Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.01232


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel

Advokaturbüro Federspiel

Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, hat nach dem Besuch der Primarschule und des Gymnasiums keine Ausbildung absolviert und lebt seit 1998 in der Schweiz (Urk. 6/5/3-4). Zuletzt hatte er bis Ende Juni 2005 eine Anstellung beim Pflegeheim Y.___, wo er bis zu seiner Freistellung am 23. April 2005 als Mitarbeiter in der Heimküche arbeitete (Urk. 6/14/2, Urk. 6/14/8-9). Am 30. Mai 2005 erlitt er einen Herzinfarkt und in der Folge Re-Infarkte (Urk. 6/13/4, Urk. 6/104/37).

    Am 11. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Herzbeschwerden zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 6/5). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/18, Urk. 6/20) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2007 ab (Urk. 6/22).

    Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2007 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2006 (Urk. 6/35/3-8; Verfahren Nr. IV.2007.01530). Am 15. Dezember 2007 verfügte die IV-Stelle die
wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2007 zwecks Durchführung neuer Abklärungen (Urk. 6/34) und beantragte dem Gericht das Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 6/41/2). Der Versicherte hielt an seinem Rechtsbegehren fest. Das Gericht trat auf die Beschwerde ein (Urk. 6/41/3-4) und stellte mit Urteil vom 30. April 2008 in Gutheissung der Beschwerde fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2006 habe (Urk. 6/41/9).

1.2    Die IV-Stelle hatte während des laufenden Gerichtsverfahrens eine medizinische Abklärung beim Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 6/32). Das Z.___ erstellte das Gutachten vom 16. September 2008, womit eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde und aufgrund der Herzerkrankung die des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Kardiologie, attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/20, Urk. 6/35/18) in einer leidensangepassten Tätigkeit bestätigt wurde (Urk. 6/43/19-21). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 18. Juni 2009
- wie bereits gerichtlich entschieden - eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 zu (Urk. 6/54, Urk. 6/67).

1.3    Anfang September 2013 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 6/82-84) und klärte die aktuellen gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Dazu holte sie unter anderem bei der MEDAS B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Juli 2015 ein (Urk. 6/104). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. September 2015 die Einstellung der Rente an (Urk. 6/107). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. September 2015 Einwand (Urk. 6/108). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/114).


2.    Mit Eingabe vom 30. November 2015 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass auch weiterhin ein Anspruch auf eine (richtig: ganze) Rente der Invalidenversicherung mit entsprechender Leistungspflicht bestehe; eventualiter wäre vorgängig einer Rentenrevision über seinen Gesundheitszustand ein unabhängiges Obergutachten erstellen zu lassen, wobei seine Verfahrensrechte gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu wahren wären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei die im angefochtenen Entscheid entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sofort wieder herzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Jürg Federspiel zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie Rechtanwalt Jürg Federspiel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 12 S. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).     

    Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 14. Juli 2015 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm seit dem 25. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine Einbusse und einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es dürfe wegen formellen und inhaltlichen Mängeln nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, bei dem es sich um ein klassisches Parteigutachten handle, das unter Verletzung von Art. 44 ATSG eingeholt worden sei und entgegen seinem tatsächlichen Befinden ab dem 16. September 2008 von einer Verbesserung ausgehe. Insbesondere die kardiologische Beurteilung überzeuge nicht. Der Kardiologe habe lediglich eine neue Beurteilung vorgenommen. Es fehle daher an einem Revisionsgrund, da die Diagnosen und seine Beschwerden noch immer dieselben seien. Im Übrigen hätte, da ein chronisches lumbo-vertebragenes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei, rechtsprechungsgemäss ein sogenanntes strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden müssen, was nachzuholen sei (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige ganze Rente per 1. Dezember 2015 aufgehoben hat.

    Es ist hierzu zu klären, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 6/22), welche mit Urteil vom 30. April 2008 zugunsten einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2006 aufgehoben wurde (Ur. 6/41/9), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2015 (Urk. 2) in leistungserheblichem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).


3.

3.1    Die gerichtliche Zusprechung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % erfolgte gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01530 vom 30. April 2008 (Urk. 6/41/5-8) gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und der Klinik für Innere Medizin, Kardiologie und Augenklinik des Stadtspitals C.___ (Urk. 6/11/8-21, Urk. 6/13/4). Das Gericht hielt fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Eingefässerkrankung leide, die zu mehreren Herzinfarkten geführt und mindestens zwei operative Interventionen (Stent-Implantationen) notwendig gemacht habe. Ausserdem leide er an Diabetes mellitus vom Typ 2 mit Dyslipidämie, an einem HIV-Infekt Stadium CDC A1 und am 5. März 2007 habe er ein akutes Winkelblock-Glaukom links erlitten. Insbesondere die Herzerkrankung habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenmitarbeiter seit dem Herzinfarkt vom 30. Mai 2005 vollumfänglich eingeschränkt (E. 4.2; Urk. 6/41/5).

    Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit schloss das Gericht darauf, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (Urk. 6/11/19, Urk. 6/19/1-2, Urk. 6/20, Urk. 6/35/18) lediglich noch eine stundenweise körperlich leichte und stressfreie Tätigkeit von maximal 30 % zumutbar sei. Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. April 2007 habe sich beim Beschwerdeführer seit der Voruntersuchung im November 2006 ein Spitzen-aneurysma mit teilweiser Thrombosierung ausgebildet. Die myokardiale Reserve sei dadurch nicht beeinträchtigt, so dass ergonomisch weiterhin 140 Watt (wenn nunmehr auch etwas knapp) geleistet werden könnten (Urk. 6/11/19). Dem ebenfalls anlässlich einer Verlaufskontrolle erstellten Bericht von Dr. A.___ vom 17. Juli 2007 sei sodann zu entnehmen, dass der apikale Thrombus auf zirka die Hälfte zurückgegangen sei. Die linksventrikuläre Dimension habe etwas zugenommen, die myokardiale Reserve sei aber im Wesentlichen unverändert und weiterhin gegenüber der Altersnorm deutlich reduziert. Er habe daher die ACE-Hemmerdosis (ACE = Angiotensin Converting Enzyme; blutdruckregulierende Medikamente) erhöht. Die Prognose sei weiterhin reserviert. Als Nebenbefund fände sich ein chronischer Rückenschmerz iliosakral. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer eine leichtere Teilzeitarbeit als Pizzakurier aufgenommen. Aus kardiologischer Sicht bleibe die Arbeitsfähigkeit weiterhin auf zirka 30 % eingeschränkt (Urk. 6/19/1-2). Im Schreiben vom 25. Juli 2007 habe Dr. A.___ nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Herzinsuffizienz leide, die in letzter Zeit wegen Thrombusbildung im Infarktbereich zu zusätzlicher Leistungsschwäche geführt habe. Die Therapie habe ab Mitte Juli 2007 verstärkt werden müssen. Es sei verschiedentlich zu Rückfällen mit Hospitalisation im Spital C.___ gekommen, letztmals im März 2007 wegen erneuten Infarktes (Urk. 6/20). Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 4. Dezember 2007 bestehe seit dem Frühling 2007, objektiviert am 19. April 2007, eine zunehmende Herzinsuffizienz mit entsprechender inkonstanter, stark verminderter Leistungshigkeit, so dass dem Beschwerdeführer
nur noch eine stundenweise, weitgehend terminunabhängige, körperlich leichte und stressfreie Beschäftigung zumutbar sei (Urk. 6/35/18; E. 4.3, Urk. 6/41/5-7).

    In Bezug auf die weiteren Diagnosen einer Diabetes mellitus, des HIV-Infekts, des Verdachts auf lavierte Depression mit Angstsymptomatik und eines akuten Glaukoms kam das Gericht zum Schluss, dass offen bleiben könne, ob diese die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würden, da bereits die durch die Herzbeschwerden verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine ganze Rente begründe (E. 4.3, Urk. 6/41/7).

    Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.

3.2    

3.2.1    Dem nach der Revisionseröffnung (Urk. 6/84) vom behandelnden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie, eingeholten Bericht vom 12. Dezember 2013 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei überzeugt, nicht arbeiten zu können. Aus kardiologischer Sicht sei er jedoch „mit reduzierter Tätigkeit“ arbeitsfähig. Die Situation sei von einem externen Vertrauensarzt neu zu evaluieren (Urk. 6/88/5).

3.2.2    Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zwischen Ende April bis Anfang Juni 2015 internistisch, kardiologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 6/104/1-2). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: Koronare Herzkrankheit mit/bei Status nach transmularem Vorderwandinfarkt am 30. Mai 2005 und nach kleinem NSTEMI am 3. März 2007 je mit PCI (Percutaneous Coronary Intervention) Stenting, aktuell Angina pectoris frei, Ischämie bei fehlender Leistungsfähigkeit nicht beurteilbar, leicht eingeschränkte globale linksventrikuläre Funktion mit typischer anteroapikaler Infarktnarbe; chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom bei Fehlstatik, Hohlrundrücken, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und leichten Segmentdegenerationen L1 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen; Impingementsymptomatik beider Schultern rechtsbetont bei AC-Gelenksarthrose rechts; Status nach mehrfragmentärer Femurschaftfraktur rechts am 26. Juli 2008 mit Status nach Marknagelosteosynthese am 5. August 2008 und nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) im Jahr 2009 (Urk. 6/104/9). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter die folgenden: Kardiovaskuläre Risikofaktoren, nämlich Diabetes mellitus Typ 2 (gut eingestellt), Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas (BMI 39), Bewegungsmangel und Status nach Nikotinabusus bis 2005; HIV-Infekt Stadium CDC A1 - aktuell inaktiv; initiale Coxarthrose links, chronisches tendomyotisches Zervikalsyndrom bei Fehlstatik mit muskulärer Dysbalance, Plattfüsse mit Hallux valgus beidseits (Urk. 6/104/10).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, insgesamt werde der Beschwerdeführer nur durch somatische Befunde eingeschränkt. Psychopathologische Befunde mit Krankheitswert seien keine festgestellt worden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe sei in Ermangelung eines Arbeitsplatzbeschriebes nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht ab dem 25. Juni 2015 jedenfalls zu 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit arbeitsfähig, während ihm körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (Urk. 6/104/9-10).

3.3    

3.3.1    Mit dem MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2015, auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neubeurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Dies gilt auch in formeller Hinsicht bezüglich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin beim Einholen des MEDAS-Gutachtens (Urk. 1 S. 4). Insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 44 ATSG vor, wonach dem Versicherten die Namen der beauftragten Sachverständigen bekannt zu geben sind, er die Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Denn die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2015 unter Fristansetzung zur Stellungnahme den Umstand der geplanten polydisziplinären Abklärung, das Vorgehen bei der Wahl der Gutachterstelle nach Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die zu berücksichtigenden Fachgebiete und die vorgesehenen Fragen mit der
Aufforderung, allfällige Ergänzungsfragen einzureichen, mitgeteilt (Urk. 6/90-91). Auch im Übrigen wurde das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit BGE 137 V 210, weiter präzisiert in BGE 141 V 330 und 139 V 349, bestimmte Verfahren eingehalten. So erfolgte die Vergabe des
Begutachtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P (Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 26. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Gutachterstelle samt den namentlich genannten Gutachtern und deren Fachgebiet unter dem Hinweis, dass Einwendungen dagegen bis am 7. April 2015 vorzubringen seien, mit (Urk. 6/97).

3.3.2    Auch was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, vermag den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stellen.

    Insbesondere ist in Bezug auf die kardiologische Beurteilung nachvollziehbar, dass zur Zeit der Begutachtung Anfang Juni 2015 im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahr 2007 eine Stabilisierung und hinsichtlich der Leistungsfähigkeit eine Verbesserung der Herzbeschwerden eingetreten ist. So führte der Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, im MEDAS-Teilgutachten überzeugend aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers Ende 2007 stabilisiert habe und im September 2008 sei er kardiopulmonal kompensiert gewesen. Zwischen 2008 und 2013 habe es weder subjektive Ereignisse gegeben noch liessen sich objektive kardiale Untersuchungen dokumentieren, so dass angenommen werden müsse, dass der Verlauf stabil gewesen sei. Auch anlässlich der aktuellen kardiologischen Beurteilung könne ein weiterhin stabiler Verlauf konstatiert werden (Urk. 6/104/38). Die von Dr. A.___ attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der damaligen Problematik der apicalen Ventrikelthrombosierung durchaus vereinbaren. Nachdem aber trotz Sistierung der oralen Antikoagulation kein erneuter Ventrikelthrombus mehr aufgetreten sei, könne diese Arbeitsunfähigkeit nicht mehr länger aufrechterhalten werden. Die Entwicklung müsse über die ganze Zeit verfolgt werden. Den Erstinfarkt habe der Beschwerdeführer vor 10 Jahren erlitten, den kleinen Re-Infarkt vor 8 Jahren. Seither sei es zu keiner Rehospitalisation gekommen. Dies spreche gegen eine wesentliche Herzinsuffizienz und die recht positive Entwicklung spiegle sich in der Tatsache, dass für leichte körperliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 6/104/39).

    Von dieser fundiert begründeten Einschätzung ist mit der Beschwerdegegnerin auszugehen, zumal auch der behandelnde Kardiologe Dr. D.___ grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit bejahte (Urk. 6/88/5). Eine erhebliche Verbesserung des Herzleidens ist damit ausgewiesen.

3.3.3    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt sodann die vom rheumatologischen Experten gestellte Diagnose eines chronischen lumbovertebragenen Schmerzsyndroms, das beim peradipösen, deutlich dekonditionierten Beschwerdeführer bei Fehlstatik, Hohlrundrücken, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und leichten Segmentdegenerationen L1 bis S1 im Sinne von Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen infolge erheblicher Adipositas besteht (Urk. 6/104/22-23), nicht bereits Anlass für eine Beurteilung nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Denn dabei handelt es sich nicht um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der Rechtsprechung (vgl. die Aufzählung in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).

3.4    

3.4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte somit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten ab. Was der Beschwerdeführer des Weiteren dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich weiteren medizinischen Abklärungen, sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

    Entsprechend der Einschätzung der MEDAS-Gutachter ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ab Juni 2015 auszugehen. Dabei ist das Belastungsprofil gemäss der rheumatologischen Beurteilung zu berücksichtigen, wonach dem Beschwerdeführer keine häufigen Arbeitspositionen über Kopf mit elevierten Armen insbesondere rechts und ohne Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und in ausschliesslich sitzender oder stehender Zwangshaltung an Ort zumutbar sind (Urk. 6/104/24). Gemäss dem kardiologischen Gutachter sind ihm beispielsweise Warenkontrollen, Aufsichtstätigkeiten und Materialprüfung zu 100 % zumutbar (Urk. 6/104/39).

3.4.2    Es ist vor diesem Hintergrund von einer Veränderung des Gesundheitszustand auszugehen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daher zu bejahen und der Rentenanspruch hinsichtlich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), wobei auch eine zum bestehenden Beschwerdebild hinzugetretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer allfälligen Rentenherabsetzung oder -aufhebung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6).


4.    

4.1    Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr der verfügten Rentenaufhebung (2015) - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).

4.2    

4.2.1    Das hiesige Gericht ermittelte das Valideneinkommen anhand der Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens beim Pflegeheim Y.___ als Küchenhilfe und schloss auf den Betrag von Fr. 50'153.-- im Jahr 2006 (E. 5.2, Urk. 6/41/7-8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 (Bundesamtes für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2005 = 100, Tabelle T1.1.05], Gastgewerbe, 2006: 100.7; 2010: 107.1 und Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Gastgewerbe, 2010: 100, 2015: 103.7) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 55‘314.10 (Fr. 50'153.-- : 100.7 x 107.1 = Fr. 53‘340.50 (2010); Fr. 53‘340.50 : 100 x 103.7).

    Die Beschwerdegegnerin schloss ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des BFS auf ein Valideneinkommen in etwa derselben Höhe, nämlich auf Fr. 54‘998.-- (Urk. 2 S. 2).

4.2.2    Das Invalideneinkommen ist anhand des statistischen Monatseinkommens von Fr. 5‘210.-- bei Männern gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durchgeführten) LSE 2012, TA1 (Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, zu ermitteln (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).

    Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2012: 101.7, 2015: 103.5) betrug das massgebliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2015 Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7; : 101.7 x 103.5).

    Davon ist rechtsprechungsgemäss ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu machen, wenn persönliche und berufliche Merkmale (Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Da dieser Abzug indes 25 % nicht übersteigen darf (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), resultiert in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von unter 40 % (Fr. 55‘314.10 - [Fr. 66‘330.70 x 0,75 %] = Fr. 5‘566.10 [Einbusse] = 10 %), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr begründet ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

4.3    Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 zu Recht ohne Weiterungen per 1. Dezember 2015 aufgehoben hat (Urk. 2).

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen, ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 % und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, wird mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Federspiel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann