Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01201


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, VorsitzendeSozialversicherungsrichter SpitzErsatzrichter WilhelmGerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 25. Juli 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, meldete sich am 26. Juli 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 6/7, 6/11, 6/13, 6/18, 6/23-27 und 6/32) und die medizinischen (Urk. 6/6, 6/16, 6/17, 6/19-21, 6/33 und 6/34) Verhältnisse sowie die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/37) ab. Sie qualifizierte die Versicherte als zu 64 % erwerbstätig und zu 36 % im Haushalt tätig und sprach ihr, ausgehend von einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 82 % bis zum 2. März 2011 und von rund 22 % ab dem 3. März 2011 (Urk. 6/54/3 und 6/55), mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 6/64) eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2011 zu. Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 6/78/3-17), welches die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00943 vom 30. April 2014 abwies (Urk. 6/88). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/89/2-21) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_487/2014 vom 29. Dezember 2014 ab (Urk. 6/93).

    Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass sie inzwischen auch an neurologischen und an psychischen Beschwerden leide (vgl. Urk. 6/95 und 6/96). Die IV-Stelle nahm die mit der Anmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen zu den Akten (Urk. 6/94) und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 6/100, 6/101, 6/103 und 6/104). Mit Schreiben vom 11. September 2015 (Urk. 6/107) teilte sie dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 23. September 2015 werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizinische Fachstelle samt Merkblatt zur polydisziplinären Begutachtung bei (Urk. 6/105/3 und 6/106) und räumte dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist bis am 23. September 2015 zur Stellungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 6/107). Am 30. September 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der A.___ AG zugeteilt (Urk. 6/109). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter bis am 14. Oktober 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/111). Am 6. Oktober 2015 sandte die A.___ AG als Abklärungsstelle der Versicherten das schriftliche Aufgebot für die Untersuchungen zu (Urk. 6/112). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Urk. 6/114) samt Beilage (Urk. 6/113) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwände gegen die Abklärungsstelle A.___ AG und insbesondere gegen eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie. Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 an der Abklärungsstelle A.___ AG und an der Begutachtung durch Dr. B.___ fest (Urk. 2 = 6/116).

2.    Die Versicherte liess, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 20. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sie bei der MEDAS C.___ polydisziplinär abklären zu lassen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 11. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. Januar 2015 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und der Beschwerdeführerin ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Urk. 9) mit, dass er im Prozess UV.2015.00177, in welchem er eine andere versicherte Person vertrete, ebenfalls erhebliche Kritik an Dr. B.___ habe üben müssen, und reichte eine Kopie seiner Eingabe vom 25. April 2016 im Prozess Nr. UV.2015.00177 ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. Mai 2016 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 1. Juni 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/2 und 3/3) ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfahrensvorschriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzelnen Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende Begutachtung zwischen dem 11. September und dem 21. Oktober 2015 erfolgten, ist das KSVI in der ab dem 1. Februar 2015 geltenden Fassung massgebend.

1.2    Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015).

1.3    Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. September 2015 (Urk. 6/107) mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen oder gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen Einwände zu erheben (Urk. 6/105/3, 6/106 und 6/107/1; KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2076). Der Auftrag wurde danach korrekt bei SuisseMED@P deponiert (Urk. 6/109; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2077). Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Überdies wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihr Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 6/111; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2081). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. In der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 wurden sämtliche noch strittigen Punkte geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen.


2.

2.1    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Gutachtensstatistik der IV-Stelle Zürich für das Jahr 2014 sei zwingend der Schluss zu ziehen, dass die A.___ AG nicht ergebnisoffen begutachte, sondern rein auftragsorientiert arbeite. Das primäre Ziel der Experten sei die vollständige Abweisung von Leistungsbegehren (Urk. 1 S. 3 und 6/114/1 f.). Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Seriosität der A.___ AG; es sei eine Schnellabfertigung, unter anderem durch deutsche „Flugärzte“, ohne ein seriöses Controlling durch die Institutsleitung zu befürchten (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/2).

2.2    Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (d.h. polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Damit werden – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle sind daher lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachverständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis). Sofern sich die Einwände gegen die Institution A.___ AG richten, haben sie unberücksichtigt zu bleiben.


3.

3.1    Gegen Dr. B.___ als Gutachterin wird eingewandt, dass sie charakterlich und fachlich ungeeignet sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe von diversen Berufskollegen und Geschädigten äusserst negative Rückmeldungen zu dieser Gutachterin erhalten. Dies reiche von unfreundlicher und herablassender Behandlung der Explorandinnen und Exploranden bis zu aktenwidriger Bagatellisierung von Unfallereignissen. Der krasseste ihm bekannte Fall sei ein zu Handen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft verfasster Bericht vom 30. August 2013, der zeige, dass es Dr. B.___ an der erforderlichen Unabhängigkeit von der Auftraggeberin mangle; sie wolle um jeden Preis ein Resultat liefern und ein Honorar einstreichen, auch wenn dies konkret nicht möglich sei (Urk. 1 S. 3 ff. und 6/114/2 f., je mit Hinweis auf Urk. 6/113). Auch das Kantonsgericht Aargau habe in seinem Urteil VBE.2014.594 vom 2. Juni 2015 an den Ausführungen von Dr. B.___ Kritik geübt (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/3). Er selbst habe im am hiesigen Gericht pendenten Verfahren UV.2015.00177 eines anderen Mandanten erhebliche Kritik an Dr. B.___ üben müssen (Urk. 9 mit Hinweis auf Urk. 10).

3.2    Gemäss KSVI können die folgenden personenbezogenen formellen und materiellen Einwände gegen eine Sachverständige erhoben werden (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung):

    -    Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;

-    Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;

-    Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;

-    Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

3.3    Dr. B.___ verfügt als Fachärztin FMH für Neurologie über die erforderliche Fachkompetenz. Diese wäre ihr – entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – selbst dann nicht abzusprechen, wenn das Kantonsgericht Aargau in seinem Urteil VBE.2014.594 vom 2. Juni 2015 betreffend eine andere versicherte Person der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. B.___ nicht gefolgt wäre beziehungsweise an dieser Kritik geübt hätte. Dem erwähnten Urteil sind darüber hinaus keine entsprechenden kritischen Äusserungen gegenüber den Ausführungen von Dr. B.___ zu entnehmen (vgl. Urk. 3/3). Ebenso wenig ergeben sich aufgrund des eingereichten Berichts vom 30. August 2013 (Urk. 6/113) Zweifel an der Fachkompetenz von Dr. B.___. Es erübrigt sich deshalb auch, Rechtsanwalt O.___ oder Dr. B.___ dazu als Zeugen zu befragen (Urk. 1 S. 4 und 5). Schliesslich ist auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren UV.2015.00177 betreffend einen anderen Mandanten an Dr. B.___ geübte Kritik nicht geeignet, Dr. B.___ im vorliegenden Fall als Gutachterin in Frage zu stellen (Urk. 9 mit Hinweis auf Urk. 10). Es erübrigt sich deshalb auch, wie beantragt das Beweisergebnis im Verfahren UV.2015.00177 zu berücksichtigen beziehungsweise diesbezüglich einen Entscheid abzuwarten (Urk. 9 S. 2). Konkrete Ausstands- oder Ablehnungsgründe wurden weder genannt noch sind solche im hier zu beurteilenden Einzelfall ersichtlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle an der Begutachtung durch Dr. B.___ festgehalten hat.


4.    Aus dem Gesagten folgt, dass die Zulässigkeit der A.___ AG als Abklärungsstelle zu Unrecht in Frage gestellt wurde. Es wurde auch weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, was gegen eine Begutachtung durch Dr. B.___ sprechen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke