Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01204




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 14. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwältin Cristina Mare, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war von April 2012 bis September 2014 bei der als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. September 2014 war (Urk. 6/10 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf Beschwerden des rechten Knies infolge eines Arbeitsunfalles meldete sich der Versicherte am 23. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/5, Urk. 6/14, Urk. 6/16).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6/21 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 20. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die IVStelle zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, worauf neu zu entscheiden sei. Zudem sei ihm eine angemessene Nachfrist für eine ergänzende Begründung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3, Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht, verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen sei, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.

    Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 8). Das hiesige Gericht stellte diese Eingabe der Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2016 zur Kenntnis zu (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2017 eine ergänzende Begründung der Beschwerde (Urk. 10) ein, die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 12) zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Februar 2017 (Urk. 13) auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. August 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm eine angepasste Tätigkeit mit überwiegend sitzend ausgeübter Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah, zu 100 % zumutbar (S. 2 oben).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 5).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund der persistierenden Beschwerden keiner Arbeit nachgehen könne, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (S. 3 Rz 1, Rz 4).

    In der ergänzenden Begründung der Beschwerde (Urk. 10) führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den Akten nicht hervor gehe, dass Eingliederungsmassnahmen geprüft worden seien, weshalb die Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen begehrt werde (S. 3 Rz 2). Zudem bestünden erhebliche Zweifel an dem von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Profil einer leidesangepassten Tätigkeit, weshalb ergänzende Abklärungen erforderlich seien (S. 4 Rz 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, es sei ihm eine angemessene Nachfrist für eine ergänzende Begründung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). Das hiesige Gericht erachtete mit Verfügung von 25. Januar 2016 (Urk. 7) die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich, hielt jedoch fest, dass es den Parteien unbenommen sei, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Damit hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden Begründung, dies sogar ohne an eine Frist gebunden zu sein, die er dann auch nutzte. Die ergänzende Begründung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2017 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 12). Diese verzichtete jedoch am 22. Februar 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 13).

    Der Einwand des Beschwerdeführers, das hiesige Gericht habe seinen Verfahrensantrag weder beachtet noch in einer anfechtbaren Zwischenverfügung abgelehnt (Urk. 10 S. 2 unten), erweist sich dem oben Gesagten als unbegründet.

3.2    Zudem beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 8). Das hiesige Gericht stellte diese Eingabe am 17. Februar 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zu (Urk. 9).

    Die hängigen Verfahren erledigt das hiesige Gericht in chronologischer Reihenfolge und zur Zeit innert rund 1 1/2 Jahren. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb bis zum jetzigen Zeitpunkt faktisch nicht bearbeitet beziehungsweise hat keine materielle Prüfung stattgefunden, weshalb keine formelle Sistierung notwendig war. Dies gilt umso mehr, als dass in der Zwischenzeit der Entscheid bezüglich Leistungen der Unfallversicherung erfolgt ist. So sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2016 (Urk. 11) ab 1. März 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % zu. Der Beschwerdeführer reichte diese Verfügung jedoch erst am 30. Januar 2017 mit der ergänzenden Begründung der Beschwerde (Urk. 10) ein.

    Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 2 unten) erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet.


4.

4.1    Aus dem Austrittsbericht des Z.___ vom 21. November 2014 (Urk. 6/9/11-12) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine Innenmeniskus-Hinterhornläsion rechts erlitten hat, weshalb am 21. November 2014 eine Kniearthroskopie und eine Innenmeniskus-Hinterhornrefixation am rechten Knie durchgeführt wurde (S. 1 Mitte).

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 23. März 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 6/9/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2014 behandle (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Innenmeniskus-Hinterhornfixation rechts am 21. November 2014 bei Zustand nach Kniedistorsion Ende August 2014 (Ziff. 1.1). Im März 2015 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestanden, ab April 2015 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6, Ziff. 1.9).

4.3    Der Beschwerdeführer wurde vom 30. März bis 1. Mai 2015 in der B.___ stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 1. Mai 2015 (Urk. 6/14) nannten die Ärzte der B.___ die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- Unfall vom 25. August 2014: Sprung in eine Grube mit Kniedistorsion bei der Landung

- Innenmeniskuswurzelläsion rechts

- anamnestisch Status nach Verkehrsunfall mit Abdominaltrauma vor mehr als 10 Jahren

- vermutlich diagnostische Laparotomie mit Splenektomie

    Bei Austritt hätten noch unbeeinflussbare bewegungs- und belastungsabhängige Knieschmerzen und eine persistierende belastungsabhängige Knieschwellung und Erguss bestanden. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar, ab dem 2. Mai 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit werde aktuell nicht festgelegt, da demnächst eine erneute Kniearthroskopie anstehe (S. 2). Das Ausmass der Einschränkungen lasse sich mit den Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht sehr gut erklären (S. 3 Mitte).

4.4    Am 21. August 2015 erfolgte im Auftrag der Unfallversicherung eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___. Im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 6/16/2-6) nannte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 3 unten):

- belastungsabhängige Beschwerden und Schwellung Kniegelenk rechts bei

- Status nach Kniearthroskopie mit lateraler Teilmeniscektomie sowie Plicaresektion rechts am 19. Juni 2015

- Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusrefixation 21. November 2014

- Chondropathie Grad III mediales Kniegelenkskompartiment und Grad I lateral gemäss Operationsbericht vom 21. November 2014, retropatellar medial Grad II

- Status nach Kontusion/Distorsion Kniegelenk rechts am 25. August 2014

    Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die gleichen Schmerzen wie vor der zweiten Operation habe. Die zweite Operation habe bezüglich der Schmerzen nichts gebracht (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer berichte über belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk rechts medial mit Schwellung bei längerer Belastung. Intraoperativ sei eine mediale Gonarthrose Grad III und retropatellar medial Grad II festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen (S. 3 unten f. ). In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, eine berufliche Umorientierung sei notwendig. In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit sollte unter Berücksichtigung eines Belastungsprofils (keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Vibrationen und Schlägen für den rechten Fuss verbunden seien) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein (S. 4 Mitte).

4.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2015 (Urk. 6/18 S. 4 f.) aus, dass für die angestammte Tätigkeit als Maurer im März 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und im April 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit Mai 2015 bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In versicherungsmedizinischer Sicht habe im März 2015 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden, sofern es sich dabei um eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah handelt. Gestützt auf den Kreisarztbericht vom 21. August 2015 (vgl. vorstehend E. 4.4) bestehe ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht wahrscheinlich, es sei eher mit einer allmählichen Verschlechterung, nämlich mit der Zunahme der medialen Gonarthrose, zu rechnen.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer erlitt im August 2014 bei der Arbeit eine Innenmeniskus-Hinterhornläsion rechts. In der Folge wurde er im November 2014 sowie im Juni 2015 am Knie operiert (vorstehend E. 4.1, 4.4). Aufgrund der Schädigung des rechten Kniegelenkes kann der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ausüben; dies ist unbestritten (vgl. Urk. 10 S. 3 Rz 2, Urk. 2 S. 2 oben). Streitig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

5.2    Dr. C.___ legte in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 21. August 2015 (vorstehend E. 4.4) dar, dass der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen Beschwerden und Schwellung am rechten Kniegelenk leide. Intraoperativ stellte er eine mediale Gonarthrose Grad III und retropatellar medial Grad II fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer für angepasste, wechselbelastende, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines Belastungsprofils - namentlich keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Vibrationen und Schlägen für den rechten Fuss verbunden seien  ab Untersuchungsdatum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Schlussfolgerung erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als nachvollziehbar und überzeugend. So sind weder aus dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht noch aus den anderen Berichten (vgl. vorstehend E. 4.1-4.3) zusätzliche neben den Kniebeschwerden bestehenden somatischen Befunde ersichtlich, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten.

    Der RAD-Arzt Dr. D.___ stützte sich deshalb zu Recht auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht ab und ging ab Untersuchungsdatum, mithin ab dem 21. August 2015, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, sofern es sich dabei um eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah handelt (vorstehend E. 4.5). Das vom RAD-Arzt Dr. D.___ genannte Belastungsprofil entspricht demjenigen von Dr. C.___ und erscheint angesichts der Schädigung des rechten Kniegelenkes des Beschwerdeführers als nachvollziehbar.

5.3    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Seit spätestens August 2015 ist ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Die Beschwerdegegnerin übernahm das vom RADArzt Dr. D.___ festgestellte Belastungsprofil (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte), das entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2)  wie soeben dargelegt (vorstehend E. 5.2) als nachvollziehbar erscheint.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleiches.

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.3    Der Beschwerdeführer war von April 2012 bis September 2014 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig (Urk. 6/10 Ziff. 2.1, Ziff. 2). Aufgrund der unregelmässigen Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 bis 2014 ist der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 5 S. 2 Ziff. 3, Urk. 6/17 S. 1 Mitte) nicht auf das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/6, vgl. auch die Lohnausweise in Urk. 6/10/7-12) abzustellen, sondern auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe gemäss LSE, was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘507.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 66‘084.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Baugewerbe im Jahr 2015 in der Höhe von -0.2 % (Nominallohnindex 2011-2015, Tabellengruppe T1.10, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.4 Stunden im Jahr 2015 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 68‘260.-- (Fr. 66‘084.-- x 0.998 : 40 x 41.4) für das Jahr 2015. 

6.4    Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 73‘402.-- auszugehen (Urk. 10 S. 3 Rz 1) und stützte sich dabei auf die Verfügung der Suva vom 4. März 2016 (Urk. 11) bezüglich der Zusprache einer Invalidenrente. Beim genannten Betrag handelt es sich jedoch nicht um das von der Suva ermittelte Valideneinkommen, sondern um den versicherten Jahresverdienst des Beschwerdeführers (Urk. 11 S. 1 Mitte). Die Suva ging bei der Ermittlung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von einem mutmasslichen Verdienst ohne Unfall in der Höhe von Fr. 71‘464.-- aus (Urk. 11 S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer legte jedoch nicht dar, gestützt worauf dieser Betrag ermittelt wurde und reichte auch keine entsprechenden Belege ein. Das von der Suva errechnete Valideneinkommen erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend auf das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 68‘671.-- (vorstehend E. 6.3) abzustellen ist.

6.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.6    Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar (vorstehend E. 5.3). Es rechtfertigt sich deshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘312.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 63‘744.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (vorstehend E. 6.3) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘719.-- (Fr. 63‘744.-- x 1.004 : 40 x 41.7) für das Jahr 2015.

6.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘260.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘719.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1‘541.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 2 %.

    Unter diesen Umständen kann die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, offen gelassen werden. Denn selbst bei der Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.


7.

7.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.

7.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Art. 8 Abs. 1 IVG räumt den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invaliden ein, sondern auch den Versicherten, die von einer Invalidität bedroht sind. Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

7.3    Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In angepasster Tätigkeit ist er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 5.3). Der durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 2 % (vorstehend E. 6.7), weshalb der Beschwerdeführer nicht als invalid im Sinne des Gesetzes gilt. Da auch keine Hinweise einer unmittelbaren Bedrohung durch eine Invalidität vorliegen, sind vorliegend die Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt.

    Somit ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Eingliederungsmassnahmen geprüft hat.


8.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


9.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger