Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01208




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 18. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, ist gelernte Dolmetscherin und als selbständige Kinesiologin tätig (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 5.3-4, Urk. 7/59 Ziff. 2-3) und meldete sich am 8. März 2013 unter Hinweis auf eine seit November/Dezember 2010 bestehende chronische Migräne und chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine tiefe Reizschwelle für äussere Einflüsse wie Lärm und Licht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/25, Urk. 7/43) und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 22. April 2014 erstattet wurde (Urk. 7/40), und ein neurologisches Gutachten, welches am 12. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/41), ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62; Urk. 7/63, Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/69 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 22. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 1. November 2011 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien ergänzende Abklärungen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 13. Mai 2014 vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss dem neurologischen Gutachten der PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, (nachfolgend: PAX) seien die relativ hoch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten bei eher niedriger Kopfschmerzfrequenz nicht nachvollziehbar. Zudem sei darin aufgezeigt worden, dass nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden habe.

    Gestützt auf den Kopfschmerzkalender und auch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem RAD und dem Aussendienstmitarbeiter handle es sich jeweils nur um tagweise Absenzen. Es liege keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer langdauernden Krankheit vor (S. 2 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide seit Jahren unter Migräne und ab November 2010 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation gekommen, weshalb sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und ihr Erwerbspensum habe reduzieren müssen (S. 2 f. Ziff. 1.1). Gemäss den behandelnden Ärzten sei ab November 2010 bis Mai 2014 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ausgewiesen (S. 3 f. Ziff. 2.2). Das neurologische Gutachten der PAX habe zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen (S. 4 Mitte), und der neurologische Gutachter des RAD habe die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten als realistisch empfunden, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar sei (S. 4 unten ff.). Sie habe ihre Tätigkeit als Dolmetscherin infolge der Migräneanfälle im Jahr 2010 aufgegeben, ebenso ihre administrativen Tätigkeiten. Bei guter Gesundheit wäre sie heute aber in vollem Umfang als Kinesiologin in der eigenen Praxis und als Dozentin tätig (S. 7 ff. Ziff. 2.3). Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie lediglich im Umfang von 20 % als Kinesiologin tätig sein. Der - näher begründete – Einkommensvergleich ergebe einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 7 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob aufgrund der durch die Migräne verursachten geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden hat, beziehungsweise ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und infolgedessen ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gegeben ist.


3.

3.1    Am 24. August 2013 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, sein neurologisches Gutachten zuhanden der PAX (Urk. 7/25/3-17). Dr. Y.___ führte aus, nach weit über fünfzehnjährigem gut kontrolliertem Verlauf dieser menstruationsassoziierten Migräne sei es nun ab November 2010 in zeitlicher Korrelation zu einer unregelmässigen Menstruationsphase ohne sonstige erkennbare Ursache vermehrt zu Migräneanfällen, zum Teil im Sinne eines rezidivierenden Status migränosus mit wiederholten Kurzhospitalisationen, sowie zur zunehmenden Entwicklung eines chronischen Kopfschmerzes mit Allodynie (schmerzhafte Berührungsüberempfindlichkeit der Kopfhaut - gehäuft bei Migräne mit Chronifizierungstendenz auftretend) gekommen. Trotz einer antimigräsen Basismedikation, kombiniert mit einem Antidepressivum, sei es im Jahr 2011 weiterhin zu 5 bis 15 Migräneanfällen pro Monat gekommen. Unter Fortführung der schulmedizinischen Medikation habe sich die Patientin ab Frühjahr 2011 auch der alternativmedizinischen Behandlung in der Klinik Z.___ zugewandt.

    Dr. Y.___ führte aus, die bisherigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen seien unter der Annahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Kinesiologin erfolgt. Stelle man die festgelegte Arbeitsunfähigkeits-Attestierung den patientenseits ausgewiesenen Migränetagen gegenüber (durch Patientin hervorragend geführter Kopfschmerzkalender), würden gewisse Divergenzen auffallen. So werde unter anderem im Februar 2011 bei 8 Kopfschmerz- respektive Migränetagen und im März 2011 bei 9 Tagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, bei 20 respektive 22 Tagen ohne Kopfschmerz. Im Juli 2012 habe man angesichts der weiteren Anfälle und der häufigen perimenstruellen Attacken die hormonelle Antikonzeption respektive Medikation versuchsweise auf ein Oestrogenpräparat umgestellt, worunter es umgehend zu einer massiven Zunahme der Migräneanfälle mit Allodynie und chronischen Spannungskopfschmerzen gekommen sei (S. 12 Ziff. 2.6). Möglicherweise in zeitlicher Korrelation zur Umstellung der hormonellen Medikation im Januar 2013 sei es in der Folge zu einer erfreulichen Besserung gekommen. Laut Angaben der Explorandin sei die Kinesiologie-Praxis krankheitsbedingt zwischen September und Dezember 2012 geschlossen gewesen. Ab Januar 2013 habe sie wieder vereinzelt Patienten behandelt und seither ihre Tätigkeit auf etwa 20 % gesteigert.

    Ziehe man allerdings den perfekt geführten Kopfschmerzkalender zu Rate, liessen sich - wie bereits erwähnt - die ärztlicherseits ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten aus rein neurologischer Sicht nur teilweise nachvollziehen. Selbstständig Erwerbende zeigten erfahrungsgemäss eine deutlich niedrigere krankheitsbedingte Arbeitsplatz-Absenzenquote als Angestellte. Letzteres sei allerdings im Dienstleistungsbereich mit fixen Kundenterminen (Tätigkeit als Kinesiologin) wesentlich weniger möglich, so dass eine höhere prozentuale Arbeitsunfähigkeit, als sie den effektiv erlittenen Migränetagen entspreche, in beschränktem Rahmen nachvollziehbar sei. Auch unter diesem Aspekt sei ein relevanter Teil der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten rein organ-neurologisch nur bedingt nachvollziehbar (S. 13 oben).

    Dr. Y.___ führte aus, damit spielten hier auch kopfschmerzfremde Ursachen eine relevante Rolle. Wohl lehne die Explorandin eine psychogene Teil-Ursache vehement ab und weise darauf hin, dass sie sich als Kinesiologin einer Analyse unterzogen habe und weiterhin in unregelmässigen Abständen zur Supervision ihre Psychologin besuche. Er halte dennoch eine psychogene Teilursache für sehr wahrscheinlich, welche die Arbeitsunfähigkeits-Divergenzen erklären würde (S. 13 Ziff. 6.3).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erstattete am 22. April 2014 seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 7/40).

    Er konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4 (S. 8 Ziff. 9). Es bestehe kein Hinweis für Aggravation oder für Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst als zu 20 % bis 30 % arbeitsfähig. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit komme daher, dass sie kräftemässig beeinträchtigt sei, sorgsam aufbauen wolle und für die Therapie Zeit benötige. Wenn sie zu viel arbeite oder sich überanstrenge, bekomme sie viel stärkere Kopfschmerzen. Auch im Haushalt müsse sie in Etappen arbeiten (S. 8 Mitte).

3.3    Med. pract. B.___, Facharzt für Neurologie, RAD, erstattete am 12. Mai 2014 Bericht über die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/41). Er nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine menstruelle Migräne und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schleudertrauma (S. 2 Ziff. 2). Med. pract. B.___ führte aus, bei der Migräne der versicherten Person handle es sich um eine Sonderform einer Migräneerkrankung, die in den meisten Fällen schwerer zu behandeln sei, als andere Formen der Migräne (S. 2 Ziff. 3). Wie der Krankheitsverlauf gezeigt habe, sei der Verlauf der Migräne therapeutisch schwer zu beeinflussen. In Studien habe gezeigt werden können, dass nicht nur im Privatleben, sondern auch im beruflichen Alltag gegenüber anderen Migräneformen eine erheblich grössere Beeinträchtigung bestehe. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass die Rekonvaleszenzphasen gegenüber anderen Formen der Migräne deutlich erhöht seien. Zudem kumulierten die nicht durchführbaren Alltagsaktivitäten durch die erheblich grössere Beeinträchtigung bei einer menstruellen Migräne in der attackenfreien Zeit, so dass auch zu deren Erledigung ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht nur durch die reine Attackendauer bemessen werden könne, sondern auch das grössere Erfordernis der Rekonvaleszenz und die vermehrte Verschiebung von Alltagsaktivitäten auf die attackenfreie Zeit eine erheblich grössere Rolle spielten. Die im Gutachten von Dr. Y.___ erfolgte Arithmetik der Arbeitsunfähigkeitszeiten bilde somit nicht das Leistungsniveau der versicherten Person ab. Gesamthaft müsse von einer höheren Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des zwischenzeitlichen Verlaufs mit günstiger Beeinträchtigung der menstruellen Migräne durch eine individualisierte Hormontherapie sei es bereits zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes mit absehbar möglicher Erhöhung der beruflichen Leistungsfähigkeit gekommen. Sollte sich die aktuelle Therapie als weiterhin effektiv erweisen, so sei davon auszugehen, dass die migränebedingte Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit weiter sinken werde. Der Verlauf sei im individuellen Fall jedoch nicht vorhersehbar. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sei vom November 2010 bis Januar 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Februar bis November 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %, von Dezember 2011 bis Januar 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Februar bis August 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, von September 2012 bis Januar 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von Januar 2013 bis dato von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen. In angepasster Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 4).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinik Z.___, führte in seiner E-Mail vom 12. November 2015 (Urk. 3/3a) in Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen aus, es treffe nicht zu, dass nur an den eigentlichen Kopfschmerztagen von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, da die Dauer des Migräneanfalls nicht vorhersehbar sei. Dieser könne Stunden oder auch ein bis zwei Tage dauern. Danach gehe es der Beschwerdeführerin für einige Tage nicht gut. Sie leide an Schwindel und an Übelkeit und bei sofortiger Arbeit trete die Migräne wieder auf, und die Sache beginne von neuem. Es gebe wohl kaum eine Tätigkeit, welche kurzfristig und stundenweise einen Einsatz zulasse. Es brauche längere stabile Phasen, damit man die Arbeitsfähigkeit steigern könne. Auch die Dauer der Rekonvaleszenzphasen sei nicht vorhersehbar (S. 2).

    In seinem Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/3b) attestierte Dr. C.___ vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Juni 2013 bis 20. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 1. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf den Kopfschmerzkalender der Beschwerdeführerin und gestützt auf ihrerseits getätigten Aussagen darauf, dass es infolge der Migräne jeweils nur zu tagweisen Absenzen gekommen sei, und verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden entgegen der Schlussfolgerungen im neurologischen RAD-Gutachten vom Mai 2014 und entgegen der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4).

4.2    Das Bundesgericht hat offengelassen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Hingegen hielt es fest, dass sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern eine Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern.

    Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.2).

4.3    Vorliegend lässt die medizinische Aktenlage keine abschliessenden Schlussfolgerungen über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu.

    Wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbrachte, äusserte sich der neurologische Gutachter Dr. Y.___ im August 2013 (vorstehend E. 3.1) nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit, sondern wies lediglich auf die Nichtnachvollziehbarkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeiten hin.

    Auch auf das neurologische RAD-Gutachten von med. pract. B.___ vom Mai 2014 (vorstehend E. 3.3) kann nicht abgestellt werden. So übernahm er ohne konkret ersichtliche Auseinandersetzung mit der Situation die Arbeitsunfähigkeitsangaben der vorbehandelnden Ärzte.

    Die durch med. pract. B.___ bis auf weiteres attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit überzeugt auch vor dem Hintergrund nicht, dass selbst der behandelnde Arzt „nur“ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Des Weiteren geht aus dem Gutachten von med. pract. B.___ nicht hervor, wie sich die Hormontherapie auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegt der Schwerpunkt in seinem Gutachten doch vor allem auf theoretischen Ausführungen zur menstruellen Migräne im Allgemeinen (vgl. Urk. 7/41 Ziff. 3), jedoch ohne konkreten und genügenden Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin herzustellen. Es fehlt damit an den durch die Rechtsprechung geforderten „sorgfältigen und umfassenden Abklärungen“ (vgl. vorstehend E. 4.2).

4.4    Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen und neurologischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert. Hernach ist ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen.

    Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan