Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01215




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 27. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, meldete sich am 24. Juni 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 12. April 2005 (Urk. 8/38) stellte die IVStelle fest, dass der Versicherte ab 1. Juli 2002 bis Ende Juli 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In masslicher Hinsicht wurde mit derselben Verfügung einzig für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 die Viertelsrente festgesetzt und die Bestimmung des Rentenanspruches für den rückwirkenden Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2005 auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 8/38/5). Mit Verfügungen vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/61-64) setzte die IV-Stelle auch den Rentenanspruch des Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2005 unter Berücksichtigung der Verrechnungsanträge fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2005 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Mai 2002 festsetzte (Urk. 8/86; vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2005, Urk. 8/91). Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 8/94/3) am hiesigen Gericht, welche er - nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 2. Februar 2007, Urk. 8/99) - zurückzog (Verfügung vom 12. März 2007, Urk. 8/100).

    Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2007 (Revisionsfragebogen vom 5. Juni 2007, Urk. 8/101) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2007 ein (Urk. 8/111). Mit Verfügungen vom 19. und 22. Februar 2008 (Urk. 8/121, Urk. 123-124; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/120) wurde die Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % auf eine Dreiviertelsrente erhöht.

    Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 6. Februar 2009, Urk. 8/133). Nach Einholung des IK-Auszuges vom 3. März 2009 (Urk. 8/134) sowie des Arztberichtes von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10./19. März 2009 (Urk. 8/135) hielt die IV-Stelle fest, dass keine rentenrelevante Veränderung festgestellt werden könne und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Mitteilung vom 18. Mai 2009, Urk. 8/137).

    Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 teilte der Versicherte mit, dass er von Montag bis Freitag ca. 1.5 Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachgehe (Urk. 8/142). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2013 um orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/146) wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2014 abgewiesen (Urk. 8/157).

    Im Juni 2014 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 17. Juni 2014, Urk. 8/158). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie) des A.___ vom 13. Mai 2015 ein (Urk. 8/186). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Juni 2015, Urk. 8/189; Einwand vom 24. August 2015, Urk. 8/193) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat hin auf (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 25. November 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Dreiviertelsrente sei ab dem 1. Mai 2014 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Eventualiter sei ihm die bis anhin ausgerichtete Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten. Subeventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-200), was dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme des B.___ vom 18. Mai 2016 ein (Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das A.___-Gutachten beweiskräftig sei und daraus hervorgehe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei es dem Beschwerdeführer möglich, durch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nicht auf das A.___-Gutachten und insbesondere nicht auf dessen psychiatrisches Teilgutachten abgestellt werden könne. Die psychiatrische Exploration habe maximal 20 Minuten gedauert, was klarerweise ungenügend sei - dies gelte auch bei einer Explorationsdauer von 45 Minuten. Eine Fremdanamnese sei nicht eingeholt worden. Des Weiteren entspreche das Gutachten des A.___ nicht den vom Bundesgericht formulierten Kriterien an ein Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden und beantworte den entsprechenden Fragenkatalog nicht, was allerdings gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 notwendig sei. Statt auf das Gutachten des A.___ sei auf die Berichte von Dr. Z.___ abzustellen, der dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Allerdings sei selbst ausgehend von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des A.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer kein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne, da die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht gegeben sei - zumindest sei ein maximaler Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte mit Verfügungen vom 19./22. Februar 2008 (Urk. 8/120-121 und Urk. 8/123-124; vgl. Feststellungsblatt vom 28. Dezember 2007, Urk. 8/112). Anlässlich der Revision im Jahr 2009 wurde lediglich ein Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 8/135) eingeholt und der frühere Einkommensvergleich um die Nominallohnentwicklung bereinigt (vgl. Urk. 8/136/3). Entsprechend wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Ob ein Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich entsprechend aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügungen vom 19./22. Februar 2008.

3.2    Die Verfügungen vom 19./22. Februar 2008 basierten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Dezember 2007 (Urk. 8/111; vgl. Urk. 8/112/3).

    Dr. Y.___ hielt als Diagnosen 1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.10), 2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und 3) eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden (ICD-10 F54) fest (Urk. 8/111/4).

    Die Krankheit des Beschwerdeführers habe etwa im Jahr 2001 mit Oberbauchbeschwerden begonnen, welche als Gastritis und Magengeschwür bezeichnet und entsprechend behandelt worden seien. Sehr bald sei es zu Schmerzen im Rücken, in den Gliedern und im Nacken gekommen, also zu einem ausgedehnten Schmerzsyndrom, welches sich trotz medikamentöser Therapie nicht zurückgebildet habe. Bald darauf habe sich eine depressive Störung entwickelt, zu Beginn leichten Grades. Das gesamte Zustandsbild habe eine stationäre Behandlung in der C.___ erfordert. Die depressive Störung sei als leichtgradig beurteilt worden, auf die Schmerzsymptomatik habe anscheinend kein Einfluss genommen werden können. Auch vier Jahre nach dieser Behandlung habe sich am Krankheitsbild nichts geändert. Laut Bericht des behandelnden Psychiaters bestehe auch gegenwärtig das Krankheitsbild mit Schmerzen des Bewegungsapparates, Kopfschmerzen, sowie Magenschmerzen. Die depressive Störung habe der Psychiater als schwergradig, chronifiziert beurteilt. Im Kapitel objektiver Befund schreibe er: Der Patient komme hinkend in die Sprechstunde. Er beklage bei jeder Konsultation sein Schicksal, greife sich während des Gespräches an den Kopf, weil er Schmerzen habe, und repetiere seine finanziellen Sorgen und seinen Schicksalsschlag, nicht mehr körperlich fit für eine Arbeit zu sein. Im weiteren Text im Kapitel objektiver Befund übernehme der Psychiater die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers, so dass man daraus keinen klaren Befund ersehen nne (Urk. 8/111/5).

    Die meisten vom behandelnden Psychiater aufgeführten Beschwerden schildere der Beschwerdeführer auch anlässlich dieser Untersuchung auf eine ruhige, sachliche Art und Weise ohne aggravatorische Tendenz und ohne besondere emotionale Beteiligung. Die vorliegende depressive Störung lasse sich keines Falls als schwergradig beurteilen, sie liege eher im Bereich des leichteren bis mittelschweren Grades.

    Der Beschwerdeführer berichte von somatisch angesiedelten Beschwerden, welche anscheinend nur zum Teil mit dem objektiven Befund korrelierten. Ihre Ausdehnung fast auf den ganzen Körper weise auf eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden, aber auch deutlich auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hin. Diese Störung wurzle in einer chronischen Überlastung des Beschwerdeführers zunächst einmal in einer Entwurzelung, langjährigen Trennung von der Familie, Unfähigkeit sich an die Familie anzupassen, nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, daraus sich entwickelter Probleme in der Erziehung der Kinder, damit verbundenen Ehekonflikten, drohende Scheidung, finanzielle Probleme, Abhängigkeit von seiner Frau, etc. (Urk. 8/111/5).

    Auf Grund der depressiven Störung und Schmerzstörungen lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestätigen. Man könne im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 2004 nur eine geringgradige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes bestätigen. Der Beschwerdeführer sei infolge psychischer Störungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt geworden. Das bedeute aber nicht, dass er leichtere körperlich angepasste Tätigkeiten nicht ausführen könne. Nach seinem Dafürhalten bestehe ein dringender Bedarf nach einer Wiedereingliederung. Es gehe dabei zumindest um Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle. Aus eigener Kraft und nach langer Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit werde es ihm nicht gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dabei sei es auch sein Wunsch, Teilzeit zu arbeiten, um damit seine finanzielle Situation zu verbessern und dadurch vielleicht auch seine psychische Situation zum Positiven zu verändern. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf ein psychisches und zum Teil somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen, wobei auch die psychosozialen Faktoren eine grosse Rolle spielten. Die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei seit Sommer (Juli) dieses Jahres anzunehmen (Urk. 8/111/6).

3.3    Im Rahmen der Revision im Jahr 2009 holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 10./19. März 2009 ein (Urk. 8/135). Darin notierte er, dass er das Krankheitsbild in seinem Bericht vom 20. September 2007 zusammengefasst habe und dieses noch heute gültig sei. Er könne maximal eine Stunde eine Tätigkeit ausüben, dann sei er wegen Schwindel und Schmerzen limitiert. Tragen könne er 5-10 kg, ebenfalls maximal eine Stunde. Die kognitiven Fähigkeiten seien eingeschränkt: Er sei vergesslich, im Auffassungsvermögen, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt. Es ergebe sich zu Hause ein gleiches Krankheitsbild wie früher am Arbeitsplatz, es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von vielleicht 20 %. Zusammenfassend bestehe also das gleiche Krankheitsbild und die Prognose sei infaust (Urk. 8/135/6 f.).


4.    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 13. Mai 2015 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/186/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    Die begutachtenden Ärzte des A.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) fest (Urk. 8/186/15):

- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- rumpfmuskulärem Globaldefizit

- röntgenologisch beschriebene altersassoziierte degenerative Aufbrauchbefunde

- Anamnestisch Status nach Basisfraktur Metatarsale V rechter Fuss 12/2014, röntgenologisch noch ungenügend konsolidiert. Nicht auszuschliessende Entwicklung einer Pseudarthrose

- Geringgradige Senk-Spreizfussdeformität beidseits mit röntgenologisch beschriebener geringgradiger Grosszehengrundgelenkarthrose rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) notierten sie folgende:

- Anamnestisch leichte depressive Episode, teilweise auch als mittelgradig bis schwer beschrieben, zwischenzeitlich remittiert (ICD-10 F32.0)

- Anamnestisch somatoforme Schmerzstörung, derzeit nicht nachweisbar (ICD-10 F45.4)

- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24)

- Hypercholesterinämie

- Divertikulose bei Status nach zwei Episoden mit akuter Divertikulitits (Juni und Juli 2014)

- Status nach Helicobacter pylori positiver Gastritis und Refluxösphagitis

    Die begutachtenden Ärzte stellten interdiszplinär fest, dass auf dem internistischen Fachgebiet keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen hätten festgestellt werden können. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitshigkeit habe der Fachgutachter eine Hypercholesterinämie und einen Nikotinabusus erhoben. Sonstige klinische Funktionseinschränkungen ergäben sich nicht (Urk. 8/186/16 f.).

    Im gastroenterologischen Gutachten werde auf die neue Diagnose einer Divertikulose bei Status nach zwei Episoden mit akuter Divertikulitis (Juni und Juli 2014) eingegangen. Unter Diät bestehe jetzt weitgehend Asymptomatik. Die Divertikulose beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht, obgleich die Rezidivgefahr einer akuten Divertikulitis gegeben sei. Es bestehe keine Operationsindikation. Der Status nach Helicobacter pylori-positiver Gastritis und Refluxoösophagitis ergebe ebenfalls keine leistungsmindernde Funktionseinschränkung. Aus gastroenterologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig.

    Aus orthopädischer Sicht sei ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei rumpfmuskulärem Globaldefizit und röntgenologisch beschriebenen altersassoziierten degenerativen Aufbaubefunden zu diagnostizieren. Anamnestisch bestehe ein Status nach Basisfraktur Metatarsale V rechter Fuss 12/2014, welcher röntgenologisch noch ungenügend konsolidiert sei. Die Entwicklung einer Pseudarthrose sei nicht auszuschliessen. Weiterhin bestehe eine geringgradige Senk-Spreizfuss-Deformität beidseits mit röntgenologisch beschriebener geringgradiger Grosszehengrundgelenks-Arthrose rechts. Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergäben sich auf dem orthopädischen Fachgebiet nicht. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Unterhaltsreiniger könne eine Überforderung bestehen, sofern diese Arbeiten in rückenbelastenden Zwangshaltungen und unter Einschluss von Gewichtsbelastungen von mehr als 15 kg ausgeübt werden müssten. Es werde jedoch bei der angegebenen Tätigkeit davon ausgegangen, dass es sich um nicht schwere statisch belastende Arbeiten gehandelt habe. Unter diesen Prämissen sei diese Tätigkeit noch auf einem 80%-Niveau zumutbar. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Rangierer bei der D.___ von 1989 - 2002 sei bei den vorbeschriebenen orthopädischen Wirbelsäulenbefunden nicht mehr zumutbar. Für Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter Beachtung des vorbeschriebenen Belastungsprofils eine Leistungsfähigkeit auf einem 80%-Niveau möglich. Die Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % gehe zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamen könnten.

    Aus psychiatrischer Sicht seien die vorbeschriebenen affektiven Beeinträchtigungen, die von Vorgutachtern und auch dem psychiatrischen Behandler als leicht bis schwer (siehe Aktenauszug und Würdigung der Akten im psychiatrischen Gutachten) eingestuft worden seien, als remittiert zu betrachten. Wesentliche Psychopathologika seien aktuell nicht mehr festzustellen. Dies korreliere auch mit der Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich inzwischen gebesserter psychischer Beschwerden. Angegeben würden wiederholt Verstimmungszustände und vegetative Phänomene, insbesondere anhand sozialer Phänomene wie referierter knapper finanzieller Situation. Eine Nikotinabhängigkeit, die auch psychiatrisch gesehen worden sei, bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die in den Akten vorbeschriebene somatoforme Schmerzstörung lasse sich jetzt nicht nachweisen. Angegebene Schmerzphänomene korrelierten mit den beschriebenen orthopädischen Einschränkungen. Insgesamt habe sich hier das psychische Bild gebessert und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet könne nicht mehr objektiviert werden.

    Aus interdisziplinärer Sicht, wobei die orthopädische Situation entscheidend sei, bestehe für die früher ausgeübte Tätigkeit als Rangierer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Als Unterhaltsreiniger unter der Voraussetzung, dass nicht ständige Zwangshaltungen ausgeübt und das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht gefordert würden, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Dies gelte auch entsprechend für Verweistätigkeiten mit dem geschilderten Belastungsprofil. Gesamthaft seien zusätzliche medizinische Massnahmen nicht indiziert. Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamen könnten (Urk. 8/186/17).

4.3    Dr. Z.___ konstatierte in seinem Bericht vom 29. Juli 2015 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/192), dass die psychiatrischen Diagnosen und der Zustand, wie er ihn im Bericht vom 15. August 2014 geschildert habe, seither durchgehend bis heute bestanden hätten. Man könne sicher nicht von einer Verbesserung seit der letzten Revision im Mai 2009 ausgehen, auch nicht bevor der Beschwerdeführer die Mitteilung erhalten habe, dass die Rente gestrichen werden solle. Aufgrund der Depression sei keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Somit habe unabhängig vom Belastungsfaktor der materiellen Existenz ein medizinisches Substrat vorgelegen, welches die Arbeitsfähigkeit ganz wesentlich beeinträchtigt habe. Die Ankündigung der Beschwerdegegnerin, die Rente zu streichen, habe nun gar zu einer lebensbedrohenden Verschlechterung der psychischen Verfassung geführt. Zu erwähnen sei noch ein Missverständnis während der psychiatrischen Exploration vom 14. April 2015: Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er gesagt habe, es gehe ihm besser, dies sei aber gemäss seiner Auskunft angesichts der Begutachtung auf die gastrointestinale Symptomatik bezogen gewesen (in der Tat sei die Divertikulitis zur Zeit ruhig). Psychisch habe er dies nicht gemeint, das sei ein Missverständnis gewesen. Es sei auch kein Übersetzer zur Verfügung gestanden (Urk. 8/192/3).


5.    

5.1    

5.1.1    Beim A.___-Gutachten vom 13. Mai 2015 waren Ärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Innere Medizin, Gastroenterologie und Orthopädie/Traumatologie vertreten (Urk. 8/186/1), womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Das Gutachten erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/186/22 ff.; Urk. 8/186/32 ff.; Urk. 8/186/38 ff.; Urk. 8/186/45 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/186/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 8/186/27 f.; Urk. 8/186/40; Urk. 8/186/49). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

5.1.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass insbesondere das psychiatrische Teilgutachten nicht verwertbar sei, da die Untersuchung mit 20 Minuten zu kurz und nur an einem Tag stattgefunden habe und keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt worden seien (Urk. 1).

    Dass die Untersuchung lediglich 20 Minuten gedauert haben soll, ist angesichts der ausführlichen Anamnese und der detailliert erhobenen Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich - vielmehr ist davon auszugehen, dass sie, wie im Gutachten angegeben (Urk. 8/186/25), 45 Minuten dauerte. Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass es keinen allgemein gültigen Zeitrahmen für eine psychiatrische Exploration gibt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 230 zu Art. 28a).

    Inwieweit es notwendig gewesen wäre, weitere fremdanamnestische Angaben zu erheben, ist aufgrund des ausführlichen und schlüssigen Gutachtens bzw. psychiatrischen Teilgutachtens nicht ersichtlich: Der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, lagen die Arztberichte von Dr. Z.___ sowie die Vorgutachten umfassend vor, welche sie entsprechend berücksichtigte und angemessen würdigte (Urk. 8/186/27 f.). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer am Ende der 45-minütigen Untersuchung an, dass alle seine Beschwerden vollständig erfasst worden seien und keine Ergänzungen gewünscht würden (Urk. 8/186/25).

5.1.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Gutachten den neuen, vom Bundesgericht im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (publiziert: BGE 141 V 281) formulierten Kriterien an ein Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden nicht entspreche. Auch werde der dazu von der interdisziplinären Fachgruppe erarbeitete Fragenkatalog entgegen dem Rundschreiben Nr. 339 nicht beantwortet (Urk. 1).

    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht mit diesem Entscheid seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst. Vorliegend ist - gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten - eine somatoforme Schmerzstörung nicht nachweisbar. Die Beantwortung des entsprechenden Fragekatalogs ist damit - auch unter Berücksichtigung, dass das Gutachten noch vor dem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts in Auftrag gegeben und erstattet wurde - nicht notwendig.

5.1.4    Die Berichte von Dr. Z.___ vom 15. August 2014 (Urk. 8/168) und 29. Juli 2015 (Urk. 8/192) vermögen das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht zu entkräften. Dr. E.___ stellte in Bezug auf den Bericht vom 15. August 2014 plausibel dar, dass in diesem die körperlichen Erkrankungen, überwiegend eine zusätzlich aufgetretene Divertikulitis seit 2014, thematisiert worden seien. Psychiatrisch habe Dr. Z.___ eine verschlechterte chronische Depression mit körperlichen Symptomen festgestellt. Dies könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Während der jetzigen ausführlichen Exploration gebe es keinerlei Anhalt für eine depressive Erkrankung, abgesehen von wiederholten Bedrückungszuständen angesichts der sozialen Situation (Urk. 8/186/28).

    Der Bericht vom 29. Juli 2015 vermag keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung zu erstellen: So wird darin festgehalten, dass der Gesundheitszustand seit dem 15. August 2014 durchgehend bestanden habe (Urk. 8/192/3). Dr. E.___ konnte den im Bericht vom 15. August 2014 dargestellten Gesundheitszustand allerdings - wie bereits dargestellt - anlässlich ihrer Untersuchung nicht mehr nachvollziehen. Des Weiteren führte Dr. Z.___ aus, dass zurzeit wieder Angst bis Panik sowie Suizidalität beim Beschwerdeführer zu konstatieren seien. Läge eine derartig gravierende Verschlechterung vor, wäre die seit dem 14. August 2014 lediglich ca. einmal monatlich stattfindenden Behandlung (Urk. 8/192/1 f.) klarerweise stark ungenügend. Entsprechend ist eine Verschlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass an der Beweiskräftigkeit des A.___-Gutachtens auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 20. November 2015 nichts zu ändern vermag, da darin weder Befunde geschildert noch der Gesundheitszustand nachvollziehbar dargestellt wurden und - bis auf eine erhöhte Therapiefrequenz - keine Veränderung zum Gesundheitszustand vom 29. Juli 2015 beschrieben wird (Urk. 3/4).

5.1.5    Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren den Bericht des B.___ von F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. G.___ vom 18. Mai 2016 ein (Urk. 11). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermag; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

    Des Weiteren hat das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Entsprechend ist der Bericht des B.___, falls damit auch eine Verschlechterung seit Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden soll, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass - soweit Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ auf den somatischen Gesundheitszustand Bezug nehmen - sie mangels entsprechenden Facharzttiteln nicht dazu berufen sind, diesen zu beurteilen.

5.1.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das A.___-Gutachten vollumfänglich beweiskräftig ist und darauf abgestützt werden kann.

5.2    Strittig und zu prüfen bleibt, ob zwischen den Verfügungen vom 19./22. Februar 2008 und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 26. Oktober 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat.

    Die Erhöhung der Rente mittels Verfügungen vom 19./22. Februar 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___, der dem Beschwerdeführer infolge einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ohne somatische Symptome, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sowie einer psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte (Urk. 8/111/4 ff.; vgl. Feststellungsblatt vom 28. Dezember 2007, Urk. 8/112/3 f.).

    In der interdisziplinären Beurteilung hielten die begutachtenden Ärzte des A.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht die vorbeschriebenen affektiven Beeinträchtigungen, die von den Vorgutachtern und Dr. Z.___ als leicht bis schwer eingestuft worden seien, remittiert seien. Wesentliche Psychopathologika seien nicht mehr festzustellen, was auch mit der Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich inzwischen gebesserter psychischer Beschwerden korreliere. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht mehr objektiviert werden (vgl. E. 4.2). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit der damaligen Rentenerhöhung erheblich verändert hat und dem Beschwerdeführer eine den Leiden angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum und einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ist.


6.    Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit zuzumuten ist.

6.1    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

    Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

6.2    Spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids am 22. Juni 2015 (Urk. 8/189) stand die medizinische Zumutbarkeit eines 100%-Pensums in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit mit Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % fest (vgl. Urk. 8/186/17; Urk. 8/186/49). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer rund 59.5 Jahre alt.

    Gestützt auf das A.___-Gutachten ist ihm eine wechselbelastende rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Notwendigkeit von Zwangshaltungen wie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf, sowie mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit maximal 15 kg zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sollten Tätigkeiten mit Akkord-, Prämien- oder Leistungssystemen vermieden werden. Die Tätigkeit als Unterhaltsreiniger sowie jede andere entsprechend angepasste Tätigkeit sei ihm unter Einhaltung dieser Limiten in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar (Urk. 8/186/17; Urk. 8/186/49). Dies zeigt, dass sein Belastungsprofil nicht in erheblichem Masse eingeschränkt ist.

    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2009 während ca. 10 Stunden pro Woche in der Unterhaltsreinigung tätig war (Arbeitgeberfragebogen vom 4. Juli 2014, Urk. 8/162; Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2009, Urk. 8/141). Damit war er in den letzten Jahren nicht langdauernd abwesend vom Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer spricht auch gut deutsch - so wurde die Begutachtung auf seinen Wunsch hin ohne professionelle Übersetzung durchgeführt und die psychiatrische Gutachterin notierte, dass die Verständigung problemlos auf Deutsch gelinge (Urk. 8/186/25; Urk. 8/186/3). Auch seine Berufsanamnese lässt darauf schliessen, dass es ihm möglich ist, verschiedene Anforderungsprofile zu erfüllen: Er war bereits in der Landwirtschaft, auf Baustellen, als Plattenleger und zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Rangierer bei der D.___ tätig und arbeitete seit 2009 in der Reinigung (Urk. 8/186/24 f.).

    Das Alter alleine kann in casu demnach nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen, da auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).

    Zusammenfassend ist der Versicherte nach wie vor in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % arbeitsfähig, in qualitativer Hinsicht nicht erheblich eingeschränkt, hat gute Sprachkenntnisse und war nicht langdauernd abwesend vom Arbeitsmarkt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 6.1) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E 4.3.3).

    Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer trotz des fortgeschrittenen Alters die Selbsteingliederung zumutbar ist, da bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand und das hinzugewonnene Leistungsvermögen als Reiniger oder in einer dem Leiden angepassten Hilfstätigkeit verwertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).


7.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

7.1    

7.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

7.1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

7.1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

7.2    Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf den Einkommensvergleich aus dem Jahr 2009, bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 in Höhe von Fr. 83‘369.80 fest (Einkommensvergleich vom 22. Juni 2015, Urk. 8/187). Für das Jahr 2015 resultiert daraus ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83‘612.15 (Fr. 83‘369.80 : 103.2 x 103.5; [BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, Total, 2011-2015, Stand 2014 = 103.2, Stand 2015 = 103.5)

    Die D.___ als letzter Arbeitgeber des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens gab nach Rückfrage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass er als Rangiermitarbeiter im Bereich Zugbereitstellung Zürich in der Rangiergruppe im Schichtdienst per 1. Mai 2015 Fr. 84‘320.-- verdienen würde (Urk. 3/6). Eine genauere Festsetzung des Valideneinkommens ist - wie folgend gezeigt wird - nicht notwendig (E. 7.4).

7.3    

7.3.1    Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkung eine Hilfsarbeitertätigkeit in vollem Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar (Urk. 8/186/17; Urk. 8/186/49). Nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS), Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, konnte ein männlicher Hilfsarbeiter im Jahr 2012 ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 5‘210.-- erzielen (LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, Total, 2011-2015, Stand 2012 = 101.7, Stand 2015 = 103.5) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total = 41.7h) resultiert für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.5 x 12).

    Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Leistungsminderung von 20 % resultiert ein entsprechendes Invalideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 53‘064.55. 

7.3.2    Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug zu gewähren ist. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg sind dem Beschwerdeführer in vollem Pensum zumutbar. Die Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % geht entsprechend der interdiszplinären Beurteilung der Gutachter zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamen können (Urk. 8/186/17). Die gutachterlich attestierte 20%ige Leistungsminderung ist dementsprechend als grosszügig zu werten.

    Eine Leistungsminderung von 20 % bei vollem Pensum vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

    Auch das fortgeschrittene Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Kompetenzniveau 1 nach LSE 2012 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Vorliegend ist ein entsprechender Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt.

    Die weiteren qualitativen Einschränkungen sind nicht derart ausgeprägt, dass sie einen Leidensabzug rechtfertigen würden. Auch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

    Weitere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, liegen nicht vor. Damit ist ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt.

7.4    Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83‘612.15 bzw. Fr. 84‘320.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53‘064.55 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘547.60 (Fr. 83‘612.15 - Fr. 53‘064.55) bzw. Fr. 31‘255.45 (Fr. 84‘320.-- - Fr. 53‘064.55), was jeweils einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 37 % entspricht (Fr. 30‘547.60 : Fr. 83‘612.15 = 36.5 %; Fr. 31‘255.45 : Fr. 84‘320.-- = 37.06 %).

    Damit erweist sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt und die angefochtene Verfügung als richtig, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler