kritik an den im Haushaltsabklärungsbericht vorgenommenen Gewichtungen der einzelnen Bereiche somit nicht gefolgt werden.
Dies gilt im Übrigen auch für die Rügen betreffend die konkreten behinderungsbedingten Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsbereichen. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass sie häufig auf die Hilfe ihrer Schwester und der Schwiegermutter angewiesen sei (Urk. 11 S. 14 f.). Es fällt jedoch auf, dass sie dies anlässlich der Haushaltsabklärung in keiner Weise erwähnt hat, was in unerklärlichem Widerspruch zur Behauptung steht, dass die Hilfe in erheblichem Ausmass erforderlich sei. Stattdessen ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Versicherten ihr Ehemann bei allen Arbeiten zur Seite steht, welche sie gesundheitsbedingt nicht erledigen kann. Dieser übernehme unter anderem die Reinigung der Böden (Urk. 27/3 S. 7 f.), den Grosseinkauf (Urk. 27/3 S. 8) oder den Transport schwerer Gegenstände (Urk. 27/3 S. 8 f.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass er diese Aufgaben zusätzlich zu seiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit übernimmt (Urk. 11 S. 10), ist ihm dies angesichts der geltenden Schadenminderungspflicht zumutbar. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuweisen, wonach an die Mithilfe der Familienangehörigen höhere Ansprüche gestellt werden als in denjenigen Fällen, in denen die versicherte Person an keinem Gesundheitsschaden leidet (BGE 133 V 509 E. 4.2; vgl. Ziff. 3089 KSIH).
Hiervon abgesehen besteht auch sonst keinerlei Anlass, an der Einschätzung der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushaltsabklärungsbericht zu zweifeln. Diese ist in den einzelnen Bereichen detailliert begründet worden und erweist sich als durchwegs schlüssig (vgl. E. 6.2). Miteinbezogen wurden dabei auch die Aussagen der Versicherten, welchen praxisgemäss als „Aussagen der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis.
6.6 Zusammenfassend kann somit festzuhalten werden, dass sich sämtliche gegen die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 2) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 27/3) erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 23 % besteht folglich kein Anspruch mehr auf Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.2). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder die Einholung eines weiteren Haushaltsabklärungsberichtes besteht (vgl. Urk. 1 S. 2 und 6 f.). Einerseits ist im konkreten Fall die Frage der Arbeitsfähigkeit infolge der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung (E. 6.3) nicht entscheidrelevant. Andererseits bringt die Versicherte selbst nicht vor, inwiefern eine erneute Haushaltsabklärung erforderlich respektive zweckmässig sein sollte, zumal sie sich in ihren Rechtsschriften bereits eingehend zum Bericht vom 2. Juni 2015 äussern konnte und ihre Sichtweise ausführlich dargelegt hat.
Aus all diesen Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwältin Christine Fleisch
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Grünig Würsch