Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01188




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 22. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, meldete sich am 19. April 2005 unter Hinweis auf eine Hörbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an (Urk. 7/2), wofür Kostengutsprache erteilt wurde (Urk. 7/9). Ab Dezember 2011 war der Versicherte bei der Y.___ AG in Z.___ als Betriebsarbeiter tätig, als er am 30. März 2012 beim Aussteigen aus dem Schlepper mit dem linken Bein abdrehte und am linken Unterschenkel eine Verletzung erlitt (Urk. 7/45/131). In der Folge erbrachte die SUVA Leistungen aus Unfall, welche sie per 31. August 2012 einstellte (Urk. 7/14, Urk. 7/35). Am 26. September 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2012 (Urk. 7/15). Am 7. Dezember 2012 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 7/21), und am 15. Januar 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Beinbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/67, Urk. 7/73, Urk. 7/78, Urk. 7/88, Urk. 7/93-94), zog Akten der SUVA bei (Urk. 7/45) und holte beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/104).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106; Urk. 7/109, Urk. 7/111, Urk. 7/127, Urk. 7/135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/138 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 16. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung, insbesondere zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell sei vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. Januar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

    Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

1.2    Persönlichkeitsstörungen können aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Sie zählen rechtsprechungsgemäss nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ist auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

    Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Insbesondere habe keine somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden können, und es lägen keine objektivierbaren Beschwerden vor. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung aufgrund einer akuten psychosozialen Belastungssituation, die als invalidenversicherungsrechtlich fremd anzusehen sei. Die Persönlichkeitsstörung habe somit nicht als Grundlage für die späteren rezidivierenden depressiven Störungen diagnostiziert werden können (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass das interdisziplinäre Gutachten des A.___ nicht schlüssig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). So verneine der Psychiater zu Unrecht das Vorliegen von Hinweisen für eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Unzulässig sei sodann auch die Schlussfolgerung, dass keine Funktionseinschränkung bestehe, weil die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar seien. Das Gutachten setze sich nicht mit der Frage auseinander, wie weit die psychiatrischen Diagnosen das Verhalten des Beschwerdeführers bei den physikalischen Leistungstests beeinflusst hätten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Das Gutachten sei sodann vor dem Entscheid BGE 141 V 281 erstellt worden und vermöge den Kriterien der neuen Rechtsprechung nicht standzuhalten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9-10). Weiter führe der Psychiater in Verkennung seiner Kompetenzen aus, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung auf Grund einer akuten psychosozialen Belastungssituation handle, die als invalidenversicherungsrechtlich fremd anzusehen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Im Übrigen seien psychosoziale Umstände nicht irrelevant, sondern dürften nicht alleinige Ursache dafür sein, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 14). Nicht nachvollziehbar sei sodann die Auseinandersetzung mit den Arztberichten der B.___ (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16). Da der Grundsatz Eingliederung vor Rente gelte, werde ein Arbeitstraining zur Wiedererlangung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beantragt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer befand sich vom 11. bis 12. Mai 2009 in der B.___, vom 23. April bis 10. Mai 2013 in der C.___, und vom 30. Dezember 2013 bis 6. Januar 2014 in der B.___ in stationärer Behandlung (Urk. 7/93 Ziff. 1.3).

3.2    Mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/78/2-3) nannte die Ärztin der B.___, D.___, in deren Institution der Beschwerdeführer seit März 2013 in Behandlung stand, folgende Diagnosen:

- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- Status nach Arbeitsunfall am 28.3.2012 (Kopfkontusion, linkes Bein eingeklemmt)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)

    Vom 21. bis 26. Februar 2014 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der B.___ (Urk. 7/93 Ziff. 1.3). Über den erneuten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der B.___ vom 20. März bis zum 1. Mai 2014 berichtete deren Ärztin am 2. Mai 2014 und nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/88/3-5):

- psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10

- mittelgradige depressive Episode F32.1

- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

- somatische Diagnosen nach ICD-10

- COPD GOLD II, ED 08/2012 J44.89

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom G47.31

- Adipositas Grad II E66.01

- gemischte Hyperlipidämie E78.2

- gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis

- Allergie auf Pfirsiche

- Verdacht auf akute Pankreatitis: Ohne Angabe einer Organkomplikation, CT Abdomen vom 9.4.2014 Spital E.___: Kein Anhalt für eine Pankreatitis, Cholezystolithiasis K85.80

    Mit Bericht vom 30. August 2014 (Urk. 7/93) hielt die Ärztin der B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), seit ca. 2009

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), unklar seit wann

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61), vermutlich seit jungem Erwachsenenalter

- Status nach Arbeitsunfall am 28.3.2012 mit Kopfkontusion

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)

- Adipositas Grad II

- COPD

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

3.3    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer seit Juni 2012 behandelte (Ziff. 1.2), nannte in ihrem Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 7/93/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Sturz vom Transportwagen 31. März 2014 mit persistierenden Rückenschmerzen und Knieschmerzen links

- Lumbalgien und Lumboischalgien bei Spondylarthrose L2/3, L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie mediane Diskusprotrusion L5/S1, Status nach fraktionierter periduraler Infiltration 29. Oktober bis 1. November 2013

- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, zirka 2009

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Adipositas Grad II

    Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht chronischen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates aktuell nicht belastbar sei. Bisher sei er immer nur körperlichen Tätigkeiten nachgegangen, welche er aktuell nicht mehr ausüben könne. Auch aufgrund der rezidivierenden depressiven Symptomatik sei er nicht belastbar. Bis zum Unfall sei er vollzeitlich arbeitstätig gewesen und sei prinzipiell motiviert, einer Beschäftigung teilzeitlich in geschütztem Rahmen nachzugehen. Mittelfristig sei ein Arbeitsversuch mit dem Ziel der beruflichen Reintegration in geschütztem Rahmen mit Unterstützung der IV bei noch offenem Zeitrahmen möglich. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.4).

3.4    Am 7. März 2015 erstatteten Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, A.___, ein polydisziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten mit internistischer Beurteilung (Urk. 7/104/1-59). Im polydisziplinären Konsens verneinten die Gutachter das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 55 Ziff. 12.1) und nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 55 Ziff. 12.2):

- Lumbovertebralsyndrom bei leichter Osteochondrose Th11/12 und Facettengelenksarthrose L4-S1 beidseits ohne neurale Kompression

- Beinverkürzung rechts

- Adipositas

- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 2009, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.1, F33.4)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0)

- COPD

- Nikotinabusus, aktuell 20 Zigaretten täglich, früher bis 60 Zigaretten täglich, approximativ 90 pack years

- leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- chronisch venöse Insuffizienz beider Beine bei Stamm- und Nebenverschlussvarikosis

- kleine Nabelhernie

    In der polydisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass das Ausmass der lumbalen Schmerzen und der subjektiven Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit wie auch der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule mit den geringen degenerativen Veränderungen im MRI kontrastiere. Bereits 2012 sei festgehalten worden, dass aufgrund des unauffälligen Spect-CT lumbal mit Drei-Phasen-Skelettszintigraphie die Beschwerden nicht erklärt werden könnten. Zur selben Auffassung sei auch der SUVA-Kreisarzt 2012 gelangt. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe eine mässige Symptomausweitung ergeben. Infolge dieser sowie der Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Dass Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären (S. 53 oben).

    Die Gutachter führten weiter aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Anstrengungsdyspnoe durch das massive Übergewicht und nicht durch die medikamentös gut behandelte COPD bedingt sei. Den Nikotinkonsum habe der Beschwerdeführer bereits reduziert, es sei jedoch eine vollständige Abstinenz anzustreben. Aus internistischer Sicht fühle sich der Beschwerdeführer gesund und voll leistungsfähig und gebe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Diese Beurteilung entspreche auch der internistischen gutachterlichen Einschätzung (S. 53 Mitte).

    Zum psychischen Gesundheitszustand legten die Gutachter dar, dass sich beim Versicherten eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung erheben lasse, wobei es bereits in der Kindheit zu Gewalt in der Familie und später zu Partnerproblemen in der Ehe gekommen sei (S. 53 unten). Auf der Grundlage der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstisch kränkbaren Anteilen habe sich im Zusammenhang mit den familiären Konflikten und Partnerproblemen seit etwa 2009 eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt, weshalb er wiederholt stationär an der Psychiatrie B.___ habe behandelt werden müssen, wobei zwischen diesen depressiven Episoden eine weitgehende Remission der depressiven Störung festzustellen sei. Damit biete der Beschwerdeführer auch im Untersuchungszeitpunkt keine depressiven Symptome und wirke in der Stimmung gut gelaunt, affektiv gut mitschwingend, ohne Zeichen einer psychomotorischen Unruhe. Jedoch wirke er im Denken auf seine psychosozialen und familiären Probleme negativistisch eingeengt und sehe keine Zukunftsperspektiven. Bei Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episoden sei es wiederholt zu niedergeschlagener Stimmung mit Affektlabilität sowie negativistisch eingeengtem Denken mit suizidaler Einengung gekommen, und es liessen sich wiederholte Suizidplanungen mit Strangulation oder Erschiessen feststellen, ohne es bisher ausgeübt zu haben. Als Grund würden immer wieder die familiären Probleme angegeben. Daneben bestünden keine Angstsymptome, jedoch ausgeprägte Durchschlafstörungen mit vermehrtem Träumen und Schreckhaftigkeit. Der Beschwerdeführer zeige nur wenige Interessen. Es lägen keine Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung vor. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der Beschwerden angenommen werden. Trotz der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, gegenwärtig remittiert, und der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen sei eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen und der Beschwerdeführer sei einem Arbeitsumfeld zumutbar, bedürfe jedoch vermehrter Rücksicht (Ziff. 11.1 S. 54).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten die Gutachter im polydisziplinären Konsens fest, dass das Ausmass der lumbalen Schmerzen und der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde der LSW mit den nur geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule im MRI (leichte Osteochondrose Th11/12 und Facettengelenksarthrose L4-S1 beidseits ohne neurale Kompression) nicht nachvollzogen werden könne. Weiter sei die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode gegenwärtig remittiert, respektive es seien aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Anpassungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Die mittelgradigen depressiven Episoden seien aufgrund psychosozialer Belastungssituationen bei familiären Konflikten und Partnerproblemen aufgetreten und somit versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigen. Aus all diesen Gründen bestehe seit Mai 2012 als Fahrer eines Gepäcktransporters am J.___ gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %). Im Rahmen der posttraumatischen Rehabilitation habe ab dem Unfall am 31. März 2012 während vier Wochen sowie während der stationären Behandlung an der B.___ vom 20. März bis 1. Mai 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden (S. 55 f. Ziff. 13.1). Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mai 2014, und theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Eingliederung nichts entgegen (S. 56 Ziff. 13.3).

3.5    Am 1. April 2015 berichteten die Ärzte des Spitals K.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 31. März bis 7. April 2014 aufgrund der am 31. März 2015 durchgeführten Operation, bei welcher ein Magenbypass eingesetzt wurde (Urk. 7/121). Als Hauptdiagnose nannten sie eine morbide Adipositas WHO III (BMI 41.8 kg/m2) mit Adipositas-assoziierten Komorbiditäten wie multiplen Gelenksbeschwerden, chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und einem leichten obstruktiven Schlafapnoe/-Hypopnoesyndrom (S. 1).

3.6    Über die fünfte Hospitalisation des Beschwerdeführers in der B.___ vom 7. April bis zum 15. Mai 2015 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. Mai 2015 (Urk. 7/124) und stellte folgende Diagnosen (S. 1):

- psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73

- somatische Diagnosen nach ICD-10

- Glossitis, DD Kandidose

- Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr

- reine Hypercholesterinämie

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- sonstige näher bezeichnete chronische obstruktive Lungenkrankheit: COPD Gold II

- ausgeprägte myogelotische Schmerzen im Bereich der Wirbelsäulenmuskulatur lumbosakral bei Facettensyndrom der LWS

- chronisches Schmerzsyndrom Knie rechts

- Nierenzysten rechts

- non-cardiac-chest pain (NCCP), anamnestisch, am ehesten muskuloskelettal

    Dr. L.___ führte weiter aus, dass Anamnese, Verlauf und Befunde für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sprächen. Als mitbedingende Faktoren seien neben der psychosozialen Belastungssituation durch die anhaltend konflikthafte Beziehung zur getrennt lebenden Ehefrau die Magenbypassoperation und die damit zusammenhängende Überforderung in Bezug auf die Wundversorgung und Ernährungsumstellung zu erachten. Protektiver Faktor sei seine gute Beziehung zu den drei Kindern aus zweiter Ehe. In der Psychotherapie seien zunächst stützende Gespräche zur Stabilisierung im Vordergrund gestanden. Im Verlauf sei der Beschwerdeführer im Umgang mit der Konfliktsituation mit der Ehefrau unterstützt und ermutigt worden, mehr für die eigenen Bedürfnisse einzustehen. Im Weiteren sei er motiviert worden, sich täglich ausreichend zu bewegen und Sport auszuüben, um einen gesunden Lebensstil zu fördern (S. 2 unten). In Zusammenarbeit mit der Ernährungsberaterin habe der Beschwerdeführer psychoedukative Informationen zur Ernährungsumstellung erhalten, gelernt Mahlzeiten mit leichter Kost zu planen und ein Kautraining absolviert. Psychopharmakologisch sei die vorbestehende antidepressive Medikation in unveränderter Dosierung fortgeführt worden (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe sich sehr motiviert auf das Therapieprogramm eingelassen und die vereinbarten Ziele erfolgreich umgesetzt und sei in Vollremission der zum Eintritt geführten depressiven Symptomatik und ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung in die angestammten Wohn- und Sozialverhältnisse ausgetreten. Zur weiteren Stabilisierung und im Sinne einer Rückfallprophylaxe hinsichtlich der depressiven Symptomatik sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung im ambulanten Setting sowie die Fortsetzung der psychopharmakologischen Therapie für mindestens 6-12 Monate unter regelmässigen elektrokardiographischen und laborchemischen Kontrollen zu empfehlen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe bis zum 24. Mai 2015 (S. 3).

3.7    Mit ergänzender Stellungnahme vom 13. August 2015 (Urk. 7/127) führte Dr. H.___, A.___, aus, dass aus psychiatrischer Sicht zu bestätigen sei, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung bestünden. Es liessen sich keine schweren und quälenden Schmerzen erheben, die in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen stünden und die als entscheidende ursächliche Einflüsse für die Schmerzsymptomatik gälten. Da sich nach den vorliegenden organischen Befunden und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären lasse, sei eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden bei der zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen anzunehmen. Darüber hinaus habe beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit familiären Problemen, insbesondere Partnerproblemen seit etwa 2009, eine rezidivierende depressive Störung erhoben werden können. In Abhängigkeit von weiteren psychosozialen Konflikten mit familiären Problemen oder Partnerproblemen sei weiterhin eine rezidivierende depressive Störung zu befürchten. Allerdings handle es sich dabei um eine rezidivierende depressive Störung aufgrund einer akuten psychosozialen Belastungssituation, die als IV-fremd anzusehen sei.



4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des A.___ vom 7. März 2015 (Urk. 7/104/1-59, vorstehend E. 3.4) mit ergänzender Stellungnahme vom 13. August 2015 (Urk. 7/127, vorstehend E. 3.7) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, insbesondere auch einer EFL (Urk. 7/104/65-76), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 3, S. 31), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet worden (S. 2 f., S. 21, S. 26 ff., S. 43).

    Die von den Gutachtern dargelegten Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. So legten sie eingehend dar, dass zwischen den radiologisch erhobenen, altersentsprechend normalen, geringen degenerativen Befunden und den demonstrierten physischen Einschränkungen eine erhebliche Diskrepanz bestehe. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde - einer aktuell remittierten und maximal mittelgradigen Depression sowie einer Persönlichkeitsstörung ohne wesentliche Beeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht - erscheint der Schluss der Gutachter, wonach sich die Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkten, als nachvollziehbar.

4.2    Nachfolgend ist auf die Einwände des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) einzugehen.

    Die Gutachter verneinten im Gutachten ausdrücklich das Vorliegen von Hinweisen auf eine somatoforme Schmerzstörung (S. 58), und der psychiatrische Gutachter bestätigte dies in seiner ergänzenden Stellungnahme. Angesichts dessen, dass eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz voraussetzt, der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung jedoch nicht über Schmerzen in diesem Ausmass klagte, erscheint dieser Schluss plausibel. Auch in der ergänzenden Stellungnahme verneinte der psychiatrische Gutachter, dass solche Schmerzen sich hätten erheben lassen. Im Übrigen stimmt diese Beurteilung auch mit dem neusten Bericht der Ärzte der B.___ vom 22. Mai 2015 (vorstehend E. 3.6) überein, welche ebenfalls keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten. Somit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Gutachter zu Recht vom Fehlen von Hinweisen für eine somatoforme Schmerzstörung ausgingen. Demnach erübrigte sich auch das Vorgehen nach dem strukturierten normativen Prüfungsraster gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.1).

    Vielmehr erklärten die Gutachter die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Schmerzen und den objektivierbaren Befunden mit der im Rahmen der EFL festgestellten - nicht krankheitswertigen - Symptomausweitung, welche sich insbesondere durch eine Selbstlimitierung und die genannten Inkonsistenzen charakterisierte. Entsprechend bezieht sich die von den Gutachtern festgestellte und vom Beschwerdeführer monierte teilweise fehlende Verwertbarkeit der physischen Leistungstests nur darauf, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung als die Gezeigte hätte erbringen können. Die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt sei, ist daher nicht zu beanstanden.

    Sodann ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern dessen psychiatrischen Diagnosen sich auf die Leistungsfähigkeit bei der EFL hätten auswirken sollen. Nicht nur erachteten die Gutachter die depressive Episode im Gutachtenszeitpunkt als remittiert, sondern sie vermerkten auch zur kombinierten Persönlichkeitsstörung, dass diese insbesondere den Antrieb und die Motivation nicht wesentlich beeinträchtigte. Auch aus den übrigen beschriebenen Einschränkungen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich auf das Testverhalten auswirken sollten.

4.3    Unzutreffend erweist sich das Gutachten in der Begründung jedoch insofern, als es die versicherungsmedizinische Relevanz der festgestellten depressiven Störung mit der Begründung verneint, dass sie durch eine psychosoziale Belastungssituation ausgelöst worden sei. Denn entscheidend ist allein, ob eine von der Belastungssituation zu unterscheidende und verselbständigte psychische Störung vorliegt. In diesem Falle können auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen und sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (vorstehend E. 1.3).

4.4    Die festgestellte depressive Störung erweist sich indessen aus anderen Gründen nicht als invalidisierend. Rechtsprechungsgemäss ist vorausgesetzt, dass eine mittelgradige depressive Störung erwiesenermassen therapieresistent ist, damit sie als invalidisierende Krankheit in Betracht fällt (vorstehend E. 1.4). Vorliegend ist dies zu verneinen, empfahlen die Gutachter doch nebst der aus somatischen Gründen notwendigen deutlichen Gewichtsreduktion und Nikotinabstinenz auch die Fortführung einer intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, je nach Bedarf kombiniert mit einer Psychopharmakamedikation (S. 56). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die zumutbaren und aus fachärztlicher Sicht indizierten Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass die rezidivierende und gegenwärtig remittierte depressive Störung als nicht invalidisierend zu betrachten ist.

4.5    Insgesamt erweist sich das Gutachten als umfassend und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.

    Damit ist vom Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowohl aus somatischer wie auch psychiatrischer Sicht sowie einer sofortigen beruflichen Eingliederungsfähigkeit (S. 56) auszugehen. Ein Rentenanspruch und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sind daher zu verneinen.

5.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Luzius Hafen, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 8). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Luzius Hafen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens