Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01203 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 13. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, Mutter zweier erwachsener Kinder (Urk. 6/10 Ziff. 3.1) sowie eines Kleinkindes (vgl. Urk. 11 S. 4 Ziff. 3), absolvierte eine einjährige Handelsschule (Urk. 6/10 Ziff. 5.3) und arbeitete seit September 2009 als Büroangestellte (Urk. 6/14 S. 2 Ziff. 2). Unter Hinweis auf eine Depression mit psychophysischer Erschöpfung sowie generalisierten Schmerzen, insbesondere im Rückenbereich, meldete sich die Versicherte am 3. November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, führte am 21. November 2014 ein persönliches Gespräch durch (Urk. 6/14), klärte die medizinische (Urk. 6/19, Urk. 6/25) und erwerbliche (Urk. 6/15) Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/30, Urk. 6/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/43).
2. Die Versicherte erhob am 20. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2015 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen, auszurichten, eventuell sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventuell die Angelegenheit für Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 29. Februar 2016 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 7). Mit Replik vom 16. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2015 ein (Urk. 12) und beantragte die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6/43) damit, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliege (S. 1), welche aus rechtlicher Sicht jedoch keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche. Das psychische Leiden sei behandelbar, zudem seien genügend Ressourcen vorhanden, die darauf schliessen lassen würden, dass das Leiden auch aus objektiver Sicht als überwindbar gewertet werden könne. Die zusätzlich bestehende Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestehe seit dem Jahre 2008 und es sei der Beschwerdeführerin möglich gewesen, mit dieser Diagnose einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An der Beurteilung der Überwindbarkeitsdiagnosen werde weiterhin festgehalten, der Entscheid sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gültig. Da der Gesundheitsschaden invalidenversicherungsrechtlich als nicht relevant zu werten sei, sei der Vorbescheid bereits vor Ablauf des Wartejahres erlassen worden (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei fraglich, ob die mittelgradige depressive Episode keiner lang dauernden Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht dauere nun bereits mehr als ein Jahr, trotz Behandlung seit Juni 2014 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Die Ressourcenprüfung sei eine Frage, die sich aus der neuen Rechtsprechung ergebe und eine fachmedizinische Abklärung erfordere (S. 4 Ziff. 4). Aus den vorliegenden Akten würden sich lediglich ärztliche Berichte ergeben, in welchen Diagnosen gestellt würden, die nichts mit der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Überwindbarkeit zu tun hätten (S. 5 Ziff. 7). Die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin scheine aufgrund der vorliegenden Akten eine rein rechtliche Sicht ohne medizinische Grundlage (S. 5 Ziff. 8). Ihre Arbeitsstelle habe die Beschwerdeführerin per 31. Juli 2014 verloren, sie sei mehr als ein Jahr lang zu 100 % arbeitsunfähig. Aus den Akten sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt irgendwelche Überlegungen und Abklärungen zu einer Eingliederung angestellt hätte (S. 6 Ziff. 9).
In der Replik vom 16. April 2016 (Urk. 11) machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2015 ändere nichts an den Ausführungen in der Beschwerde. Ob und wie sich die von ihm gemachte Prognose verwirklicht habe, ergebe sich nicht aus dem Gutachten. Die Diagnose einer Anpassungsstörung begründe er mit Befürchtungen und Befunden zum Verlauf der Schwangerschaft und berücksichtige damit lediglich Befunde in einer Momentaufnahme. Allerdings bestehe die Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 14. Mai 2014 unter der Diagnose und mit Befunden einer Depression. Damit würden grosse diagnostische Fragezeichen zu einer Anpassungsstörung bestehen (S. 2 f. Ziff. 2). Eine Depression sei aufgrund des Gutachtens denn auch nicht ausgeschlossen. Es sei zwar durchaus verständlich, dass im Zeitpunkt der Begutachtung die Thematisierung der Schwangerschaft und deren Folgen im Vordergrund gestanden habe. Trotzdem habe es auch in diesem Zeitpunkt Grundlagen für die Diagnose einer Depression gegeben. Der Gutachter habe auch eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert und diese als komorbiden Risikofaktor für eine Chronifizierung der Anpassungsstörung erachtet. Dabei handle es sich allerdings auch um einen Risikofaktor für die Chronifizierung einer Depression. Diese Chronifizierungsproblematik sei auch bei der Prognose zu berücksichtigen, dazu habe sich der Gutachter jedoch nicht geäussert (S. 3). In der Zwischenzeit habe die Beschwerdefüherin ihr Kind zur Welt gebracht, womit eigentlich die Grundlage für die Diagnose einer Anpassungsstörung wegfalle. Leider seien aber die Symptome und Befunde nicht weggefallen. Weder die diagnostische Vermutung noch die Prognose im Gutachten hätten sich verwirklicht. Die Beschwerdeführerin stehe immer noch in regelmässiger psychiatrischer Behandlung in der Z.___ und sei trotz adäquater Behandlung immer noch arbeitsunfähig (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt und wenn ja, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2014 (Urk. 6/23/9-10) folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- mittelschwere depressive Episode
- psychophysischer Erschöpfungszustand
- funktionelle körperliche Beschwerden
- familiäre Überlastungssituation
Die Beschwerdeführerin leide seit Monaten an zunehmender Müdigkeit, Schlaflosigkeit, einer Antriebsstörung und völliger Überforderung in der Erziehung der Söhne. Sie sei am Arbeitsplatz überfordert und klage über funktionelle Leiden wie Herzjagen, muskuläre Verspannungen und Appetitlosigkeit (Ziff. 1). Sie wolle derzeit keine Medikamente einnehmen, sei jedoch mit einer Psychotherapie einverstanden (Ziff. 4). In den nächsten zwei Monaten sei mit keiner Arbeitssteigerung zu rechnen, gemäss Rücksprache mit dem Psychologen sei die Belastungssituation dermassen gravierend. Sie weise eine völlige Konzentrationsstörung auf und habe keine Ressourcen mehr, um ihrer Arbeit nachgehen zu können. Die Beschwerdeführerin sei auch für den Arbeitgeber nicht mehr tragbar, da sie durch die Familienbelastung auch unproduktiv sei (Ziff. 6). Aufgrund der psychischen wie physischen Einschränkungen sei sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (Ziff. 7). Bis anhin habe die Patientin keine externe Hilfe angenommen, jetzt stehe sie in psychologischer Behandlung und erhalte auch Unterstützung in der Erziehung und Begleitung ihrer Söhne durch den Kinder- und Jugendpsychologischen Dienst (Ziff. 10). Die Prognose sei günstig (Ziff. 9).
3.2 Der früher behandelnde Psychologe B.___, Fachpsychologe FG POP, sowie der delegierende Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. August 2014 (Urk. 6/23/6-7) eine mittelgradige rezidivierende Depression ohne somatische Symptome (F33.10) sowie ein Erschöpfungssyndrom (Z73.0; Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin leide unter körperlicher und psychischer Erschöpfung, Gedankenkreisen, mangelndem Selbstwertgefühl sowie Ein- und Durchschlafstörungen (Ziff. 2). Die therapeutische Beratung habe sie aufgrund einer Mobbing-Situation, der damit verbundenen hinterhältigen Kündigung durch den Arbeitgeber und ausbleibender Lohnzahlungen seitens des Arbeitgebers aufgenommen. Die Belastung durch ihre beiden Söhne, ihr Leiden unter der Gewalttätigkeit ihres Vaters anderen gegenüber und unlösbare Konflikte mit ihrem auch für sie emotional unberechenbaren Vater seien zudem für die Patientin zu einer wachsenden psychischen Belastung geworden (Ziff. 1). Durch die wöchentliche Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin schnell Ursache und Wirkung ihres Handelns und ihrer Situation erkennen, Eigen- und Fremdanteile differenzieren, Strategien für sich selbst und Verhaltensänderungen gegenüber den Söhnen entwickeln können. Aktuell befinde sie sich jedoch noch in der Phase körperlicher Erholung und Neuorientierung. Momentan sei keine Medikation notwendig. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig, über die Steigerung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Vermittelbarkeit in der Phase der bevorstehenden Arbeitslosigkeit und Stellensuche könne momentan keine Prognose gemacht werden. Momentan sei von einer Auszeit in einer Klinik auszugehen, um den Prozess der Erholung und Aufarbeitung der Grenzüberschreitungen des letzten Arbeitgebers sowie der emotionalen Vernachlässigung in der Kindheit zu unterstützen. Mit diesem Bewusstsein über die Täter- und Opferdynamik sei die Patientin auf gutem Weg der Stabilisierung (Ziff. 4).
3.3 In seinem Bericht vom 29. Dezember 2014 nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/19 Ziff. 1.1):
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus
- mittelschwere depressive Episode
- zervikothorakales Schmerzsyndrom
- funktionelle körperliche Beschwerden
- familiäre Überlastungssituation
Die Beschwerdeführerin sei erschöpft und verzweifelt, da sie völlig überfordert sei mit der Situation ihrer beiden Söhne. Sie sei ängstlich und klage über eigene Unzulänglichkeiten in der Erziehung. Zudem bestünden muskuläre Verspannungen im Sinne einer Dysbalance. Bei der Untersuchung bestünden Stimmungsschwankungen. Die Prognose sei eher ungünstig (Ziff. 1.4). Seit dem 14. Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten nicht gesteigert werden könne (Ziff. 1.6). Die Patientin sei mit der familiären Situation dermassen überlastet und auch psychisch bestehe eine Instabilität. Sie könne sich nicht konzentrieren, so dass sie derzeit keiner Arbeit nachgehen könne. Die bisherige Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar, es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Sie werde gesprächstherapeutisch begleitet, ebenfalls werde das Bestehen eines ADHS mit der Frage einer medikamentösen Therapie abgeklärt (Ziff. 1.8). Falls eine Integration in die Arbeitswelt möglich sei, wäre dies höchstens zu 50 % möglich und erst im Frühling bis Sommer 2015 (Ziff. 1.9).
3.4 Seit dem 6. Januar 2015 wird die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.___, Oberärztin, E.___, Z.___, betreut (vgl. Urk. 6/25 Ziff. 1.2). In ihrem Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 6/25) diagnostizierte sie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe zudem eine generalisierte Angststörung (F41.1; Ziff. 1.1). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bestehe seit zirka Mitte 2013 eine zunehmend depressive Stimmung mit Antriebslosigkeit, erhöhter Müdigkeit, Muskelverspannungen, Konzentrationsstörungen, Angst und ausgeprägten Schlafstörungen. Sie gebe an, damals nur noch funktioniert zu haben. Im Mai 2014 sei ihr völlig unerwartet die Arbeitsstelle gekündigt worden, was sie zusätzlich belastet habe. Aktuell bestehe weiterhin ein depressives Zustandsbild mit Antriebslosigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Freudempfindung, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Ängsten und Insuffizienzgefühlen. Die Beschwerdeführerin sei im vierten Monat schwanger. Sie leide unter Ängsten im Sinne einer Überbesorgtheit für die Familie und Alltagsdinge mit situativer Steigerung in einen panikartigen Erregungszustand. Grundsätzlich sei von einer eher positiven Prognose mit dem Ziel einer Wiederintegration in den Arbeitsprozess auszugehen (Ziff. 1.4). Geplant seien wöchentliche psychotherapeutische Sitzungen (Ziff. 1.5). Seit Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin als Büroangestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Erkrankung mit der beschriebenen Symptomatik bei der Arbeit überfordert beziehungsweise gar nicht fähig, zu arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei jedoch aus medizinischer Sicht grundsätzlich noch zumutbar (Ziff. 1.7). Sollte die Psychotherapie weitergeführt werden und im Verlauf nach der Schwangerschaft gegebenenfalls noch eine antidepressive Medikation angesetzt werden, könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Ein zeitlicher Rahmen sei jedoch noch nicht abschätzbar. Aufgrund der ADHS und der damit verbundenen Konzentrationsstörungen mit erhöhter Ablenkbarkeit sei ein ruhiger, wenig hektischer Arbeitsplatz wichtig, ebenso eine gute und fundierte Einarbeitung in die neue Arbeitsstelle. Wünschenswert wäre eine Arbeit mit abwechselnder Tätigkeit, nicht nur Routinearbeit (Ziff. 1.8).
3.5 Im April sowie Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Taggeldversicherung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. In seinem Gutachten vom 15. Juni 2015 (Urk. 12), welches er gestützt auf die vorhandenen Akten sowie seine eigenen Untersuchungen und Befunde erstellte (S. 1), nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 16 Ziff. 2.1):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Hinweise für weitere komorbide psychische Störungen gebe es derzeit keine, insbesondere nicht für eine Persönlichkeitsstörung, eine depressive Störung und eine Angststörung (S. 16 Ziff. 2.1). In Bezug auf die Anpassungsstörung könne gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin derzeit vor allem eine negativ verlaufende Schwangerschaft befürchte. Die Befürchtungen und Erinnerungen an die Frühgeburt und den Tod des dritten Kindes würden durch ein übermässiges Schonverhalten und ein wiederkehrendes Gedankenkreisen zu kontrollieren versucht, mit mässigem Erfolg, wie sie angebe. Darüber hinaus beklage sie Muskelverspannungen, Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Schwäche, eine gewisse Gereiztheit, verbunden mit leichten panikartigen Erregungszuständen und Atemnot sowie sozialem Rückzug. Die Belastung dauere sicher bis zur Geburt und einige Wochen darüber hinaus an. Gegen eine Anpassungsstörung spreche zwar das Resultat eines Selbstbeurteilungsverfahrens, welches auf eine klinisch relevante depressive Störung hinweise. Dazu sei zu sagen, dass dieser Hinweis klinisch weder in der psychopathologischen Befunderhebung noch im strukturierten klinischen Interview bestätigt worden sei (S. 16 f. Ziff. 2.2). Hinsichtlich der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin selber die bereits bekannte Störung berichtet habe (S. 17 oben). Gegen eine depressive Episode spreche der fehlende durchgehend depressive Affekt, der während der ganzen Untersuchungszeit nie habe festgestellt werden können, die gute Modulierbarkeit der Affekte, fehlende Hinweise für eine ausgeprägte Ermüdbarkeit oder für einen erheblichen Antriebsmangel. Eine Angststörung habe in generalisierter Form oder situationsbezogen oder anfallsweise ebenfalls nicht festgestellt werden können, da geäusserte Sorgen in Bezug auf alltägliche Ereignisse nicht schwerwiegend erschienen seien und so keine erhebliche gedankliche Einengung habe nachgewiesen werden können. Diese sei in den Gesprächen allenfalls leicht vorhanden gewesen, die Beschwerdeführerin habe aber doch gut auf andere Themen einzugehen und thematisch zu verweilen vermocht (S. 17 Ziff. 2.3).
Im Rahmen der Konsistenzprüfung führte Dr. Y.___ weiter aus, gemäss den Informationen aus den vorhandenen Akten habe die Beschwerdeführerin trotz dem Ausmass der geschilderten Beschwerden keine Psychopharmaka einnehmen wollen und eine stationäre Behandlung ebenfalls abgelehnt, was angesichts der geschilderten sehr schlechten Verfassung und nur sehr langsamen Besserungstendenz nicht ohne weiteres verständlich sei. Weiter sei die aktuelle subjektive Beschwerdeschilderung inkonsistent zum objektiven psychischen Querschnittsbefund. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in welchem noch immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert sei, würden lediglich psychotherapeutische Gespräche alle 14 Tage angeboten, obwohl die Beschwerdeführerin einen relativ unstrukturierten und unproduktiven Tagesablauf angebe (S. 18 Ziff. 2.4).
Es scheine, dass die Kündigung im Mai 2014 und der Arbeitsplatzkonflikt überwunden und auch die Schwierigkeiten mit der Kindererziehung offenbar überstanden seien (S. 19 Ziff. 2.6). Obwohl die feststellbaren psychopathologischen Symptome höchstens ein mittelschweres Ausmass erreichten und dadurch die Leistungsfähigkeit nicht vollständig einschränkten, sei eine auch teilweise Rückkehr in die berufliche Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht kontraproduktiv. Aktuell ergebe sich daher eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Diese Einschätzung gelte bis zur Geburt und vier bis sechs Wochen darüber hinaus. Bei komplikationsloser Geburt, Wochenbett und initialer Mutterschaft könne danach mit einer allmählichen Regredienz der Anpassungsstörung gerechnet werden, so dass aus rein psychiatrischer Sicht zunächst wieder von einer mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden könne. Innerhalb von weiteren drei Monaten sollte eine volle Leistungsfähigkeit und damit Arbeitsfähigkeit wieder erreicht sein, vorausgesetzt die neuerliche Mutterschaft verlaufe weiterhin problemlos (S. 20 oben). Er empfehle zudem die Fortführung der gegenwärtigen regelmässigen ambulanten Psychotherapie inklusive Skillstraining, die auch nach der Geburt zur Stabilisierung bis zur vollständigen Symptomremission weiter wahrgenommen werden solle (S. 20 Ziff. 2.7).
4.
4.1 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich und kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Für den späteren Zeitraum, in welchem aufgrund der vorgebrachten neuen Tatsachen wie allenfalls die Geburt des Kindes eine veränderte Situation vorliegt (vgl. Urk. 11 S. 4 Ziff. 3), hat die Beschwerdeführerin demnach ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen. Dies gilt insbesondere für berufliche Massnahmen.
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar. Angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden Person fällt die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt. Von einer leistungsrelevanten Erwerbseinbusse ist jedenfalls solange nicht auszugehen, als die zumutbare therapeutische Option einer fachärztlich angeordneten intensiven Psychotherapie nicht konsequent und motiviert verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 28. April 2016 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
4.3 Die Beschwerdeführerin ging von der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode aus und machte geltend, es sei fraglich, ob diese keiner lang dauernden Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht dauere nun bereits mehr als ein Jahr, trotz Behandlung seit Juni 2014 (vgl. E. 2.2).
Mit Ausnahme von Dr. Y.___, welcher in seinem Gutachten vom 15. Juni 2015 lediglich eine Anpassungsstörung sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt hatte (E. 3.5), nannten alle beteiligten Ärzte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (E. 3.1-4). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit der familiären Situation als auch am Arbeitsplatz sehr stark belastet ist. Der Hausarzt Dr. A.___ beschrieb eine völlige Überforderung in der Erziehung der Söhne sowie eine gravierende Belastungssituation (E. 3.1 und 3.3). Die psychotherapeutische Behandlung bei B.___ hatte die Beschwerdeführerin gerade aufgrund der Probleme am Arbeitsplatz mit Mobbing, Kündigung und ausbleibender Lohnzahlungen aufgenommen, wobei auch die Belastung durch die beiden Söhne und die offenbar schwierige Beziehung zum Vater Thema in der Therapie waren. Die von B.___ empfohlene Auszeit in einer Klinik sollte denn auch der Erholung und Aufarbeitung der Grenzüberschreitungen des letzten Arbeitgebers sowie der Vernachlässigungen in der Kindheit dienen (E. 3.2). Auch Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 psychiatrisch betreut, wies auf die Überbesorgtheit für die Familie und Alltagsdinge mit situativer Steigerung in einen panikartigen Erregungszustand hin (E. 3.4).
Insgesamt stehen damit die psychosozialen Faktoren eindeutig im Vordergrund.
4.4 Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2014 zunächst eine medikamentöse Behandlung verweigerte (E. 3.1 und 3.3) und auch eine stationäre Behandlung, welche der behandelnde Psychologe B.___ im August 2014 vorgeschlagen hatte (vgl. E. 3.2), nicht durchgeführt wurde. Dies lässt insbesondere mit Blick auf das Ausmass der geklagten Beschwerden und die ausbleibende Verbesserung des Zustandsbildes Rückschlüsse auf den Leidensdruck zu, zumal sich auch Dr. D.___ von einer antidepressiven Medikation eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit versprach (E. 3.4). Die Ablehnung einer Medikamenteneinnahme während der Schwangerschaft im Jahre 2015 ist dabei selbstverständlich nachvollziehbar und bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt.
4.5 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass bei einer Anpassungsstörung ein Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung vorliegt, der soziale Funktionen und Leistungen behindert und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftritt. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst und Sorge (oder eine Mischung von diesen). Anpassungsstörungen treten in der Regel innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung auf und dauern meist nicht länger als sechs Monate (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 209). Eine Anpassungsstörung ist daher definitionsgemäss vorübergehender Natur und somit nicht invalidisierend.
Ebenfalls gilt die Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter rechtsprechungsgemäss nicht als invalidisierend, sofern die versicherte Person trotzdem während Jahren uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.2).
4.6 Zusammenfassend stehen somit einerseits die psychosozialen Faktoren eindeutig im Vordergrund, andererseits schöpfte die Beschwerdeführerin insbesondere vor Beginn der Schwangerschaft die Behandlungsmöglichkeiten nicht vollständig aus, sodass es insgesamt am Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt.
Die Ablehnung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden und der angefochtene Entscheid vom 23. Oktober 2015 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
BachofnerKübler-Zillig