Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.01234

damit vereinigt: IV.2016.01306


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 31. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch O.___

RUEDLINGER & PARTNER

Niederlenzerstrasse 25, Postfach 544, 5600 Lenzburg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1962 in Serbien geborene X.___, ausgebildete Textiltechnikerin, verheiratet seit dem 5. September 1980, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 1980 als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt bis zum 15./16. Dezember 2000 (effektiv letzte Arbeitstage) als Bestückerin in einem Teilpensum zu 60 % bei der Y.___ AG (ab 1. März 1998), als aushilfsweise Raumpflegerin bei der Z.___ AG (ab 1. November 1989) sowie als Mithilfe bei der Hauswarttätigkeit ihres Ehemannes (Urk. 7/4-7, Urk. 7/17/2, Urk. 7/23/5). Am 16. Dezember 2000 erlitt sie als Beifahrerin in einem Personenwagen eine Auffahrkollision (Urk. 7/3/68). Am 18. Oktober 2001 meldete sie sich wegen eines bei der Auffahrkollision erlittenen Schleudertraumas bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt auf ein von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eingeholtes polydisziplinäres Gutachten des A.___ vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/23/2) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 18. März 2004 ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente zu, nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer Kinderrente (Urk. 7/27-28).

    Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom Dezember 2005 (Urk. 7/33/1-2) bestätigte sie mit Mitteilung vom 22. August 2006 (Urk. 7/38) die laufende Rente revisionsweise.

    Am 16. April 2010 bekam die IV-Stelle Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen die Versicherte und ihren Ehemann wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug (Urk. 7/44). Anlass für das Ermittlungsverfahren waren Videoaufnahmen, welche Milan Vasiljevic, der Ex-Schwiegersohn der Versicherten, der Polizei ausgehändigt hatte. In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen die Versicherte und ihren Ehemann eröffnet (Urk. 7/81). Im Rahmen des Strafverfahrens erfolgte im Zeitraum vom 8. Februar bis zum 7. März 2012 eine polizeiliche Observation der Versicherten und ihres Ehemanns (Urk. 7/81/9-10).

    Nach Kenntnisnahme dieses Ermittlungsverfahrens leitete die IV-Stelle im September 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/52, Urk. 7/54-56). Mit Vorbescheid vom 21. August 2012 stellte sie die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/66), wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 und Ergänzung vom 12. April 2013 Einwand erhob (Urk. 7/74, Urk. 7/80). Mit Einstellungsverfügung vom 14. März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft B.___ das erwähnte Strafverfahren gegen die Versicherte und ihren Ehemann ein (Urk. 7/81). In der Folge holte die IV-Stelle bei der C.___, das Gutachten vom 4. März 2015 ein (C.___-Gutachten, Urk. 7/124). Gestützt darauf hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/125, Urk. 7/136) die an die Versicherte ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen Besserung des Gesundheitszustandes und einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per Dezember 2005 auf, wobei sie hinsichtlich der Rückforderung eine separate Verfügung in Aussicht stellte (Verfügung vom 28. Oktober 2015, Urk. 2).

1.2    Dagegen liess die Versicherte am 30. November 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Der Beschwerde legte sie unter anderem die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2011 (korrekt: 2012; Urk. 3/7) und vom 19. August 2015 bei (Urk. 3/11). In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (Urk. 10) gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich unter dem Blickwinkel des Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 (Vukota-Bojic) betreffend Observierung im Unfallversicherungsrechtlichen Bereich zu äussern. Dazu nahmen die IV-Stelle am 3. März 2017 und die Versicherte am 14. März 2017 Stellung (Urk. 12-13). Mit Verfügung vom 18. September 2017 (Urk. 16) gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien überdies Gelegenheit, sich unter dem Blickwinkel des Urteils des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 betreffend Observationen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu äussern. Dazu nahmen die IV-Stelle am 29. September 2017 und die Versicherte am 2. Oktober 2017 Stellung (Urk. 18-19).


2.

2.1    Mit der Verfügung vom 24. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle von der Versicherten die für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 30. November 2015 zu Unrecht ausbezahlte Invalidenrente von insgesamt Fr. 136‘300.-- zurück (Prozess IV.2016.01306, Urk. 15/2).

2.2    Dagegen liess die Versicherte am 21. November 2016 Beschwerde erheben (Urk. 15/1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerde legte sie einen Bericht des Psychiatrischen Dienstes F.___ vom 17. Oktober 2016 bei (Urk. 15/3). In der Vernehmlassung vom 16. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15/9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

2.3    Die Suva hatte der Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2004, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. Dezember 2003 eine Rente, und, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 7/30).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da die beiden Verfahren eng zusammen hängen, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, den Prozess Nr. IV.2016.01306 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.01234 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2016.01306 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 15/0-13 geführt.

1.2

1.2.1    Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der betreffenden Erwägungen des Urteils vom 18. Oktober 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen Vukota-Bojic (Urteil no. 61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; "Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen") auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umfassend klar und detailliert regle. Folglich würden solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundesverfassung (BV) verletzen (vergleiche zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4.3.1).

    Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, hat das Bundesgericht im soeben vermerkten Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 und die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung hat es daran erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen des "Beschuldigten" aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen sei, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (E. 5.1.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4).

    Bei seinem Entscheid, die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Observationsmaterials hauptsächlich von einer Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen abhängen zu lassen, war für das Bundesgericht nebst anderem die Annahme ausschlaggebend, dass das Manko hinsichtlich einer in allen Belangen genügenden gesetzlichen Grundlage rasch behoben werden soll (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.1 mit Hinweisen). In rechtlicher Hinsicht hat es zudem auf Art. 152 Abs. 2 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen.

1.2.2    In diesem Lichte ist die Frage der Berücksichtigung des Observationsmaterials wie folgt zu beurteilen:

    Die wesentlichen Ergebnisse der Observierungen sind in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.___ vom 14. Mai 2013 festgehalten (Urk. 7/81). Es handelt sich einerseits um Observierungen durch den Ex-Schwiegersohn der Versicherten und andererseits um polizeiliche Observierungen. Dabei betreffen die Observierungen durch den Ex-Schwiegersohn eine Taufzeremonie und eine Feier in einer privaten Wohnung (Urk. 7/81/6) sowie ein Fest bei der Stadthalle G.___ vom 31. März/1. April 2007 (Urk. 7/81/6 f.). Die polizeilichen Observierungen, die im Rahmen einer Strafuntersuchung gestützt auf Art. 282 der Strafprozessordnung wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug veranlasst wurden, beziehen sich dagegen auf Alltagsaktivitäten wie Umzüge oder Einkaufen in der Zeit vom 8. Februar bis zum 7. März 2012 (Urk. 7/81/9). Die Observierungen an der Taufzeremonie und der Feier in der privaten Wohnung betreffen den nicht ohne Weiteres einsehbaren Privatbereich und fallen daher unter das erwähnte Verwertungsverbot, weshalb sie in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 19) nicht berücksichtigt werden können. Dagegen betreffen die Observierungen vom 31. März/1. April 2007 (Fest in G.___) und diejenigen vom 8. Februar bis zum 7. März 2012 (Alltagsaktivitäten wie Umzüge) den öffentlichen Raum oder zumindest den von jedermann ohne Weiteres einsehbaren Privatbereich, weshalb kein Grund für ein Verwertungsverbot besteht. Die polizeilich erhobenen Observationsergebnisse können im vorliegenden Fall auch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren verwertet werden.     

    Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Observationsergebnisse vom 31. März/1. April 2007 (Fest in G.___) und des Zeitraums vom 8. Februar bis zum 7. März 2012 (polizeiliche Observierung) aufgrund einer Abwägung der dadurch tangierten Interessen verwendet werden können.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden. Verantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische Sachverständige. Diese haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, das heisst in welcher Form und mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2015 (Urk. 2) gestützt auf das C.___-Gutachten davon aus, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich nicht mehr eingeschränkt und es liege daher keine Invalidität mehr vor. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes sei unter Berücksichtigung der Observationsergebnisse im Jahre 2005 eingetreten. Da die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht gemeldet habe, habe sie eine Meldepflichtverletzung begangen. Die Invalidenrente sei daher rückwirkend per Dezember 2005 aufzuheben und die unrechtmässig bezogenen Leistungen seien im Rahmen der 5jährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zurückzuerstatten. Die für die Periode vom 1. November 2010 bis zum 30. November 2015 zu Unrecht ausbezahlten Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 136‘300.- seien daher zurückzuerstatten (angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2016, Urk. 15/2).

3.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das C.___-Gutachten erscheine mit 54 Seiten sehr kurz, was bei eingehender Prüfung auf eine ungenügende Abklärung zurückzuführen sei. So finde ihr eindrücklicher Suizidversuch im Jahre 2013 keinen Eingang in die gutachterliche Würdigung. Im Weiteren fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie jegliche fachärztliche Beurteilung des Observationsmaterials. Es fehle auch eine gutachterliche Diskussion darüber, wann und inwiefern sich ihr Gesundheitszustand geändert haben soll. Gemäss den beigelegten Berichten von Dr. D.___ vom 12. Oktober 2012 und vom 19. August 2015 sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, und es könne nicht auf das C.___-Gutachten abgestellt werden. Auch habe sie die Meldepflicht nicht schuldhaft verletzt (Urk. 15/1). Eine bestrittene Verbesserung des Gesundheitszustandes sei für sie nicht erkennbar gewesen.

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat und ob die von der Beschwerdegegnerin infolge einer Meldepflichtverletzung verfügte rückwirkende Renteneinstellung sowie die verfügte Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Invalidenrenten rechtens sind.


4.

4.1    Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat, gilt als massgeblicher Vergleichszeitpunkt die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit entsprechenden medizinischen Sachverhaltsfeststellungen (vorstehend E. 2.3). Diese erfolgte anlässlich der erstmaligen rentenzusprechenden Verfügung vom 18. März 2004 (Urk. 7/27-28). Nicht massgebend ist demgegenüber die Mitteilung vom 22August 2006 (Urk. 7/38), da das Einholen eines Verlaufsberichtes des behandelnden Arztes (Urk. 7/34) für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5).

4.2    Die Verfügung vom 18. März 2004 (Urk. 7/27-28) beruhte im Wesentlichen auf dem A.___-Gutachten vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/23/2). Im Rahmen der Begutachtung war die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2003 internistisch-neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei diagnostizierten die Ärzte ein chronisches cervicospondylogenes bis cervicocephales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer indirekten Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) am 16. Dezember 2000 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 7/23/16 ff.): Die Versicherte sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei in der psychischen Erkrankung begründet. Die Beschwerden aus dem HWS-Distorsionstrauma seien untrennbar mit den psychischen Beschwerden verbunden.

4.3    Die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2015 (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf den C.___-Gutachten vom 4. März 2015 (Urk. 7/124). Im Rahmen der Begutachtung war die Beschwerdeführerin am 17., 19. und 22. September 2014 internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei erhoben die Ärzte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine Hypertonie, einen Analgetika-Fehlgebrauch mit einer Analgetika-Cephalgie sowie einen Nikotinkonsum. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zum Schluss (Urk. 7/124/35 ff.), die Beschwerdeführerin sei in der angestammten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch für eine andere Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der erhobenen Befunde sei von einer deutlichen Besserung der zuvor gutachterlich attestierten Depression auszugehen; auch sei jetzt keine biologisch plausible namhafte Einschränkung der cervicalen Mobilität mehr vorhanden. In zeitlicher Hinsicht sei unter Berücksichtigung der im Strafverfahren erwähnten Observationsergebnisse spätestens ab dem Jahr 2005 eine namhafte Besserung anzunehmen. Weiter führten die Gutachter aus, in allen Teilgutachten sei vor allem eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu beobachten gewesen. Insbesondere seien die in den formalen Untersuchungen dargebotenen Bewegungseinschränkungen in der spontanen Mobilität nicht mehr nachweisbar und prompt sistierend gewesen. Auch habe die Versicherte durchgehend nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt, und sie habe keine typischen konsistenten Schonhaltungen aufgewiesen. Im Einklang mit der in der Fragestellung dargestellten Observationen sei sie bei Ablenkung als mobil und unbehindert agierend zu beobachten gewesen. In therapeutischer Hinsicht seien eine Analgetika-Entgiftung und –Entwöhnung sowie eine Blutdruckeinstellung geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten langfristig zu stabilisieren. Hinsichtlich der Dysthymie sei die zügige Aufnahme einer Arbeit therapeutisch wünschenswert.


5.

5.1    Das C.___-Gutachten vom 4. März 2015 (Urk. 7/124) - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 2.4).

5.2

5.2.1    Die bloss allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1; E.3.2) gegen das C.___-Gutachten, wonach sie bei der Begutachtung in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt worden sei oder die Gutachter die massgebenden Umstände nicht ausreichend gewürdigt hätten, greifen nicht.

    Entgegen ihrem Einwand wurden die Vorgänge vom 4. März 2013 (Suizidversuch) - als sie wenige Tage nach der polizeilichen Tangierung und Befragung vom 26. Februar 2013 im Strafverfahren (Urk. 7/5/10) in zu hohem Ausmass Alkohol und Medikamente zu sich nahm und in der Folge auf Veranlassung von Angehörigen notfallmässig eingeliefert und vorübergehend hospitalisiert wurde – im Gutachten berücksichtigt (C.___-Gutachten, Urk. 7/124/9 ff. und Urk. 7/123/33 f.). Es handelte sich dabei gemäss den Akten um einen reaktiven Vorgang auf eine psychosoziale Belastungssituation, was unbestritten ist. Im Weiteren wurde sie bei der Begutachtung an drei Tagen in vier medizinischen Fachrichtungen eingehend untersucht (Urk. 7/124/11-35), und auch die konsensuale Gesamtbeurteilung im Gutachten ist umfassend, detailliert und schlüssig, mit einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/124/35-45). Dabei haben die Gutachter insbesondere auch klar festgehalten, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert hat (Urk. 7/124/36—38, Urk. 7/124/42). Somit finden die Vorbringen der Versicherten in den Akten keinen Halt. Dies betrifft auch ihren Einwand betreffend die Würdigung des Observationsmaterials. Denn bei dieser Würdigung ging es einzig darum, die in der Begutachtung unabhängig von der erfolgten Observierung festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten zeitlich rückwirkend zu datieren. Dabei stellten die Gutachter fest (Urk. 7/124/42 f.), dass ihre Beobachtungen bei der Untersuchung – wonach die bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden in der spontanen Mobilität nicht mehr nachweisbar und prompt sistierend war, die Versicherte bei Ablenkung mobil und ungehindert agierte und durchgehend nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt wirkte und keine typischen konsistenten Schonhaltungen aufwies (Urk. 7/124/35) – in Einklang standen mit den Observierungsergebnissen (Urk. 7/5/7 ff.), bei welchen die Beschwerdeführerin ebenfalls bei verschiedenen Aktivitäten (wie Festanlässe, Umzüge) mobil und ungehindert agierend zu beobachten war. Somit ist das Gutachten auch diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar. Denn mit den aussagekräftigen Observationsunterlagen bestanden unter Berücksichtigung der übrigen Akten genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten schon damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert hatte.

5.2.2    Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die von der Rechtsvertreterin eingeholten Berichte von Dr. D.___ vom 12. Oktober 2012 und 19. August 2015 (Urk. 3/7, Urk. 3/11). Darin diagnostizierte der Psychiater übereinstimmend eine depressive Störung mittleren Grades mit einem chronifizierten Verlauf (ICD-10: F33.11) sowie eine persistierende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Weiter gab er an, die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig.

    Der nach eigenen Angaben unter Zeitdruck erstellte Bericht von Dr. D.___ vom 12. Oktober 2012 ist jedoch in verschiedener Hinsicht mangelhaft. So setzte er sich mit den diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) – das heisst mit dem Vorliegen eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes als vorherrschende Beschwerde, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftritt, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten, mit der gewöhnlichen Folge einer beträchtlichen persönlichen oder medizinischen Betreuung oder Zuwendung (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/ Mombour/Schmidt, 10. Aufl. 2015, Ziff. F45.4 S. 233) – nicht oder höchstens summarisch auseinander. Obwohl die Versicherte seit dem Jahr 2003 keine psychiatrische Behandlung befolgt hatte (Urk. 3/7, Urk. 3/11), setzte er sich auch mit der schon damals gültig gewesenen bundesgerichtlichen Praxis - wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1 und 9C_836/2014 vom 23. März 2015 mit weiteren Hinweisen) – ebenfalls nicht rechtsgenüglich auseinander. Vielmehr beliess er es bei einem Hinweis auf die subjektiven Vorbehalte der Versicherten gegenüber einer Therapie, verbunden mit der widersprüchlichen Behauptung, dass er (Dr. D.___) die Folgen einer Behandlung nicht beurteilen könne, andererseits aber gleichwohl davon ausgehe, dass eine solche keinen relevanten Einfluss gehabt hätte (Urk. 3/7 S. 4). Die für die angegebene Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebenden „schwere Störung der exekutiven Funktionen und die leicht- bis mittelgradigen kognitiven Störungen“ (Urk. 3/7 S. 4) wurden in den Befunden nicht nachvollziehbar hergeleitet, sondern bloss mit einem Satz und ein paar Stichworten behauptet (Urk. 3/7 S. 3). Welche schwere Störung der exekutiven Funktionen und welche leicht- bis mittelgradigen kognitiven Störungen bestehen, bleibt damit weitgehend im Dunkeln. In Anbetracht dieser Mängel kann auf diesen Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden. Das Gleiche gilt für seinen Bericht vom 19. August 2015, welcher im Wesentlichen die gleichen Mängel enthält. Aus beiden Berichten ergeben sich somit keine konkreten Indizien dafür, dass die Zuverlässigkeit des polydisziplinären C.___-Gutachten ernsthaft in Frage zu stellen wäre.

    Das Gleiche gilt auch für die Beurteilung des C.___-Gutachtens durch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 19. August 2015 (Urk. 3/11 S. 4 ff.). So ist entgegen seiner Auffassung nicht nachvollziehbar, weshalb die mit der bundesgerichtlichen Praxis im Einklang stehende Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten - wonach die fehlende psychiatrische Behandlung als Hinweis für einen eher geringen Leidensdruck gewertet werden könne (Urk. 7/124/34) ein „logischer Trugschluss“ (Urk. 3/11 S. 5) sein soll. Was das von Dr. D.___ bemängelte Fehlen einer Fremdanamnese im psychiatrischen Teilgutachten betrifft (Urk. 3/11 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Besondere Gründe, weshalb vorliegend fremdanamnestische Auskünfte einzuholen gewesen wären, werden nicht substantiiert vorgebracht und sind aufgrund der Akten nicht gegeben. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 3/11 S. 5) finden sich bezüglich der in der Konsensbeurteilung erwähnten bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen (Urk. 7/124/35) auch im internistischen Teilgutachten Hinweise, wenn auch aufgrund der Art dieser medizinischen Fachrichtung naturgemäss in weniger ausgeprägtem Ausmass (Urk. 7/124/13). Massgebend ist diesbezüglich ohnehin die konsensuale Gesamtbeurteilung. Weitere konkrete Hinweise, welche die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens in Frage stellen würden, lassen sich den Ausführungen von Dr. D.___ nicht entnehmen.

5.3    Massgebend für die richterliche Beurteilung sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2015. Die Austrittsberichte der Psychiatrischen Dienste F.___ vom 17. Oktober 2016 und der Klinik H.___ vom 23. März 2017, welche zwei Hospitalisationen der Versicherten in der Zeit ab 20. September 2016 bis Anfang 2017 betreffen (Urk. 15/3, Urk. 20/1-2), sind daher nicht mehr zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung im relevanten Zeitraum allenfalls eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen nicht vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten vom 4. März 2015 abzustellen ist. Daraus folgt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Observierungen erheblich verbessert hat und seither keine rentenbegründende Invalidität mehr besteht. Das Gutachten ist gemäss den obigen Erwägungen (E. 1.2.2) einzig insoweit zu korrigieren, als der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes erst auf Frühjahr 2007 anzusetzen ist, da die in früheren Zeiträumen erfolgten Observierungen nach dem Gesagten nicht als Beweismittel zuzulassen sind. Die verfügte Rentenaufhebung erweist sich demnach als rechtens.


6.    

6.1.    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht rückwirkend per 1. November 2010 zurückgefordert hat.

6.2    Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen – und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) - greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 litb der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung unter anderem der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 litb IVV in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung); sie kann gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

    Laut Art. 77 IVV haben unter anderem die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, S. 406, mit Hinweisen).

6.3    Ein solch schuldhaftes Verhalten ist vorliegend gegeben. Das anlässlich der Observationen vom Frühjahr 2007 und Februar 2012 gezeigte und von den C.___-Gutachtern fachärztlich gewürdigte Verhalten der Beschwerdeführerin steht im klaren Widerspruch zu den im Zeitraum von September 2011 bis August 2012 geltend gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Revisionsfragebogen vom 16. September 2011 (Urk. 7/52) und vom 15. November 2011 (Urk. 7/54-55) sowie auf das unbestritten gebliebene Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2012 (Urk. 7/64) zu verweisen, worin die Beschwerdeführerin – entgegen den faktischen Verhältnissen – sich als psychisch und somatisch schwer angeschlagene Person dargestellt hat. Tatsächlich agierte sie in diesem Zeitraum mobil und ungehindert. Sie stellte somit ihre gesundheitlichen Verhältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter dar als sie effektiv waren und erwirkte damit die unveränderte Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen. Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Fehlverhaltens hinreichend gesichert und kann nicht alleine mit einer unterschiedlichen Auffassung über die Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt werden. Die sinngemässe Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei subjektiv der Überzeugung gewesen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, ist aufgrund des gezeigten Verhaltens anlässlich der Observationen sowie der fehlenden Befunde bei der Begutachtung nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu betrachten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der versicherten Person ist, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts I 73/00 vom 17. Januar 2001 E. 3a). Auf die ihr obliegende Meldepflicht war die Versicherte jeweils hingewiesen worden (vgl. als Beispiel Urk. 7/38). Die Frage, ob Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung oder in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung anzuwenden ist, kann nach diesen Erwägungen offen bleiben.

6.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die zu Unrecht ausgerichtete Rente im Rahmen der 5jährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zurückgefordert hat. Entgegen der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 24. Oktober 2016 (Urk. 15/2) können die ausgerichteten Renten aufgrund der 5jährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) erst ab 1. November 2011 und nicht schon ab 1. November 2010 zurückgefordert werden. In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin daher die Rückerstattungsforderung herabzusetzen haben.


7.     Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2015 zu bestätigen und jene vom 24. Oktober 2016 aufzuheben, soweit sie die Rückforderung vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 betrifft, und die Sache ist zur Herabsetzung der Rückerstattungsforderung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2016 ist daher teilweise gutzuheissen; die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 ist abzuweisen.


8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 1000.-- festzusetzen.

    Hinsichtlich der Streitfrage nach der Weiterausrichtung der Invalidenrente unterlag die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Höhe der Rückerstattungssumme obsiegte sie jedoch teilweise. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht demnach eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht beschliesst:

    Der Prozess Nr. IV.2016.01306 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.01234 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 wird abgewiesen.

    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2016 wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 betrifft, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Rückerstattungsforderung im Sinne von Erwägung 6.4 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden den kostenpflichtigen Parteien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GrünigFraefel