Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01192




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war von 2007 bis 2012 beim Spital Y.___ als Etagenservice Angestellte tätig (Urk. 7/16, Urk. 7/37). Nach Früherfassung durch den Arbeitgeber am 14. Januar 2011 (Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression am 22. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Nach einem Job-Coaching von Mai bis Juli 2011 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 11. November 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/25, Urk. 7/29). Am 27. August 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihrer neuen Festanstellung in einem Teilzeitpensum (vgl. Urk. 7/56) die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/57). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation, wobei sie insbesondere ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten veranlasste, welches am 7. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/75).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/81) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 (31. Mai 2012 plus 3 Monate aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes) zu (Urk. 7/92 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch über den 31. August 2012 hinaus eine ganze Rente zu gewähren. Eventuell sei ein erneutes bidisziplinäres Gutachten (Fachgebiete: Psychiatrie, Orthopädie) zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 10) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 10. November 2016 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie einen Arztbericht (Urk. 13) ein, was der Beschwerdegegnerin am 17. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 23. September 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2011 keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert und ab dem 22. Mai 2012 sei ihr die bisherige, wie auch eine angepasste Tätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass auf das Gutachten aus näher genannten Gründen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 28 ff., Urk. 12 S. 4 Ziff. 12 ff.) nicht abgestellt werden könne. Selbst wenn darauf abgestellt würde, lasse sich daraus kein veränderter, mithin verbesserter Gesundheitszustand ableiten. Das Zusprechen einer bloss befristeten Rente sei nicht korrekt, es sei die ganze Rente weiterhin auszurichten.

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Befristung der für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 zugesprochenen ganzen Rente


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital A.___, nannte mit Bericht vom 27. September 2010 (Urk. 7/4) folgende Diagnose (S. 2):

- mittel- bis schwergradige Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.11/F32.2), Differentialdiagnose: posttraumatische Belastungs-störung

    Die Beschwerdeführerin habe sich selbst zu einem Vorgespräch mit Wunsch zur unterstützenden Begleitung wegen Erschöpfungszustand gemeldet (S. 1 oben). Ihre jüngere Tochter sei am 11. Juli 2007 14-jährig während eines Schulunfalls verunglückt und ertrunken (S. 1 oben). Die Beschwerdeführerin sei seit kurzem von ihrem Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben worden. Ab nächster Woche sei sie wieder zu 50 % arbeitsfähig erklärt worden (S. 1 unten). Er beginne mit einer unterstützend psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und mit Trittico 50mg zur Nacht (S. 2).

3.2    Dr. Z.___ und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, A.___, führten mit Bericht vom 1. März 2011 (Urk. 7/13) aus, die Beschwerdeführerin seit dem 27. September 2010 zu behandeln (S. 1 Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):

- schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2) mit Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

    Seit Beginn der Behandlung sei allenfalls eine leichte Besserung der Symptomatik eingetreten. Die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit von 30 % habe erhalten werden und eine weitere Chronifizierung beziehungsweise Verschlechterung des Zustandsbildes verhindert werden können (S. 2 Ziff. 1.4) In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte im Spital sei die Beschwerdeführerin vom 27. September bis 17. Oktober 2010 zu 100 % und seither zu 70 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei gegenwärtig nur zu 30 % zumutbar (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 25. Mai 2011 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 7/23). Er nannte die folgende Diagnose (S. 11 Mitte):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

    Hinweise auf weitere komorbide psychische Störungen gemäss ICD-10 seien nicht gefunden worden, insbesondere keine posttraumatische Belastungsstörung (S. 11 Mitte).

    Die bisherige Behandlungsstrategie sei zweckmässig, aber wenig wirksam gewesen (S. 13 unten). Es dränge sich ein stationärer oder teilstationärer psychiatrischer Behandlungsversuch auf (S. 14 oben). Die Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Daher könne eine Berufsunfähigkeit als Etagenserviceangestellte in einem Pensum von 100 % aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig nicht festgestellt werden (S. 14 Mitte).

3.4    Die Ärzte der D.___ führten mit Bericht vom 25. Januar 2012 (Urk. 7/31) aus, die Beschwerdeführerin lasse sich seit 2. August 2011 teilstationär psychiatrisch-psychotherapeutisch in der Tagesklinik des Zentrums für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation behandeln (S. 2 Ziff. 1.3) und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, aktuell mittelgradig, ICD-10 F32.1 (S. 2 Ziff. 1.1).

    Seit Juli 2011 sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte und Pflegehelferin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.6). In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne nicht beurteilt werden (S. 5 Ziff. 1.7). Auf lange Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mindestens 50 % und könne bei günstigem Verlauf auf 100 % zunehmen (S. 1).

3.5    Dr. C.___ erstattete am 28. August 2012 zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ein Verlaufsgutachten (Urk. 7/43/1-19). Er nannte die folgende Diagnose (S. 17 lit. H. d.):

- leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00).

    Zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe habe sich ein Widerspruch gefunden. So stehe die psychopharmakologisch minimale Behandlung mittels Surmontil (schlafanstossendes Antidepressivum) in sehr tiefer Dosierung von 10mg pro Nacht in Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten schweren Schlafstörungen. In einer solchen Situation sei eher eine Dosierung von 50 bis 100mg pro Nacht zu erwarten (S. 13 unten, S. 14 oben).

    Die Prüfung der Medikamentenspiegel in der aktuellen Untersuchung habe ergeben, dass das verordnete Surmontil in einer praktisch nicht nachweisbaren Konzentration im Blut vorhanden gewesen sei. Auch das zweite antidepressiv wirksame Präparat (Fluctine) habe einen Wert an der unteren Normgrenze gezeigt, obwohl der klinische Verlauf als stationär beurteilt worden sei und demzufolge höhere Präparate-Dosierungen in der Therapie zu erwarten gewesen seien (S. 14 oben).

    Ein weiterer Widerspruch habe sich zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung einerseits und dem objektiven psychischen Querschnittsbefund beziehungsweise den objektiven neuropsychologischen Untersuchungsbefunden andererseits gezeigt (S. 14 Mitte).

    Keine Inkonsistenz sei hingegen zwischen behauptetem Leidensausmass der Beschwerdeführerin und für den Gutachter beobachtbarer Erkennbarkeit von Leidensdruck beobachtbar gewesen (S. 14 unten).

    Schliesslich sei bei zwei verschiedenen Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ein knapp noch in der Norm liegendes Resultat und eine Tendenz zur negativen Antwortverzerrung festgestellt worden. In der neuropsychologischen Untersuchung seien ebenfalls Beschwerdevalidierungstests zum Einsatz gekommen, wobei sich in zwei unabhängig durchgeführten Verfahren allfällige Befunde ergeben hätten, welche Hinweise auf suboptimale Leistungsbereitschaft beziehungsweise negative Antwortverzerrung geliefert hätten (S. 14 unten, S. 15 oben).

    Aufgrund der begründeten und vernünftigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeklagen der Beschwerdeführerin werde sich die gutachterliche Beurteilung daher ausschliesslich auf den objektiven Querschnittsbefund abstützen müssen (S. 15 oben).

    Es lasse sich nunmehr bei Dauer der Symptomatik von mehr als zwei Wochen und weiterhin Fehlen von hypomanischen beziehungsweise manischen Symptomen in der Anamnese sowie eines Missbrauchs psychotroper Substanzen beziehungsweise einer organisch psychischen Störung lediglich eine leichte depressiv Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10 F32.00) diagnostizieren (S. 16 oben).

    Eine Berufsunfähigkeit (auch nur teilweise) als Etagenserviceangestellte habe aus psychiatrischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden können. Diese Einschätzung ergebe sich zum einen aus den bisher noch nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen. Weiter sei auch eine gutachterliche Empfehlung zur wiederholten Medikamentenspiegelmessung nicht umgesetzt worden (S. 16 Mitte). Zudem seien begründete und vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführerin deutlich geworden (S. 16 unten).

    Zwar sei eine mehrmonatige tagesklinische Behandlung absolviert worden, diese sei aber durch die Auslagerung der Psychotherapie in einer tiefen Frequenz und fehlende psychopharmakologische Interventionen in ihren Möglichkeiten erheblich eingeschränkt gewesen (S. 18 lit. H. h.).

3.6    Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 22. November 2012 (Urk. 7/46) in Bezug auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2012 (vorstehend E. 3.5) aus, dass sich das psychopathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung bei ihm nur geringgradig verbessert habe. Hinsichtlich der Kritik von Dr. C.___ an der Unzuverlässigkeit der Medikamenteneinnahme beziehungsweise nicht ausreichender Psychopharmakotherapie sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin mit verschiedensten Mitteln aus dem Bereich Antidepressiva, Stimmungsstabilisatoren und Neuroleptika behandelt worden sei, aber alle zu mittleren bis schweren Nebenwirkungen geführt hätten (S. 1 unten). Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin von einem tagesklinischen Programm nur geringgradig profitiert habe, aber das wenige Erreichte durch die Kündigung der Arbeitsstelle Anfang 2012 wieder zunichte gemacht worden sei (S. 2 Mitte). Sein anfänglicher Verdacht auf die differentialdiagnostische Überlegung für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung habe sich weiter bestätigt (S. 2 unten).

    Im Gegensatz zu der testpsychologischen Untersuchung von Frau E.___, durch Herrn Dr. C.___ in Auftrag gegeben, habe eine aktuelle neuropsychologische Untersuchung vom 26. Oktober 2012 ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin schwere kognitive Defizite im Zusammenhang mit einer schweren depressiven Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen würden. Solange der Gerichtsprozess wegen des Unfalltods der Tochter noch laufe, sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin im Stande sein werde, ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Allenfalls sei derzeit von einer Tätigkeit mit einem Pensum von 20-30 % auszugehen (S. 3 unten).

3.7    Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/60) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Zervikovertebralsyndrom, vorwiegend myofaszial verursacht, bei

- Kyphose der Brustwirbelsäule mit kompensatorischer zervikaler Lordose

- isolierter Osteochondrose C6/7

- muskulären Dysbalancen

- Depression

    Ein wichtiger Faktor bei der Schmerzentstehung dürfe vor allem die Depression mit einer zusätzlichen Spannungsproblematik spielen. Er habe eine Physiotherapie verordnet. Wichtig sei die psychologische und psychotherapeutische Unterstützung der Beschwerdeführerin, da die Beschwerdeproblematik zweifellos nicht unabhängig von der psychischen Situation betrachtet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer Teilzeitstelle (Beginn mit 30 %). Sehr ungünstig sei eine rein sitzende Arbeit am Computer. Ideal würde eine Tätigkeit mit Wechselbelastung (teils sitzend, teils stehend), beispielsweise an einem Schalter, sein (S. 1 unten, S. 2 oben).

3.8    Mit Stellungnahme vom 25. März 2013 (Urk. 7/86/5-6) führte dipl. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, die von Dr. C.___ diagnostizierte leichte depressive Episode erscheine nicht ganz nachvollziehbar. Die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater erscheine plausibler als die Beurteilung des Psychiaters. Somit sei aktuell nur von einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

3.9    Am 7. Januar 2015 erstatteten die Ärzte der MEDAS H.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/75/1-45). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 10 ff.), die von ihnen erhobenen orthopädischen, Labor- und Röntgen-Befunde (S. 14 ff.) sowie ein Teilgutachten Psychiatrie (S. 17 ff.), Innere Medizin (S. 31 ff.) und Neuropsychologie (S. 46 ff.).

    Die Ärzte nannten in der polydisziplinären Zusammenfassung die folgenden Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1.1.):

- chronische Zervikobrachialgie myofaszial bei Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance

- Diskushernie C4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel C5 links, klinisch ohne Nervenwurzelkompression (Erstdiagnose im MRI Halswirbelsäule vom 22. April 2014)

- Bandscheiben-Protrusion C6/7 ohne Nervenwurzelkompression foraminal, Ausschluss Spinalstenose im MRI der Halswirbelsäule vom 22. April 2014

    Sodann führten sie die folgenden Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf (S. 38 Ziff. 7.1.2.):

- Finger-Arthralgien

- beginnende Rhizarthrose rechts mehr als links

- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom

- chronische Kopfschmerzen und NSAR-Behandlung, möglicherweise Analgetika-induziert

- Dyspepsie unter NSAR-Behandlung

- Nikotingebrauch

    Im Rahmen der polydisziplinären Besprechung sei das im Vordergrund stehende psychiatrische Beschwerdebild der Versicherten diskutiert worden. Deren Schilderungen der Ängste hätten nicht nachvollzogen werden können, es fänden sich Verdeutlichungstendenzen, Tendenzen zur Aggravation und ein sekundärer hoher Krankheitsgewinn, sowie ein dysfunktionales Krankheitsschon- und Vermeidungsverhalten, das sich in den letzten Jahren entwickelt habe und teilweise durch die Angehörigen unterstützt worden sei. Die Verspannungen im Nacken schränkten die Versicherte im Alltag nicht wesentlich ein. Eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung habe aktuell nicht festgestellt werden können (S. 40 Ziff. 7.2.3.).


Das anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung geführte Gespräch habe unter grosser emotionaler Belastung der Beschwerdeführerin stattgefunden (S. 17 Ziff. 5.1). Zum Tagesablauf befragt, gab sie an, meistens um 3 oder 4 Uhr morgens wach zu werden und wach im Bett zu liegen. Gegen 7 Uhr werde sie wirklich wach, stehe aber erst nach ein bis zwei Stunden auf. Es fehle ihr am Morgen der Antrieb. Sie beginne um 10 Uhr dreissig zu arbeiten und verlasse deshalb um 10 Uhr das Haus und fahre an drei Tagen pro Woche zur Arbeit. Sie komme dann um 15 Uhr 30 nach Hause und sei erschöpft. Manchmal bereite sie gemeinsam mit ihrem Mann das Essen zu, manchmal alleine. Täglich gehe sie ans Grab ihrer Tochter. Am Nachmittag erledige sie leichte Hausarbeiten. Sie habe als Hobbies Lesen und Malen. Sie sitze in der Wohnung und mache oft praktisch nichts. Um 23 Uhr gehe sie zu Bett. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen. Sie sehe immer das Bild vor Augen, wie sie am Bett ihrer komatösen Tochter gesessen habe. Soziale Kontakte habe sie sehr wenig. Eine Cousine sehe sie regelmässig und sie telefoniere täglich mit ihrer älteren Tochter, die wöchentlich zu Besuch käme (S. 18 Mitte). Es seien zahlreiche psychopharmakologische Therapien eingeleitet worden. Seit der Einleitung von Lithium habe sich ihre psychische Befindlichkeit verbessert (S. 18 unten).

Im Psychostatus sei das Gespräch immer wieder durch Weinen unterbrochen worden, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin vom Tod ihrer Tochter berichtet habe. Das quantitative Bewusstsein sei unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, viel zu vergessen, es hätten aber im normalen Explorationsgespräch keine Hinweise auf wesentliche Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen bestanden. Das formale Denken sei strukturiert, flüssig und geordnet. Die Beschwerdeführerin sei inhaltlich eingeengt auf den Tod ihrer Tochter. Es hätten sich keine Einschränkungen in der Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit während der Exploration gezeigt. Es bestehe eine mittelgradig verminderte emotionale Belastbarkeit und eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz. Sie berichte von diffusen Ängsten und beschreibe ein Insuffizienzerleben, Versagensängste und kein Selbstwertgefühl zu haben, sie habe Schuldgefühle, für den Tod ihrer Tochter verantwortlich zu sein. Dissoziatives Erleben werde verneint; Depersonalisation oder Derealisation seien nicht eruierbar. Hyperarousal, vegetative Übererregung und Schreckhaftigkeit beim Berichten des Todes ihrer Tochter liessen sich anlässlich der Untersuchung nicht feststellen. Im affektiven Bereich imponiere eine gedrückte Grundstimmung, die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Die Versicherte berichte von einer deutlich eingeschränkten Lebenslust und Lebensfreude bedingt durch den Tod der Tochter. Psychomotorisch wirke sie angespannt mit eingeschränktem Appetit. Es würden Todeswünsche im Rahmen der Gedanken an ihre Tochter sowie ein Morgentief angegeben (S. 20 unten f.).

Die neuropsychologische Begutachtung (S. 21 f.) habe bei der Symptomvalidierung starke Auffälligkeiten ergeben. Daraus und aus den geschilderten Auffälligkeiten des neuropsychologischen Profils hätten sich Hinweise für vor allen nicht-authentische kognitive Funktionsstörungen ergeben. Dies habe sich bereits in einer früheren Untersuchung gezeigt. Die durch Dr. Z.___ veranlasste Abklärung sei ohne Symptomvalidierungsverfahren erfolgt. Die dort festgestellte schwere Beeinträchtigung sei mit der Diagnose einer Depression oder posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu vereinbaren und stehe in deutlicher Diskrepanz zum Fähigkeitsniveau der Versicherten im Alltag (S. 22 Mitte). Die gezeigte Leistung liege mehrere Standardabweichungen unter den Ergebnissen von schwer depressiven Personen, Menschen mit posttraumatischen Belastungsstörungen und Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma und liege teilweise im Bereich von hospitalisierten Personen mit fortgeschrittener Demenz (S. 26 unten).

Laut eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Tochter versucht, die Trauer durch vermehrtes Arbeiten zu kompensieren. Erst durch den unerwarteten Tod ihrer Mutter im Jahr 2010 sei die Versicherte dekompensiert und habe vor dem Hintergrund rezidivierender bedeutender Verlusterfahrungen und der Überlastung in der Berufstätigkeit dekompensiert und eine depressive Episode entwickelt. Eine tagesklinische Behandlung habe nur leicht und phasenweise eine Verbesserung bewirkt. Die Situation habe sich verschlechtert, als sie im Rahmen ihrer Behandlung aufgrund ihrer Fehlzeiten die Arbeitsstelle verloren habe. Dennoch sei es ihr innerhalb kurzer Zeit gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Sie berichte unter Lithium von einem deutlich stimmungsstabilisierenden Effekt, doch ihre Berichte über ihren Alltag veränderten sich praktisch nicht. Es imponiere auf der Verhaltensebene ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit katastrophisierenden Kognitionen und Schon- und Vermeidungsverhalten. Sie beschreibe sich weiterhin als sehr stark in allen Bereichen eingeschränkt und stelle sich als schwer krank und hilflos dar. Es sei ihr aber dennoch die Suche einer neuen Stelle möglich gewesen und sie könne eine teilweise Tagesstruktur einhalten (S. 23).

Anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse könne eine leichtgradig depressive Episode bestätigt werden. Typische Merkmale der posttraumatischen Belastungsstörung wie wiederholtes Erleben des Traumas, Nachholerinnerungen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Vermeidungsverhalten von Aktivitäten und Situationen, sowie Furcht und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Thema erinnern können, könnten nicht objektiviert werden (S. 26 oben). Das zeitliche Kriterium des Auftretens von Symptomen innerhalb von 6 Monaten nach dem traumatischen Ereignis sei nicht gegeben. Auch könne eine chronifizierte Form von Extrembelastungen anhand der anamnestischen Daten und der Angaben der Versicherten nicht bestätigt werden. Am ehesten plausibel erscheine, dass die Beschwerden im Rahmen der früheren depressiven Symptomatik vorhanden gewesen seien und die Versicherte diese weiter angebe, in ihrer Not, sich besser Gehör zu verschaffen und Anerkennung des Ehemannes und der Tochter zu erhalten (S. 27 unten).

Die Beschwerdeführerin sei in der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit leicht, in der Planung und Strukturierung nicht eingeschränkt. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei sie nicht eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit könne zu Beginn leicht herabgesetzt sein. Ihre Selbstbehauptungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Sie sei in der Lage, soziale Kontakte mit anderen Menschen zu führen, benötige aber länger zum Aufbau einer Beziehung; die Gruppenfähigkeit könnte zu Beginn leicht beeinträchtigt sein. Sie sei in der Lage, sich selbst zu pflegen, und die Verkehrsfähigkeit sei gegeben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte sehr stark selbstlimitierend und profitiere von einem sekundären Krankheitsgewinn. Sie zeige ausbaufähige Ressourcen. Es bestehe allenfalls zu Beginn eine leichte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und eine leicht verminderte emotionale Belastbarkeit (S. 28 oben).

    Aus rein orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Die myofaszialen Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich seien ambulanten physikalischen Massnahmen zugänglich. Fehlhaltungen über längere Zeit hätten die Beschwerden mitinduziert. Strukturell seien die derzeit im MRI dargestellten Bandscheiben-Degenerationen ohne klinische Bedeutung. Die muskuläre Dysbalance bedürfe eines Eigen-Übungsprogrammes, ambulanter Physiotherapie im Intervall, hilfreich sei auch ein regelmässiges Ausdauer-Training (S. 41 Ziff. 7.2.3.).

    Aus internistischer Sicht würden die praktisch täglichen Kopfschmerzen auf eine analgetikainduzierte Situation zurückgeführt. Die leichten dyspeptischen Beschwerden seien unter regelmässiger Einnahme von Ponstan erklärbar. Die Versicherte leide aus internistischer Sicht unter keinen Handicaps, die die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden (S. 41 Ziff. 7.2.3.).

    Die Versicherte sei seit dem 1. September 2013 zu 30 % im Service des Altenheims I.___ angestellt. Das Arbeitsverhältnis bestehe weiterhin. Aus orthopädisch-somatischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Aggravationstendenz erschwert. Aus psychiatrischer Sicht werde die Versicherte ab August 2012 in der angestammten Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt (S. 42 Ziff. 8.1.1.). In einer adaptierten Tätigkeit sei die Versicherte sowohl somatisch als auch psychiatrisch ausgehend von einem 100 %-Pensum voll arbeitsfähig (S. 43 Ziff. 8.2.1.).

3.10    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Urk. 7/86 S. 11) aus, dass aufgrund der aktuell erhobenen Befunde somatisch keine Einschränkung gegeben sei. Die früher gegebene schwere bis mittelschwere depressive Episode sei seit August 2012 sicher nicht mehr gegeben, sondern es liege nur noch eine leichte depressive Episode vor. Daher sei gemäss Gutachten der MEDAS seit August 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dabei sei folgendes zu bemerken: Die Begutachtung von Dr. C.___ habe am 22. Mai 2012 stattgefunden. Die neuropsychologische Untersuchung sei am 5. Juli 2012 erfolgt. Die objektiven Befunde dieser beiden Untersuchungen hätten keine relevante Einschränkung gezeigt. Somit könne schon ab dem 22. Mai 2012 die volle Arbeitsfähigkeit genommen werden (0 % Arbeitsunfähigkeit), nicht erst ab dem Termin der Verfassung des Gutachtens von Dr. C.___ (August 2012).

3.11    Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 26. Oktober 2016 (Urk. 13) aus, seit seinem letzten Bericht habe sich keine wesentliche Veränderung im psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben. Sie erscheine regelmässig in vierwöchentlichem Abstand zu einstündigen Sitzungen. Sie nehme regelmässig Lithium zur Stimmungsstabilisierung und gegen die depressiven Symptome ein. Es seien auch mehrere Sitzungen mit traumaspezifischen Behandlungstechniken durchgeführt wurden (NET Narrative Expositionstherapie). Eine Besserung habe nicht beobachtet werden können. Die Arbeitsfähigkeit habe nicht gesteigert werden können. Die Beschwerdeführerin gehe nach wie vor einer 30%-Tätigkeit nach.


4.

4.1    Ausweislich der medizinischen Akten litt die Beschwerdeführerin früher an einer schweren bis mittelschweren depressiven Episode. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. September 2011 eine ganze Rente zu. Deren Höhe und Beginn sind unbestritten. Zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisionsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Mai 2012 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3)

4.2    Zur Beurteilung des Gesundheitsschadens und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten der MEDAS (vorstehend E. 3.9) abzustellen. Das Gutachten umfasst die Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin und Neuropsychologie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde in angemessener Weise und erstellten das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten, wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Darin kamen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E. 3.9). Somit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab August 2012 ausgewiesen, wie nachfolgend zu zeigen ist.

4.3    Aus somatischer Sicht wurden Funktionseinschränkungen in angestammter Tätigkeit von eventuell 10 % (Urk. 7/75/1-45 S. 42 Ziff. 8.1.1.), in adaptierter Tätigkeit (leichte Tätigkeiten wechselbelastend ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, regelhafte Rotations- und Seitbewegung der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule) keine Funktionseinschränkungen festgestellt (S. 43 Ziff. 8.2.2.). Dies bleibt von der Beschwerdeführerin unbestritten. Die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erscheint denn auch gestützt auf die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen plausibel und nachvollziehbar.

4.4    Aus psychiatrischer Sicht ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin und von Dr. Z.___ seit Mai 2012 keine Diagnose mit Krankheitswert mehr ausgewiesen. Die Gutachter der MEDAS führten nachvollziehbar und nach sorgfältiger und umfassender Untersuchung der Beschwerdeführerin aus, weshalb lediglich eine leichte depressive Episode ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegt. So seien über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zur Aggravation, ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn und eine Tendenz zu einem dysfunktionalen Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten, das sich in den letzten Jahren entwickelt habe und von den Angehörigen auch unterstützt werde, gefunden worden (Urk. 7/75/1-45 S. 27 Mitte). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 16 Ziff. 46) hielt die psychiatrische Gutachterin der MEDAS ihr nicht vor, es müsste „doch über alles besser gehen“, als die Beschwerdeführerin sagte, die Lithium-Einnahme „habe sie etwas stabilisiert“. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin ihr gegenüber eine Stabilität unter Lithium an (Urk. 7/75/1-45 S. 18 Ziff. 5.2.1.), wohingegen sie in der orthopädischen Untersuchung angab, dass die psychischen Beschwerden zunehmend unerträglicher werden würden (S. 19 Ziff. 5.2.1.). Divergierend war zudem, dass trotz angegebener Verbesserung durch Lithium die Unfähigkeit, den Alltag zu bewältigen, gleich geblieben sein solle (S. 26 Ziff. 5.4.3.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den Akten erhelle in keiner Weise, warum sie aggravieren/simulieren sollte (Urk. 1 S. 16 Ziff. 48), vermag dies angesichts der weiteren Auffälligkeiten nicht zu überzeugen. So hat die Beschwerdeführerin geschildert, sie sei immer erschöpft, lustlos, kraftlos, motivationslos und könne sich nicht länger als zehn Minuten konzentrieren und deswegen nicht lange lesen oder anderweitig aktiv sein. Gleichzeitig stellte die Gutachterin aber im objektiven psychischen Befund keine Hinweise auf wesentliche Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen fest. Der Antrieb sei lediglich mittelgradig eingeschränkt, eine Ermüdung im Verlauf des 80 minütigen Untersuchungsgespräches nicht ersichtlich. Schliesslich stellte die Gutachterin auch fest, dass die Versicherte die Fragen mit Verzögerung und ausweichend beantwortete (S. 26 Ziff. 5.4.3.), ohne dass dafür ein krankheitsbedingter Grund ersichtlich war. Auch die mit Eingabe vom 10. November 2016 vorgebrachten Argumente (Urk. 12 S. 5 Ziff. 13) vermögen das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften, da in letzterem ausreichend begründet wurde, weshalb Tendenzen zur Aggravation vorliegen.

    Denn nebst der psychiatrischen Gutachterin stellte auch die neuropsychologische Gutachterin eine deutliche Diskrepanz zwischen der in der testpsychologisch erhobenen Leistungsfähigkeit und dem Fähigkeitsniveau im Alltag fest. Die Versicherte sei seit über einem Jahr mit einem Teilzeitpensum angestellt. Weiter gab sie an, mit dem Auto zu fahren. Die Gutachterin stellte fest, wenn das gezeigte Leistungsbild die tatsächliche geistige Leistungsfähigkeit der Versicherten widerspiegeln würde, würde eine unabhängige Lebensführung nicht möglich und die Fahreignung nicht gegeben sein. Aus neuropsychologischer Sicht würden sich aus der Zusammenschau der Verhaltensbeobachtung, des Testprofils und der Ergebnisse der Symptomvalidierung Hinweise für vor allem nicht authentische neuropsychologische Störungen ergeben. Die Gutachterin kam weiter zum Schluss, die aktuell erhobenen Minderleistungen seien mit den in den Akten beschriebenen Diagnosen einer Depression oder posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu vereinbaren (S. 22 Ziff. 5.3.2.).

    Bereits Dr. C.___ stellte verschiedene Inkonsistenzen fest, woraufhin er ebenfalls entgegen einer früheren Einschätzung eine nur noch leichte depressive Episode diagnostizierte (vorstehend E. 3.5).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das von Dr. K.___ verfasste neuropsychologische Gutachten würde ähnliche Befunde aufweisen und die neue Einschätzung der neuropsychologischen Gutachterin der MEDAS daher bloss eine andere Bewertung des grundsätzlich gleich bleibenden medizinischen Sachverhalts beinhalten, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Letztere kam zum Schluss, dass die von Dr. K.___ eruierten Ergebnisse von einem Prozentrang von 0 nicht das tatsächliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin wiederspiegeln. Die neuropsychologische Klassifizierung eines kognitiven Defizits als schwergradig und ein Prozentrang von 0 bedeute, dass die Ergebnisse mindestens drei Standardabweichungen unter dem Mittelwert der Referenzgruppe liegen und (mindestens) 99,0 Prozent der Personen der Referenzgruppe eine bessere Leistung erbracht hätten. Eine derartig schwere Beeinträchtigung sei mit der Diagnose einer Depression oder posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu vereinbaren und stehe in deutlicher Diskrepanz zum Fähigkeitsniveau im Alltag (Urk. 7/75/46-52 S. 51 unten). Auf die Einschätzung von Dr. K.___ kann demnach nicht abgestellt werden.

4.5    Die Berichte des behandelnden Psychiaters vermögen die Beurteilung der Ärzte der MEDAS nicht in Zweifel zu ziehen. Es gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

4.6    Das Sozialversicherungsgericht beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (vgl. vorstehend E. 1.6). Ob der von der Beschwerdeführerin eingereichte aktuelle Bericht von Dr. Z.___ vom 26. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.11) vorliegend eine Berücksichtigung finden kann, kann letztlich offen bleiben, genügt er doch den Beweisanforderungen (vorstehend E. 1.5) nicht. So enthält er weder Befund noch Diagnosen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit der Bericht zu einer anderen Beurteilung führen soll. So ist ihm zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht der vom MEDAS-Gutachten berücksichtigt worden war, nicht wesentlich verändert hat. Zudem erging das MEDAS-Gutachten rund 2.5 Jahre nach dem zweiten Gutachten von Dr. C.___ und kamen beide zum Schluss, dass nur eine leichte depressive Episode vorliegt. Die MEDAS-Gutachter konnten somit einen Längsschnittverlauf, dessen Berücksichtigung von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2 ff.), beurteilen.

4.7    Die psychiatrische Gutachterin der MEDAS führte nachvollziehbar aus, weshalb eine posttraumatische Belastungsstörung aktuell nicht diagnostiziert werden kann (Urk. 7/75/1-45 S. 27 Ziff. 5.4.3.). So konnten die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht, oder nur vom behandelnden Therapeuten, festgestellt werden. Gegen eine solche Diagnose spricht zudem, dass die psychische Beeinträchtigung erst rund drei Jahre nach dem Tod der Tochter ausgebrochen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) hat sich die psychiatrische Gutachterin der MEDAS auch genügend mit ihrer persönlichen Situation, insbesondere dem Tod ihrer Tochter, auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin inhaltlich auf den Tod ihrer Tochter eingeengt sei und keine posttraumatische Belastungsstörung begründende Symptome vorlägen (Urk. 7/75/1-45 S. 27 Ziff. 5.4.3.). Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, das MEDAS-Gutachten hätte eine Komorbidität diskutieren müssen (Urk. 12 S. 6 Ziff. 13 e. f.), vermag dies nicht zu überzeugen, da keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.

4.8    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein.

    Die psychiatrische Gutachterin der MEDAS hat nach ausführlicher Befundaufnahme, fachspezifischen psychiatrischen Zusatzuntersuchungen (Urk. 7/75/1-45 S. 20 f. Ziff. 5.3) und Würdigung der relevanten psychiatrischen Akten (Urk. 7/75/1-45 S. 22 f. Ziff. 5.4) keine psychische Störung mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 7/75/1-45 S. 28 Ziff. 5.5.1.). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 44 ff., Urk. 12 S. 6 Ziff. 13 d.) konnten psychosoziale Belastungsfaktoren ohne Vorliegen einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit somit ohnehin keine Berücksichtigung finden.


5.    Zusammenfassend steht einem Abstellen auf das MEDAS-Gutachten nichts entgegen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, bereits ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ vom 22. Mai 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Ein Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns im September 2011 mit demjenigen zur Zeit der Rentenaufhebung im Mai 2012 zeigt, dass im Mai 2012 deutlich weniger beeinträchtigende Befunde als im September 2011 vorgelegen haben, was die sorgfältige MEDAS-Abklärung bestätigte. Somit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mai 2012 auszugehen. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich per Mai 2012 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Die Rentenbefristung per Mai beziehungsweise August 2012 war somit korrekt.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller