Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.01198 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
lic. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, verfügt über keine berufliche Ausbildung. Zuletzt war sie zwischen dem 3. Juni 1980 und dem 28. Februar 2011 (Urk. 10/18/1) als Mitarbeiterin Produktion in der Metzgerei der Z.___ AG tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 28. Februar 2010 war (Urk. 10/18/2). Am 7. Oktober 2010 (Urk. 10/15/10) meldete sie sich wegen Schmerzen im rechten Arm, im Rücken, in der Schulterregion und im Nacken, Problemen mit Kopfbewegungen (Schmerzen, Brechreiz, Schwindel), Schmerzen beim Gehen, sozialem Rückzug sowie Schlafproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche (Urk. 10/18, 10/24) sowie medizinische (Urk. 10/14, 10/25, 10/31, 10/33) Abklärungen. Gestützt auf das durch die A.___ GmbH (nachfolgend: A.___) in Basel am 9. August 2011 (Urk. 10/43) erstattete polydisziplinäre (allgemein-internistisch, orthopädisch und psychiatrisch) Gutachten wurde mit Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 10/71) ein Rentenanspruch der Versicherten verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. November 2013 (Urk. 10/83) abgewiesen.
2. Mit Neuanmeldung vom 20. Mai 2015 (Urk. 10/96) beantragte die Versicherte unter Beilage diverser ärztlicher Berichte (Urk. 10/95) wiederum Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Mit Vorbescheid vom 12. August 2015 (Urk. 10/98) wurde der Versicherten das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt. Dagegen wurden am 8. September 2015 (Urk. 10/100) und am 12. Oktober 2015 (Urk. 10/103) Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 10/105) trat die Beschwerdegegnerin wie angekündigt nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein.
3. Mit Beschwerde vom 19. November 2015 (Urk. 1) beantragt die Beschwerdeführerin das Eintreten auf das Leistungsbegehren vom 20. Mai 2015 unter Aufhebung des Vorbescheides vom 12. August 2015 sowie der Verfügung vom 20. Oktober 2015, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2015 (Urk. 5) unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 23. November 2015 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 17. November 2015 (Urk. 7) ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 (Urk. 9) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar 2016 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2015 (10/96) durch Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2015 nicht ein (Urk. 10/105 = Urk. 2). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund der mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten (Urk. 10/95) eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, sondern es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorliege. Gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) lasse sich aufgrund des Fehlens objektiver Befunde keine Veränderung zur Begutachtung im Jahr 2011 feststellen. Der Tagesablauf sei in etwa gleich und die Beschwerdeführerin könne in die Ferien reisen, wobei sich ihr gesundheitlicher Zustand bessere, was nicht mit einer anhaltenden schweren depressiven Störung zu vereinbaren sei (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sich gemäss Bericht des B.___ eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Es sei unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), diagnostiziert worden. Der Tagesablauf habe sich stark verändert, da sie fast den ganzen Tag schlafe. Es sei offensichtlich, dass sich im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2011 eine erhebliche Verschlechterung ergeben habe und neue Krankheitssymptome hinzugetreten seien wie Konzentrationsstörung, Schwindel, verminderte Affektsteuerung, Impulskontrollstörung, Suizidideen, dauerndes Schlafen auch tagsüber. Dr. C.___, Facharzt für Chirurgie, habe in seinem Bericht vom 17. November 2015 ausgeführt, dass sich der Gesamtzustand seit der Begutachtung klinisch deutlich verschlechtert habe und aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenverneinende Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 10/70) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten, welches den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie beleuchtete.
Der Allgemein-Internistische Gutachter, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erhob mit Ausnahme einer Adipositas mit einem BMI von 30 kg/m2 durchwegs unauffällige Befunde.
Der psychiatrische Gutachter, Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt als psychopathologischen Befund fest, dass der aktive Kontakt mit der Beschwerdeführerin gut herstellbar gewesen sei. Während des ganzen Gespräches sei sie in leidender und trauriger Haltung geblieben. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Jedoch seien weder die Aufmerksamkeit noch die Auffassung oder das Gedächtnis beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich seien keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen vorhanden gewesen. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden. Sie hätte erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen angegeben. Ausserhalb der Familie habe sie praktisch keine Kontakte angegeben. Die Beziehungsfähigkeit sei nicht gestört gewesen. Es hätten keine Hinweise auf eine deutlich verminderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörungen bestanden. Bei erhaltener Intentionalität sei der Antrieb herabgesetzt gewesen. Der Selbstwert sei mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen Situation sowie einer Erwerbstätigkeit leicht vermindert, aber die Selbstwertregulation sei erhalten gewesen. Die Abwehrmechanismen seien nicht deutlich auffällig gewesen.
Es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn sowie eine deutlich ausgeprägte Krankheitsüberzeugung, welche den chronischen Verlauf wesentlich mitbestimmten. Die angegebenen Schlafstörungen würden durch das wiederholte Hinlegen tagsüber sowie möglicherweise die Einnahme eines Benzodiazepins zum Einschlafen verstärkt. Anstelle des Benzodiazepins werde die regelmässige Einnahme eines Antidepressivums mit sedierender und schmerzmodulierender Komponente auf die Nacht sowie das Beachten der Schlafhygiene empfohlen.
Er hielt fest, dass auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, und damit psychosoziale Belastungen, genannt habe.
Der orthopädische Gutachter, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete dass die Beschwerdeführerin bei der gesamten Prüfung ein unablässiges Schmerzgebaren mit äusserst diffuser Schmerzäusserung gezeigt und über eine völlig diffuse Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche mit Ausnahme der Stirn ohne eigentliches Punctum maximum geklagt habe. Fünf von fünf Waddell’s Signs seien positiv gewesen.
Die Explorandin beklage sei eineinhalb Jahren unverändert auftretende Nackenschmerzen samt Ausstrahlung in den Hinterkopf, zwischen die Schulterblätter und die oberen Extremitäten. Zudem bestünden tieflumbal lokalisierte Schmerzen samt rechtsbetonter Ausstrahlung in den gesamten Fuss.
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine weitgehend freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten gezeigt, indem der anfänglich erheblich vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch den Langsitz habe relativiert werden können, in welchem die Explorandin die Fingerspitzen bei gestreckten Kniegelenken bis knapp an die Malleolen herangeführt habe. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als weitgehend frei erwiesen. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung vor.
Neurologisch hätten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems ergeben. Eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs könne klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Die in diffuser Weise angegebene Gefühlsminderung der rechten oberen Extremität könne am ehesten dem Dermatom C6 zugeordnet werden, wobei Reflexdifferenzen oder Paresen fehlten. Gemäss Austrittsbericht der Rheumaklinik des Stadtspitals H.___ vom 26. Juli 2010 habe eine im Februar 2010 durchgeführte Elektromyographie keine Hinweise für eine Denervation ergeben. Auf radiologischer Ebene bestünden deutliche degenerative Veränderungen HWK4-6 samt rechtsseitiger Diskusprotrusion HWK4/5 und Diskushernie HWK5/6, an der Lendenwirbelsäule lediglich eine leichtgradige Diskusprotrusion LWK5/SWK1 ohne Nervenwurzelkompression. In Anbetracht der äusserst diffusen Schmerzsymptomatik einerseits und des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes andererseits sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Explorandin angegebenen, völlig diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung, massive Inkonsistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf anamnestisch nach wie vor intensiv durchgeführte konservative Therapiemassnahmen sowie die mittlerweile langandauernde körperliche Schonung könnten jedoch als erheblicher Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden.
Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- 1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne klare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80)
- degenerative Veränderungen HWK4/5/6 mit Osteochondrose und Unkovertebralarthrose, Diskusprotrusion HWK4/5 rechts und Diskushernie HWK5/6 rechts (MRI vom 5. Januar 2010)
- anamnestisch mässiges Ansprechen auf Wurzelinfiltration C6 rechts am 4. März 2010 und Facettengelenksinfiltration HWK4/5/6 am 25. Mai 2010 (I.___ Klinik)
- leichtgradige Diskusprotrusion LWK5/SWK1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI vom 10. Juni 2010)
- aktenanamnestisch keine Hinweise für Denervation (Elektromyographie Februar 2010)
- weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
- 2. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, F32.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest:
- 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- 2. Adipositas mit BMI von 30 kg/m2 (ICD-10: E66.0)
- 3. Nikotinabusus (ICD-10: F17.1)
- 4. Katarakt links (ICD-10: H26.9)
- 5. Leichte CRP-Erhöhung unklarer Äthiologie (ICD-10: R77.8)
Die Beschwerdeführerin habe während 30 Jahren in der Wurstproduktion gearbeitet, indem sie in stets stehender Position bei Temperaturen von 7-9°C Maschinen für die Salamiproduktion mit Fleisch befüllt und Lasten bis 20 Kilogramm gehoben habe. Für diese Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht aufgrund der Untersuchungsergebnisse wie für jede andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, intermittierend 15 Kilogramm, sollte dabei ebenso wie der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Horizontalen vermieden werden. In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei. Auch für Haushaltstätigkeiten könne keine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung attestiert werden.
Aus psychiatrischer Sicht bestünden deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungen. Neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven. Aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.
Insgesamt seien die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss gekommen, dass der Explorandin körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Metzgerei nicht mehr zugemutet werden könnten. Für angepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit reduziertem Rendement.
3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des B.___, unterzeichnet von med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. K.___, Psychologe, vom 15. Mai 2015 (Urk. 10/95/1-3), Berichte über eine ebenfalls im B.___ durchgeführte interdisziplinäre Schmerzbehandlung vom 3. Januar 2014 (Urk. 10/95/10-16) und 16. März 2015 (Urk. 10/95/4-9) sowie zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2012 (Urk. 10/95/20-23) sowie 9. April 2015 (Urk. 10/95/17-19) ein.
3.3 Dr. L.___ informierte den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin, am 4. März 2012 (Urk. 10/95/20-23) über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Er berichtete über eine 50jährige, vorgealtert wirkende Patientin in mässigem Allgemein- und übergewichtigem Ernährungszustand, die wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei. Im Kontakt sei sie zurückhaltend und wirke energielos. Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt und es bestünden ausgeprägte Merk- und Gedächtnisstörungen. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich und auf die Schmerzsymptomatik eingeengt. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, wahnhaftes Erleben, Ich- oder Wahrnehmungsstörungen. Die Patientin sei affektarm, in der Stimmungslage gedrückt sowie in Antrieb und Psychomotorik reduziert. Sie klage über Ein- und Durchschlafstörungen sowie mässigen Appetit. Nikotin- oder Alkoholabusus bestehe ebenso wenig wie eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Er empfahl bei Bedarf eine stationäre psychiatrische Behandlung.
Die Beschwerdeführerin habe über dauernde Kopf-, Hals- und Rückenschmerzen geklagt. Die Schlafstörungen zeigten sich durch mehrfaches nächtliches Erwachen, wobei sie nachher lange nicht mehr einschlafen könne. Sie erwache morgens meistens um 5 Uhr. Sie sorge sich um ihre Gesundheit und habe Angst, dass es noch schlimmer werde. Sie leide zudem unter grossen Zukunfts- und Existenzängsten. Sie habe sich von sozialen Kontakten zurückgezogen, sei oftmals schlecht gelaunt und vergesslich. Für eine psychiatrische Hospitalisation lasse sie sich nicht motivieren, da solche Behandlungen ihre Mutter und Tante nicht vor dem Tod hätten retten können. In letzter Zeit befürchte sie, das gleiche Schicksal wie ihre verstorbene Mutter und Tante zu erleben.
Er stellte auf seinem Fachgebiet - ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen - die Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1, 32.2), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56).
3.4 Mit ärztlichem Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 10/95/10-16) hielten Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. O.___, Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. P.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. K.___, Psychologe, ihre Erkenntnisse aus der im B.___ durchgeführten interdisziplinären Schmerzbehandlung fest.
Sie stellten folgende Diagnosen:
- 1. Cervikozephales Syndrom
- 2. Lumbovertebrales Syndrom
- 3. Verdacht auf Fibromyalgie (Stadtspital H.___ 25. Juni 2010)
- 4. Schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)
- 5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Die Patientin habe sich subjektiv auch für angepasste Tätigkeiten als 100 % arbeitsunfähig und im Haushalt zu 50 % eingeschränkt gehalten.
Sie könne im Haushalt bei leichten Arbeiten mitarbeiten, wobei die Pausen deutlich länger geworden seien, könne rund 30 Minuten spazieren und beim Einkauf mithelfen. Seit 2009 fahre sie trotz Führerausweis nicht mehr Auto. Sie ertrage weder Stress noch Publikumsverkehr oder längere einseitige Tätigkeiten.
Aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression, der Fremdanamnese und des positiven sowie negativen Leistungsbildes sei sie auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
Aus somatischer Sicht seien sämtliche Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, die Wirbelsäule belastenden Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltung, Tätigkeiten mit langem Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, alle Tätigkeiten mit repetitiven rotierenden Stereotypien des Rumpfes oder der Halswirbelsäule sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäuleadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin keine schweren Lasten heben; das heisse nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfristig. Aus somatischer Sicht bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe wegen der schweren Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, da sie auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei.
3.5 Am 16. März 2015 (Urk. 10/94/4-9) wurde wiederum von Dr. C.___, Dr. N.___, Dr. P.___, Dr. K.___, med. pract. J.___ sowie von Dr. med. Q.___, Facharzt für Anästhesiologie, über die im B.___ durchgeführte interdisziplinäre Schmerzbehandlung berichtet.
Bei unveränderten Diagnosen wurde festgehalten, die Patientin betrachte sich nach vier gescheiterten Arbeitsversuchen subjektiv als 50 % arbeitsunfähig. Von ärztlicher Seite wurde ihr hingegen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten attestiert.
3.6 Dr. L.___ berichtete Dr. M.___ am 9. April 2015 (Urk. 10/95/17-19) über den Verlauf der seit März 2012 durchgeführten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin.
Er beschrieb die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar, allseits orientiert und psychomotorisch verlangsamt. Sie wirke vorgealtert, müde und traurig gestimmt. Ihr Gesichtsausdruck weise nur wenig Mimik auf und sie sei bei reduziertem Allgemeinzustand übergewichtig. Der verbale Kontakt habe sich zögernd entwickelt und der Redefluss sei verlangsamt gewesen. Inhaltlich habe sie sich auf die körperlichen Beschwerden und Schmerzen fokussiert, wobei Leidensdruck und Überforderung im Zusammenhang mit den chronischen und neu entstandenen gesundheitlichen Problemen spürbar gewesen seien. Sie habe über ihre schlechte und ausweglose soziale Situation, Vergesslichkeit sowie Kontrollzwänge geklagt. Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert gewesen. Es hätte weder ein Wahn noch Sinnestäuschungen oder Fremdgefährdung bestanden. Sie habe Gedanken des Lebensüberdrusses und passive Todeswünsche ohne konkrete Suizidplanung genannt.
Er stellte die Diagnosen mittelschwere bis schwere depressive Störung mit Chronifizierungstendenz (ICD-10: F32.1, 32.2), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56).
Ungünstig auf den Verlauf und die Behandlungsmöglichkeiten der seit Jahren anhaltenden, therapieresistenten depressiven Störung wirkten sich die chronischen körperlichen Erkrankungen verbunden mit der chronischen Belastung durch Schmerzen im Bewegungsapparat aus. Zudem sei sie seit Jahren durch anhaltende soziale Probleme wie die Krankheit des Ehemannes, Arbeitslosigkeit und finanzielle Probleme belastet. Sowohl bezüglich der somatischen als auch der psychischen Leiden habe seit Jahren keine namhafte Besserung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin stagniere auf einem reduzierten Funktionsniveau, wobei aufgrund der bisherigen Erfahrung eher mit einer weiteren Verschlechterung und ungünstiger Prognose zu rechnen sei. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei empfehlenswert und sollte versucht werden, leider habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Erfahrungen ihrer Mutter und Tante Angst und widersetze sich einer solchen Behandlung.
3.7 Am 15. Mai 2015 (Urk. 10/95/1-3) berichteten med. pract. J.___ und Dr. K.___ vom B.___ der Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie brachten vor, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2011 deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei neu in der Affektsteuerung deutlich vermindert und leide unter einer Impulskontrollsteuerung, indem sie sich selber schlage. Sie habe deutliche Suizidideen und nehme unkontrolliert Medikamente ein. 2014 hätten Arbeitsversuche stattgefunden. Wegen Gedankenkreisen um Fehler und verspätetem Arbeitsantritt sowie wegen Schmerzen und Konzentrationsstörungen habe sie versagt, was zu einer Verstärkung der Depressionen geführt habe. Die Patientin müsse sich nach vier Stunden leichter Reinigungsarbeit wegen Schmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule drei Stunden hinlegen. Sie liege praktisch nur noch. Leide unter Schwindel, Schlafstörungen (ca. ein bis zwei Stunden Durchschlaf), Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug (keine Kollegen), Antriebslosigkeit (nur wenig spazieren mit dem Ehemann), fahre seit etwa 2009 nicht mehr Auto, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Appetitzunahme um etwa 8 Kilogramm auf aktuell BMI 34 kg/m2 . Damit seien die Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt. Es bestehe ein unterschiedlicher Nikotinkonsum, jedoch weder Alkohol- noch Drogenkonsum. Es sei kein Medikamentenmissbrauch feststellbar, hingegen erfolge die Medikamenteneinnahme bei Schmerzen teilweise unkontrolliert. Suizidideen seien anamnestisch vorhanden, jedoch seien weder Suizidversuche erfolgt noch bestehe akute Suizidalität.
2011 hätten die Söhne und der Ehemann die Haushaltung übernommen und in der Familie habe Kontakt bestanden. In der Nacht sei sie jede Stunde aufgestanden. 2015 schlafe die Patientin dauernd auch während dem Tag ein, eine Abklärung wegen Schlafapnoe habe 2015 keinen Befund ergeben. Sie gehe kaum mehr alleine aus dem Haus und sei auf die Begleitung des Ehemannes angewiesen. Mit den Söhnen bestehe kaum mehr Kontakt. Der Ehemann habe über zunehmende starke Veränderungen seit 2010 berichtet.
Die Depression sei mit 28 Punkten auf der Hamilton Depressionsskala als schwer zu qualifizieren, was auch der klinischen Erfahrung entspreche.
Die Patientin sei aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression, der Fremdanamnese, sowie des positiven und negativen Leistungsbildes auch in angepassten Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Es sei daher ausgewiesen, dass sich der Zustand der Patientin seit dem Jahr 2011 wesentlich verändert habe, weshalb die Diagnose einer mittelgradigen Depression mit Sicherheit nicht mehr aufrecht zu erhalten sei.
3.8 Dr. C.___ berichtete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. November 2015 (Urk. 3/4) durch Beantwortung der gestellten Fragen.
Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 23. April 2012 bei ihm in Behandlung. Seit der Begutachtung am 16. August 2011 habe sich ihr Gesamtzustand klinisch deutlich verschlechtert bei komplexer Problematik mit diversen somatischen wie psychischen Diagnosen. Insbesondere habe sich eine Verschlechterung betreffend das chronisch rezidivierende zervikal und lumbal betonte Panvertebralsymptom eingestellt, welches von einer deutlich progredienten depressiven Entwicklung überlagert werde.
Unter Hinweis auf eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans gab er das in den Berichten des B.___ vom 3. Januar 2014 (Urk. 10/95/15) sowie 16. März 2015 (Urk. 10/95/9) definierte Tätigkeitsprofil wieder und attestierte der Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.
Aufgrund der komplexen Problematik mit vor allem belastungsabhängigen somatischen Beschwerden einerseits sowie einer deutlichen Überlagerung durch psychische Beschwerden (Depression) andererseits sei die Patientin nur teilweise, das heisst höchstens zu 30 % arbeitsfähig.
Er könne aus medizinischen Gründen bestätigen, dass die Patientin sich aus therapeutischen Gründen ins Ausland begeben habe. Gemäss ihren Angaben habe sie eine Kurbehandlung absolviert und sei vor allem wegen starker Rückenschmerzen im Ausland behandelt worden.
4.
4.1
4.1.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in anspruchserheblichem Ausmass glaubhaft gemacht wird.
Zunächst ist anhand der neu eingereichten ärztlichen Berichte zu prüfen, wie sich der somatische Gesundheitszustand entwickelt hat. Sowohl im Vorbescheid vom 12. August 2015 (Urk. 10/98) als auch in der Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 10/105) und den dazugehörigen Feststellungsblättern (Urk. 10/97, 10/104) fehlt eine Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit dem somatischen Gesundheitszustand.
4.1.2 Die rentenverneinende Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 10/71) basierte auf der Diagnose eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms ohne klare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80) in Verbindung mit degenerativen Veränderungen der HWK 4, 5 und 6 mit Osteochondrose und Unkovertebralarthrose, Diskusprotrusion im Bereich der HWK 4 und 5 rechts sowie einer Diskushernie im Bereich der HWK 5 und 6 rechts (MRI vom 5. Januar 2010) sowie einer leichtgradigen Protrusion der Bandscheibe LWK 5/SWK1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI vom 10. Juni 2010).
4.1.3 Dr. C.___ berichtete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. November 2015 (Urk. 3/4) über eine deutliche Verschlechterung des zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndroms, welches von einer deutlich progredienten depressiven Entwicklung überlagert werde. Er diagnostizierte in Abweichung vom A.___-Gutachten ein Zervikozephalsyndrom mit mässigen spinalen Engen in den Bereichen C4/C5 sowie C5/C6 ohne Schädigung des Rückenmarks, Modic I-Veränderungen (Einlagerung von Flüssigkeit in die Bandscheibe) im Zusammenhang mit der Osteochondrose der Wirbelkörper C5/C6 und ein osteodiskogenbedingt mässig eingeengtes rechtes Neuroforamen mit Irritation der austretenden Nervenwurzel C6 rechts sowie einem vorwiegend diskogen bedingt leicht eingeengtes linkes Neuroforamen mit möglicher Irritation der Wurzel C6 links gemäss MRI vom 3. Mai 2012. Das diagnostizierte lumbovertebrale Syndrom sei begleitet von einem partiell sakralisierten L5 mit Verdacht auf Neoarthrose-Bildung rechts, einer leichten subchondralen Mehrsklerosierung im rechten Iliosakralgelenk, einer wahrscheinlich degenerativ bedingten starken Osteochondrose L4/5 mit mässiger Spondylose und Spondylarthrose (Röntgenbild und MRI vom 24. April 2012) sowie eine Polyarthropathie, insbesondere eine rechts betonte beidseitige Rhizarthrose.
Damit sind in somatischer Hinsicht im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2011 neue Diagnosen gestellt worden, welche teilweise auch durch bildgebende Verfahren belegt sind. Dr. C.___ erachtete zudem nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäuleadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Heben von schweren Lasten, das heisst kurzfristig maximal fünf Kilogramm und längerfristig maximal zwei Kilogramm, als zumutbar. Er attestierte der Beschwerdeführerin in einer dergestalt angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.
Dr. C.___ war auch an der Erstellung der beiden Berichte des B.___ vom 3. Januar 2014 (Urk. 10/95/10-16) sowie 16. März 2015 (Urk. 10/95/4-9) beteiligt. Trotz einem im Vergleich zum Bericht vom 3. Januar 2014 wortwörtlich identischen Befund attestierte er ihr am 16. März 2015, wie nachfolgend auch im Bericht vom 17. November 2015 (Urk. 3/4), nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % anstelle von ursprünglich 50 %. Es fehlt in sämtlichen Berichten eine Begründung, weshalb die somatischen Beschwerden im Gegensatz zum A.___-Gutachten nicht nur Auswirkungen auf das Belastungsprofil sondern auch auf die in diesem mögliche Leistungsfähigkeit haben sollten.
Hingegen haben die neu hinzugekommenen somatischen Diagnosen eine weitere Anpassung des Tätigkeitsprofils zur Folge. Nachdem der rentenverneinenden Verfügung noch eine Belastbarkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten beziehungsweise eine Beschränkung der zu hebenden oder tragenden Lasten auf zehn, intermittierend fünfzehn Kilogramm zugrunde lag, nannte Dr. C.___ in seinem Bericht zwei, intermittierend fünf Kilogramm als Belastungsgrenze. Gemäss der von der Interessengemeinschaft Versicherungsmedizin Schweiz (SIM) herausgegebenen Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit sind Tätigkeiten mit einer maximalen Belastung von fünf Kilogramm als sehr leicht zu qualifizieren (2. Auflage, 2013, S. 10).
Zudem diagnostizierte er eine beidseitige, rechts betonte Rhizarthrose und damit neu auch eine Erkrankung der Hände. Es bestehen damit Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes.
4.2
4.2.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Behandlungsbericht des B.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 10/93) mangels objektiver Befunde nicht geeignet sei, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Auch sei der Tagesablauf in etwa gleich. Überdies sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in die Ferien gehen könne, nicht mit einer schweren depressiven Störung zu vereinbaren.
Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, ihr Tagesablauf habe sich stark verändert, da sie jetzt auch fast den ganzen Tag schlafe. Zudem hätten sich auch die sozialen Kontakte verringert, da nicht einmal mehr Kontakt zu den Söhnen bestehe. Es sei offensichtlich, dass sich im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2011 eine erhebliche Verschlechterung ergeben habe und neue Krankheitssymptome hinzugetreten seien, wie Konzentrationsstörung, Schwindel, verminderte Affektsteuerung, Impulskontrollstörung, Suizidideen.
4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin thematisierten Auslandaufenthalten der Beschwerdeführerin gemäss Akten um Besuche beim im Herkunftsland lebenden Bruder gehandelt hat, welche sie mit Kurbehandlungen gegen ihre Rückenschmerzen verbunden hat (Urk. 7). Damit greift die beschwerdegegnerische Argumentation gegen die Annahme einer schweren depressiven Episode bereits aus diesem Grund zu kurz. Gegen die Stichhaltigkeit dieser Argumentation spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diese Reisen jeweils in Begleitung ihres Ehemannes unternommen hat.
4.2.3 In Bezug auf den Tagesablauf wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin neu auch am Tag schlafe. Diesbezüglich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits zum Zeitpunkt der A.___-Begutachtung wiederholt tagsüber hinlegte, weshalb der psychiatrische Gutachter die Einhaltung der Schlafhygiene empfahl (Urk. 10/43/9, 10/43/12). Die vagen Angaben im Bericht des B.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 10/93) betreffend Schlafaktivitäten während des Tages sind damit nicht geeignet, eine wesentliche Änderung im Vergleich mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Begutachtung glaubhaft zu machen.
Zudem wird in diesem Bericht geltend gemacht, zu den beiden Söhnen bestehe kaum mehr Kontakt. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Söhne zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2011 und der Erstattung des Berichtes im Mai 2015 aus dem elterlichen Haushalt auszogen (Urk. 10/95/6). Die Verringerung des Kontakts ist damit krankheitsfremder Natur.
4.2.4 Weiter wird davon berichtet, dass in Bezug auf die depressive Erkrankung verschiedene Symptome hinzugekommen seien. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme von RAD-Arzt dipl. med. R.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2015 (Urk. 10/97/3) ist festzuhalten, dass im Bericht des B.___ Valide Befunde fehlen. Der Bericht beschränkt sich grossmehrheitlich auf die Zusammenfassung, der anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Zudem fanden die gemäss A.___-Gutachten vom 9. August 2011 deutlich ausgeprägten psychosozialen Faktoren (Urk. 10/43/20) keine Erwähnung, obwohl dieses Gutachten den berichtenden Behandlungspersonen vorlag und die psychosozialen Faktoren im Übrigen auch vom behandelnden Psychiater thematisiert wurden. Auch ist aus dem Bericht nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise die Beschwerdeführerin im B.___ in psychiatrischer Behandlung stand und auf welcher Grundlage der Bericht erstellt wurde.
Auf den Bericht des B.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 10/93) kann zur Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, nicht abgestellt werden.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Neuanmeldung auch zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ eingereicht. Der erste Bericht vom 4. März 2012 (Urk. 10/95/20-23) entspricht einerseits in Bezug auf die Befunde wesentlich dem Bericht seines Praxiskollegen Dr. F.___ vom 28. November 2010 (Urk. 10/43/30-33), welcher den A.___-Gutachtern zur Verfügung stand, und wurde andererseits nur rund dreieinhalb Wochen vor Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung erlassen. Der andere Bericht datiert vom 9. April 2015 (Urk. 10/95/17-19). Damit erweisen sich die Berichte in zeitlicher Hinsicht als besonders geeignet, um die zwischen dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung und der Verfügung betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung eingetretene Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes aufzuzeigen.
Einleitend führte Dr. med. L.___ im Bericht vom 9. April 2015 (Urk. 10/95/17-19) aus, dass es gemäss eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Erkrankungen des Bewegungsapparates gekommen sei und neue Beschwerden wie Schwindel, Ohrensausen, Hautausschläge und eine Harnwegsinfektion aufgetreten seien. Auf die neuen gesundheitlichen Probleme und die stärkere Belastung durch die chronischen Schmerzen habe sie mit einer Verstärkung der vorbestehenden chronischen depressiven Beschwerden reagiert. Sie habe vorübergehend während kurzer Zeit als Putzfrau arbeiten können, sei aber aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, eine Stelle länger zu halten. Diese kurzen Arbeitseinsätze hätten schnell zu einer Verschlechterung der körperlichen und psychischen Beschwerden geführt und sich in diesem Sinne ungünstig auf den Verlauf der Depression ausgewirkt.
Im Vergleich zum psychiatrischen A.___-Gutachten und zu seinem eigenen früheren Bericht erwähnte Dr. L.___ als Befund neu einen verlangsamten Redefluss, Vergesslichkeit, reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Kontrollzwänge (Urk. 10/95/18). Inwiefern diese Befunde nunmehr die Diagnose einer schweren bis mittelschweren depressiven Störung rechtfertigen, legte Dr. L.___ nicht näher dar. Indessen wies er darauf hin, die depressive Störung der Beschwerdeführerin sei seit Jahren therapieresistent. Dies sei das Hauptproblem. Ungünstig für den Verlauf und die Behandlungsmöglichkeiten sei nebst den belastenden psychosozialen Problemen die somatische Erkrankung, die mit chronischen Schmerzen verbunden sei. Seit Jahren habe sich aus diesem Grund keine Verbesserung erzielen lassen und die Prognose sei ungünstig (Urk. 10/95/18).
Gewisse von Dr. L.___ erwähnte Befunde sprechen für eine Verschlechterung des depressiven Leidens. Ob diese die Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung zulassen, erschliesst sich aus den Ausführungen von Dr. L.___ nicht ohne weiteres, zumal er bereits 2012 diese Diagnose stellte (Urk. 10/95/22). Klar ergibt sich aus den Darlegungen von Dr. L.___, dass die Behandlung des depressiven Leidens in den vergangenen Jahren keine Besserung herbeizuführen vermochte. Grundsätzlich stellten leichte bis mittelgradige depressive Störungen ein im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG überwindbares und damit ein nicht invalidisierendes Leiden dar. Anders verhält es sich rechtsprechungsgemäss, wenn die zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und keine Besserung eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016, E. 4.2 mit Hinweisen). Da aus psychiatrischer Sicht trotz seit Jahren fortgeführter Behandlung keine Besserung erzielt werden konnte, ist eine mögliche Therapieresistenz nicht auszuschliessen. Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Aspekt der Glaubhaftmachung einer Verschlechterung Genüge getan.
Da die Beschwerdeführerin mit den eingereichten ärztlichen Berichten sowohl somatisch wie auch psychisch eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft dargelegt hat, hat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung einzutreten und den Anspruch auf Leistungen zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Sache an diese zurückzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem lic. iur. Y.___ keine Zusammenstellung über ihre Bemühungen als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einreichte, erfolgt die Festsetzung ihrer Entschädigung nach Ermessen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertrat, seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war und die Argumentation in der Beschwerdeschrift vom 19. November 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen wortwörtlich derjenigen in der ergänzenden Einwandbegründung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 10/103) entspricht, ist die Prozessentschädigung auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- ermessensweise auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2015 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20. Mai 2015 eintrete und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli