Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01202 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 24. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 X.___, geboren 1954, absolvierte in Y.___ eine Lehre zum Maler und Tapezierer. Im Jahr 1975 reiste er aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/1/1, Urk. 9/1/4), wo er unter anderem seit 1988 als selbständigerwerbender Maler arbeitete (IK-Auszug [Urk. 9/8, Urk. 9/42], Urk. 9/74/2). In der Folge wurde das Malerunternehmen im Jahr 2002 in die Z.___ GmbH umgewandelt, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er seit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich am 19. Februar 2002 war (Internet-Handelsregister-Auszug). X.___ war bei dieser Gesellschaft als Maler und Tapezierer angestellt (Urk. 9/1/4). Am 3. November 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 12. Oktober 2002 erlittene Ellbogen-Fraktur und Schulterverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/15). Nach durchgeführten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 9. Februar 2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung vom 1. September 2004 bis 30. November 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/39). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.1.2 Am 30. April 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der rechten Schulter erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/45, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-99). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung von X.___, der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA), bei (vgl. Urk. 9/47-48) und tätige Abklärungen in beruflich-erwerblicher (vgl. Urk. 9/53, Urk. 9/74) und medizinischer (vgl. Urk. 9/58, Urk. 9/68) Hinsicht. Hernach stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/78), wogegen dieser am 29. Mai 2015 Einwand erhob (Urk. 9/82). In der Folge gingen bei der IV-Stelle eine weitere Anmeldung von X.___ zum Leistungsbezug (Urk. 9/87) sowie die Akten seiner Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/89, Urk. 9/93) ein. Nach Prüfung des Einwandes gegen ihren Vorbescheid vom 6. Mai 2015 (Urk. 9/78) verfügte die IV-Stelle am 23. Oktober 2015 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
1.2 Dagegen erhob X.___ am 20. November 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neutralen interdisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine mit seiner Beschwerdeschrift vom 20. November 2015 inhaltlich identische Eingabe ein (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-99]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Beschwerdeführer erhob sodann mit undatierter, am 6. Februar 2016 zur Post gegebener Eingabe (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.00191) beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen den „Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich vom 6. Januar 2016“ und beantragte dessen Aufhebung. Diese Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer IV.2016.00191 angelegt und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2016 Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3 im Verfahren IV.2016.00191). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 übermittelte das Bundesgericht unter Hinweis auf das vorliegende Verfahren IV.2015.01202 in Sachen des Beschwerdeführers dem hiesigen Gericht die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 11, 12/1-29) und liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2016 zur Verfügung vom 9. Februar 2016 vernehmen (Urk. 5 im Verfahren IV.2016.00191).
2. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3. Zu ergänzen ist, dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat, woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2015 festhielt. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 3. September 2015 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.2015.00158 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Verfahrensbeteiligen identisch sind und es in beiden Verfahren um den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruch gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung geht, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren IV.2016.00191 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem vorliegenden Verfahren IV.2015.01202 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).
Das Verfahren Nr. IV.2016.00191 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-7 geführt.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
3.4
3.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
3.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3.5
3.5.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.5.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) [Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 und 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1.1 je mit weiteren Hinweisen].
3.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
4.
4.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 aus, bei zwar sehr gut erhaltener Beweglichkeit der rechten Schulter sei dennoch von einer Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenks oberhalb der Schulterhöhe auszugehen. Eine typische Tätigkeit als Maler/Gipser könne dem Beschwerdeführer somit nicht zugemutet werden, da hier im Regelfall repetitive und kraftvolle Überkopfarbeiten erforderlich seien. Effektiv berichte der Beschwerdeführer nicht über Folgen der mehrfragmentären Olekranonfraktur rechts. Diesbezüglich sei ein leichtes Extensionsdefizit des rechten Ellbogens vorhanden. Die Muskulatur des rechtshändigen Versicherten habe im Laufe der Zeit zumindest beim Ausmessen einen Seitenunterschied zur linken adominanten Seite bewirkt, was belege, dass der rechte Arm weniger eingesetzt werde und auch weiterhin (weniger) eingesetzt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer bis auf Schulterhöhe mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive und kraftvolle Tätigkeiten über Schulterhöhe und Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen, ganztags zumutbar (Urk. 9/47/111).
4.2 RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2014 (Urk. 9/77/3-4) die Diagnose Schulterbewegungs- und krafteinschränkung rechts bei Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2004 bei
- traumatischer Rotatorenmanschettenruptur im Jahr 2002
- Zuggurtungsosteosynthese vom 12. Oktober 2002
- Schulterarthroskopie, Synovektomie, Débridement, Acromioplastik, laterale Clavicularresektion am 13. Mai 2003
- Metallentfernung Ellbogen rechts, Arthroskopie/Bursoskopie Schulter rechts, offene Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Acromioplastik, Resektion des AC-Gelenks Schulter rechts am 24. März 2004
- Arthroskopie Schulter rechts mit Débridement, Tenodese lange Bicepssehne, AC-Resektion vom 29. Mai 2013
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ neu aufgetretene unklare Schmerzen an Händen und Füssen, chronische thorakovertebrale Beschwerden bei Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Lendenwirbelköper (LWK) 3 und Fraktur Querfortsatz LWK 1-4 links im November 2008, einen Status nach Osteosynthese nach Fraktur des rechten Ellbogens im Jahr 2002 sowie eine arterielle Hypertonie an (Urk. 9/77/3).
Bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser und Maler bestehe als Einschränkung eine Krafteinbusse für Tätigkeiten mit dem rechten angehobenen Arm sowie eine verminderte Belastungstoleranz über Schulterhöhe bei der rechten oberen Extremität (Urk. 9/77/3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 als Gipser und Maler zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/77/4). Dr. B.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Bis auf Schulterhöhe mittelschwere oder leichte Tätigkeiten ganztags, keine repetitiven und kraftvollen Tätigkeiten über Schulterhöhe. Keine Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen. Hierbei sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum bei voller Leistung möglich (Urk. 9/77/3).
4.3 In ihrem Schreiben vom 27. April 2015 führte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, die Diagnose cochleo-vestibuläre Störung links bei unauffälligem MRI des Schädels vom 27. März 2015 an. Das Hörvermögen des Beschwerdeführers habe sich zwar verbessert, er klage jedoch nach wie vor über Schwindelbeschwerden und gebe an, dass er in seinem Beruf als Maler nicht arbeitsfähig sei (Urk. 9/81/5, Urk. 9/89/3). Am 14. September 2015 schrieb Dr. C.___ sodann, der Beschwerdeführer leide an einer Ohrerkrankung, die das Arbeiten in seinem Beruf als Maler nicht mehr zulasse (Urk. 9/92).
4.4 Der Beurteilung im Bericht des D.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 11. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Schwindelbeschwerden leide. Einerseits seien Schwindelattacken für Sekunden bis maximal wenige Minuten aufgetreten, andererseits sei der Beschwerdeführer aufgrund von Gleichgewichtsbeschwerden in der Höhe wiederholt bei der Arbeit von der Leiter und vom Gerüst gestürzt. Zudem sei seit Anfang 2015 auch eine Hörminderung links mit dokumentierter Tieftonsenke, auralem Druckgefühl links und Tinnitus links aufgetreten. In Zusammenschau aller Befunde und der Anamnese sei von einer Cochlea-vestibulären Störung am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière links auszugehen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Diagnose eines Morbus Ménière jedoch nicht sicher gestellt werden, da die Dauer der Attacken hierfür zu kurz sei. Sodann hätten zur Zeit der Untersuchung die Schwindelattacken nicht mehr im Vordergrund gestanden, so dass auf eine Basistherapie verzichtet worden sei. Aufgrund der anamnestisch beschriebenen Schwindelattacken und Schwindel- sowie Gleichgewichtsbeschwerden vor allem in der Höhe bei nachgewiesener peripher vestibulärer Unterfunktion links bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Höhe mit Sturzgefahr (Leiter, Gerüst) [Urk. 9/93/4; vgl. Urk. 9/93/2, Urk. 3/8].
5.
5.1 Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer unfallbedingte Schulterbeschwerden bestehen, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Maler und Gipser nicht mehr zumutbar ist (E. 4.1, E. 4.2). Die Schulterbeschwerden hat RAD-Arzt Dr. B.___ – wie auch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ – in seinem Belastungsprofil berücksichtigt (E. 4.2). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis diagnostizierte. Er attestierte dem Beschwerdeführer indes einzig von 15. April bis 31. Oktober 2014 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler (Urk. 9/68, Urk. 9/89/6) und der Beschwerdeführer steht seit Februar 2015 denn auch nicht mehr in seiner Behandlung (Urk. 9/89/7).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm wegen seiner Schwindelbeschwerden die Arbeit als Maler nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 1). Hierbei verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund seiner Schulterbeschwerden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler ausgeht, weshalb die allfälligen Auswirkungen der geklagten Schwindelbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler nicht mehr zu prüfen sind. Hinsichtlich der geklagten Schwindelbeschwerden ist sodann festzuhalten, dass die Schwindelattacken gemäss den Ärzten des D.___ im Juni 2015 nicht mehr im Vordergrund gestanden haben (E. 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Schwindelanfällte wieder gehäuft hätten. Er legte jedoch keinen aktuellen medizinischen Bericht auf, welcher diese Behauptung stützen würde. Zwar attestieren die Ärzte des D.___ dem Beschwerdeführer wegen der Schwindelbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Höhe mit Sturzgefahr, beispielsweise auf Leitern oder Gerüsten (Urk. 9/93/4, Urk. 9/93/2, Urk. 3/8). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht zusätzlich darin eingeschränkt wird, seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 517/04 vom 30. November 2004 E. 5). Mit Blick auf das von Dr. B.___ formulierte Belastungsprofil steht ihm – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er nicht mehr auf Leitern und Gerüste steigen sollte – ein weites Betätigungsfeld offen. Daran ändern auch die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers nichts (Urk. 6, Urk. 7/1-23). Weitere medizinischen Abklärungen können damit unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung, E. 3.5).
5.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der von Dr. B.___ umschriebenen Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Der Beschwerdeführer hat – laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich – im Jahr 2011 seine Stammanteile an der Z.___ GmbH auf F.___ übertragen und die Gesellschaft ist mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2014 aufgelöst worden (Internet-Handelsregister-Auszug). Nachdem der Beschwerdeführer sein Malergeschäft aufgegeben und in den Jahren vor seiner Neuanmeldung mehrere Unfälle mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, rechtfertigt es sich, bezüglich des Valideneinkommens auf lohnstatistische Angaben gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Auszugehen ist dabei von dem in der LSE 2012 (S. 34-35, Tabelle TA1) für das Baugewerbe angegebenen Bruttomonatslohn (Zentralwert). Sodann ist auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) und nicht das Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen. Dies, weil die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2) und der Beschwerdeführer in den ab 1988 ausgeübten Tätigkeiten als selbständigerwerbender Maler respektive als Maler bei der von ihm beherrschte Z.___ GmbH nie ein Einkommen in der Grössenordnung, welches bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 resultieren würde, erzielt hat. Würde auf den Bruttomonatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Baugewerbe) des Kompetenzniveaus 3/Männer von Fr. 7‘204.-- abgestellt, würde sich – unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe 2014 von 41.5 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Basis 2010 = 100; 2012 = 101.7, 2014 = 102.8) [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T1.10, Nominallohnindex 20112014 des BFS]) – ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 90‘660.-- ergeben. Demgegenüber beträgt das höchste im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers eingetragene Einkommen in der Zeit von 1988 bis 2012 Fr. 73‘624.-- (IK-Auszug vom 26. Mai 2014, Urk. 9/51/1) und wurde im Jahr 2010 erzielt, mithin vor der Rückfallmeldung hinsichtlich Schulterbeschwerden bei der SUVA vom 5. November 2012 (Urk. 9/47/164). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. oben) entspräche dies einem hypothetischen Einkommen 2014 von Fr. 75‘685.. Es ist daher der Bruttomonatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 4143 (Baugewerbe) des Kompetenzniveaus 2/Männer von Fr. 5‘874.-- heranzuziehen. Bei der betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe 2014 von 41.5 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (siehe oben) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 73‘922.--.
6.3 Da dem Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ die Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar ist, er eine Verweisungstätigkeit aber noch ganztags ausführen kann (E. 4.2), ist hinsichtlich Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn LSE 2012 TA1 „Total“ des Kompetenzniveaus 1/Männer von Fr. 5‘210.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit 2014 von 41.7 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Männer; 2012: 2188, 2014: 2220) [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 des BFS] ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 66‘130.--. Wie festgehalten ist ein möglicher Abzug vom Tabellenlohn auf 25 % begrenzt (E. 3.4.3 vorstehend). Da vorliegend selbst beim Maximalabzug von 25 % vom Tabellenlohn kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde (E. 6.4 nachstehend), kann mithin offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein sogenannter leidensbedingter Abzug oder – wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 getan hat (Urk. 2 S. 2) – ein solcher wegen des Alters und deswegen, weil er lange Zeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, zu gewähren wäre.
6.4 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2014: Fr. 73‘922.--; Invalidenkommen 2014: Fr. 66‘130.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘792.-- beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (10,54 %). Würde beim Invaliditätseinkommen ein Abzug von 25 % vorgenommen, ergäbe sich beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2014: Fr. 73‘922--; Invalideneinkommen 2014: Fr. 49‘598.--) ein Invaliditätsgrad vom gerundet 33 % (32,9 %), welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründete (E. 3.2).
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mithin zu Recht abgewiesen.
7. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2015 (Urk. 2) ist demnach abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2016.00191 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.01202 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1.Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13/5 sowie je einer Kopie von Urk. 13/6/1-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher