Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01213 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, erlitt unter anderem am 4. Februar 2005 einen Unfall (Urk. 7/83/476) und meldete sich am 3. April 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem Akten der Suva (Urk. 7/6, 7/17-18, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/28-29, Urk. 7/83, Urk. 7/90, Urk. 7/93, 7/103, 7/109) bei und holte einen am 23. Oktober 2013 erstatteten Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/80) ein. Nach - erneut (vgl. Urk. 7/32, Urk. 7/39) - durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/115, Urk. 7/121) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine befristete Rente von Mai 2006 bis März 2009 zu (Urk. 7/135 + Urk. 7/129 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihm auch ab April 2009 mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Die Suva sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2010 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 21 % zu (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 7/116) und Einspracheentscheid vom 10. September 2015 (Urk. 7/130) erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 33 %.
Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Verfahren UV.2015.00202 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis).
Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
1.6 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Begründung) davon aus, bei Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad - ausgehend vom mit Behinderung erzielten Einkommen - 57 % betragen (S. 2 oben). Per Januar 2009 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar gewesen. Ausgehend vom seitens der Suva eingesetzten Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 21 % (S. 2 unten) beziehungsweise von 30 % (S. 3 unten), womit der Rentenanspruch per (Anfang) April 2009 ende (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich 2009 keineswegs gebessert, wie der weitere Behandlungsverlauf gezeigt habe, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 4 Ziff. 2 f.). Ferner sei - aus näher dargelegten Gründen - ein Leidensabzug von 25 % angezeigt (Urk. S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob per Januar 2009 von einem verbesserten Gesundheitszustand und einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad auszugehen ist.
3.
3.1 Gemäss Feststellungsblatt vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/122) stützte sich die medizinische Beurteilung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) auf Berichte behandelnder Ärzte und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilungen durch Suva-Kreisärzte, so im September 2014 (S. 7 f.) und im März 2015 (S. 11).
3.2 Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 16. Januar 2009 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/26) und führte unter anderem aus, dass langfristig eine Tätigkeit als Gipser eher ungünstig sei und nicht im früheren Umfang von 80 % ausgeübt werden könne; längerfristig müsste diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 30-60 % möglich sein (S. 3 f.).
Die zumutbare Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wurde wie folgt umschrieben (S. 4 oben): Wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit ganztags, wobei wechselbelastend in diesem Fall bedeutet, dass zirka die Hälfte der Arbeitszeit im Gehen und Stehen und die andere Hälfte sitzend und die Kniegelenke entlastend erfolgen sollte; kein andauerndes Gehen auf unebenem Gelände, kein repetitives Einnehmen einer Hockstellung, keine länger andauernde Tätigkeiten kniend; kein Tragen von Lasten über 10 kg über Treppen.
3.3 Kreisarzt Prof. Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 29. Januar 2015 über seine Untersuchung vom 22. Januar 2015 (Urk. 7/109/16-22). In seiner Beurteilung hielt er eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke und eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz beider Kniegelenke und einen Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese rechts vom 15. Januar 2014 fest (S. 6 unten).
Dem Versicherten könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten ganztags, überwiegend sitzend, zugemutet werden, keine ausschliesslich überwiegende Arbeiten im Gehen und Stehen, keine Arbeiten in unebenem Gelände mit häufigem Treppensteigen sowie auf Leitern und Gerüsten (S. 7).
4.
4.1 Der Zusprache einer Rente und deren Befristung per Ende März 2009 (Urk. 2) legte die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/30) und Vorbescheid vom gleichen Tag (Urk. 7/33) die Vergleichseinkommen zugrunde, welche die Suva gemäss Verfügung vom 23. September 2010 verwendet hatte, mithin ab Januar 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 87‘600.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘065.--, so dass mit 21 % auch der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad resultierte (S. 10 oben).
4.2 Beim Einkommensvergleich vom 26. August 2015 (Urk. 7/126) ging die Beschwerdegegnerin bezogen auf das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von (wiederum gemäss Suva) Fr. 87‘600.-- aus. Das Invalideneinkommen ermittelte sie nunmehr gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE, nämlich ausgehend vom mittleren 2008 von Hilfsarbeitern erzielten Lohn von Fr. 4‘806.--, womit umgerechnet im Jahr 2009 rund Fr. 61‘238.-- resultierten, was sie ohne einen leidensbedingten Abzug als Invalideneinkommen einsetzte, was einen Invaliditätsgrad von 30 % ergab (S. 1).
4.3 Da es sich bei den Gesundheitsschäden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, ausschliesslich um Unfallfolgen handelt, ist die ursprüngliche Orientierung der Beschwerdegegnerin an der Invaliditätsbemessung der Suva nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.6). Auch das Abstellen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE zur Bestimmung des Invalideneinkommens in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe, und führte zur Begründung an, es sei notorisch, dass Leute aus dem Westbalkan rund 20 % weniger als die hiesige Bevölkerung verdienten; als 55-Jähriger werde er keinen Arbeitgeber finden, der ihn trotz seiner Einschränkungen anstellen werde, zumal auch seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien (Urk. 1 S. 5). Diese vom Beschwerdeführer angeführten Umstände gehören nicht zu den Faktoren, die einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermöchten (vgl. vorstehend E. 1.5). Vielmehr ist - mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Begründung S. 3 unten) - festzuhalten, dass das genannte Alter keinen Abzugsgrund darstellt und weder eine langjährige Betriebszugehörigkeit noch eine lohnbeeinflussende Aufenthaltskategorie bestehen. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen deshalb die Zulässigkeit der ungekürzten Verwendung des Tabellenlohns nicht in Frage zu stellen.
4.4 Die Suva hat die von ihr zugesprochene Rente mit Verfügung vom Mai 2015 (Urk. 7/116) und Einspracheentscheid vom September 2015 (Urk. 7/130) von 21 % auf 33 % erhöht. Anlass für die erneute Anspruchsprüfung durch die Suva war ein neu formuliertes kreisärztliches Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 3.3); das Invalideneinkommen, das bei der ursprünglichen Rentenzusprache ausgehend von DAP-Daten bestimmt worden war, bestimmte sie nun anhand des Tabellenlohns gemäss LSE 2012, wobei sie einerseits auf die Löhne auf Kompetenzniveau 2 abstellte, andererseits einen Abzug von 15 % vornahm.
Im Zumutbarkeitsprofil von 2009 (vorstehend E. 3.2) wurde eine mittelschwere Tätigkeit genannt und die Wechselbelastung als zur Hälfte sitzend umschrieben. Im Zumutbarkeitsprofil von 2015 (vorstehend E. 3.3) wurde eine leichte Tätigkeit genannt und die Wechselbelastung wurde als vorwiegend sitzend umschrieben. Dass sich diese beiden einzigen Unterschiede auf das anzunehmende Invalideneinkommen auswirkten, ist nicht wirklich ersichtlich, sofern zu dessen Ermittlung auf Tabellenlöhne der LSE (2010 oder 2012) abgestellt wird, liesse sich mit ihnen doch kein Wechsel im verwendeten Anforderungsniveau (LSE 2010) oder Kompetenzniveau (LSE 2012) begründen. Ob und allenfalls in welcher Höhe beim Abstellen auf DAP-Daten ein Unterschied resultieren würde, lässt sich nicht sagen, da die Suva nur im einen Fall DAP-Daten verwendet hat.
Es ist mithin davon auszugehen, dass das Ergebnis - ein Invaliditätsgrad von 33 % statt 21 % - kaum den Unterschieden im Zumutbarkeitsprofil geschuldet ist, sondern weitgehend Ausdruck des Wechsels in der statistischen Grundlage ist, der sich im Bereich der Unfallversicherung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat.
Vor diesem Hintergrund lässt sich von der Anspruchsprüfung durch die Suva nur sehr eingeschränkt auf den Invaliditätsgrad (und namentlich dessen allfällige Veränderung) in der Invalidenversicherung schliessen. Ausgeschlossen ist namentlich, die Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Suva schematisch auf den - ganz anders ermittelten - Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung zu übertragen. Eine Parallelführung wäre nur dann sachgerecht, wenn Gleiches mit Gleichem verglichen würde. Dies wäre von April 2009 der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % und sodann neu der ebenfalls von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 33 %.
In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie - wenn auch ohne weitere Begründung - im Feststellungsblatt vom 26. August 2015 (Urk. 7/127) festhielt, die Rentenerhöhung der Suva auf 33 % habe keinen Einfluss auf IV-Leistungen (S. 2 unten).
4.5 Auch aus der 2015 erfolgten Neuformulierung des Zumutbarkeitsprofils ergibt sich kein anspruchsrelevant höherer Invaliditätsgrad, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wurde. Damit erweist sich die Annahme eines nicht mehr anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ab April 2009 durch die Beschwerdegegnerin mit entsprechender Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher