Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01218 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 9. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war von März 2011 bis August 2012 als Mitarbeiter Spedition bei der Y.___ tätig (Urk. 6/23/12). Unter Hinweis auf zwei Rückenoperationen, eine erweiterte Versteifung der Wirbelsäule und eine erneute Duralsackkompression meldete er sich am 28. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Eine in der Folge durchgeführte Arbeitsvermittlung blieb ergebnislos (Urk. 6/34). Die IVStelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 11. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 6/67).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/80, Urk. 6/86, Urk. 6/88-89) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/99=Urk. 2) eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2014 zu.
2. Der Versicherte erhob am 23. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. September 2013 bis 30. November 2014 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2014 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Die IVStelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7-8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit dem 7. September 2012 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Nach Ablauf des Wartejahres im September 2013 sei ihm eine - näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar gewesen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin - unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom statistischen Tabellenlohn - einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % (S. 2 Mitte).
Im Oktober 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Es sei ihm keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Der IV-Grad habe sich drei Monate nach Verschlechterung, also per Januar 2014, auf 100 % erhöht. Nach erfolgter Behandlung habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Sicher ab August 2014 sei ihm wieder eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar gewesen. Der IV-Grad habe sich drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes, also per November 2014 (richtig: Dezember 2014) auf 33 % vermindert (S. 2 unten). Es habe somit von Januar 2014 bis November 2014 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden (S. 3 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus näher genannten Gründen (S. 1 Ziff. 3 ff.) aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei keine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab September 2013 ausgewiesen. Zudem führte sie aus, da dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei, sei zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne nach LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) abgestellt worden (S. 2 Ziff. 4).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass er seit 2012 wegen seines Rückens komplett ausser Gefecht sei. Er sei am 25. September 2012 und am 18. Dezember 2013 operiert worden. Er sei daher der Ansicht, dass ihm eine ganze Rente nicht erst ab 1. Januar 2014, sondern bereits nach Ablauf des Wartejahres (September 2013) zustehe. Zudem sei beim Einkommen ohne Behinderung nicht auf eine Statistik, sondern auf sein der Teuerung angepasstes Gesamteinkommen von 2007 abzustellen. Beim Invalideneinkommen sei nicht auf das Total, sondern auf den Durchschnittslohn im Sektor 3 Dienstleistungen abzustellen, da er stets im Dienstleistungsbereich gearbeitet habe und aufgrund seines Alters in fremden Branchen nicht mehr unterkomme. Somit habe er ab 30. November 2014 Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente von September bis Dezember 2013 sowie ab Dezember 2014.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, A.___, nannten im Bericht vom 20. Mai 2008 (Urk. 6/9) die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen (S. 1 Mitte):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit intermittierender Claudicatio spinalis
- koronare 3-Gefässerkrankung
- Diabetes mellitus Typ 2
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) IIa beidseits
- chronischer Alkoholabusus
Die Hospitalisation des Beschwerdeführers sei zur elektiven mikrochirurgischen Dekompression und Spondylodese bei intermittierender Claudicatio spinalis erfolgt (S. 1 unten). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit vom 24. April 2008 bis 14. Juni 2008 (S. 2 Mitte).
3.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 11. September 2012 (Urk. 6/16/6) führte Dr. med. B.___, orthopädische Chirurgie FMH, aus, der Beschwerdeführer sei vom 7. September bis 7. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3 Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Oktober 2012 (Urk. 6/16/7) führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Praktische Ärztin, Klinik für Rheumatologie, D.___, aus, der Beschwerdeführer sei vom 24. September 2012 bis 7. November 2012 arbeitsunfähig.
3.4 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, A.___, nannten im Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 6/14) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Claudicatio spinalis
- hochgradige Spinalkanalstenose L4/5
- Spondylodese L4-L5; Mikrochirurgische Dekompression L4/5 beidseits von links (fecit. Dr. E.___), Diskektomie von links (fecit. Dr. B.___) 25. September 2012
- Diabetes Mellitus Typ II
- koronare Herzerkrankung (KHK) mit perkutaner transluminaler Koronarangioplastie (PTCA) und Stentimplantation 2005
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium II
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sechs bis acht Wochen (S. 2).
3.5 Mit ärztlichem Zeugnis vom 7. November 2012 (Urk. 6/19/1) führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 7. September 2012 bis 7. November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 8. November 2012 sei er wieder voll arbeitsfähig.
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, nannte mit Bericht vom 20. September 2013 (Urk. 6/38) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Spondylodese-Verlängerung L3-5 mit mikrochirurgischer Dekompression L4/5 am 25. September 2012 bei Stenose
- Status nach Spondylodese L3/4 und DIAM L4/5 am 30. April 2008
Der postoperative Verlauf nach dem Eingriff am 25. September 2012 sei gut gewesen, der Beschwerdeführer sei am 7. Januar 2013 nahezu schmerzfrei gewesen. Es hätten noch Schmerzen nach längerem Stehen bestanden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer über Kribbelparästhesien am linken Fuss berichtet (S. 2 Ziff. 1.4).
3.7 Dr. med. F.___, praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 7. November 2013 (Urk. 6/40) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit mindestens 2007 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- aktuell gerade Abklärung wegen weiterer Operation, vermutlich November oder Dezember 2013 geplant. Stenose oberhalb der operierten Stelle im Bereich L2 oder L3
- Status nach Spondylodese Verlängerung L3-L5 mit mikrochirurgischer Dekompression L4/5 am 25. September 2012 bei Stenose L4/5
- Status nach MD und transpediculärer und sowie intercorpureller perkutaner Sechstant Spondylodese L3/4 und DIAM L4/5 am 30. April 2008
Sodann führte sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 unten):
- Diabetes Mellitus Typ II
- koronare Herzkrankheit
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium II
Im Moment sei an eine Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht zu denken. Der Beschwerdeführer benötige Analgetika und Krücken, um das Haus überhaupt verlassen zu können. Er könne vielleicht 10 bis 20 Meter ohne Krücken gehen. Er habe starke brennende Schmerzen in den Oberschenkeln und im Rücken (S. 2 oben).
3.8 Die Ärzte des G.___ nannten mit Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 6/85/6-8) die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen (S. 1):
- Stenose L2/L3 bei degenerativen Veränderungen
- koronare Dreigefässerkrankung
- Diabetes mellitus Typ 2
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIa beidseits, Erstdiagnose 2007
- Depression
- Status nach Polytoxikomanie (bis 2011, kein intravenöser Gebrauch)
- Vitamin D-Mangel
Der Beschwerdeführer sei ihnen von Dr. E.___ zur Dekompression und Verlängerungsspondylodese L2-L5 bei Degeneration L2/3 mit Stenose bei Status nach Spondylodese L3-5 im September 2012 elektiv zugewiesen worden. Die Operation sei wie geplant am 18. Dezember 2013 durch Dr. E.___ durchgeführt worden (S. 2 oben). Eine erste Verlaufskontrolle bei Dr. E.___ fände Ende Januar statt. Bis zu diesem Termin sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (S. 3 oben).
3.9 Mit ärztlichem Zeugnis vom 21. Januar 2014 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Februar bis 1. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/44).
3.10 Dr. F.___ führte mit Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 6/41/6) aus, der Beschwerdeführer sei derzeit noch 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei insgesamt ungünstig. Ihres Erachtens sei bei ihm mit den weiteren Erkrankungen eine hohe Invalidität vorhanden.
3.11 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 10. Juni 2014 (Urk. 6/46) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 11. März 2013 behandle, und nannte die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronische leichte depressive Episode, ICD 10 F32.0
- chronisches Rückenleiden
Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischen Gründen nicht eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.6).
3.12 Dr. E.___ nannte mit am 9. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/47) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Verlängerung-Spondylodese L2-L5 sowie Dekompression L2/3 am 18. Dezember 2013 wegen epifusioneller Degeneration mit Stenose
- Status nach Spondylodese-Verlängerung L3-5 mit mikrochirurgischer Dekompression L4/5 im September 2012
- Status nach Spondylodese und Dekompression L3/4 mit Implantation eines DIAM’s L4/5 2008
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Moment vermutlich zu 50 % zumutbar. Als eine angepasste Tätigkeit sei ein Arbeitsversuch anfangs über zwei Stunden mit maximalem Heben von 5 kg denkbar (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.13 Dr. F.___ führte mit Bericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 6/48) aus, der Beschwerdeführer sei seit 14. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.14 Die Beschwerdegegnerin holte beim Z.___ ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten ein, das am 11. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 6/67). Das Gutachten beruht unter anderem auf den fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Bereichen Innere Medizin (S. 19 ff.), Orthopädie (S. 22 ff.), Neurologie (S. 29 ff.) und Psychiatrie (S. 33 ff.). Die Gutachter nannten die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- mit in diesem Rahmen kurzdauernden rezidivierenden depressiven Störungen
- Periarthropathie der rechten Schulter mit deutlicher Funktionsstörung
- schwere Ulnarisneuropathie rechts im Sulcus bei subluxiertem Nerv
- vorwiegend sensible Polyneuropathie mit Befall der dick- und dünn-myelinisierten Fasern
Die Gutachter führen in ihrer Gesamtbeurteilung aus, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist nicht mehr einsetzbar. Führend sei das lumbale Leiden mit Status nach dreifacher Revisionsoperation. Der Versicherte sei heute nicht mehr in der Lage, schwere Lasten zu heben oder zu tragen, Arbeiten über Kopf auszuführen. Auch repetitives Vornüberbeugen und so weiter sei dem Versicherten heute nicht mehr oder nur sehr beschränkt möglich. Insgesamt interferiere die Pathologie im Bereiche des Rückens, aber auch die aktuelle Schulterproblematik bei dieser Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bestehe seit September 2012, als der Versicherte zum zweiten Mal habe operiert werden müssen. Postoperativ sei es zwar zu einer Besserung gekommen, er sei auch kurze Zeit (wenige Wochen) erwerbstätig gewesen, allerdings nicht als Lagerist, bis er dann im Dezember 2013 erneut, nun nach Auftreten einer Parese, habe operiert werden müssen (S. 44 Ziff. 10).
In adaptierter Tätigkeit, das heisse, einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit Überkopfarbeiten auszuführen, ohne Notwendigkeit, feinmotorische Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gehör ausführen zu müssen, ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm bestehe heute eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einem verminderten Rendement von zirka 20 %. Diese Rendement-Verminderung ergebe sich wesentlich aus dem Schmerzerleben des Versicherten. Diese Arbeitsfähigkeit gelte ab zirka August 2014, das heisse, zirka acht Monate nach dem letzten operativen Eingriff (S. 44 Ziff. 11).
In adaptierter Tätigkeit bestünden wenig Möglichkeiten, das heute dem Beschwerdeführer mögliche 80%-Pensum zu verbessern, da er polymorbid erkrankt sei und neben der rückenbedingten Schmerzhaftigkeit auch eine Ulnaris-Pathologie bestehe, welche nun behandelt werden sollte. Dies werde einen weiteren Arbeitsausfall des Versicherten nach sich ziehen. Es sei mehr mit einer Zunahme der Beschwerden aufgrund der degenerativen Natur des Leidens als mit einer Abnahme zu rechnen. Ohne Behandlung der Ulnaris-Beschwerden sei auch mit einer Zunahme der diesbezüglichen Beschwerden und einer Pathologie mit Ausfall ulnaris-bedingter Funktionen zu rechnen (S. 45 Ziff. 12).
3.15 Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 15. Mai 2015, für die Beurteilung auf das Z.___-Gutachten abzustellen (Urk. 6/78/7-8, S. 8 Mitte).
3.16 Dr. I.___ führte mit Stellungnahme vom 28. Juli 2015 (Urk. 6/78/9) aus, mit Blick auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern von Januar bis Juni 2013 und die Arbeitstätigkeit von Mai bis Juli 2013 sei medizintheoretisch davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum von Januar bis September 2013 eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit vorgelegen habe, ehe dann im Oktober die erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetroffen sei.
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit seit September 2012 arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2.1, E. 2.2, E. 3.2, E. 3.14).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass im Oktober 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch in angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig war (vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, bereits nach Ablauf des Wartejahres im September 2013 Anspruch auf eine Rente zu haben, da er seit 2012 krank sei (vorstehend E. 2.2).
4.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt Dr. I.___ erst ab Oktober 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vorstehend E. 3.16), zumal der Beschwerdeführer von Mai bis Juli 2013 vereinzelt arbeitstätig war (Urk. 6/76 S. 7) und auch die Hausärztin Dr. F.___ erst ab Oktober 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (vorstehend E. 3.13). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ab Oktober 2013 erstellt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab August 2014 wieder in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 3).
4.4 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer seit September 2012 in der angestammten und von Oktober 2013 bis August 2014 auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. Im September 2013 und wieder ab August 2014 war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2014 und mindestens bis Ende November 2014 ein Anspruch auf eine ganze Rente zusteht. Strittig und zu prüfen ist vorab, ob der Rentenanspruch bereits früher entstanden ist.
Im Zeitpunkt der - mit Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit - unumstrittenen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Oktober 2013 (Urk. 2 S. 2 unten; Bericht Dr. F.___ vom 7. November 2013 [Urk. 6/40] mit Hinweis auf die bevorstehende Operation) war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bereits seit mehr als einem Jahr, nämlich gestützt auf das Zeugnis von Dr. B.___ vom 11. September 2012 (Urk. 6/16/6) seit dem 7. September 2012, vollständig arbeitsunfähig. Damit war das Wartejahr im Oktober 2013 erfüllt und es bestand nach dessen Ablauf eine Invalidität. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer bereits ab Oktober 2013 Anspruch auf eine Rente. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann Art. 88a IVV nicht zur Anwendung gelangen, solange der Rentenanspruch wie hier nicht schon einmal nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entstanden ist (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 304 N. 35 zu Art. 28 IVG).
5.2 Zu prüfen bleibt, ob ab Dezember 2014 weiterhin ein Anspruch auf eine Rente besteht, nachdem der Beschwerdeführer ab August 2014 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig war (vorstehend E. 4.4). Dazu ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehen und dabei ein Jahreseinkommen von rund Fr. 70‘175.-- erzielen würde. Sie stützte sich dabei auf die statistischen Werte der LSE, Zentralwert für Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte, da der Beschwerdeführer bei Beginn des Wartejahres auf Stellensuche war (vorstehend E. 2.1).
Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, es sei auf sein der Teuerung angepasstes Gesamteinkommen von 2007 abzustellen (vorstehend E. 2.2).
Der Beschwerdeführer arbeitete von März 2011 bis August 2012 als Mitarbeiter Spedition bei der Y.___. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation wurde ihm die Anstellung gekündigt (Urk. 6/23/12). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ nicht um eine länger andauernde und kontinuierliche Tätigkeit gehandelt hat und das Arbeitsverhältnis nicht gesundheitsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, rechtfertigt es sich, für die Berechnung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen. Da der Beschwerdeführer gelernter Verkäufer und Logistikfachmann ist (Urk. 6/16/4-5), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Total der Bruttolöhne für Verkaufskräfte und in Dienstleistungsberufen heranzog. Im Übrigen erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei auf das im Jahr 2007 erzielte Einkommen abzustellen, nicht als stichhaltig, da ein länger andauernder Gesundheitsschaden erst seit September 2012 ausgewiesen ist und er gemäss IK-Auszügen zuvor mehrheitlich kein über den Tabellenlöhnen liegendes Einkommen erzielt hatte.
Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt in Dienstleistungsberufen und von Verkaufskräften erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘565.-- (LSE 2012, S. 44, T17, Total Ziff. 5). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % angepasst, ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 70‘175.-- (Fr. 5‘565.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
5.6 Zur Ermittlung des Invalideneinkommen für eine gemäss Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2012 (TA1, Kompetenzniveau 1 Total, Männer) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘698.50 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008) beziehungsweise Fr. 52‘558.80 bei einem Pensum von 80 %.
Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf das Total aller Wirtschaftszweige, sondern auf den Durchschnittslohn im Sektor Dienstleistungen abzustellen (vorstehend E. 2.2).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zog die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht Tabellenlöhne bei.
Unter dem Aspekt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und er darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, und ihm hierfür, unter Berücksichtigung seines Belastungsprofils, grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht, war es gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Total aller Wirtschaftszweige abstellte.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, womit sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (Urk. 1 S. 3). Die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % erscheint angemessen, sodass ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘302.90 resultiert.
5.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 70‘175.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 47‘303.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 22‘872.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 33 %.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf den Durchschnittslohn im Sektor Dienstleistungen abgestellt werden würde, ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘024.-- (Fr. 4‘760.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.008) beziehungsweise unter Berücksichtigung eines Pensums von 80 % und eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein solches von Fr. 43‘217.30, mithin bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 26‘957.80 ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultieren würde.
5.8 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer bereits ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Jedoch wurde der Anspruch in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht auf Ende November 2014 befristet. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Festzuhalten ist, dass die Z.___-Gutachter eine zukünftige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund der Ulnaris-Problematik und des möglichen Fortschreitens der degenerativen Erkrankung nicht ausschlossen (vgl. vorstehend E. 3.14). Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich bei Eintritt einer solchen Verschlechterung bei der Beschwerdegegnerin erneut anzumelden. Ebenso ist eine Fortsetzung der Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/105) nicht ausgeschlossen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest-zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller