Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.01226


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, erhielt als Kind und Jugendlicher medizinische und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 1. Januar 1989 (Urk. 8/85) wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. Januar 1988 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Diese Rente wurde am 14. August 1990 per 30. Juni 1989 aufgrund einer Meldepflichtverletzung aufgehoben, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich gearbeitet habe. Ab 1. Januar 1990 bezog er aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse eine halbe Rente (vgl. Urk. 8/104). Er arbeitete stundenweise als Möbeltransporter, Lagermitarbeiter und Monteur (Urk. 8/134 Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; Urk. 8/132/6), was 1992 zur Einstellung der Rente führte (Verfügung vom 3. März 1992; Urk. 8/125; vgl. Urk. 8/123-124).

Am 9. Januar 2010 meldete er sich wegen verschiedener organischer Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/132 Ziff. 6.1; Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/145). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 24. Mai 2013 (Urk. 8/147) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 11. September 2013 trat die IVStelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/158). Die dagegen am 21. September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/160/3-4) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Februar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur Abklärung des Sachverhalts zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2013.00855; Urk. 8/171).

1.3    In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtenstelle O.___, ein, welches am 25. Februar 2015 erstattet (Urk. 8/213/1-41) und am 27. Juni 2015 (Urk. 8/228) ergänzt wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/235) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/239 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. November 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Rente, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 31. Mai 2016 (Urk. 14) an seinem Leistungsantrag fest und sprach sich gegen eine Rückweisung aus. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Juli 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16).

Mit Beschluss vom 17. August 2016 (Urk. 17) nahm das Gericht die Einholung eines Gerichtsgutachtens beim Z.___ oder der Medas A.___ in Aussicht. Die Parteien erhoben keine Einwände (Urk. 19; Urk. 21). In der Folge wurde das Z.___ mit der Begutachtung beauftragt und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 22). Der Auftrag wurde jedoch aufgrund der geltend gemachten voraussichtlichen Kosten mit Verfügung vom 24. Januar 2017 dem Z.___ entzogen und der Medas A.___ erteilt (Urk. 27). Das Gutachten wurde mit Beschluss vom 19. April 2017 definitiv angeordnet (Urk. 36) und am 21. Dezember 2017 erstattet (Urk. 44). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 (Urk. 47) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Februar 2018 auf Stellungnahme (Urk. 50), was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 51).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt (S. 2 f.): Der Beschwerdeführer leide an einer Chondropathie beider Kniegelenke. Trotz akzentuierter Persönlichkeit sowie leichter bis mittelgradiger kognitiver Defizite habe er seit 1989 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Somatisch sei es aufgrund der Knieprobleme im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung im Jahr 2010 zu einer Verschlechterung gekommen. Da dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit immer noch vollumfänglich zumutbar sei, sei keine rententangierende Veränderung ausgewiesen. Die aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht gestellten Diagnosen blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar.

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, auf das Gutachten der Y.___ GmbH könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Beispielsweise fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt über keine Ausbildung verfüge. Die effektiven Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten deshalb nicht beurteilt werden.

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seine Erstausbildung habe er aus behinderungsbedingten Gründen abbrechen müssen, weshalb er als Frühinvalider gelte. Es dürfe deshalb nicht von den statistischen Lohndaten zur Berechnung des Valideneinkommens ausgegangen werden. Weiter finde die Aufhebung der ursprünglichen ganzen Rente im Jahr 1992 in den Akten keine Stütze und sei von der Beschwerdegegnerin in Wiedererwägung zu ziehen. Auf das Gutachten der Y.___ GmbH könne nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Dass Frühinvalidität vorliege, bestätige die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14 S. 3) und ergebe sich aus dem Gerichtsgutachten. Dieses bestätige, dass er im freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 47 S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und insbesondere die Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Hinsichtlich der zu vergleichenden Sachverhalte (vgl. vorstehend E. 1.3) hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Februar 2014 festgestellt, dass die der rentenverneinenden Verfügung vom 29. September 2010 zugrundeliegende medizinische Aktenlage ungenügend gewesen sei, weshalb eine Verschlechterung nicht geprüft werden könne (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils; Urk. 8/171). Zu vergleichen ist somit die aktuelle Situation mit derjenigen, wie sie sich anlässlich der Rentenaufhebung im Jahr 1992 (Urk. 8/125) präsentierte.


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass die nachstehend genannten Arztberichte Formulierungen enthalten, die dem damaligen Wissensstand entsprechen mögen, heute jedoch so nicht mehr verwendet würden. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung sind jedoch die ursprünglichen Wendungen wiederzugeben.

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2. Februar 1988 (Urk. 8/72) folgende Diagnosen (Ziff. 3):

- Riesenwuchs mit Chromosomenanomalie XYY

- eingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule

- bekannte psychische Probleme

- schwer verhaltensgestörter Jugendlicher mit Kontaktschwierigkeiten und dranghaften Handlungen

    

    Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig. Er habe nie eine Lehre absolviert. Eine Anlehre als Schreiner sei gescheitert. Aufgrund des Riesenwuchses mit klinisch deutlich verminderter Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeit nicht geeignet. Er habe den Wunsch, als Carosseriespengler tätig zu sein; diese Arbeit sei jedoch physisch und psychisch weniger geeignet (Ziff. 2). Aufgrund der einmaligen Untersuchung sei keine psychiatrische Beurteilung möglich gewesen (Ziff. 4.3).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Mai 1988 (Urk. 8/79) eine schwere Charakterneurose bei knapp durchschnittlicher Intelligenz, chronische Verwahrlosung und eine Chromosomenanmoalie XYY (Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (Ziff. 1.5).

3.4    Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ stellten mit Bericht vom 27. September 1988 (Urk. 8/83) folgende Diagnosen (Ziff. 3):

- XYY-Chromosomenanomalie seit Geburt

- dysproportionierter Grosswuchs

- schwere Beziehungs- und Verhaltensstörungen mit mehrjähriger Heim- und Gefängniskarriere und Tendenz zur Verwahrlosung

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine Persönlichkeitsstruktur limitiert. Diese sei gekennzeichnet durch eine zwar grosse Begeisterungsfähigkeit, die jedoch schnell erlahme, und eine geringe Frustrationstoleranz. Dazu komme eine Überschätzung der eigenen beruflichen Möglichkeiten (Ziff. 2). Mit einem verständnisvollen, geduldigen Arbeitgeber sei dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zuzumuten. Dafür komme vor allem eine Anlehre und spätere Arbeit im Automobilgewerbe in Frage (Urk. 8/83/3).

3.5    Weitere medizinische Akten lagen vor Erlass der Verfügung vom 3. März 1992 (Urk. 8/125) nicht mehr vor (vgl. Urk. 8/117/1; wonach der Vormund des Versicherten keinen Kontakt mehr zu ihm habe). Die Rentenaufhebung erfolgte aufgrund der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verbesserung der Erwerbssituation, welche zu einem nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % führte (vgl. Urk. 8/121).


4.

4.1    Das Gutachten der Y.___ GmbH vom 25. Mai 2015 (Urk. 8/213) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 39). Auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/215) vermochten die Gutachter keine Einschätzung abzugeben (vgl. Urk. 8/228). Da dieses Gutachten - auch nach Ansicht der Parteien - nicht beweiswertig ist, und keine weiteren aussagekräftigen medizinischen Einschätzungen vorliegen, wurde ein Gerichtsgutachten eingeholt.

4.2    

4.2.1    Die Gutachterinnen und Gutachter der Medas A.___ stellten in ihrem am 21. Dezember 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemein-internistischen, laborchemischen, rheumatologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 44/1-5) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 44 unten f.):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend Zügen einer paranoiden, einer schizoiden, einer Borderline- und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, am ehesten aufgrund einer Hirnreifungs- und Entwicklungsstörung im Rahmen des XYY-Syndroms entsprechend ICD10 F07.0

- differentialdiagnostisch zusätzliche komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61

- Höhenangst ICD-10 F40.2

- Polyneuropathie sensomotorisch axonal bein- und distalbetont unklarer Ätiologie, DD genetische Form

- leichte Minderleistung in verbalen exekutiven Teilbereichen sowie Lese- und Rechtschreibestörung bei ansonsten normgerechten kognitiven Leistungen

- Femoropatellararthrose beidseits und beginnende femorotibiale Arthrose rechts

- rezidivierende belastungsabhängige Rückenschmerzen mit/bei

- Fehlstatik mit S-förmiger Skoliose und Hohlrundrücken

- Grosswuchs bei Chromosomenanomalie (XYY-Syndrom)

- statische Fussbeschwerden links mit/bei

- Hohlfuss, Spreizfuss, Hallux valgus beidseits und Krallenzehen II-V

- Status nach rezidivierenden bilateralen zentralen Lungenembolien 2012 und 2014

- chronische venöse Insuffizienz Stadium III beidseits mit Status nach operativer Varizensanierung und postthrombotischem Syndrom

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden genannt (S. 45):

- leichtgradige Fingerpolyarthrose

- Kopfschmerzen episodisch vom Spannungstyp

- chronisches lumbovertrebrales bis lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Defizite

- Status nach Semicastratio und Chemotherapie eines Seminoms des rechten Hodens

- aktuell rezidivfrei, Tumormarker negativ

- Dyslipidämie, kontrollbedürftig

- Seborrhoische Dermatitis

- Nikotinabusus

- GERD/Status nach Sooresophagitis

- Rhinitis allergica

- Hörminderung, hörgeräteversorgt

Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr zumutbar. In bildungsentsprechender adaptierter Verweistätigkeit unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Aus rein neuropsychologischer Sicht fänden sich keine kognitiven Dysfunktionen, die sich auf die bisherige Tätigkeit als Transportmitarbeiter in leistungsmässiger Hinsicht limitierend auswirkten. In einer allfälligen bildungsentsprechenden Verweistätigkeit, die keine komplexeren sprachlichen Anforderungen beinhaltet, sei in leistungsmässiger Hinsicht ebenfalls von keiner Einschränkung auszugehen. Tätigkeiten, die durchschnittliche Lese- und Rechtschreibefähigkeiten verlangten, seien jedoch nicht möglich. Aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Zügelmann keine Arbeitsfähigkeit mehr. In bildungsentsprechender, vorwiegend sitzender Verweistätigkeit bestehe aus rein neurologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus allgemein-internistischer Sicht seien dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten mehr zuzumuten (S. 44).

4.2.2    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 44/6) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer seit früher Kindheit die deutliche Unausgeglichenheit in Affektivität, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und in Beziehung zu anderen eindrücklich beschrieben sei. In Kindheit und Adoleszenz scheine es immer wieder zu depressiven Episoden bis hin zu schwer depressiver Verstimmung einschliesslich Suizidalität gekommen zu sein, aber auch zu ausgeprägter Affektlabilität, massiven Störungen der Impulskontrolle mit unkontrollierten Handlungen und Tätlichkeiten gegenüber anderen, Störungen von Wahrnehmung und Denken, vor allem Grössen- und Beziehungsideen sowie einem ausgeprägten Misstrauen und Schwierigkeiten in den Beziehungen zu anderen. Das Verhaltensmuster ziehe sich somit durch das ganze Leben des Beschwerdeführers und sei nicht episodisch begrenzt, sei zweifellos tiefgreifend und in vielen Situationen unpassend. Die Störung habe bereits in Kindheit und Adoleszenz zu deutlichem subjektivem Leiden geführt. Dieses Verhaltensmuster habe auch zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt, ebenfalls bereits seit der Schulzeit. Die Ausbildung sei nicht möglich gewesen und die berufliche Tätigkeit nur punktuell und nicht kontinuierlich (S. 44).

Aufgrund des Verlaufs und der vorliegenden, nicht sehr umfangreichen Literatur zu Folgen des XYY-Syndroms sei am wahrscheinlichsten von einer Hirnreifungs- und Entwicklungsstörung auszugehen (S. 46). Im Gegensatz zu einem dauerhaft verlässlichen, stabilen und fraglos wohlwollenden familiären Milieu, das die Folgen einer solchen Störung auffangen und das vorhandene Potential fördern könne, hätten die Lebensumstände in Kindheit und Adoleszenz des Beschwerdeführers wahrscheinlich zur Akzentuierung der Persönlichkeits- und Verhaltensprobleme beigetragen. (S. 47 unten f.).

Aufgrund seiner Entwicklungs- und Reifungsstörung des Gehirns mit ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten und Anpassungsschwierigkeiten und ausgeprägten Problemen in der Beziehungsaufnahme und Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Lehre abzuschliessen. Er sei delinquent geworden und habe Zeiten in Haft verbracht. Ab 1988 habe er kurze Anstellungen gefunden, die von Phasen der Nichterwerbstätigkeit unterbrochen worden seien (S. 48).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausser seiner betagten Mutter kaum Menschen um sich habe, die ihm nahe stünden, sowie seine prekäre finanzielle Lage könnten als psychosoziale Belastungsfaktoren angesehen werden. Primär gehe es aber nicht um ein aus solchen Faktoren verselbständigtes psychisches Leiden, sondern um eine angeborene Chromosomenanomalie, die nach dem aktuellen Stand des Wissens nachgewiesenermassen häufiger zu Hirnreifungs- und -entwicklungsstörungen führe, unter ihnen Störungen der Persönlichkeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen der sprachlichen Kognition. Offen bleibe, ob zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sie wäre als zusätzliche Störung Folge der vielfältigen Belastungs- und Diskriminierungserfahrungen ab Kindheit und bis weit ins Erwachsenenleben hinein (S. 53).

Als Ressource könnte man ansehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen gelungen sei, sich nach Einstellung der Invalidenrente irgendwie durchzuschlagen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, um seine Bemündigung zu kämpfen und in den letzten Jahren um eine Rente. Auch sei es ihm gelungen, seine Delinquenzserie zu beenden. Darüber hinaus sei sein Leben vor allem durch mangelnde Ressourcen in seiner näheren und ferneren sozialen Umgebung gekennzeichnet (S. 53 unten).

Die Einschränkungen hätten wahrscheinlich bereits langfristig bestanden. Damit der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nutzen könne, seien etliche Voraussetzungen notwendig (gewesen): Klare Strukturen, ein Vorgesetzter, der mit den Einschränkungen umgehen könne, zu dem der Beschwerdeführer einigermassen Vertrauen fassen könne, eine wertschätzende, wohlwollende Arbeitsatmosphäre, auch von Seiten der Arbeitskollegen, klar strukturierte Aufgaben mit ausreichend Gestaltungsspielraum, die Möglichkeit zu Pausen bei steigender Spannung, nicht zu lange Arbeitszeiten am Stück und keine zu enge Zusammenarbeit mit Kollegen. Dies entspreche geschützten Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsfähigkeit unter solchen Bedingungen entspreche 50 %. Die bisherige stundenweise Tätigkeit habe grundsätzlich solchen Anforderungen entsprochen (S. 55).

4.2.3    Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, dass ungelernte körperlich schwere Hilfsarbeitertätigkeiten, wie die bisherige als Zügelmann, definitiv und bleibend nicht mehr zumutbar seien. Eine bildungsentsprechende, körperlich leichte Verweistätigkeit sei medizinisch-theoretisch in einem Teilpensum von maximal 50 % zumutbar, wenn keine durchschnittlichen Lese- und Rechtschreibefähigkeiten verlangt würden. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob eine solche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt existiere. Der Beschwerdeführer qualifiziere deshalb nur noch für einen geschützten Arbeitsplatz. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, in der freien Marktwirtschaft, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 44/1 S. 46).

    Der mutmassliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu rekonstruieren. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden die Einschränkungen seit Geburt. Erhebliche Einschränkungen bestünden aktenmässig wahrscheinlich ab Frühjahr 2014 (S. 46 unten).


5.

5.1    Das Gerichtsgutachten entspricht sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4. und 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. Die Gutachterinnen und Gutachtern kamen darin nach Durchführung allseitiger genauer Untersuchung in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen die bisher ausgeübte Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zwar im Umfang von 50 %, jedoch lediglich in einer geschützten Stätte, zumutbar ist. Dies vermag insbesondere aufgrund des von der psychiatrischen Gutachterin beschriebenen Tätigkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 4.2.2) zu überzeugen.

5.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5).

    Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (E. 7.1).

5.3    Vorliegend wurde in psychiatrischer Hinsicht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend Zügen einer paranoiden, einer schizoiden, einer Borderline- und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, am ehesten aufgrund einer Hirnreifungs- und Entwicklungsstörung im Rahmen des XYY-Syndroms entsprechend ICD-10 F07.0, differentialdiagnostisch eine zusätzliche komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen Chromosomenanomalie, die nachgewiesenermassen häufiger zu Hirnreifungs- und -entwicklungsstörungen führe, unter ihnen Störungen der Persönlichkeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen der sprachlichen Kognition. Somit ist die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in wesentlichem Umfang auf somatische Ursachen zurückzuführen; eine Beweisproblematik stellt sich nicht. Nachdem keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen, ist kein strukturiertes Beweisverfahren notwendig.

5.4    Somit ist im Vergleich zur Situation, wie sie sich 1992 präsentierte, eine Verschlechterung eingetreten; der Beschwerdeführer verfügt über keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit (zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vgl. nachfolgend E. 6.3).


6.

6.1    Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.2    Die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen erweisen sich als derart erheblich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verbleibende Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nutzen kann. Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) einen Fächer verschiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), darf dennoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Tätigkeit jedoch nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, da in sämtlichen Bereichen (Instruktion, Arbeitsumfeld, Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Person des Vorgesetzten und der Teammitglieder) ein Entgegenkommen Voraussetzung wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen.

    Damit ergibt sich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.

6.3    Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, der Verlauf sei schwierig zu bestimmen. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden die Einschränkungen seit Geburt. Erhebliche Einschränkungen bestünden aktenmässig wahrscheinlich ab Frühjahr 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Es bestand aber bereits ab 2010 Teilerwerbstätigkeit (vgl. Urk. 44/6 S. 55 unten), und die psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die Einschränkungen wahrscheinlich bereits langfristig bestanden hätten (vgl. vorstehend E. 4.2.2).

Angesichts des Umstands, dass die Hauptdiagnose in einer angeborenen Chromosomenanomalie begründet liegt, der Beschwerdeführer deshalb ab 1969 Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/6) und ab 1. Januar 1988 eine Rente bezog, im Verlauf sodann keine Ausbildung abschliessen und keine Arbeitsstelle länger halten konnte, was angesichts der Einschränkungen auf Krankheitsgründe zurückzuführen war - dies bestätigte die Beschwerdegegnerin bereits 1988, indem sie festhielt, die psychische Behinderung sei der Grund für seine Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/78/2) -, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bereits seit Eintritt ins Erwerbsalter bestehenden und nicht erst im Jahr 2014 anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei der einzigen längeren Arbeitstätigkeit bei der E.___ AG (vgl. IKAuszug; Urk. 8/139) handelte es sich denn auch im Wesentlichen um eine Anstellung im geschützten Rahmen, wurde dem Beschwerdeführer doch dort nach Lage der Akten grosses Verständnis entgegengebracht (vgl. Urk. 44/1 S. 30 Mitte, Urk. 44/6 S. 54 oben).

Demzufolge besteht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente gemäss Art. 29 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 24. Mai 2013, mithin ab 1. November 2013. 

6.4    Was die Berechnung des Invaliditätsgrades angeht, so ist aufgrund des vorstehend Gesagten von Frühinvalidität auszugehen. Dies bestätigt auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in der Beschwerdeantwort festhielt, der Beschwerdeführer verfüge behinderungsbedingt über keine Ausbildung (vgl. Urk. 7 S. 2). Besteht keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, so beträgt der Invaliditätsgrad ohnehin 100 %. Eine Berechnung des Invaliditätsgrades anhand von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist demnach entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch gehalten, bei der Berechnung der Rentenhöhe Art. 37 Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 137 V 417 E. 2.1 und 2.2) zu berücksichtigen und eine Berechnung anhand dieser Bestimmung zu prüfen.

6.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3, 139 V 225 E. 4.3).

Die von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren getätigten Abklärungen waren ungenügend (vgl. vorstehend E. 4.1), wie sie selbst bestätigt (vgl. Urk. 7). Dementsprechend sind ihr die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Gesamthöhe von Fr. 22'871.95 aufzuerlegen (Urk. 43; BGE 143 V 269). Zur Höhe der Kosten ist festzuhalten, dass diese insbesondere auf die notwendige, aufwändige psychiatrische Begutachtung zurückzuführen waren (vgl. Urk. 31).

7.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Honorarnote vom 1. Februar 2018 (Urk. 48) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 23 Stunden 54 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 169.90; insgesamt Fr. 5'845.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), geltend. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2015 aufgehoben, und es wird unter Hinweis auf die Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 22'871.95 zu erstatten.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 5'845.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31; Urk. 43; Urk. 48 und Urk. 49

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard