Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01231


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 8. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, leidet seit Kindheit an höchstgradiger Schwerhörigkeit beidseits (Urk. 6/62/2). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2012 wurde ihm Gutsprache für eine Hörgerätepauschale erteilt (Urk. 6/63). Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 (Urk. 6/75) ersuchte er um Kostengutsprache für eine vorzeitige Hörgeräteversorgung (Urk. 6/75). Nach erfolgten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. August 2015 (Urk. 6/78) mit, dass die Verschlechterung des Gesamthörverlustes von mindestens 10 % nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Hörgeräteversorgung nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2015 Einwände (Urk. 3 = Urk. 6/79). Am 4. November 2015 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/82).


2.    Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zur vorzeitigen Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale zu verpflichten (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All-gemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.4    Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2015 bzw. 2016, Ziff. 5.07 HVI-Anhang, sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt CHF 840.-- und für eine binaurale Versorgung CHF 1‘650., jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten.     Randziffer 2046 hält sodann fest, dass für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von 6 Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentualen Hörverlustes erreicht sein muss.

1.5    Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziffer 2), die gesetzlichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziffer 3) sowie Richtlinien für die Expertentätigkeit für Erwachsene (Ziffer 4) sowie Kinder und Jugendliche aufgestellt (Ziffer 5). Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstexpertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziffer 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudiogramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Französisch) prozentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziffer 4.1.2.). Ferner sieht die Richtlinie vor, dass bei Nichterreichen des für eine IV-Vergütung erforderlichen Hörverlustes (HV) von 20 % gemäss Ziff. 4.1.1. für Personen, welche auf ein Hörgerät angewiesen sind und einen Gesamthörverlust zwischen 15-20 % aufweisen, Zusatz-Kriterien geprüft werden, das sind Hochtonabfall und Verstehen im Störgeräusch (Ziffer 4.1.4.). Im Anhang 6 werden die Verfahren der Tonaudiometrie und ihre Varianten sowie die Berechnungsmethoden, die praktische Durchführung und die Bewertungskriterien der Sprachaudiometrie dargelegt (Ziffern 6.1. und 6.2.) und eine Tabelle zur Berechnung des prozentualen Hörverlustes angeführt (Ziffer 6.4).

    Randziffer 2037 KHMI verweist auf die ab 1. Juli 2011 geltenden ORL-Ex-pertenrichtlinien und verankert diese damit auf Weisungsstufe.

1.6    Während Ziffer 4.2 der ORL-Expertenrichtlinien in der Fassung von 2011 eine vorzeitige Neuversorgung nur dann vorsah, wenn der Gesamt-Hörverlust um mehr als 20 Prozentpunkte zugenommen hat, wurde dieser Wert in der per
1. Januar 2016 angepassten Version auf 15 Prozentpunkte gesenkt. Ausserdem wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass bei hochgradig Schwerhörigen, welche gemäss letzter Expertise einen Gesamthörverlust von mindestens 60 % aufwiesen, für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte genügt.

1.7    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ein vorzeitiger Beitrag nur gewährt werden könne, wenn bei einem Gesamthörverlust von bisher mindestens 60 % sich laut ärztlicher Expertise der Gesamthörverlust um 10 Prozentpunkte verschlechtert habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn angesichts des bestehenden Gesamthörverlustes von 99 % eine Verschlechterung des Gesamthörverlustes von mindestens 10 % nicht erreicht werden könne, bestehe aufgrund des Fehlens dieser Voraussetzung daher kein Anspruch auf eine vorzeitige Kostengutsprache (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die ihm im Jahre 2012 zugesprochenen Hörgeräte erfüllten ihren Nutzen nicht mehr, da sich die Sprachverständlichkeit bei ihm drastisch verschlechtert habe. Er habe grosse Mühe, sich zu verständigen und habe bemerkt, wie er damit begonnen habe, sich durch die erschwerte Kommunikation in der Umwelt zu isolieren. Bei seinem Gebrechen handle es sich um eine hochgradige Schwerhörigkeit, die mit einem Hörverlust von mehr als 99 % einhergehe. Die 10%-Regelung sei bei ihm nicht anwendbar, da bereits eine Verschlechterung des Gesamthörverlustes um ein Prozent zur totalen Taubheit führen würde. Eine Verschlechterung sei aber dennoch festgestellt worden, da sich das Sprachverständnis eindrücklich verschlechtert habe. Mithin liege eine Lücke im Regelwerk der Invalidenversicherung vor (Urk. 1, Urk. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages für eine Versorgung mit Hörgeräten.


3.    Dr. med. Y.___, FMH für Otorhinolaryngologie, ermittelte in seiner Expertise vom 18. August 2015 (Urk. 6/77) einen im Vergleich zur Untersuchung vom 26. Januar 2012 (Urk. 6/62) unveränderten Gesamt-Hörverlust von 99 % (Reintonaudiogramm rechts/links 96%/100%, Hörverlust Sprachaudiogramm rechts/links 100%/100%; Ziff. 2) und damit einen Anspruch auf eine binaurale Versorgung (Ziff. 3). Zum Befund (Ziff. 7) hielt Dr. Y.___ fest, dass das Verstehen trotz neuen Hörgeräten im Januar 2012 wieder zunehmend schlechter geworden sei, der Beschwerdeführer höre zwar, verstehe aber nicht.

    Die vorzeitige Wiederversorgung (Ziff. 6) betreffend gab Dr. Y.___ an, dass der Gesamthörverlust mit 99 % zwar wieder gleich sei. Aber die Verschlechterung im Sprachaudiogramm sei vorhanden und bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevant. Beispielsweise sei bei Einsilbern links das Hörverständnis bei 105 dB von 50% auf 15 % vermindert. Damit sei die Hörverminderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar (Urk. 6/77/3).


4.    Das Kreisschreiben hält in Ziff. 5.07 HVI einleitend lediglich fest, dass eine „wesentliche Veränderung“ der Hörfähigkeit einen Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache begründet. Erst Randziffer 2046 KHMI konkretisiert dies mit einem Verweis auf den prozentualen Hörverlust gemäss ORL-Expertenrichtlinien als massgebendes Kriterium (vorstehend E. 1.3-1.4). In Ziffer 4.2 der revidierten ORL-Expertenlinien wurden die Anforderungen an eine vorzeitige Neuversorgung für hochgradig Schwerhörige (ab 60% Gesamthörverlust) gesenkt, indem hier eine Verschlechterung um 10 Prozentpunkte (statt um 15 Prozentpunkte) bereits genügt (vorstehend E. 1.5-1.6). Keine Sonderregelung findet sich hingegen für höchstgradig Schwerhörige, bei welchen ab einem bestehenden Gesamthörverlust von 91% eine Verschlechterung um 10 Prozentpunkte von vorneherein rechnerisch ausgeschlossen ist. Dr. med. Y.___ führte aus, dass eine Verschlechterung im Sprachaudiogramm bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevant sei, und dass bei einem Gesamthörverlust von 99% die Hörverminderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar sei (vorstehend E. 3).

    In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die in den ORL-Expertenrichtlinien enthaltene Regelung den besonderen Umständen bei höchstgradig Schwerhörigen ungenügend Rechnung trägt. Sie schliesst die Gruppe von Hörbehinderten mit einem Gesamthörverlust von 91% bereits von vorneherein von einer vorzeitigen Versorgung aus, und dies selbst dann, wenn andere, für das Hörvermögen relevante Kriterien sich vor Ablauf von 6 Jahren wesentlich verschlechtert haben. In diesem Zusammenhang erscheinen insbesondere die Ausführungen von Dr. med. Y.___ schlüssig, wonach die Hörverminderung wegen der Nähe zu 100% nicht mehr mit dem Gesamthörverlust quantifizierbar ist und daher andere Kriterien zum Nachweis der Verschlechterung in den Vordergrund treten. Die - zwar auf hochgradig Schwerhörige nunmehr angepasste - Regelung erweist sich daher für höchstgradig Schwerhörige nicht als sachgerecht und bildet keine überzeugende Konkretisierung der Vorgabe von Ziff. 5.07 HVI-Anhang KHMI, wonach bei einer wesentlichen Verschlechterung des Hörvermögens ein Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache besteht.      Damit erscheint es geboten, von der Verwaltungs-weisung abzuweichen.

    Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. Y.___ ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der - bei höchstgradiger Schwerhörigkeit sehr relevanten - Verschlechterung im Sprachaudiogramm eine wesentliche Verschlechterung im Sinne von Ziff. 5.07 HVI-Anhang KHMI vorliegt. Das Erfordernis der Verschlechterung des Hörverlustes um 10 Prozentpunkte tritt hingegen als Kriterium zur Konkretisierung der wesentlichen Verschlechterung in den Hintergrund. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der Anspruch auf vorzeitige Kostengutsprache gutzuheissen ist.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.     In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vorzeitige Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale hat.    

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens