Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01228




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 10. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt als Taxifahrer (Urk. 5/13/1) und war seit 1. November 2013 arbeitslos (Urk. 5/14 Ziff. 5.5), als er sich am 22. Juni 2014 wegen verschiedener Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/14 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 5/18, Urk. 5/26, Urk. 5/28) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/1-2, Urk. 5/13, Urk. 5/19, Urk. 5/23) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 5/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/45, Urk. 5/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/51 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).

    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist im Bereich der Invalidenversicherung vor Verfügungserlass ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Gemäss Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.

    Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.

1.3    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise einzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).

    Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht, aus dessen Inhalt und Funktion nach der Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrechts im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützten gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 3.1).

    Grundsätzlich hat zwar eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann, und der Versicherer kann gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen. Allerdings bedingt dies, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2).

1.4    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 28. August 2015 davon aus, dass in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Nachdem die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer einer solchen Tätigkeit entspreche, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht zutreffend, dass er trotz seiner körperlichen und psychischen Beschwerden in einem Vollzeitpensum arbeiten könne (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


3.    Am 11., 19. und 21. Mai sowie 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des Zentrums Y.___ chirurgisch-allgemeinmedizinisch, rheumatologisch-orthopädisch, neurologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 28. August 2015 (Urk. 5/43) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 f. Ziff. 6.1):

- chronische Lumbalgie bei Flachrücken, Skoliose, mässigen degenerativen Veränderungen L5/S1 und thorakolumbal

- Chondropathia patellae beidseits bei Zustand nach arthroskopischer Teilresektion des Innenmeniscus linksseitig, Patelladysplasie Typ Wiberg II beidseits

- chronisch rezidivierende Zervikozephalgie bei Skoliose, Arthrose C1/C2, Uncarthrose, Spondylose C5 bis C7

- rezidivierende Dorsalgie bei Fehlstatik, degenerative Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule bei

- Verdacht auf Zustand nach altem Trauma D9

- Arthralgie beide Daumen bei

- alter Kapselläsion Daumen-IP-Gelenk links

- beginnender Fingerpolyarthrose beidseits

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende (S. 48 Ziff. 5.2 [richtig: 6.2]):

- metabolisches Syndrom mit/bei

- Adipositas Grad I

- arterielle Hypertonie

- Hyperlipidämie

- diastolische Dysfunktion

- Arthralgie rechte Hüfte bei geringen degenerativen Veränderungen der Iliosakralgelenke, beginnenden degenerativen Veränderungen im rechten Hüftgelenk

- rezidivierendes Tibialis-anterior-Syndrom beidseits

- Knicksenkspreizfüsse

- Verdacht auf Meralgia paraesthetica links

- episodischer Spannungskopfschmerz

- anamnestisch mögliches Restless-legs-Syndrom

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- Status nach Anpassungsstörung 2014

- remittierte posttraumatische Belastungsstörung

    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen beziehungsweise überwiegend im Sitzen, ohne ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne ständiges Bücken, ohne ständige Armvorhalte, ohne ständiges Heben und Tragen von Gegenständen über 30 kg Gewicht ohne Hilfe oder technische Hilfsmittel, ohne häufige Tätigkeiten über Kopfniveau, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Knien oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen von über zwei Stockwerken am Stück, ohne ständige hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Griffstärke der Hände zu 100 % arbeitsfähig (S. 53 Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit August 2004 (S. 54 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (S. 54 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich mittelschweren Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 55 Ziff. 7.7).


4.

4.1    Nachdem das Gutachten des Y.___ am 28. August 2015 erstellt worden und am 31. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Urk. 5/43 S. 1, Urk. 5/44 S. 5), nahmen am 14. September 2015 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, sowie am 15. September 2015 der zuständige Kundenberater bei der Beschwerdegegnerin Stellung zum Ergebnis des Gutachtens (Urk. 5/44 S. 6), worauf am 15. September 2015 der Vorbescheid erging (Urk. 5/45). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 Einwand und führte dabei aus, die Begründung, dass er trotz seiner körperlichen und psychischen Beschwerden vollzeitlich arbeiten könne, sei nicht korrekt (Urk. 5/49). Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 den Eingang des Einwandes (Urk. 5/50) und erliess am 26. Oktober 2015 die leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2). Erst im Anschluss daran bat der Beschwerdeführer am 18. beziehungsweise 19. November 2015 um die Zustellung einer Gutachtenskopie (Urk. 5/52, vgl. auch Urk. 5/53).

    Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt des Vorbescheides noch bei Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis des Gutachtens hatte, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat.

4.2    Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer bis nach Erlass der angefochtenen Verfügung kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid jedoch unmittelbar auf das Gutachten gestützt hat, wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über dessen Eingang zu informieren (vgl. vorstehend E. 1.3). Dabei hätte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zunächst ein Hinweis an den unvertretenen und rechtsunkundigen Beschwerdeführer genügt, dass das veranlasste Gutachten eingetroffen sei und zur Einsicht aufliege beziehungsweise auf entsprechendes Gesuch hin zugestellt werde. Spätestens im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, nachdem der Beschwerdeführer gegen den vorgesehenen Entscheid Einwand erhoben hatte, hätte die Beschwerdegegnerin das Gutachten auch ohne expliziten Antrag zustellen müssen. So aber fehlten dem Beschwerdeführer die Grundlagen, um sich wirksam zur Sache zu äussern und geeignete Beweise zu führen.

4.3    Insgesamt hat demnach die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in elementarer Weise verletzt (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine Heilung im vorliegenden Verfahren fällt deshalb nicht in Betracht und es rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.

    Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2015 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach korrekt durchgeführtem Vorbescheidverfahren und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig