Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01216 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 17. Februar 2016
in Sachen
X.___, geb. 2006
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 17. April 2006, leidet an einer Trisomie 21 mit muskulärer Hypotonie und Entwicklungsrückstand. Am 8. respektive 23. Mai 2007 wurde er deshalb erstmals von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1, Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin pädagogisch-therapeutische und medizinische Massnahmen, Kostengutsprachen für Kommunikationsgeräte sowie nach erstmaliger Abweisung auch eine Hilflosenentschädigung, zuletzt eine solche mittleren Grades, zu (Urk. 6/15, Urk. 6/22, Urk. 6/30, Urk. 6/35, Urk. 6/41, Urk. 6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/59, Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/80).
1.2 Am 9. Februar 2015 beantragte Dr. med. A.___ sinngemäss Kostengutsprache für die Behandlung der nun beim Versicherten ebenfalls diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung (Urk. 6/71).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2015 (Urk. 6/94 = Urk. 2) einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.
2. Die Eltern des Versicherten erhoben am 23. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 (Urk. 2) und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung gemäss Ziff. 405 GgV-Anhang zu erteilen (Urk. 1 S. 1 ff.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten am 27. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Nach Ziff. 405 GgV-Anhang zählen zu den Geburtsgebrechen auch Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar waren.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. Danach sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn bis zum vollendeten fünften Lebensjahr „krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome“ erkennbar waren (Rz 405 KSME). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass es nach der Konzeption der GgV, namentlich auch im Vergleich mit Ziff. 404 ihres Anhangs, jedoch nicht erforderlich ist, dass die Symptomatik vor dem fünften Geburtstag so spezifisch ausgebildet war, dass gestützt darauf bereits damals die definitive Diagnose hätte gestellt werden können. Ziff. 405 GgV-Anhang will sicherstellen, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit derjenigen bei Vollendung des fünften Lebensjahres identisch ist. Hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, besteht schon dann, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Befunde verzeichnet wurden. Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differentialdiagnostisch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn vorlag; zum anderen müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose einfliessen. Nach dem Gesagten sollten zur späteren Diagnose beitragende Symptome wenigstens ansatzweise vor Vollendung des fünften Lebensjahres dokumentiert gewesen sein. Nachträgliche Arztberichte können für die rechtzeitige Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung soweit beweisend sein, als sie an Befunde vor dem fünften Geburtstag anknüpfen, diese bestätigen und (im Hinblick auf die Diagnose) spezifizieren. Das trifft nicht zu auf ärztliche Einschätzungen, mit welchen frühere Beobachtungen, die damals gar noch nicht als Ausdruck einer Entwicklungsstörung begriffen worden sind, erst vor dem Hintergrund späterer Erkenntnisse als diagnostisch bedeutsam interpretiert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3-2.4).
1.3 Gemäss den Richtlinien des ICD-10 (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage, Bern 2014, S. 344 ff.) wird unterschieden zwischen einem frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und einem atypischen Autismus (ICD-10 F84.1). Der atypische Autismus unterscheidet sich vom frühkindlichen Autismus entweder dadurch, dass die beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird, oder durch eine unvollständige Symptomatik. Dies trifft zu, wenn nicht in allen drei diagnostischen Bereichen (Auffälligkeiten in den wechselseitigen sozialen Interaktionen oder der Kommunikation, eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) Symptome nachweisbar sind. Mit Ziff. 405 GgV-Anhang hat der Verordnungsgeber aufgrund des weit gefassten Begriffs „Autismus-Spektrum-Störungen“ auch diese leichtere Form in die Liste der Geburtsgebrechen eingeschlossen, weswegen dort keine allzu hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden dürfen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 3.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Geburtsgebrechen nach Ziff. 405 GgV-Anhang vorliege. Es entstehe das Bild eines Kindes, das im Rahmen seiner schweren psychomotorischen Retardierung die gegebenen Möglichkeiten zur Kommunikation und sozialen Interaktion gut nutze. Die Kosten für die Physio- sowie Psychotherapie könnten daher nicht übernommen werden. Ferner sei eine Kostenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG möglich, da die Therapien im Sinne der Leidensbehandlung - unabhängig vom Eingliederungsgedanken - notwendig seien (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ein frühkindlicher Autismus zwar erst im Alter von zirka acht Jahren diagnostiziert worden sei. Eindeutige Symptome für eine Autismus-Spektrum-Störung seien allerdings bereits vor dem fünften Lebensjahr erkennbar gewesen (S. 1). Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 405 GgV-Anhang seien daher erfüllt (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 405 GgV-Anhang erfüllt sind.
3.
3.1 Mit Bericht vom 28. April 2009 (Urk. 6/48 = Urk. 3/2) informierte B.___, dipl. Logopädin, über die erfolgte Sprachabklärung, wobei eine allgemeine Entwicklungsverzögerung zu beobachten gewesen sei. Die Sprachentwicklung des zweisprachig (Deutsch, Finnisch) aufgewachsenen Versicherten entspreche derzeit der allgemeinen Entwicklung. Die Weiterführung der heilpädagogischen Frühförderung sowie der Physiotherapie sei angezeigt, um den Versicherten in der Spielentwicklung, im Spracherwerb und in der Motorik zu unterstützen. Eine zusätzliche logopädische Therapie sei derzeit nicht indiziert (S. 2).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 15. Januar 2010 (Urk. 6/38) eine Trisomie 21 ohne weitere Fehlbildungen. Die Prognose sei besserungsfähig. Der Versicherte sei in allen Bereichen der alltäglichen Verrichtungen auf grosse Hilfe angewiesen (S. 1 ff.).
3.3 Der von D.___, dipl. Heilpädagogin, erstellte Übergabebericht der Heilpädagogischen Früherziehung vom 30. Juni 2010 (Urk. 6/85/2-3) beschreibt den Versicherten als einen liebenswürdigen, neugierigen und fröhlichen Knaben. In der Kindergruppe freue er sich über die anderen Kinder, beobachte sie und suche deren Nähe. Mit seiner Schwester sei ein beginnendes Zusammenspiel zu beobachten. Er könne längere Zeit alleine verweilen, so schaue er beispielsweise Bücher an, spiele mit Wasser Behälterspiele oder spiele Einlegepuzzle. Der Versicherte äussere seine Bedürfnisse mit Lauten, Zeigen, Mimik und wenig Gestik (S. 1). Ein klares Kommunikationsbedürfnis sowie Interesse seien sichtbar und ein triangulärer Blickkontakt sei vorhanden, weshalb eine logopädische Therapie sinnvoll erscheine (S. 2).
3.4 Mit Bericht vom 15. April 2011 (Urk. 6/45) bestätigte Dr. C.___ die bisher gestellte Diagnose. Dabei gab er an, dass kein Geburtsgebrechen gemäss GgV vorliege, da das Down-Syndrom nicht als Geburtsgebrechen anerkannt werde. Beim Versicherten liege als Folge des Down-Syndroms eine geistige Behinderung vor, weshalb er seit Geburt stuhl- und urininkontinent sei (S. 1, S. 5).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, E.___, informierte mit Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 3/4) über die erfolgte Untersuchung des Versicherten mit dem ADOS-Modul 1 aufgrund des Verdachts einer autistischen Störung. Dr. A.___ gab an, dass beide Werte der von den Eltern sowie der Lehrerin ausgefüllten Fragebögen zur Sozialen Kommunikation-Autismus-Screening über dem cut-off lägen (S. 2). Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/71) informierte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin über die von ihm bei dieser Untersuchung diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung.
3.6 Mit Bericht vom 17. Februar 2015 (Urk. 6/74/4-6) hielt Dr. A.___ als Diagnosen ein Down-Syndrom sowie einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) fest, welcher erstmals am 4. September 2014 diagnostiziert worden sei (S. 1 Ziff. 1.1). Das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-Anhang sei ausgewiesen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (S. 2 Ziff. 1.3-1.4). Es sei eine deutliche Entwicklungsverzögerung zu beobachten. Zudem bestünden ausgeprägte autistische Symptome. Der Versicherte habe kaum Kontakt zu gleichaltrigen Kindern und es fänden kaum Interaktionen mit der älteren Schwester statt (S. 2 f. Ziff. 2.3).
Mit ergänzendem Schreiben vom 9. Juli 2015 (Urk. 6/82) informierte Dr. A.___, dass er sich bezüglich der sozialen Auffälligkeiten des Versicherten auf die Schilderungen der Eltern abstütze. Es lägen keine früheren Berichte vor, welche diese Aussagen belegen würden. Für ihn stehe allerdings ausser Zweifel, dass die Symptome spätestens ab dem Alter von drei Jahren aufgetreten seien, wenn man auch bei geistig behinderten Kindern ein soziales Interesse an anderen Kindern erwarten könne.
3.7 Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 27. August 2015 (Urk. 6/85/1) aus, dass er den Versicherten kenne, seit dieser achtzehn Monate alt sei. Dessen Sozialverhalten sei ihm im Vergleich zu anderen Kindern mit Down-Syndrom nicht speziell aufgefallen. Beim Versicherten sei einzig die Sprachentwicklung stark verzögert gewesen.
3.8 Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 4. September 2015 an, dass das Bild eines Kindes entstehe, das im Rahmen seiner schweren psychomotorischen Retardierung die gegebenen Möglichkeiten zur Kommunikation und sozialen Interaktion gut nutze. Eine autistische Störung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 405 GgV-Anhang nicht ausgewiesen sei. Am 8. September 2015 führte Dr. F.___ ergänzend aus, dass daher die Kosten der Physio- sowie Psychotherapie nicht übernommen werden könnten. Sodann könnten beide Therapien auch nicht aufgrund von Art. 12 IVG übernommen werden, da sie im Sinne der Leidensbehandlung - unabhängig vom Eingliederungsgedanken - notwendig seien (Urk. 6/89 S. 3 f.).
4.
4.1 Vorliegend wurde die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (atypischer Autismus nach ICD-10 F84.1) erstmals am 4. September 2014 und somit nach Vollendung des fünften Lebensjahres des im April 2006 geborenen Versicherten gestellt. Dr. A.___ gab dabei an, dass er den Versicherten seit dem 20. Juni 2014 betreue (Urk. 3/4 S. 1). In diesem Zeitpunkt war dieser bereits acht Jahre alt, weshalb die Diagnosestellung durch Dr. A.___ alleine nicht ausreicht, um das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-Anhang anzuerkennen (vgl. vorstehend E. 1.2).
Die frühkindliche Anamnese aufgrund der übrigen Berichte lässt sodann keine eindeutigen autismustypischen Symptome erkennen, woran der Bericht von Dr. A.___ anknüpfen könnte. Dies stellte im Übrigen selbst Dr. A.___ fest (vgl. Urk. 6/82). So hielt Dr. C.___ – welcher den Versicherten behandelt, seit dieser achtzehn Monate alt ist – fest, dass ausser der Trisomie 21 keine weiteren Fehlbildungen bestünden, kein Geburtsgebrechen ausgewiesen und das Sozialverhalten des Versicherten im Vergleich zu anderen Kindern mit Trisomie 21 nicht speziell aufgefallen sei (Urk. 6/38, S. 1 Ziff. 2, S. 3; Urk. 6/45 S. 1 Ziff. 1.3, S. 5; Urk. 6/85/1). Es wird zwar eine ausgeprägte Sprachentwicklungsretardierung erwähnt, welche allerdings auf demselben Niveau wie die allgemeine Retardierung sei (Urk. 6/48 S. 2). Bei der erstmaligen Abklärung für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag im Juni 2008 war der Versicherte zwei Jahre und zwei Monate alt. Der diesbezügliche Bericht beschreibt einen fröhlichen Jungen, der gerne auch mit anderen Kindern spiele (Urk. 6/18 S. 2). Den nachfolgenden Abklärungsberichten ist seither keine wesentliche Veränderung der Situation zu entnehmen (Urk. 6/32 S. 3, Urk. 6/40 S. 3, Urk. 6/58 S. 3, Urk. 6/79 S. 4). Auch der Bericht der Heilpädagogischen Früherziehung vom Juni 2010 – der Versicherte war in diesem Zeitpunkt vier Jahre und zwei Monate alt - beschreibt einen liebenswürdigen, neugierigen und fröhlichen Knaben, der sich über die anderen Kindern freue und deren Nähe suche. Mit seiner Schwester sei ein beginnendes Zusammenspiel zu beobachten. Der Bericht weist zudem auf ein klares Kommunikationsbedürfnis seitens des Versicherten hin (Urk. 6/85/2-3 S. 1 f.). Selbst seine Eltern erwähnten in ihrem im Mai 2011 eingereichten Gesuch für eine Kommunikationshilfe ein ausgeprägtes Mitteilungsbedürfnis des Versicherten, wobei er alles daran setze, um mit den Mitmenschen in Kontakt zu treten (Urk. 6/50 S. 1). Gestützt auf die vorliegenden Akten erscheint demnach die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/89 S. 3 f.) als nachvollziehbar. Da im Alter von fünf Jahren (April 2011) nebst der Trisomie 21 überhaupt noch keine andere Beeinträchtigung in Frage stand, ist das Vorliegen des Geburtsgebrechens nach Ziff. 405 GgV-Anhang zu verneinen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.3.3).
4.2 Es stellt sich alsdann die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG erfüllt sind. Danach haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG). Hierzu gilt es zu erwähnen, dass die Physiotherapie bei einem an Trisomie 21 mit muskulärer Hypotonie leidenden Kind für die Leidensbehandlung an sich notwendig ist, wobei der Eingliederungsgedanke klar im Hintergrund steht. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die beantragte Psychotherapie (vgl. Urk. 6/74/4-6 S. 3 Ziff. 2.7) unmittelbar auf die Eingliederung richtet. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG ist daher ebenfalls zu verneinen.
4.3 Die Eltern des Versicherten sind indessen darauf aufmerksam zu machen, dass die Trisomie 21 auf den 1. März 2016 in den Anhang-GgV aufgenommen und demnach als Geburtsgebrechen gelten wird (zukünftige Ziff. 489 GgV-Anhang). Dadurch übernimmt die Invalidenversicherung alle notwendigen medizinischen Behandlungen, die mit der Trisomie 21 einhergehen, insbesondere auch von Muskelschwäche und wegen Oligophrenie. Dabei handelt es sich zumeist um Physio- und teilweise um Psychotherapien (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. Februar 2016, www.news.admin.ch, zuletzt besucht am 12. Februar 2016). Die vorliegend beim Versicherten diagnostizierte Trisomie 21 ist offensichtlich unbestritten, wurden gestützt darauf auch bereits Leistungen zugesprochen (vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/35, Urk. 6/41, Urk. 6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/59, Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/80; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. September 2015, Urk. 6/89 S. 2 oben). Den Eltern wäre demnach zu empfehlen, baldmöglichst bei der Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch um Kostenübernahme für die geplanten Therapien gestützt auf die diagnostizierte Trisomie 21 einzureichen.
4.4 Zusammenfassend ist das Vorliegen krankheitstypischer Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne von Ziff. 405 GgV-Anhang vor Vollendung des fünften Lebensjahres nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, weshalb das besagte Geburtsgebrechen nicht ausgewiesen ist. Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski